Entscheid vom 15. Februar 2021
Referenz KSK 20 124
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____
gegen
C._____ AG Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D._____
Gegenstand provisorische Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 05.11.2020, mitgeteilt am 05.11.2020 (Proz. Nr. 335-2020-109)
Mitteilung 18. Februar 2021
In Erwägung,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. November 2020 der C._____ AG in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2020) für CHF 1'494'306.04, zuzüglich 5.3 % Zins auf CHF 1'419'030.58 seit 27. August 2019, sowie für das Grundpfandrecht, verkörpert im Register-Schuldbrief über CHF 3'000'000.00, lastend im 3. Rang auf Grundstück Nr. E._____, GB F._____, provisorische Rechtsöffnung erteilte,
dass die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. November 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dessen teilweise Aufhebung verlangte, wobei sie bereits im Antrag festhielt, für das Grundpfandrecht sei keine Rechtsöffnung zu erteilen,
dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt und überdies die Art. 80 ff. SchKG und Art. 58 ZPO verletzt, indem sie der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erteilt habe, obschon die C._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) Rechtsöffnung allein für die Forderung verlangt habe,
dass es zwar zutrifft, dass sich die Beschwerdegegnerin in den Anträgen ihres Rechtsöffnungsgesuchs allein auf den Forderungsbetrag bezog,
dass sie jedoch unbestrittenermassen Betreibung auf Pfandverwertung einleitete und sich dabei ausdrücklich auf den Register-Schuldbrief stützte, der auf dem Grundstück in F._____ lastet,
dass die im Schuldbrief verkörperte und durch das Grundpfand sichergestellte abstrakte Forderung (Schuldbriefforderung) Gegenstand einer Betreibung auf Grundpfandverwertung sein muss, während die kausale Forderung (Grundforderung) nur Gegenstand einer ordentlichen Betreibung sein kann (BGE 140 III 180 E. 5.1.1),
dass die Vorinstanz daher den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch feststellte, wenn sie davon ausging, die Beschwerdegegnerin mache die Schuldbriefforderung geltend, nicht die Grundforderung,
dass die Schuldbriefforderung und das Grundpfandrecht eine strikte Einheit bilden, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nur uno actu für beide Elemente erteilt werden kann (BGE 140 III 36 E. 4; 134 III 71 E. 3; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2010, N 166 zu Art. 82 SchKG),
dass daher in einer Betreibung auf Pfandverwertung das Rechtsöffnungsgesuch immer als auf die Forderung und das Pfandrecht gerichtet verstanden werden muss (BJM 2005 S. 85; Daniel Staehelin, a.a.O., N 38a und 65 zu Art. 82 SchKG),
dass der Forderungsbetrag, für den der Rechtsvorschlag beseitigt wird, durch die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht nicht erhöht wird, nachdem Schuldbriefforderung und Pfandrecht durch den Grundbucheintrag in identischem Betrag erzeugt werden und fortan untrennbar verbunden sind, so dass keines der beiden Elemente ohne das andere oder in ungleicher Höhe bestehen kann (BGE 140 III 36 E. 4),
dass die Vorinstanz daher keine Rechtsverletzung beging, wenn sie im Entscheiddispositiv nicht nur für die Schuldbriefforderung, sondern zusätzlich auch für das Grundpfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilte,
dass sich die Beschwerde vor diesem Hintergrund als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist,
dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 1'200.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG),
dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin, die keine Honorarvereinbarung und keine Honorarnote eingereicht hat, ermessensweise auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 2 ff. HV),
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 800.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet.
3. Die A._____ AG hat die C._____ AG für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: