Ref.:Chur, 26. März 2018Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 15 1
KSK 15 2
Entscheid
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Vorsitz Michael Dürst
Richter Brunner und Hubert
Aktuar Pers
In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache
des X._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco B. Biancotti, Via Stredas 3, 7500 St. Moritz, sowie der Y._____, Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle, Postfach 1230, Schützengasse 1, 8021 Zürich,
gegen
die Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 15. Dezember 2014, mitgeteilt am 6. Januar 2015, in Sachen der Z._____, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Plüss, Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich, gegen den Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer sowie gegen die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin,
betreffend Arresteinsprache,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Mit Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 wurde X._____ verurteilt, an die Z._____ (nachfolgend Z._____) € 8‘489‘956.20 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 5‘145‘428 Aktien der A._____ mit Sitz in O.1_____ (nachfolgend A._____). Überdies hatte X._____ die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Mit Beschluss vom 28. März 2006 setzte das Landgericht O.1_____ die von X._____ an die Z._____ zu erstattenden Kosten auf € 148‘378.00 nebst einer Verzinsung von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2006 fest.
Die von X._____ gegen das Urteil des Landgerichts O.1_____ erhobene Berufung wurde vom B._____ Oberlandesgericht mit Urteil vom 22. November 2007 zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens X._____ auferlegt. Auch dieses Urteil war vorläufig vollstreckbar, wobei X._____ nachgelassen wurde, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Z._____ vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten sollte.
Die genannten Urteile wie auch der Kostenfestsetzungsbeschluss sind in der Folge rechtskräftig geworden.
B. Gestützt auf die drei in L.1_____ gefällten Entscheide ersuchte die Z._____ am 8. März 2012 beim Bezirksgericht Maloja zur Deckung ihrer Forderung gegen X._____ von insgesamt CHF 15‘470‘626.84 (Forderung von CHF 10‘233‘793.20, Gerichtskosten von CHF 178‘854.84, aufgelaufene Zinsen von CHF 5‘057‘978.80) um Verarrestierung der Liegenschaft Via _____, Grundstück-Nr. _____, Plan Nr. _____, _____ in O.2_____, einschliesslich der darin befindlichen, im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Arrestschuldners stehenden Mobilien. Mit Entscheid vom 22. März 2012 hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Arrestgesuch gut, worauf sowohl X._____ als auch dessen Ehefrau Y._____, auf deren Namen die verarrestierte Liegenschaft im Grundbuch der Gemeinde O.2_____ eingetragen ist, Einsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG erhoben. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 respektive 3. August 2012 wies der Bezirksgerichtspräsident die Einsprachen ab. Die hierauf erhobenen Beschwerden von X._____ (KSK 12 47) und Y._____ (KSK 12 57) wurden von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden dagegen mit Entscheiden vom 22. Mai 2013 gutgeheissen und der Arrestbefehl sowie die beiden Einspracheentscheide aufgehoben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer war dabei zum Schluss gekommen, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch für Entscheide gilt, die nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Lugano-Übereinkommens zu vollstrecken sind, und der Arrestbewilligung in Anwendung von Art. 271 Abs. 3 SchKG zwingend ein Exequaturentscheid vorauszugehen hat. Diese Entscheide blieben unangefochten.
C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 gelangte die Z._____ erneut an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja (Proz.Nr. _____). Dabei beantragte sie einerseits, das Urteil des B._____ Oberlandesgerichts O.1_____ vom 22. November 2007 in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Anderseits ersuchte sie gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG für eine Forderung gegen X._____ von nunmehr insgesamt CHF 16'652'844.75 wiederum um Verarrestierung der Liegenschaft Via _____, Grundstück-Nr. _____, Plan Nr. _____, _____ in O.2_____, einschliesslich der darin befindlichen, im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Arrestschuldners stehenden Mobilien (insbesondere ein Fahrzeug der Marke C._____ (Modell FF), weitere Automobile, Bargeld, Mobiliar, Kunst- und Schmuckgegenstände oder Edelmetalle). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe gegen X._____ am 24. Februar 2006 ein Urteil des Landgerichts O.1_____ erwirkt, in dem dieser zu einer Zahlung von € 8‘489‘956.20 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit 4. August 2004 verurteilt worden sei, Zug um Zug gegen Übertragung von 5'145'428 Aktien der A._____. Das Oberlandesgericht O.1_____ habe die von X._____ hiergegen erhobene Berufung am 22. November 2007 abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts O.1_____ sei in Rechtskraft erwachsen. X._____ habe sodann auch nach erfolglosen Verhandlungen keine Anstalten gemacht, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Deshalb habe sie Massnahmen getroffen, um das Urteil zu vollstrecken. In diesem Zusammenhang habe sie festgestellt, dass X._____ seinen Wohnsitz nach O.2_____ verlegt, sein Vermögen aus L.1_____ abgezogen und, um es ihrem Zugriff zu entziehen, seiner Frau übertragen habe. So habe er am 19. Dezember 2008 seine Liegenschaft in O.2_____ schenkungsweise auf seine Ehefrau übertragen. Er habe seine Vermögenswerte aus L.1_____ abgezogen und systematisch abgebaut. Diejenigen seiner Ehefrau hätten parallel dazu zugenommen. Am 2. Dezember 2011 habe X._____ alsdann in O.3_____ Wohnsitz genommen.
D. Mit Entscheid vom 29. Mai 2013, begründet mitgeteilt am 21. Juni 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja hinsichtlich des Begehrens um Vollstreckbarerklärung wie folgt:
1. Das Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 mit Vermerk "rechtskräftig" vom 12. Dezember 2008 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts O.1_____ vom 28. März 2006 und das Urteil des Oberlandesgerichts O.1_____ vom 22. November 2007 werden in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
2. (Kosten).
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).
Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 22. August 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, welche mit Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. Oktober 2014 abgewiesen wurde (KSK 13 51). Der Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. Mit Arrestbefehl vom 29. Mai 2013 hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja sodann das Arrestgesuch der Z._____ gut. Am 30. Mai 2013 belegte das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell in Vollziehung des Arrestbefehls die darin angeführten Gegenstände mit Arrest. Die gleichentags ausgestellte Arresturkunde (Arrest-Nr. _____) wurde X._____ am 27. Juni 2013 zugestellt. Die auf Veranlassung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell am 31. Mai 2013 im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung wurde dem Rechtsvertreter von Y._____ mit Schreiben vom 25. Juni 2013 angezeigt.
F. Gegen den Arrestentscheid erhoben sowohl X._____ als auch Y._____ am 8. Juli 2013 mit separaten Eingaben Einsprache und beantragten, das Arrestbegehren sei abzuweisen und das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell sei anzuweisen, den gemäss Arrestbefehl vom 29. Mai 2013 verfügten Arrestbeschlag aufzuheben. Sie verzichteten einstweilen auf eine Begründung der Einsprache, stellten stattdessen aber den Antrag, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vollstreckbarkeit der O.1_____er Urteile zu sistieren. Die Z._____ AG stellte am 18. Juli 2013 Antrag auf Abweisung des Sistierungsantrags. Mit Verfügung vom 29. August 2013 wies das Bezirksgerichtspräsidium Maloja das Sistierungsbegehren ab. Hiergegen erhoben X._____ und Y._____ am 11. September 2013 je separat Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, welches auf diese mit Entscheiden vom 7. Januar 2014 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde den Einsprechern von Amtes wegen eine neue Frist von 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides angesetzt, um deren Arresteinsprachen vom 8. Juli 2013 zu begründen (KSK 13 53 und KSK 13 54).
G. Mit Eingaben vom 13. Februar 2014 reichten X._____ und Y._____ fristgerecht die Begründung ihrer Arresteinsprachen zuhanden des Bezirksgerichts Maloja nach, worin die Ausführungen der Z._____ AG als unsubstantiiert und unsachlich bezeichnet wurden. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für einen Arrest nicht kumulativ erfüllt seien, weil die Arrestgläubigerin sich einerseits auf keinen Arrestgrund berufen könne und andererseits Vermögensgegenstände habe verarrestieren lassen, die nicht dem Arrestschuldner gehören würden. So habe die Arrestgläubigerin die Vollstreckbarkeit der beiden deutschen Entscheide (Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 bzw. 28. März 2006), auf welche sie ihre Forderung stütze, nicht beantragt, womit sich sämtliche Ausführungen zu diesen Entscheiden als irrelevant erwiesen. Sie habe einzig die Vollstreckbarkeit des Urteils des Oberlandesgerichts O.1_____ vom 22. November 2007 anbegehrt, welches indessen auch keinen Arrestgrund darzustellen vermöchte, da dieses den Arrestschuldner nicht zu einer Leistung verpflichte, sondern lediglich festhalte, dass *"die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24.02.2006 zurückgewiesen [werde]".*Abgesehen davon wäre die Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 ohnehin nicht gegeben, handle es sich bei diesem doch um ein Zug-um-Zug-Urteil, welches nach deutschem Recht mangels gehörigen Angebots der Leistung von Seiten der Arrestgläubigerin nicht vollstreckbar sei. Das von der Z._____ AG vorgelegte Schreiben vom 9. April 2009 mit dem Angebot zur Aktienübertragung habe der Arrestschuldner nie erhalten. Zudem sei eine solche Verbalobligation ohnehin ungenügend, um die Gegenleistungspflicht des Arrestschuldners auszulösen. Die Arrestgläubigerin könne sich daher nicht auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stützen. Was die verarrestierten Vermögenswerte anbelangt, wurde sodann bestritten, dass die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorlägen. Die Ehefrau des Arrestschuldners sei seit Jahren als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Die Unrichtigkeit dieses Eintrages sei nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG nicht rechtsgenüglich dargetan worden. Das Mobiliar und die Fahrzeuge in der Liegenschaft Via _____ stünden entgegen den Ausführungen im Arrestbegehren nicht im Miteigentum der Ehegatten, sondern gehörten der Dritteinsprecherin zu Alleineigentum. Es gebe keine gesetzlichen Vermutungen, warum der Arrestschuldner daran beteiligt sei. Im Übrigen sei ein Rechtsbegehren auf Verarrestierung von Mobilien, die sich „im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz“ des Arrestschuldners befänden, unzulässig, da das Betreibungsamt beim Arrestvollzug eigene Nachforschungen zu den Eigentums- und Besitzverhältnissen anzustellen hätte, was dessen Kognition übersteige.
H. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 beantragte die Z._____ AG die kostenfällige Abweisung der Arresteinsprache und die Bestätigung des Arrests gemäss Arrestbefehl vom 30. Mai 2013. Die Behauptung der Gegenparteien, wonach sie ihre Arrestforderung auf Entscheide stützte, deren Vollstreckbarerklärung sie nicht anbegehrt habe, sei unzutreffend. Bekanntermassen sei mit Entscheid vom 29. Mai 2013 die Anerkennung und Vollstreckung der B._____ Urteile durch das Bezirksgericht Maloja erfolgt. Überdies mache das Begehren um Vollstreckbarerklärung ohne die im Urteil des Oberlandesgerichts O.1_____ "mitenthaltenen" Urteile des Landgerichts O.1_____ überhaupt keinen Sinn. Beschränke man das Begehren auf den Wortlaut des Dispositivs des Urteils des Oberlandesgerichts O.1_____ ("die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24.02.2006 wird zurückgewiesen"), fehle es an einem Urteilsinhalt, welcher in der Schweiz gegen diese Prozesspartei vollstreckt werden könnte. Es sei aber klar, dass die Arrestgläubigerin das Begehren nicht gestellt habe, um ein ausländisches Urteil ohne einen vollstreckungsfähigen Inhalt für vollstreckbar erklären zu lassen. Ihr sei es offensichtlich darum gegangen, die in den beiden Urteilen des Landgerichts O.1_____ zugesprochenen und im Urteil des Oberlandesgerichts O.1_____ geschützten Forderungen gegen den Arrestschuldner durchzusetzen. Das Vorbringen der beiden Einsprecher, wonach es an einer Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung fehle, wenn der Titelschuldner bloss zur Leistung Zug um Zug verurteilt worden sei, sei falsch. Entgegen den Behauptungen des Arrestschuldners und der Dritteinsprecherin habe die Arrestgläubigern nicht nur die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übertragung der Aktien der A._____ angeboten, sondern alle für die Erfüllung notwendigen Handlungen auch ausgeführt; es sei vielmehr der Schuldner, der das nicht getan habe. Die vorliegend herauszugebenden Aktien seien in einer bei einer G._____ Bank hinterlegten Globalurkunde verbrieft. Der Erwerb der jeweiligen Miteigentumsrechte an den Wertpapieren erfolge durch Gutschriften von entsprechenden Anteilen auf dem Depotkonto der Anleger, eine Eigenverwahrung durch den Depotkunden sei insoweit nicht möglich. Demnach reiche ein mündliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs; einer Aushändigung irgendwelcher Papiere habe es nicht bedurft. Sie habe dem Schuldner bereits am 24. März 2009 ein Aktienübertragungsangebot unterbreitet. Letzterer habe es somit in der Hand gehabt, durch Bereitstellung des entsprechenden Betrags und Anweisung an eine von ihm zu benennende Depotbank den Rechtsübergang herzustellen. Der Arrestschuldner habe durch seine gesamte Verhaltensweise im Vollstreckungsverfahren ausreichend und unmissverständlich deutlich gemacht, dass er die Leistung nicht entgegennehmen und nicht erfüllen wolle. Sei offenkundig, dass der Arrestschuldner auf der Annahmeverweigerung beharre, sei das wörtliche Angebot eine leere Form; in einem solchen Fall brauche die Leistung daher nicht wörtlich angeboten zu werden. Die Pfändung und Verarrestierung eines Grundstückes könne ungeachtet der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerschaft erfolgen, wenn die Anfechtbarkeit einer Veräusserung glaubhaft gemacht werde. Ein strikter Beweis sei nicht erforderlich. Vorliegend seien hinsichtlich der am 19. Dezember 2008 erfolgten Übertragung der Liegenschaft auf die Dritteinsprecherin alle Voraussetzungen einer Absichtspauliana erfüllt respektive hinreichend dargetan und auch die Fünfjahresfrist sei mit dem Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2013 und dem am 3. Juli 2013 ausgestellten Zahlungsbefehl eingehalten. Schädigungsabsicht und Erkennbarkeit dieser Absicht für die Dritteinsprecherin seien glaubhaft gemacht. Dass auch das Inventar der Liegenschaft infolge Schenkung ins Alleineigentum der Dritteinsprecherin übergegangen sei, sei nicht urkundlich belegt. Selbst wenn formell von deren Alleineigentum auszugehen wäre, wäre die Übertragung gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar, weshalb auf die Ausführungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft verwiesen werden könne. Inwiefern die Frage des „mittelbaren“ oder *„unmittelbaren“*Besitzes im Zusammenhang mit den verarrestierten Gegenständen von Relevanz wäre, sei von den Einsprechern nicht dargetan worden.
I. Am 30. Juli 2014 reichten X._____ und Y._____ ihre jeweiligen Repliken ein. Dabei bestritt X._____ erneut die Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts O.1_____ und hielt in diesem Zusammenhang daran fest, dass ein Nachweis für die Zustellung des Aktienübertragungsangebots an den Arrestschuldner fehle. Im Übrigen habe die Arrestgläubigerin kein Angebot in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde vorgewiesen, was nach deutschem Recht aber Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung sei. Dies gelte ungeachtet der Ausführungen zum Effektengiroverkehr auch bei der Übertragung von Wertpapieren, für welche nur eine Globalurkunde vorhanden sei. Der Arrestschuldner habe nie erklärt, dass er die Leistung nicht annehme. Vielmehr sei ihm diese durch die Arrestgläubigerin nicht gehörig angeboten worden.
J. Mit Duplik vom 29. August 2014 hielt die Z._____ AG unter anderem daran fest, dass dem Arrestschuldner das Schreiben mit dem Aktienübertragungsangebot vom 24. März 2009 per Einschreiben sowie auch mit normaler A-Post zugestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine dessen Behauptung, das Angebot nie erhalten zu haben, als unglaubhaft. Zudem habe die Arrestgläubigerin versucht, diesem das Aktienübertragungsangebot auch über dessen deutschen Rechtsvertreter zuzustellen. Letzterem sei das Angebot per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden.
K. Mit Eingabe vom 11. September 2014 nahm X._____ zur behaupteten Zustellung des Aktienübertragungsangebots an seinen deutschen Rechtsvertreter Stellung und wies darauf hin, dass es sich beim Adressaten des Schreibens vom 24. März 2009 nicht um seinen, sondern um den Vertreter der Arrestgläubigerin gehandelt habe. Zu diesem Schreiben nahm die Z._____ AG ihrerseits mit Schreiben vom 24. September 2014 Stellung. Mit Nachtrag vom 2. Oktober 2014 reichte die Z._____ AG sodann die Kopie der E-Mail-Korrespondenz mit ihrem damaligen Rechtsvertreter und des von diesem erhältlich gemachten Nachweises für die Postaufgabe des Schreibens vom 9. April 2009 zu den Akten. Dazu äusserte sich X._____ mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 und beantragte, den Nachtrag sowie das damit eingereichte Beweismittel aus dem Recht zu weisen.
L. Mit jeweils separaten Entscheiden vom 15. Dezember 2014, mitgeteilt am 6. Januar 2015, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja was folgt:
"1. Die Einsprache vom 8. Juli 2013 in Verfahren Proz. Nr. _____ [bzw. Proz. Nr. _____] wird abgewiesen und der am 29. Mai 2013 angeordnete Arrest in Proz. Nr. _____ bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 2'000.- werden dem Einsprecher [bzw. der Einsprecherin] auferlegt.
3. Der Einsprecher [bzw. die Einsprecherin] wird verpflichtet, die Einsprachegegnerin ausseramtlich mit pauschal CHF 3'000.- zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung)."
Der Vorderrichter zog in seinen Entscheiden im Wesentlichen in Erwägung, dass im Rahmen der Arrestbewilligung auch über die Vollstreckbarkeit der dem Arrest zugrundeliegenden ausländischen Urteile zu entscheiden sei, was vorliegend mit separatem Entscheid vom 29. Mai 2013 geschehen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen worden. Über die auch mit der Arresteinsprache erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeit der deutschen Urteile, namentlich dass das Zug-um-Zug-Urteil des Landesgericht O.1_____ nicht vollstreckbar sei, sei somit nicht mehr zu befinden. Wie bereits anlässlich des ersten Arrestverfahrens durch das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 (KSK 12 47) bestätigt worden sei, könne der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch für Urteile angerufen werden, die vor Inkrafttreten der Revision des Lugano-Übereinkommens ergangen seien. Aus dem ins Recht gelegten Urteil des Landgerichts O.1_____ ergebe sich, dass dieses am 12. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann handle es sich beim Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. März 2006 um eine vollstreckbare Ausfertigung. Folglich stehe der Einsprachegegnerin eine Forderung gegen den Einsprecher zu, was das Kantonsgericht in besagtem Urteil ebenfalls bestätigt habe. Zugleich sei der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegeben. In Bezug auf die Verarrestierung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erwog der Vorderrichter ferner, die Pfändung eines auf den Namen eines andern eingetragenen Grundstückes sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem dann zulässig sein, wenn der Schuldner dasselbe unter Umständen veräussert habe, die eine Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG rechtfertigen würden. Gestützt auf die von der Arrestgläubigerin ins Recht gelegten Urkunden zum Verhalten des Arrestschuldners und dessen Vermögenstransaktionen nach Rechtskraft der deutschen Urteile kam der Vorderrichter sodann zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Liegenschaftsübertragung nach Art. 288 SchKG vorliegend glaubhaft dargetan seien. Damit würden sich die Arresteinsprachen in allen Punkten als unbegründet erweisen, infolgedessen sie abzuweisen seien und der mit Verfügung vom 29. Mai 2013 erlassene Arrest zu bestätigen sei.
M. Gegen diese beiden Entscheide liessen X._____ und Y._____ mit Eingaben vom 19. Januar 2015 separate Beschwerden an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden, identischen Rechtsbegehren stellten:
*"1.*Der Entscheid des Bezirksgerichtes Maloja, Bezirksgerichtspräsidium, vom 15. Dezember 2014 sei aufzuheben, und an die Vorinstanz zum Entscheid über die Arresteinsprache des Beschwerdeführers [bzw. der Beschwerdeführerin] zurückzuweisen;
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Maloja, Bezirksgerichtspräsidium, vom 15. Dezember 2014 aufzuheben, die Arresteinsprache sei gutzuheissen und der Arrestbefehl des BG Maloja, Bezirkspräsidium, vom 29. Mai 2013 sei aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessuale Anträge
Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren betreffend die gleichentags erhobene Beschwerde der Dritteinsprecherin [bzw. des Arrestschuldners] gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Maloja, Bezirksgerichtspräsidium, vom 15. Dezember 2014 (Proz.Nr. _____ [bzw. Proz.Nr. _____]) zu vereinigen.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Im Wesentlichen werfen X._____ und Y._____ der Vorinstanz einerseits eine offensichtlich unvollständige, zum Teil aktenwidrige und damit unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits eine unrichtige Rechtsanwendung, insbesondere hinsichtlich der Fragen, ob der Bestand der Arrestforderung von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht sei und ob die Voraussetzungen eines Durchgriffs gegeben seien, vor. Die Arrestforderung sei nicht glaubhaft gemacht, da die Beschwerdegegnerin den Urkundenbeweis in Bezug auf den Eintritt der Bedingung (Zug um Zug) nicht erbracht habe. Vielmehr sei aktenkundig, dass eine gehörige Verbaloblation nie ergangen sei. Ferner sei gestützt auf den richtig festgestellten Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht, dass der Grundbucheintrag bezüglich der Liegenschaft in der Via _____ in O.2_____ unrichtig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (recte VZG) sei. Damit seien keine Vermögenswerte des Arrestschuldners gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, was zur Gutheissung der Beschwerde führe.
N. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 stellte die Z._____ AG Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern.
O. Mit Verfügungen vom 12. Februar 2015 wies die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
P. In ihren Repliken vom 1. bzw. 2. April 2015 hielten X._____ und Y._____ vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren sowie den entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdeschriften fest.
Q. Auf Ersuchen der Parteivertreter vom 2. bzw. 17. Juni 2015 wurden die Beschwerdeverfahren KSK 15 1 und KSK 15 2 von der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Verfügungen vom 19. Juni 2015 im Hinblick auf einen allfälligen Vergleichsabschluss bis auf weiteres sistiert und die Parteien aufgefordert, ihren Vergleich bis spätestens am 30. November 2015 einzureichen.
R. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte die Z._____ AG die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer darum, die Sistierung der Verfahren aufzuheben und die notwendigen Anordnungen auf Fortsetzung der Verfahren zu treffen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass zwischen den Parteien keine aussergerichtliche Einigung gefunden werden könne. Am 5. November 2015 reichte die Z._____ AG ihre Duplik ein.
S. Mit unaufgefordert eingereichten Tripliken vom 20. November 2015 nahmen X._____ und Y._____ zur Duplik der Gegenpartei Stellung, woraufhin sich Letztere mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 zu einer weiteren Stellungnahme veranlasst sah.
T. Mit Noveneingabe vom 12. Februar 2016 reichte die Z._____ AG zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden ein Schreiben an Prof. Dr. H._____ vom 4. Februar 2016 (samt dem darin erwähnten Aktienübertragungsangebot vom 1. Februar 2016) sowie eine Kopie des Rückscheins vom 5. Februar 2016 ein. Zur Erklärung wurde ausgeführt, dass das Angebot der Aktien der A._____ inzwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorsorglich nochmals zugestellt worden sei. Damit könnten die bereits bestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Angebot der Aktien der A._____ niemals ordentlich zugestellt worden sei, nun als endgültig entkräftet angesehen werden.
U. Mit innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahmen vom 15. März 2016 beantragten X._____ und Y._____, das zweite Aktienübertragungsangebot vom 4. Februar 2016 sei aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung führten sie aus, dass dieses zweite Aktienübertragungsangebot nicht als echtes Novum gelten könne, da die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, ein neues Aktienübertragungsangebot bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Inwiefern dieses Versäumnis entschuldbar gewesen sein soll, bringe sie nicht vor. Das Beschwerdeverfahren könne ihr aber nicht dazu dienen, dieses Versäumnis zu korrigieren.
Auf die weitergehenden Ausführungen in den angefochtenen Arresteinspracheentscheiden sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht) kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Einspracheentscheide des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja wurden den Parteien am 6. Januar 2015 mitgeteilt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 (KSK 15 1, act. R14) und von der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2015 (KSK 15 2, act. R10) in Empfang genommen. Die 10-tägige Frist endete damit am 17. respektive am 18. Januar 2015. Da es sich dabei um einen Samstag respektive Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum nachfolgenden Montag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit Eingaben vom 19. Januar 2015 erfolgten die vorliegenden Beschwerden somit fristgerecht. Überdies entsprechen sie den Formerfordernissen, so dass auf diese eingetreten werden kann.
2. In ihren Beschwerdeeingaben vom 19. Januar 2015 beantragen sowohl X._____ als auch Y._____ die Vereinigung der beiden von ihnen anhängig gemachten Beschwerdeverfahren KSK 15 1 und KSK 15 2 (Ziffer 4 der Rechtsbegehren). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Bei der Vereinigung von Klagen werden – genau besehen – nicht die Klagen, sondern nur die der Beurteilung der den einzelnen Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt. In der Folge ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separater Prozess durchgeführt worden wäre. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausgesetzt ist, dass die zu vereinigenden Verfahren Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 125 ZPO mit Hinweisen sowie Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich beide Beschwerden gegen identisch lautende Anfechtungsobjekte, nämlich die Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 15. Dezember 2014, wobei den beiden Verfahren die gleichen faktischen Umstände und Fragestellungen (Verarrestierung der Liegenschaft Via _____, O.2_____, Grundstück-Nr. _____, Plan Nr. _____, _____ sowie weiterer Gegenstände [Proz. Nr. _____]) zu Grunde liegen und dieselben Parteien darin involviert sind. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, beide Beschwerden entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführer in einem Entscheid zusammenzufassen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin gegen den betreffenden Antrag auch nicht opponiert.
3. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit begründeten Verfügungen vom 12. Februar 2015, mitgeteilt am 18. Februar 2015, abgewiesen (KSK 15 1, act. D.4; KSK 15 2, act. D.6). Darauf braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.
4.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Darunter fällt unter anderem die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO).
4.2.1. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht werden. Abs. 2 der erwähnten Bestimmung macht jedoch einen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Spezialvorschriften. Eine solche ist in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG zu finden, wonach im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Indem das Bundesgericht sich in seiner Rechtsprechung vor allem auf die Botschaft bezog, gemäss der es sich in allen Fällen um die «eigentlichen» neuen Tatsachen handle, mithin diejenigen, die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten seien, sprach es sich ausdrücklich für die Zulässigkeit der echten Noven aus. Hingegen liess es die Frage der Zulässigkeit der unechten Noven bisher offen bzw. schnitt sie nicht an (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 S. 471 = Pra 2015 Nr. 25; Urteile des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2 und 5A_364/2008 vom 12. August 2008 E. 4.1.2). Auch in der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass Art. 278 Abs. 2 Satz 2 SchKG in erster Linie echte Noven umfasst und folglich nur diejenigen Tatsachen angerufen werden können, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (so denn auch Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 38 vom 8. August 2011 E. 2.1). Darüber hinaus wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung unnötiger Härten auch früher eingetretene Tatsachen (unechte Noven) jedenfalls insoweit zuzulassen sind, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren haben vorgetragen werden können (vgl. Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N 46 ff. zu Art. 278 SchKG; Thomas Bauer, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2016, ad N 46 zu Art. 278 SchKG; Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 302 f.; Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 501 ff.). Soweit die Zulässigkeit unechter Noven nicht generell verneint wird, wie dies namentlich in der Praxis des Obergerichts Zürich der Fall ist (vgl. Urteil der II. Zivilkammer PS 150016 vom 20. Februar 2015 E. 4.1), unterliegt deren Einbringung demnach denselben Beschränkungen, wie sie Art. 317 ZPO für das Berufungsverfahren vorsieht (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 16 230 vom 30. August 2016 E. 2.2). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem allfällige Noven einzubringen sind (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 9 zu Art. 326 ZPO).
4.2.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein entsprechendes Novenrecht vor der Rechtsmittelinstanz besteht. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Novenrecht bzw. ist es verwirkt (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 42 zu Art. 317 ZPO). Das Rechtsmittelverfahren dient einer Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides anhand der von den Parteien vorgetragenen Rügen. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien mit ihrer ersten Rechtsschrift vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Eine allfällige Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der gegnerischen Rechtsschrift Anlass geben (vgl. insbesondere für das Beschwerdeverfahren Urteil des Bundesgerichts 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4). Dementsprechend sind auch Noven grundsätzlich bereits im ersten Schriftenwechsel einzubringen, haben diese im Rechtsmittelverfahren doch die Funktion der Unterlegung von Anfechtungsgründen, indem mit ihnen eine (offensichtlich) unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung begründet werden kann. Aus prozessökonomischen Gründen, insbesondere zur Vermeidung einer allfälligen Revision, sind allerdings ausnahmsweise auch in einer späteren Prozessphase vorgebrachte Noven zuzulassen, sofern die strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Verwehrt ist den Parteien hingegen das Einbringen von (echten oder unechten) Noven, wenn das Rechtsmittelverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (vgl. zu diesem sog. Aktenschluss im Berufungsverfahren BGE 142 III 413 E. 2.2.4 f. S. 416 ff.). Geht man für das Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid von einer analogen Anwendung der für das Berufungsverfahren entwickelten Rechtsprechung aus, sind demnach Noven zu berücksichtigen, wenn sie einerseits den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO entsprechen und sie anderseits vorgebracht wurden, bevor die Beschwerdeinstanz den Beginn der Beratungsphase angezeigt und in der Folge auch tatsächlich die Beratung der Streitsache an die Hand genommen hat. Noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass sich aus Art. 278 Abs. 3 SchKG für die Beschwerdeinstanz keine Verpflichtung ergebe, nach Ablauf der zehntägigen Weiterzugsfrist Eingaben mit neuen Tatsachen zuzulassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2.3). Anders als Art. 174 SchKG, auf den das Bundesgericht im genannten Entscheid verwiesen hat, bietet der Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 SchKG jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Novenrecht auf die Dauer der Beschwerdefrist beschränkt sein soll. Dies spricht dafür, jedenfalls echte Noven bis zum Beginn der Beratungsphase zuzulassen. Inwiefern die von den Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven den dargelegten Voraussetzungen genügen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
4.2.3. Zu ergänzen bleibt, dass die Novenbeschränkung nur für Tatsachen und Beweismittel gilt. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 326). Letzteres ergibt sich direkt aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia, Art. 57 ZPO), welcher besagt, dass sich die Rechtsmittelinstanz auch mit Rechtsstandpunkten zu befassen hat, welche die Parteien erstmals im Rechtsmittelverfahren einnehmen (BGE 107 II 119 E. 2a). Nur wenn sich die neuen rechtlichen Argumente ganz oder teilweise auf bisher nicht behauptete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 57 ZPO mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen umfasst wenn auch mit gewissen Einschränkungen auch das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht. Was das Arresteinspracheverfahren anbelangt, hat das Bundesgericht mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit des Verfahrens und der bloss summarischen Prüfung des Forderungsbestandes (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) es zwar als nicht willkürlich bezeichnet, wenn das Gericht die selbständige Ermittlung des ausländischen Rechts ablehnt und stattdessen schweizerisches Recht anwendet. Art. 16 Abs. 1 IPRG findet folglich gleich wie im Rechtsöffnungsverfahren keine Anwendung (vgl. Thomas Bauer, a.a.O., ad N 8e zu Art. 272; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2). Voraussetzung für die ersatzweise Anwendung des schweizerischen Rechts bleibt allerdings, dass die Parteien ihrer Pflicht, den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts festzustellen und nachzuweisen, soweit man es von ihnen vernünftigerweise verlangen kann, nachgekommen sind, ansonsten beispielsweise ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mangels Dokumentierung der dafür notwendigen Voraussetzungen abgewiesen werden kann (BGE 140 III 456 = Pra 2015 Nr. 36 Erw. 2.4). Die Parteien sind demnach gehalten, dem Gericht die Grundlagen für die Anwendung des ausländischen Rechts (Gesetzestext, Rechtsprechung, Literatur) im Rahmen des Zumutbaren zu unterbreiten, was aber nichts daran ändert, dass das Gericht das letztlich anwendbare Recht selbständig von Amtes wegen anwendet (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, a.a.O., N 19 zu Art. 57 ZPO). Äussern sich die Parteien in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht zum Inhalt des ausländischen Rechts, handelt es sich dabei nicht um Vorbringen tatsächlicher, sondern um solche rechtlicher Natur. Derartige Vorbringen unterstehen keiner Novenschranke, weshalb auch erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Belege zum ausländischen Recht zu berücksichtigen sind (BGE 138 III 232 E. 4.2.4).
5.1. Gegenstand der vorliegenden Verfahren sind Sicherungsmassnahmen im Rahmen der Vollstreckung dreier Entscheide von zwei deutschen Gerichten (Landgericht O.1_____: Urteil vom 24. Februar 2006 und Beschluss vom 28. März 2006 [KSK 15 1, KB 3a und 3b] sowie B._____ Oberlandesgericht: Urteil vom 22. November 2007 [KSK 15 1, KB 4]). Zu Recht unbestritten ist unter den Parteien, dass dabei das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zur Anwendung gelangt. Dieses internationale Übereinkommen wurde am 30. Oktober 2007 revidiert und trat für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 5609). Gemäss Art. 63 revLugÜ gilt das Prinzip der Nichtrückwirkung. Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen ist es somit auf Entscheide, welche vor Inkrafttreten des revLugÜ erlassen wurden, nicht anwendbar. Die vorliegenden Entscheide sind folglich nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen LugÜ (aLugÜ) zu vollstrecken (Christian Oetiker/Thomas Weibel, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 2 und N 8 zu Art. 63 LugÜ; Tanja Domej, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl., Bern 2011, N 1 und N 11 zu Art. 63 LugÜ; Kurt Siehr, in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 63 LugÜ). Auch diesbezüglich sind sich die Parteien einig. Nicht mehr strittig ist sodann, dass der per 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch auf Entscheide Anwendung findet, die nach den Vorschriften des aLugÜ zu vollstrecken sind, wie dies die urteilende Kammer bereits mit den unangefochten gebliebenen Entscheiden vom 22. Mai 2013 (KSK 12 47 und KSK 12 57 [mittlerweile publiziert als PKG 2013 Nr. 13], jeweils E. 4.b) entschieden hat. Ausdrücklich anerkannt wird seitens der Beschwerdeführer schliesslich, dass die in Frage stehenden deutschen Urteile, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Forderung gegen den Beschwerdeführer stützt, in der Schweiz vollstreckbar sind, nachdem der Exequaturentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 29. Mai 2013 mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 (KSK 13 51) durch die urteilende Kammer bestätigt wurde und mangels Anfechtung beim Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen ist. Dass ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel und somit der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegeben ist, wird folglich nicht mehr in Abrede gestellt.
5.2. Von den Beschwerdeführern eingewendet wird indessen, dass das Vorliegen eines Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 SchKG nicht die einzige Voraussetzung sei, die gegeben sein müsse, um ein Arrestgesuch zu bewilligen. Geprüft werden müsse vielmehr auch, ob die Beschwerdegegnerin den Bestand der Arrestforderung überhaupt glaubhaft gemacht habe. Zu dieser Frage habe die Vorinstanz lediglich erwogen, dass das Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 21. März 2005 gemeint war offensichtlich das Urteil vom 24. Februar 2006 am 12. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen sei und es sich beim Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. März 2006 um eine vollstreckbare Ausfertigung handle. Daraus habe die Vorinstanz gefolgert, dass der Einsprachegegnerin eine Forderung gegen den Einsprecher zustehe, was das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 bestätigt habe. Weitere Ausführungen zur Glaubhaftmachung des Bestandes der Forderung seien im angefochtenen Entscheid nicht zu finden. Somit habe es die Vorinstanz versäumt, den Sachverhalt und die Vorbringen der Beschwerdeführer zu dieser Frage sorgfältig und vollständig aufzuarbeiten. Der Beschwerdeführer und Arrestschuldner habe bereits in der Arresteinsprache vom 13. Februar 2014, in der Replik vom 30. Juli 2014 sowie in den Stellungnahmen vom 11. September 2014 und 13. Oktober 2014 ausgeführt, dass es sich beim Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 21. März 2006 (recte 24. Februar 2006) um ein Zug-um-Zug-Urteil handle. Entsprechend verpflichte dieses Urteil ihn nicht bedingungslos zur Zahlung einer Geldforderung, sondern Zug um Zug gegen Übertragung eines Aktienpakets der A._____ durch die Beschwerdegegnerin, welche ihm die Übertragung der betreffenden Aktien jedoch nie in gehöriger Form angeboten habe. Zwar behaupte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2009 ein Aktienübertragungsangebot unterbreitet zu haben, indessen habe Letzterer besagtes Schreiben nie erhalten. Entsprechend sei aktenkundig, dass sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht keine gehörige Verbaloblation von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgt sei, die die Gegenleistungspflicht des Beschwerdeführers auszulösen vermocht hätte. Zudem habe der Vorderrichter die Auseinandersetzung betreffend die Art der Zustellung eines Aktienübertragungsangebots vollständig unbehandelt gelassen. So habe der Beschwerdeführer bereits in den vorerwähnten früheren Eingaben dargelegt, dass eine solche Verbaloblation nach deutschem Recht ohnehin nicht rechtsgenüglich sei, um seine Gegenleistungspflicht, d.h. die Zahlung der Geldforderung, auszulösen. Das gehörige Anbieten der Gegenleistung (Aktienpaket der A._____) hätte nach deutschem Recht vielmehr zwingend durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden müssen (§ 756 D-ZPO). Aus dem Gesagten folge, dass – auch wenn angenommen würde, dass die Beschwerdegegnerin ihre Gegenleistung, das Aktienpaket der A._____, nicht über den Gerichtsvollzieher gemäss § 756 D-ZPO zustellen müsste – ohnehin keine gehörige Verbaloblation von Seiten der Beschwerdegegnerin stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer könne sich somit weder in der einen noch in der anderen Variante in Annahmeverzug befinden. Mit diesen Argumenten des Beschwerdeführers, insbesondere aber dem Einwand, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung habe keinen Bestand, da das Urteil des Landgerichts O.1_____ den Beschwerdeführer zu einer Leistung Zug-um-Zug verurteile, wobei die Beschwerdegegnerin ihre Leistung noch nicht korrekt angeboten habe, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Stattdessen habe sich die Vorinstanz damit begnügt, auf den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 22. Mai 2013 zu verweisen, welcher indessen das erste Arrestverfahren betroffen habe und für das zweite Arrestverfahren, in welchem die Beschwerdeführer zulässigerweise neue Argumente vorgebracht hätten, irrelevant sei. Indem die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsfrage, ob die von der Beschwerdegegnerin behauptete Arrestforderung überhaupt Bestand habe bzw. ob die Beschwerdegegnerin diese glaubhaft gemacht habe, lediglich auf den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 22. Mai 2013 verwiesen und die Frage pauschal bejaht habe, habe sie das Recht falsch angewendet. Zusammenfassend halten die Beschwerdeführer fest, dass die Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht sei (Art. 272 Abs. 1 SchKG), da die Beschwerdegegnerin den Urkundenbeweis in Bezug auf den Eintritt der Bedingung (Zug um Zug Urteil) nicht erbracht hätte.
5.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Vorinstanz mit Bezug auf den Bestand der Arrestforderung weder eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen sei. Vorab sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Oktober 2014 betreffend Exequatur (KSK 13 51) anerkennen würden und sie sich damit auch den Tatbestand und die Rechtsfolgen in den als vollstreckbar erklärten Entscheiden der deutschen Gerichte entgegenhalten lassen müssten. Zusammengefasst werde seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, es fehle an einer fälligen Forderung als Voraussetzung für den Arrest, da der Entscheid des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 den Beschwerdeführer lediglich zu einer Zug-um-Zug-Leistung verpflichte und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Gegenleistung nie „in gehöriger Form“ angeboten habe. Diese Argumentation treffe nicht zu. Ob die Forderung fällig sei, ergebe sich aus dem anwendbaren materiellen, vorliegend also aus dem deutschen Recht. Zur Fälligkeit der Forderung äussere sich der Entscheid des Landgerichts O.1_____ nicht, weshalb die Regelung in § 271 Abs. 1 BGB gelte, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen könne, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen sei. Auch die Zug-um-Zug-Leistung des Beschwerdeführers sei daher sofort fällig gewesen und daran habe sich bis heute nichts geändert. Nach § 274 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger seinen Anspruch sodann ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme sei. Diese Regelung, welche sich auf gerichtlich festgestellte Ansprüche beziehe, ergänze § 273 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner in einem synallagmatischen Verhältnis die geschuldete Leistung verweigern könne, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt werde (Zurückbehaltungsrecht). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müsse dieses Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich durch Einrede geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer bis heute nie getan habe. Bei der Gegenleistung der Beschwerdegegnerin handle es sich um die Übertragung von 4‘145‘428 (recte: 5‘145‘428) Aktien an der A._____. Da diese nicht physisch ausgedruckt, sondern in einer einzigen Globalurkunde mitumfasst seien und die Aktivlegitimation bei Einzelansprüchen aus Globalurkunden durch einen zeitnahen Depotauszug nachgewiesen werde, geschehe die Eigentumsübertragung dadurch, dass die Beteiligten, d.h. die Banken und deren Depotkunden, entsprechend ihrer Gutschriften Miteigentumsrechte an der Urkunde erhalten würden. Der Erwerb der jeweiligen Miteigentumsrechte an den Wertpapieren erfolge im Weg des Effektengiroverkehrs durch Gutschriften von entsprechenden Anteilen auf dem Depotkonto der Anleger. Auch ausserhalb des Effektengiroverkehrs, wie bei der hier vertraglich zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer vereinbarten Aktienübertragung, erfolge nach der Rechtsprechung des BGH die Übertragung gemäss § 929 Abs. 1 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe, wobei letztere durch eine Begründung des anteilsmässigen Bruchteileigentums ersetzt werden müsse und sich dadurch vollziehen lasse, dass im Verwahrungsbuch eine Umbuchung vollzogen werde, die den Willen der Depotbank dokumentiere, die übertragenen Wertpapiere künftig für den Erwerber zu verwahren. Vor diesem Hintergrund reiche ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB zur Begründung des Annahmeverzugs aus. Zur Herstellung des Annahmeverzuges habe es daher keiner Aushändigung irgendwelcher Papiere bedurft, sondern die Beschwerdegegnerin habe lediglich sämtliche Erklärungen abgeben müssen, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätten, die Aktien in sein Depot umbuchen zu lassen. Dazu sei auf jeden Fall die Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, nämlich die Nennung des Depots, auf das die Umbuchung erfolgen soll. Da der Beschwerdeführer zu dieser Mitwirkung nie Hand geboten habe, befinde er sich seit der Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Aktienübertragungsangebot vom 24. März 2009, versandt mit Schreiben vom 9. April 2009 von Rechtsanwalt I._____ sowohl eingeschrieben als auch mit normaler Post) in Annahmeverzug, was eine Einrede gemäss § 273 und 274 BGB ohnehin ausschliesse. Daraus folge, dass die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 für Zwecke des Arrests ohne weiteres als fällig zu beachten und die Arrestvoraussetzung damit erfüllt sei. Dass der Beschwerdeführer den Empfang des Aktienübertragungsangebots vom 24. März 2009 trotz der vor der Vorinstanz eingereichten Urkunden bestreite, sei bezeichnend. Für die zu Zwecken des Arrests verlangte Glaubhaftmachung seien die vorgelegten Belege indes allemal ausreichend. Dies gelte namentlich für den mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 eingereichten Postbeleg, auch wenn der Poststempel nicht leicht zu entziffern sei, zumal in vorliegendem Zusammenhang nur relevant sei, dass das Schreiben versandt worden sei, wohingegen das genaue Datum irrelevant sei. Der fragliche Beleg sei entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht verspätet eingereicht worden, sondern im Rahmen des laufenden Schriftenwechsels (im Anschluss an die Duplik), was ohne weiteres zulässig sei. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer irren, wenn sie vorbringen, dass die Mitteilung des Aktienübertragungsangebotes in den Formen von § 756 ZPO und § 765 der deutschen ZPO geschehen müssen. Jene Bestimmungen würden lediglich im Falle einer gerichtlichen Vollstreckung von Zug-um-Zug-Leistungen in L.1_____ zur Anwendung kommen. Vorliegend massgebend seien dagegen die Bestimmungen von § 293 ff. BGB, die keinerlei Formvorschriften und schon gar keine Verpflichtungen zur öffentlichen Beurkundung oder zur Eröffnung durch Gerichtspersonen enthalten würden. Nach § 295 Satz 1 BGB würde ein wörtliches Angebot (Verbaloblation) immer dann genügen, wenn der Gläubiger erklärt habe, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer durch seine gesamte Verhaltensweise im Vollstreckungsverfahren ausreichend und unmissverständlich deutlich gemacht, dass er die Übertragung der Aktien nicht annehmen und die Kaufpreiszahlung nicht leisten wolle. Wenn offenkundig sei, dass der Gläubiger auf der Annahmeverweigerung beharre, sei das wörtliche Angebot eine leere Form. Gemäss § 242 BGB brauche die Leistung in einem solchen Fall nicht einmal wörtlich angeboten zu werden. Abschliessend hält die Beschwerdegegnerin fest, es treffe keineswegs zu, dass sie die Übertragung der A._____ nie in gehöriger Form angeboten habe, sie durch Urkunden hätte beweisen müssen, dass dem Beschwerdeführer das Aktienübertagungsangebot zugestellt worden sei und die zu diesem Zweck eingereichte Postquittung verspätet eingereicht worden sei. Unzutreffend sei insbesondere die Behauptung, eine Verbaloblation wäre nach deutschem Recht ungenügend, um die Gegenleistungspflicht des Beschwerdeführers auszulösen. Ebenfalls zu Unrecht würden die Beschwerdeführer behaupten, die Beschwerdegegnerin hätte „ein Angebot der körperlichen Übergabe“ bewirken müssen und dieses „mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden“ nachweisen müssen. Den genannten Einwendungen sei die Vorinstanz zu Recht nicht gefolgt, sondern habe den relevanten Sachverhalt zutreffend festgestellt. Der Sachverhalt habe sich seit dem ersten Arrestverfahren (2012) nicht verändert, so dass die Vorinstanz ihren Entscheid auch gleich wie im ersten Verfahren habe begründen können.
6.1. Was die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrestes anbelangt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleitend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6, Art. 271 Abs. 3 und Art. 272 Abs. 1 SchKG) wiedergegeben und das im Arrestverfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens erläutert (angefochtener Entscheid, E. 2, S. 8 f.). Anschliessend hat sie erwogen, dass im Arrestverfahren auch über die Vollstreckbarkeit der dem Arrest zugrunde liegenden ausländischen Urteile zu entscheiden sei, was mit separatem Entscheid vom 29. Mai 2013 geschehen sei. Die vom Einsprecher dagegen erhobene Beschwerde habe das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen. Über die auch im Arresteinspracheverfahren erhobenen Rügen, dass die Dispositionsmaxime verletzt worden sei, dass das Zug-um-Zug-Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 nicht vollstreckbar sei, dass keine Urkunden zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat sowie keine Bescheinigungen der Urteilszustellungen vorgelegt worden seien, sei somit nicht mehr zu befinden (angefochtener Entscheid, E. 2.b S. 9). In der Folge prüfte die Vorinstanz erneut die bereits in den Verfahren KSK 12 47 und KSK 12 57 beantwortete Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen kann, obwohl die von ihr vorgelegten Urteile aus den Jahren 2006 und 2007 datieren, was sie unter Verweis auf den vorangegangenen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 22. Mai 2013 bejahte (angefochtener Entscheid, E. 2.c S. 9 f.). Schliesslich wandte sie sich den Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG zu und erwog sinngemäss, aus dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landgerichts O.1_____ und dem in vollstreckbarer Ausfertigung vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss folge, dass der Einsprachegegnerin eine Forderung gegen den Einsprecher zustehe, was das Kantonsgericht von Graubünden in besagtem Urteil vom 22. Mai 2013 ebenfalls bereits bestätigt habe. Zudem sei mit diesen Urteilen der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegeben (angefochtener Entscheid, E. 2.d S. 10).
6.2. Nach dem Gesagten trifft es zu, dass sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer in den erstinstanzlichen Rechtsschriften vorgebrachten Argumenten betreffend die Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht näher befasste, dies allerdings nicht wie die Beschwerdeführer zu unterstellen scheinen ohne jede Begründung, sondern mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie die betreffenden Einwände nach dem Vorliegen des rechtskräftigen Exequaturentscheides als erledigt betrachtete. In der Tat bildete die Frage, ob eine Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 daran scheitere, dass das Zug-um-Zug-Urteil nach deutschem Recht nicht vollstreckbar sei und daher gemäss Art. 31 aLugÜ auch in der Schweiz nicht vollstreckbar erklärt werden könne, bereits Gegenstand des Verfahrens KSK 13 51. Dabei war die urteilende Kammer zum Schluss gelangt, dass die Vollstreckbarklärung im Sinne der Zulassung des fremden Urteils zur inländischen Zwangsvollstreckung (Erteilung der Vollstreckungsklausel) von der eigentlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden sei. Die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung von § 756 der deutschen ZPO betreffe allein die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher und mithin die zweite Phase nach Erteilung der Vollstreckungsklausel, weshalb sie sich nicht als einschlägig erweise. § 756 ZPO DE habe somit keine Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Schweiz und der Einwand, die Leistung sei dem Schuldner unter deutschem Recht nicht in verzugsbegründender Weise angeboten worden, erweise sich folglich als unbehelflich (vgl. Entscheid KSK 13 51 vom 14. Oktober 2014 E. 5.a S. 8 f). Weiter hielt die urteilende Kammer fest, dass es für die Vollstreckbarerklärung gestützt auf Art. 31 aLugÜ genüge, wenn der Entscheid im Urteilsstaat vorläufig vollstreckbar sei. Dabei könne sich die Vollstreckbarkeit entweder aus der Entscheidung selbst oder aus den Gesetzen des Urteilsstaates (aus dem Zustellungsdatum und der Rechtsmittelfrist) oder aus einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Gerichts ergeben. Gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der deutschen ZPO zur Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 704, 724 und 725) und mit Blick auf den beim Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 angebrachten Gerichtsvermerk betreffend Rechtskraft sowie die gerichtliche Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sowohl des betreffenden Urteils als auch des nachfolgenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sei die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat klar zu bejahen, womit der Vollstreckbarerklärung in der Schweiz gemäss Art. 31 aLugÜ nichts entgegen stehe (vgl. Entscheid KSK 13 51 vom 14. Oktober 2014 E. 5.b S. 9 f). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich vorliegend um ein Urteil handle, welches den Schuldner nur zu einer Leistung Zug-um-Zug, also zu einer bloss bedingten Leistung, verpflichte, hielt die Kammer schliesslich entgegen, dass gemäss § 726 Abs. 2 ZPO DE in Fällen, in denen die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhänge, der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich sei, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung bestehe. In einem solchen Fall werde auf eine eigentliche Vollstreckung verzichtet und diese durch eine Fiktion (§ 894 ZPO DE) ersetzt. Es liege auf der Hand, dass unter diesen Umständen nicht im Vollstreckungsverfahren geprüft werden könne, ob die Gegenleistung erfolgt sei, sondern diese Prüfung in das Verfahren um Vollstreckbarerklärung vorverlegt werden müsse. Entsprechend sei, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet werde, eine vollstreckbare Ausfertigung nur zu erteilen, wenn bereits bei Antragsstellung der Beweis der Befriedigung des Schuldners geführt werde, während bei Zug-um-Zug-Urteilen, welche auf andere Leistungen des Schuldners gerichtet seien, eine vollstreckbare Ausfertigung auch ohne entsprechenden Beweis zu erteilen sei. Die Vollstreckungsklausel werde somit ohne Nachweis der Leistung oder des Annahmeverzugs erteilt. Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Landgerichts O.1_____ klarerweise nicht zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern zu einer Geldleistung Zug um Zug gegen Übertragung der A._____ verurteilt worden sei, habe die Vollstreckbarkeit seitens der deutschen Behörden auf den Urteilen attestiert werden dürfen, ohne dass der Beweis der Schuldnerbefriedigung oder dessen Annahmeverzug vorgelegen habe. Mit der entsprechenden behördlichen Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit sei die Vollstreckbarkeit nach deutschem Recht aber ausgewiesen, weshalb die Vollstreckbarerklärung der Urteile in der Schweiz auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht erfolgt sei (vgl. Entscheid KSK 13 51 vom 14. Oktober 2014 E. 5.c S. 10 ff). Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen geht hervor, dass im Exequaturverfahren in Anwendung von Art. 31 aLugÜ primär die Frage der formellen Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts O.1_____ in L.1_____ behandelt wurde. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil könne in Ermangelung eines verzugsbegründenden Angebots der Gegenleistung in L.1_____ nicht vollstreckt werden, wurde einzig anhand der einschlägigen Bestimmungen in der deutschen ZPO geprüft. Nicht befasst hat sich die urteilende Kammer in besagtem Entscheid dagegen mit den materiell-rechtlichen Fragen, die sich aus der Zug-um-Zug-Verpflichtung des Beschwerdeführers ergeben und nun im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Bestandes der Forderung aufgeworfen werden. Nicht geprüft wurden insbesondere die Fragen, ob mit dem deutschen Urteil eine bedingte Leistungspflicht des Beschwerdeführers begründet wurde, deren Bestand aus materiell-rechtlicher Sicht vom Nachweis eines gehörigen Angebots der Gegenleistung abhängt, und ob gegebenenfalls ein derartiges Angebot erfolgt ist. Mit dem blossen Verweis auf den rechtskräftigen Exequaturentscheid (angefochtener Entscheid, E. 2.b S. 9) werden die genannten materiell-rechtlichen Fragen daher nicht beantwortet.
6.3. Nichts anderes gilt für den Hinweis der Vorinstanz auf den im ersten Arrestverfahren ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 22. Mai 2013 (KSK 12 47). Zwar hat die urteilende Kammer in jenem Entscheid (E. 5.b, S. 11) tatsächlich erwogen, der Bestand der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung sei aufgrund der aktenkundigen Entscheide des Landgerichts O.1_____ ausgewiesen und werde selbst vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Gerade der letzte Halbsatz macht indessen deutlich, dass die Problematik der Zug-um-Zug-Verurteilung in jenem Verfahren von den Beschwerdeführern gar nicht thematisiert wurde. Diese beschränkten sich damals vielmehr darauf, die Zulässigkeit eines auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützten Arrestes für altrechtliche LugÜ-Entscheide in Abrede zu stellen und die Voraussetzungen für die Verarrestierung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Vermögenswerte zu bestreiten. Dementsprechend hat sich auch das Kantonsgericht zur Hauptsache mit diesen Rügen befasst, wobei es die Argumentation der Beschwerdeführer zumindest insofern schützte, als ein Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch bei aLugÜ-Entscheiden einen gleichzeitig auszufällenden Exequaturentscheid voraussetzt (vgl. Entscheid KSK 12 47 vom 22. Mai 2013 E. 6.a S. 14). Der erste Arrestbefehl vom 22. März 2012 wurde daher aufgehoben, so dass die Beschwerdeführer durch die ihnen nachteilige Erwägung zum Bestand der Forderung nicht mehr beschwert waren. Für das nachfolgende zweite Arrestverfahren vermag die betreffende Erwägung sodann von vornherein keine Wirkung zu entfalten, zumal dem Urteil über eine Arresteinsprache rein betreibungsrechtlicher Charakter zukommt und es grundsätzlich nur für das laufende Arrestverfahren Wirkungen entfaltet. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 328 unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung festgehalten hat, erwächst der Arrestentscheid nicht in materielle Rechtskraft, sondern stellt eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar. Nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes kann daher ein Arrestbegehren mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Begründung neu eingereicht werden. Dabei ist es möglich, sämtliche bis anhin nicht vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel einzubringen und zwar unabhängig davon, ob diese im Zeitpunkt des früheren Entscheides bereits existierten oder erst in der Folge entstanden sind. Einem Arrestbegehren steht nur dann der Einwand der res iudicata entgegen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (vgl. Denise Weingart, a.a.O., Rz. 527 ff.). In Anbetracht dieser Rechtslage ist die Vorinstanz auf das zweite (verbesserte) Arrestgesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht eingetreten. In diesem zweiten Arrestverfahren musste es aber konsequenterweise auch den Beschwerdeführern offenstehen, neue Argumente in das Verfahren einzubringen. Einer Prüfung dieser neuen Argumente konnte sich die Vorinstanz folglich nicht mit einem blossen Verweis auf den im ersten Arrestverfahren ergangenen Entscheid des Kantonsgerichtes entziehen.
6.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, dass eine eigentliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den die Zug-um-Zug-Verurteilung betreffenden Einwänden unterblieben ist und der Bestand der Arrestforderung unter diesem Aspekt nicht geprüft wurde, als zutreffend. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint allerdings insofern verständlich, als der Beschwerdeführer selber die besagten Einwände in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften durchwegs in Zusammenhang mit der Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts O.1_____ respektive des Vorliegens eines Arrestgrundes thematisiert hat (vgl. KSK 15 1, R7 Rz. 34 und Rz. 42 sowie R9 Rz. 40 ff., insbesondere auch Rz. 44.14). Dass das angebliche Fehlen eines gehörigen Angebots der von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Gegenleistung auch den Bestand der Arrestforderung (Art. 272 Abs.1 Ziff. 1 SchKG) in Frage stellt, wird erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es handelt sich mithin um eine neue Argumentation, welche jedoch rein rechtlicher Natur ist und sich jedenfalls was den Beschwerdeführer anbelangt auf die bereits vor erster Instanz vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel stützt. Sie untersteht damit keiner Novenschranke (vgl. vorstehend E. 4.2.3), so dass nachfolgend zu prüfen sein wird, ob die neuen Argumente des Beschwerdeführers zu einer Aufhebung des Arrestes führen müssen. Anders präsentiert sich die Situation bei der Beschwerdeführerin, welche vor der Vorinstanz keinerlei Ausführungen zur Zug-um-Zug-Verurteilung und dem Fehlen eines gehörigen Angebotes der Gegenleistung der Beschwerdeführerin gemacht hat. Zwar hat sie mit dem Hinweis, dass sie nicht Partei der verschiedenen Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse sei, die Fälligkeit der Forderungen und einen Annahmeverzug gemäss BGB pauschal bestritten (vgl. KSK 15 2, R6 Rz. 28). Diese Bestreitung wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt substantiiert und so blieb namentlich die Zustellung des Aktienübertragungsangebotes der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer unbestritten. Entsprechend stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Beschwerde (vgl. KSK 15 2, act. A.1 Rz. 17 ff.) denn auch ausschliesslich auf die erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche dieser jedoch in einem getrennt geführten Verfahren gemacht hat. Soweit sie auf diesem Wege versucht, die ihrer rechtlichen Argumentation zugrundeliegenden Tatsachen und Beweismittel in ihr eigenes Arresteinspracheverfahren einzubringen, scheitert ihr Vorgehen am Novenverbot, legt sie doch mit keinem Wort dar, weshalb sie selber diese früher eingetretenen Tatsachen nicht bereits vor erster Instanz hätte vorbringen können. In diesem Punkt ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten.
7.1. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, unter anderem dann mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz verlangt demnach für die Arrestbewilligung wie die Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend machen nicht nur das Vorliegen eines Arrestgrundes (Ziff. 2), sondern auch den Bestand der Arrestforderung (Ziff. 1), welcher wie die anderen Arrestvoraussetzungen vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist. Das Glaubhaftmachen der Forderung betrifft in erster Linie die Darlegung der Wahrscheinlichkeit ihrer Existenz. Diese umfasst den Bestand der Forderung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Eine Ausnahme davon ergibt sich indessen beim Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, bei welchem nicht der Bestand der Forderung, sondern das Bestehen eines definitiven Rechtsöffnungstitels dargelegt werden muss (Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II [nachfolgend BSK SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 8 zu Art. 272 SchKG; Denise Weingart, a.a.O., Rz. 66). Mit dem Erfordernis eines definitiven Rechtöffnungstitels knüpft der neu geschaffene Arrestgrund an Art. 80 SchKG an. Zur Arrestlegung berechtigt ist folglich in erster Linie ein Gläubiger, dessen Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG), wobei der Entscheid den für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorausgesetzten Anforderungen zu genügen hat. Es muss sich folglich um einen Entscheid handeln, in welchem der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt wird (Leistungsurteil), und die zu bezahlende Summe muss entweder im Entscheid beziffert sein oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (vgl. Denise Weingart, a.a.O., Rz. 175 ff. mit Verweis auf Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 3 ff. zu Art. 80 SchKG sowie BGE 134 III 656). Verfügt der Gläubiger für seine Forderung über einen derartigen Titel, erweist sich eine selbständige Glaubhaftmachung des Forderungsbestandes regelmässig als entbehrlich, zumal sich Bestand und Umfang des Anspruchs in einem solchen Fall direkt aus dem definitiven Rechtsöffnungstitel ergeben (vgl. Denise Weingart, a.a.O., Rz. 197). Wird der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht, so hat der Richter über den Bestand der Arrestforderung folglich nicht mehr aus dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit zu entscheiden, wie er dies bei den anderen Arrestgründen tut, sondern die Forderung muss sich aus dem vollstreckbaren Titel selber ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2014 vom 28. April 2014 E. 2.2 f.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Glaubhaftmachung der Arrestforderung beim Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels) jedenfalls solange der Schuldner keine Einwände gemäss Art. 81 SchKG geltend macht keine selbständige Bedeutung zukommt. Entweder verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, mit welchem der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt wird, so dass nebst dem Vorliegen des Arrestgrundes auch der Bestand der Arrestforderung erstellt ist. Oder der vorgelegte Entscheid enthält keine derartige Verpflichtung, womit es nicht nur an der Glaubhaftmachung der Arrestforderung, sondern auch und in erster Linie am Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels, also am betreffenden Arrestgrund, mangelt. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Bestand der Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht sei, da die Beschwerdegegnerin den Urkundenbeweis für ein gehöriges Angebot der von ihr zu erbringenden Gegenleistung und den dadurch begründeten Annahmeverzug des Beschwerdeführers nicht erbracht hätte und somit der Eintritt der im Urteil des Landgerichts O.1_____ enthaltenen Bedingung für seine Zahlungspflicht (Zug um Zug gegen Übertragung der A._____) nicht erstellt sei. Mit diesem Einwand stellt der Beschwerdeführer genau genommen aber nicht bloss den Bestand der Arrestforderung, sondern die Titelqualität des besagten Urteils in Frage. Tatsächlich gilt ein Urteil auf Leistung Zug um Zug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als bedingtes Urteil und ist nur dann ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn der betreibende Gläubiger zweifelsfrei den Nachweis erbringt, seiner Pflicht zur Gegenleistung nachgekommen zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_187/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer den Bestand der Arrestforderung unter Hinweis auf das Zug-um-Zug-Urteil bestreitet, zugleich aber das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels (als Folge der Vollstreckbarerklärung des betreffenden Urteils) anerkennt, verhält er sich demnach widersprüchlich. Wäre der an die Zug-um-Zug-Verurteilung anknüpfende Einwand im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens noch zulässig, wäre davon entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht allein der Bestand der Arrestforderung, sondern in erster Linie der Arrestgrund selber betroffen. Dies führt zur Frage, ob die Titelqualität eines nach den Bestimmungen des aLugÜ für vollstreckbar erklärten deutschen Gerichtsentscheides im vorliegenden Verfahren überhaupt zu prüfen ist.
7.2.1. Beim vorliegenden Arrest handelt es sich wie bereits dargelegt (vorstehend E. 5.1) um eine Sicherungsmassnahme im Rahmen der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. März 2006. Die Rechtsgrundlage für diese Sicherungsmassnahme findet sich einerseits in Art. 271 ff. SchKG, anderseits und vorrangig aber in Art. 39 des vorliegend anwendbaren aLugÜ. Abs. 2 dieser Bestimmung, die inhaltlich mit Art. 47 Abs. 2 und 3 revLugÜ übereinstimmt, räumt dem Gläubiger bereits mit der erstinstanzlichen Erteilung des Exequaturs den unmittelbaren und unbedingten Anspruch auf wirksame Sicherungsmassnahmen ein. Die Ausgestaltung dieser Sicherungsmassnahmen bleibt zwar dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates vorbehalten. Allerdings folgt aus dem Gebot des effet utile, dass die Massnahmen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts den vom Übereinkommen verfolgten Zweck nicht vereiteln dürfen. Das LugÜ und zwar sowohl in seiner bisherigen als auch in der revidierten Fassung gibt dem Gläubiger mit dem Vorliegen des erstinstanzlichen Exequaturentscheides ein direktes Recht auf den Vollzug einer Sicherungsmassnahme. Dieses Recht resultiert unmittelbar aus dem Übereinkommen und entsteht ipso iure mit der Vollstreckbarerklärung. Das nationale Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaates darf daher neben dem Vorliegen eines erstinstanzlichen Exequaturentscheides keine weiteren materiellen Erfordernisse statuieren. In der Schweiz wurde der Anspruch auf eine Sicherungsmassnahme mit dem neuen Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG umgesetzt, der zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung auch für schweizerische Gerichtsentscheide zur Verfügung steht und daher allgemein an das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 SchKG anknüpft. Dies ändert aber nichts daran, dass der eigentliche „Arrestgrund“ bereits im LugÜ stipuliert ist und das Vorliegen eines vollstreckbar erklärten LugÜ-Entscheides einzige Voraussetzung für die Anordnung des Arrestes als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 aLugÜ bildet. In einem solchen Fall darf daher die Arrestgewährung abgesehen von einer ausreichenden Bezeichnung der Arrestgegenstände (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; vgl. dazu nachstehend E. 9.4.1) nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere darf weder eine Vollstreckungsgefährdung noch eine Glaubhaftmachung der Forderung verlangt werden. Letztere ist im vollstreckbar erklärten Urteil ohne weiteres enthalten und kann nicht erneut geprüft werden (vgl. Daniel Füllemann, Bemerkungen zu 5A_79/2008 und 5A_80/2008, in: AJP 2009 S. 669 f.; Rodrigo Rodriguez, Sicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano Übereinkommen, in: AJP 2009, S. 1556 f.; Daniel Schwander, Arrestrechtliche Neuerungen im Zuge der Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens, in: ZBJV 2010, S. 643 und 646 f.; Walter A. Stoffel, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Internationaler Zivilprozess 2011 - Zusammenspiel des revLugÜ mit dem revSchKG und der schweizerischen ZPO, Bern 2010, S. 3 sowie S. 8 f.; Richard Gassmann, Der neue Titelarrest bei LugÜ-Titeln, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Vorsorglicher Rechtsschutz, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Kontext, offene Fragen im neuen Arrestrecht und Sicherungsmassnahmen der ZPO, Bern 2011, S. 47 sowie S. 50 ff.; Denise Weingart, a.a.O., Rz. 169 ff.; Vanessa Caroline Haubensack, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, Zürich/St. Gallen 2017, S. 117 ff. sowie S. 229 ff.; zur vergleichbaren Rechtslage unter Art. 47 Abs. 2 revLugÜ nun auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2 und 3.5.1).
7.2.2. Besteht der Arrestgrund gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ direkt in der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung des ausländischen Entscheides, steht für Vorbringen gegen den Arrestgrund folgerichtig nur der Rechtsbehelf nach Art. 36 LugÜ zur Verfügung. Die Möglichkeit einer Arresteinsprache für Einwände gegen die Vollstreckbarerklärung wäre konventionswidrig. Letztere bleibt im Falle eines LugÜ-Arrestes nur insoweit zulässig, als sich diese nicht gegen den positiven Exequaturentscheid und damit den Arrestgrund als solchen richtet, sondern damit anderweitige Einwendungen gegen den Arrest erhoben werden, wie etwa die Bestreitung des Arrestobjekts, die Einrede der Pfandsicherheit oder Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG, soweit solche zeitlich nicht bereits im Exequaturverfahren vorgebracht werden konnten (vgl. Daniel Füllemann, a.a.O., S. 669; Richard Gassmann, a.a.O., S. 54 f.; Daniel Schwander, a.a.O., S. 682 ff.; Denise Weingart, a.a.O., Rz. 818 f.; Vanessa Caroline Haubensack, a.a.O., S. 254 ff.). Im Anwendungsbereich des LugÜ ist das Arresteinspracheverfahren mit anderen Worten beschränkt auf ausschliesslich arrestspezifische Einwände, während Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Entscheides respektive gegen den Arrestgrund nur im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 LugÜ erhoben werden können (vgl. zu dieser Abgrenzung bereits die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 13 53 und KSK 13 54, je E. 3.a/bb; nunmehr auch Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2016 vom 27. November 2017 E. 3.3, wonach die aus dem Exequatur resultierende Befugnis, Sicherungsmassnahmen zu verlangen, mit der Arresteinsprache nicht kritisiert werden kann). Einen weitergefassten Anwendungsbereich könnte der Arresteinsprache unter dem Gesichtspunkt der Legitimation höchstens für vom Arrest betroffene Dritte zukommen, da diese den Rechtsbehelf gemäss Art. 36 LugÜ nicht ergreifen können. Allerdings stellt sich dabei die Frage, ob die Gewährung eines solchen Rechtsmittels (bereits vor dem Vollzug der eigentlichen Zwangsvollstreckung) nicht ein Verstoss gegen die Rechtsmittelordnung des Übereinkommens bedeutet (vgl. Vanessa Caroline Haubensack, a.a.O., S. 256 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da auf die Beschwerde der Dritteinsprecherin, soweit ihre Einwände den Bestand der Arrestforderung betreffen, ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 6.4).
7.2.3. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer den Bestand der Arrestforderung mit der Begründung, dass es sich beim vollstreckbar erklärten Urteil des Landgerichts O.1_____ um ein Zug-um-Zug-Urteil handle, seine Zahlungspflicht daher an die Bedingung der Übertragung eines Aktienpakets der A._____ geknüpft sei und die Beschwerdegegnerin den Urkundenbeweis für den Eintritt dieser Bedingung respektive für einen Annahmeverzug seinerseits nicht erbracht habe. Wie der Beschwerdeführer vor erster Instanz noch selber geltend gemacht hat (vgl. KSK 15 1, R7 Rz. 34.3), handelt es dabei um einen Einwand, der gemäss Art. 31 aLugÜ im Exequaturverfahren zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer stützte sich dabei auf eine Kommentarstelle (Dieter A. Hofmannn/Oliver Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 121 zu Art. 38 LugÜ), die zwar das revidierte LugÜ betrifft, welches in Art. 38 jedoch eine mit Art. 31 aLugÜ identische Bestimmung enthält. Diesen Autoren zufolge umfasst die Prüfung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat als Exequaturvoraussetzung zwar nur die rechtliche bzw. abstrakte Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat, weshalb es auf die formelle, nicht auf die tatsächliche Vollstreckbarkeit des Entscheides ankommt. Diese ist gegeben, wenn die Entscheidung im Urteilsstaat theoretisch, aber bedingungslos zur Vollstreckung gebracht werden könnte. Wurde der Titelschuldner bloss zur Leistung Zug um Zug verurteilt, fehlt es an der (bedingungslosen) Vollstreckbarkeit, solange die Gegenleistung durch den Titelgläubiger nicht wenigstens ordnungsgemäss angeboten wurde. Ob ein Gläubiger- oder Annahmeverzug vorliegt, bestimmt sich dabei nach dem Recht, welches auf den Anspruch anwendbar ist, für welchen ein solcher Verzug behauptet wird (lex causae). Ob eine solche Bedingung eingetreten ist, sollte auch das Exequatur- bzw. Rechtsbehelfsgericht prüfen dürfen (vgl. Dieter A. Hofmannn/Oliver Kunz, a.a.O., N 116 ff. zu Art. 38). Träfe diese Auffassung zu, ist der fehlende Nachweis des Bedingungseintritts (Annahmeverzug des Schuldners mit Bezug auf die an ihn zu erbringende Gegenleistung) ein Umstand, der bereits die Vollstreckbarerklärung hindert und folglich im Exequaturverfahren zu beurteilen ist. Es handelt sich damit um einen Einwand, der mit dem Rechtsbehelf gemäss Art. 36 aLugÜ vorzubringen ist und im Arresteinspracheverfahren nach Vorliegen des rechtskräftigen Exequaturentscheides nicht mehr gehört werden kann. Wie vorstehend (E. 6.2) dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid (KSK 13 51) denn auch tatsächlich einen entsprechenden Einwand vorgebracht, welchen die urteilende Kammer in der Folge unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen der Vollstreckbarkeit im Sinne einer Zulassung zur Zwangsvollstreckung und der eigentlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung sowie nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen der deutschen ZPO verworfen hat. Hätte der Beschwerdeführer an der gegenteiligen Auffassung festhalten wollen, hätte er den damaligen Entscheid beim Bundesgericht anfechten müssen. Nachdem er dies unterlassen hat, kann er nun nicht denselben Einwand diesmal unter dem Gesichtspunkt des Forderungsbestandes im Arresteinspracheverfahren erheben, zumal die Glaubhaftmachung der Arrestforderung bei einem LugÜ-Arrest gar nicht zu prüfen ist und auch die Titelqualität des vollstreckbar erklärten Urteils nicht mehr zur Diskussion steht. Einzige Voraussetzung für die Anordnung des Arrests als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 aLugÜ bildet vielmehr der rechtskräftige Exequaturentscheid, dessen Vorliegen selbst vom Beschwerdeführer anerkannt wird. Am Gesagten ändert auch nichts, dass sich das Kantonsgericht im Rechtsbehelfsverfahren (KSK 13 51) auf eine Prüfung der formellen Vollstreckbarkeit des deutschen Urteils beschränkt und die Beurteilung des Einwandes der Zug-um-Zug-Verpflichtung sinngemäss in die Phase der eigentlichen Zwangsvollstreckung verwiesen hat. Folgt man dieser (von der vorstehend zitierten Kommentarstelle abweichenden) Auffassung, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Arrestprosequierung noch Gelegenheit, seine Einwände gegen den (bedingungslosen) Bestand der Forderung vorzubringen, setzt doch die Erteilung der Rechtsöffnung in der offenbar bereits angehobenen Arrestbetreibung (vgl. KSK 15 1, R8 Rz. 76, sowie KSK 13 51 E. 6.b) im Falle eines Zug-um-Zug-Urteils einen liquiden Nachweis des Bedingungseintritts voraus (vgl. vorstehend E. 7.1.). Nachdem eine Prüfung dieser (materiell-rechtlichen) Frage im Exequaturverfahren nicht stattgefunden hat, wird dem Beschwerdeführer die Rechtskraft des Exequaturentscheides (Art. 81 Abs. 3 SchKG) im Rechtsöffnungsverfahren nicht entgegengehalten werden können. Im hier zu beurteilenden Arresteinspracheverfahren in welchem lediglich über den Weiterbestand der aus dem Exequaturentscheid resultierenden Sicherungsmassnahme und nicht über die eigentliche Zwangsvollstreckung entschieden wird ist ihm eine entsprechende Einwendung dagegen verwehrt. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht von einer Prüfung der Vorbringen in Zusammenhang mit der Zug-um-Zug-Verpflichtung abgesehen, so dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet erweist.
8. Zum gleichen Schluss käme das Gericht aber auch, wenn der Einwand der Zug-um-Zug-Verpflichtung im Arresteinspracheverfahren entgegen den vorstehenden Ausführungen als zulässig erachtet würde und insbesondere der zum Rechtsbehelf gemäss Art. 36 aLugÜ nicht legitimierten Beschwerdeführerin ein entsprechender Einwand unter Berufung auf die erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu gestatten wäre.
8.1. Für diesen Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 272 Abs. 1 SchKG für sämtliche Arrestvoraussetzungen lediglich ein Glaubhaftmachen verlangt. Das Gesetz verlangt damit vom Gläubiger nicht einen strikten Beweis der Arrestvoraussetzungen, sondern es genügt, dass der Richter sie aufgrund einer plausiblen und schlüssigen Darstellung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist mit anderen Worten erbracht, wenn der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Eine erhöhte respektive überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Urkunden erleichtern die Glaubhaftmachung, werden aber mit Ausnahme der Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG sowie gewisser Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht verlangt (vgl. Walter A. Stoffel, BSK SchKG, N 4 ff. zu Art. 272; Denise Weingart, a.a.O., Rz. 158 ff.). Wird der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht, kommt der Gläubiger nicht umhin, den als Rechtsöffnungstitel dienenden Gerichtsentscheid vorzulegen. Insofern genügt eine blosse Glaubhaftmachung, dass ein den Anforderungen von Art. 80 SchKG entsprechender Entscheid existiert, nicht. Mit der Vorlage eines solchen Entscheides ist sodann in der Regel auch der Bestand der Forderung ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 7.1). Dies gilt jedenfalls, wenn aus dem Urteil eine bedingungslose Zahlungspflicht des Schuldners hervorgeht. Ist die Fälligkeit der Forderung dagegen an eine Bedingung geknüpft oder deren Durchsetzbarkeit wie im Falle einer Verurteilung Zug-um-Zug von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig, bedarf es zusätzlich einer Darlegung des Bedingungseintritts. Anders als im (zur Zwangsvollstreckung gehörenden) Rechtsöffnungsverfahren, in welchem der betreibende Gläubiger den Eintritt der Bedingung als Bestandteil des Titels durch Urkunden nachzuweisen hat (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 44 zu Art. 80 SchKG), genügt diesbezüglich im Arrestverfahren wie für die anderen Arrestvoraussetzungen aber die Glaubhaftmachung (vgl. dazu auch Yvonne Artho von Gunten, Die Arresteinsprache, Zürich 2001, S. 138 f. mit Bezug auf die Glaubhaftmachung der Titelqualität beim Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 aSchKG; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, PS150154, vom 16. November 2015 E. III.1.2 für den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bei einem Nicht-LugÜ-Entscheid). Soweit eine Prüfung des Forderungsbestandes als Voraussetzung der Arrestbewilligung gemäss Art. 272 SchKG stattzufinden hätte, ist nach dem in diesem Fall massgeblichen innerstaatlichen Recht somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Urkundenbeweis erforderlich.
8.2. Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer Argumentation sodann den Charakter des schweizerischen Arrestverfahrens. Entgegen deren Auffassung handelt es sich hierbei nämlich nicht um ein Vollstreckungsverfahren. Mit dem Arrest werden auf Antrag eines Gläubigers lediglich bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung provisorisch mit betreibungsrechtlichem Beschlag belegt. Das Institut stellt somit eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fraglichen Vermögenswerte dar (Walter A. Stoffel, BSK SchKG, N 1 zu Art. 271 SchKG). Der Arrest als provisorische Sicherungsmassnahme fällt denn auch dahin, wenn er nicht innert Frist prosequiert (weiterverfolgt) wird (Hans Reiser, a.a.O., N 1 zu Art. 279 SchKG). Entsprechend ist den von den Beschwerdeführern genannten Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung (D-ZPO), welche allesamt die gerichtliche Zwangsvollstreckung (Buch 8, Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften) betreffen, im vorliegenden Arrestverfahren keine Bedeutung beizumessen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ergeben sich sowohl der Bestand der Forderung als auch deren Fälligkeit primär aus den deutschen Urteilen bzw. aus dem anwendbaren materiellen Recht (Walter A. Stoffel, BSK SchKG, N 28 und N 33 zu Art. 271 SchKG), weshalb für die vorliegend strittige Frage die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) massgebend sind (vgl. dazu sogleich E. 8.3). Damit gehen sämtliche auf die §§ 756 und 765 D-ZPO bzw. auf das deutsche Vollstreckungsrecht Bezug nehmenden Ausführungen der Beschwerdeführer an der Sache vorbei, sodass sich die Beschwerde insofern als unbegründet erweist. Namentlich erweist sich ihr Einwand, wonach es für die Erfüllung der Zug-um-Zug-Leistung durch den Gläubiger des Nachweises durch öffentliche Urkunden bedürfe, als falsch.
8.3. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend ausgeführt, äussert sich das Urteil des Landgerichts O.1_____ nicht zur Frage der Fälligkeit der unter den Parteien wechselseitig geschuldeten Leistungen. Darin wird lediglich klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gleich die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien fordern könne, ohne diesen zunächst auf Ausübung der Option in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006, KSK 15 1, BB 3a S. 14). Fehlt es wie vorliegend an einem gerichtlich festgesetzten Fälligkeitstermin, richtet sich der für den Eintritt der Fälligkeit massgebliche Zeitpunkt der Leistung nach der allgemeinen Bestimmung von § 271 Abs. 1 BGB, der zufolge der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die gegenseitigen Leistungen sind demzufolge spätestens mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des B._____ Oberlandesgerichts O.1_____ vom 22. November 2007 fällig geworden (KSK 15 1, BB 4). Daran ändert der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts O.1_____ auf Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien lautet, nichts. Die Verurteilung Zug um Zug bringt zum Ausdruck, dass dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bewirkung der Gegenleistung zusteht (§ 273 Abs. 1 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht beseitigt nicht die Fälligkeit der Forderung, sondern gibt dem Schuldner lediglich eine aufschiebende Einrede (vgl. Helmut Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentar zum BGB mit Nebengesetzen, 68. Aufl., München 2009, N 19 f. zu § 273). Wird der Schuldner als Folge der in einem Rechtsstreit erhobenen Einrede zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Gegenleistung (Erfüllung Zug um Zug) verurteilt (§ 274 Abs. 1 BGB), kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist (§ 274 Abs. 2 BGB). Der Gläubiger erhält eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ausser im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ohne den Nachweis, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist (§ 726 Abs. 2 ZPO DE). Die Vollstreckung selber setzt dann aber Befriedigung oder Annahmeverzug des Schuldners oder ein Zug-um-Zug-Angebot des Gläubigers bei Durchführung der Vollstreckung (§§ 756 und 765 ZPO DE) voraus (vgl. Helmut Heinrichs, a.a.O., N 4 zu § 274). Findet die Vollstreckung nicht in L.1_____ statt, liegt auf der Hand, dass die letztgenannte Möglichkeit ausscheidet (vgl. vorstehend E. 8.2). Die Vollstreckung ist aber auch möglich, wenn der Annahmeverzug des Schuldners (der in Bezug auf die Gegenleistung Gläubiger ist) bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, was im Streitfall gegebenenfalls in einem zweiten Prozess festzustellen wäre (BGE 94 II 263 E. 4c), beurteilt sich auch wenn die Vollstreckung wie vorliegend ausserhalb L.1_____s erfolgen soll nach dem auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Recht, also wiederum nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB. Letzteres regelt den Verzug des Gläubigers in den §§ 293 ff. Gemäss § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. § 294 BGB bestimmt sodann, dass die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden muss. Verlangt wird damit grundsätzlich eine sog. Realoblation. Ausnahmsweise genügt aber auch ein wörtliches Angebot (Verbaloblation), so namentlich, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist; dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen (§ 295 BGB). Auf die §§ 293 ff. BGB beruft sich denn auch die Beschwerdegegnerin, indem sie geltend macht, mit ihrem Aktienübertragungsangebot vom 9. April 2009 sämtliche Erklärungen abgegeben zu haben, welche es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätten, die Aktien in sein Depot umbuchen zu lassen, und zur Übertragung der Aktien in jedem Fall die Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei. Dieser habe auf das Angebot nicht reagiert, womit er in Annahmeverzug geraten sei. Als nicht einschlägig erweist sich dagegen wie der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Arresteinsprache (KSK 15 1, R7 Rz. 34.10) auch selber festgehalten hat die Bestimmung von § 298 BGB. Letztere enthält unter dem Titel „Zug-um-Zug-Leistungen“ zwar eine Sonderregelung. Diese betrifft ihrem Wortlaut nach allerdings nur den Verzug des Gläubigers der Hauptleistung: derselbe kommt, wenn der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet ist, in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung (des Schuldners) anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet. Die besagte Bestimmung wäre folglich nur anwendbar, wenn es um den Verzug der Beschwerdegegnerin ginge, d.h. wenn sie als Gläubigerin der Kaufpreisforderung bereit wäre, die angebotene Zahlung anzunehmen, sie selber aber die Übertragung der Aktien nicht anbietet. Das Nichtanbieten der verlangten Gegenleistung wird diesfalls der Nichtannahme der (Haupt-)Leistung gleichgestellt. Voraussetzungen für einen derartigen Verzug der Beschwerdegegnerin (im Sinne eines Gläubigerverzuges hinsichtlich der Hauptleistung, wodurch zugleich der Schuldnerverzug hinsichtlich der Gegenleistung eintreten würde) wäre jedenfalls, dass der Beschwerdeführer (als Schuldner der Hauptleistung) die ihm gebührende Gegenleistung (zusammen mit dem Angebot der Kaufpreiszahlung) verlangt hat (vgl. Christian Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentar zum BGB mit Nebengesetzen, 68. Aufl., München 2009, N 1 f. zu § 298). Dass er solches je getan hätte, macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend.
8.4.1. Bei den Akten befindet sich ein an den Beschwerdeführer gerichtetes, schriftliches Aktienübertragungsangebot der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2009 (KSK 15 1, BB 10), welches mit Schreiben von Rechtsanwalt I._____ vom 9. April 2009 an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde (KSK 15 1, BB 9). Darin wird dem Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin, letztere vertreten durch ihr einzelzeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied Dr. J._____, das Angebot unterbreitet, in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 ihre Depotbank, die K._____, anzuweisen, 5'145'428 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der A._____ mittels des Verfahrens der Wertpapierübertragung auf eine vom Beschwerdeführer bis zum 8. Mai 2009 gegenüber der K._____ zu benennende Depotbank und deren bei der L._____ unterhaltenes Wertpapierdepot zu übertragen. Sie erklärte sich zudem bereit, alle für die rechtmässige Übertragung der Inhaberaktien erforderlichen Schritte vorzunehmen und sämtliche Rechte aus den erwähnten Stückaktien gemäss §§ 398 und 413 BGB an den Beschwerdeführer abzutreten. Der Vollzug der Übertragung der vorgenannten Inhaberaktien sollte gemäss der Beschwerdegegnerin sodann unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass der Beschwerdeführer bis zum 8. Mai 2009 (a.) den nach dem Urteil des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 von ihm an die Beschwerdegegnerin zu zahlenden Betrag von EUR 8'489'956.20 nebst Zinsen auf einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bereit gestellt und eine entsprechende Bestätigung seiner Bank für die unwiderrufliche Bereitstellung des Kaufpreises gegenüber der Beschwerdegegnerin beigebracht hat sowie (b.) seine Bank schriftlich beauftragt und dieselbe sich unwiderruflich gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, auf deren erste Anfrage hin, vorerwähnten Betrag nebst Zinsen auf das bei der K._____ auf die Beschwerdegegnerin lautende Konto zu überweisen.
8.4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nach wie vor, dass der Beschwerdeführer dieses Angebot von der Gegenseite jemals erhalten habe. Ihrer Auffassung nach geht aus der von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik ins Recht gereichten Beilage 49a höchstens hervor, dass diese sich das Aktienübertragungsangebot selbst zugestellt hat. Das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2009 (KSK 15 1, BB 49a) vermag in der Tat keinen Beweis dafür zu liefern, dass das betreffende Angebot dem Beschwerdeführer jemals zugestellt wurde. Dem an Rechtsanwalt M._____ von der Kanzlei N._____ adressierten und mit den Vermerken "zur weiteren Veranlassung" bzw. "Gewünschtes anbei" versehenen Kurzbrief lässt sich einzig entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin es am 25. März 2009 an ihren eigenen Rechtsvertreter (vgl. dazu KSK 15 1, KB 13 und 14) gesandt hat. Ob und wie es anschliessend von Rechtsanwalt M._____ an den Beschwerdeführer weitergeleitet und von diesem in Empfang genommen wurde, geht daraus hingegen nicht hervor. Gleich verhält es sich in Bezug auf den im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 ins Recht gelegten Beleg, welcher nach Ansicht der Beschwerdegegnerin den Nachweis liefern soll, dass das Aktienübertragungsangebot durch Rechtsanwalt I._____ am 15. April 2009 per LSI an den Beschwerdeführer übermittelt wurde (KSK 15 1, act. R13). Zum einen ist der Poststempel derart unleserlich, dass das Versanddatum des Einschreibens nicht zu erkennen ist. Zum anderen vermag der betreffende Beleg aber auch keinen Nachweis für eine Zustellung der besagten Postsendung an den Beschwerdeführer bzw. für deren Empfangnahme durch den Beschwerdeführer zu erbringen. Ein eigentlicher Zustellnachweis hinsichtlich des Aktienübertragungsangebots findet sich somit in der Tat nicht bei den Akten. Letztlich spielt dies im vorliegenden Fall jedoch genauso wenig eine Rolle wie die Frage, ob der erwähnte Beleg wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 verspätet in den Prozess eingebracht wurde. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. vorstehend E. 8.1), ist der Bedingungseintritt im Arrestverfahren nur glaubhaft zu machen. Dementsprechend muss auch die Zustellung des Aktienübertragungsangebotes als die den Annahmeverzug des Beschwerdeführers begründende Handlung lediglich glaubhaft gemacht sein. Durch die im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels eingereichten Urkunden wird nun immerhin belegt, dass die Beschwerdegegnerin am 24. März 2009 ein Aktienübertragungsangebot unterzeichnet und dieses gleichentags ihrem deutschen Rechtsvertreter zur Weiterverwendung respektive Zustellung an den Beschwerdeführer versandt hat. Belegt ist sodann, dass kurz darauf Rechtsanwalt I._____ als schweizerischer Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben vom 9. April 2009 verfasst hat, in welchem explizit auf das vorgenannte Aktienübertragungsangebot Bezug genommen und um Retournierung des diesem angehefteten Akzepts ersucht wird. Auf diesem Schreiben ist vermerkt, dass es (samt dem Aktienübertragungsangebot als Beilage) per Einschreiben versandt werde und ein gleichlautendes Schreiben (ohne Beilage) mit normaler Post ergehe. Dass der so vorgesehene Versand durch den eigens zu diesem Zweck mandatierten Rechtsanwalt auch tatsächlich erfolgt ist, entspricht schliesslich allgemeiner Lebenserfahrung, ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb ein solcher instruktionswidrig unterblieben sein sollte. Erscheint aber der Versand des Schreibens als glaubhaft, darf auch davon ausgegangen werden, dass es in der Folge in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt ist, ansonsten es mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den schweizerischen Rechtsvertreter retourniert worden wäre und letzterer zweifellos weitere Schritte für eine Zustellung des Angebots eingeleitet hätte. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben von Rechtsanwalt I._____ samt dem beiliegenden Aktienübertragungsangebot erhalten hat, erscheint jedenfalls wahrscheinlicher als das Gegenteil. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Arrestverfahrens, in welchem sich die Beschwerdegegnerin bereits auf das Aktienübertragungsangebot vom April 2009 gestützt hatte (vgl. KSK 12 47 E. 5.d S. 13), den Erhalt desselben noch nicht in Abrede gestellt hat. Auch wenn im zweiten Arrestverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen aus prozessualer Sicht ohne weiteres zulässig ist, darf das Verhalten im Vorprozess durchaus als Indiz gewertet werden, welches gegen die Glaubwürdigkeit der neuen Bestreitung spricht. Nach dem Gesagten erscheint es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das besagte Aktienübertragungsangebot der Beschwerdegegnerin erhalten hat und er mit dem unbenützten Ablauf der darin angesetzten Frist in Annahmeverzug geraten ist. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer, sollte er das Schreiben von Rechtsanwalt I._____ im April 2009 nicht erhalten haben, jedenfalls bereits mit dem ersten Arrestverfahren vom Aktienübertragungsangebot der Beschwerdegegnerin und deren Bereitschaft zur Erfüllung der ihm gebührenden Gegenleistung Kenntnis erhalten. Wenn er daraufhin dennoch keinerlei Schritte unternommen hat, um der Beschwerdegegnerin eine Übertragung der Aktien zu ermöglichen, und stattdessen nicht zuletzt durch seine Einwände im Exequaturverfahren, in welchem er die Aktien als Folge der Insolvenz der A._____ als praktisch wertlos bezeichnete (KSK 13 51 E. 8 S. 15 f.), sein anhaltendes Desinteresse am Erwerb der Aktien zum Ausdruck bringt, stellt sich die Frage, ob das Bestehen auf einem Angebot der Gegenleistung nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre. In diesem Sinne hat denn auch die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass nach § 242 BGB ein wörtliches Angebot nicht mehr erforderlich ist, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung zur Annahme der Leistung beharrt, da in einem solchen Fall das Angebot bloss eine leere Form wäre (vgl. KSK 15 1, act. A.2 S. 7, sowie vor erster Instanz R8 Rz. 59 mit Verweis auf BB 49). Auch unter diesem Aspekt erscheint es als glaubhaft, dass der Forderung der Beschwerdegegnerin jedenfalls im Zeitpunkt der zweiten Arrestlegung die Einrede der Zug-um-Zug-Verurteilung nicht mehr entgegen gehalten werden konnte.
8.4.3. Zu diesem Schluss gelangt das Kantonsgericht von Graubünden auch ohne Berücksichtigung der Noveneingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 (KSK 15 1, act. A.8; KSK 15 2, act. A.8), so dass deren Zulässigkeit nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht. Festgehalten werden kann immerhin, dass die besagte Eingabe die Zustellung eines neuen Aktienübertragungsangebotes vom 1. Februar 2016 betrifft und sich mithin auf echteNoven bezieht, welche auch unverzüglich in das Verfahren eingebracht wurden. Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO wären damit grundsätzlich erfüllt. Dass dem Beschwerdeführer das nochmalige Angebot auch zu einem früheren Zeitpunkt bereits vor Eintritt des Aktenschlusses im erstinstanzlichen Verfahren hätte unterbreitet werden können, ändert an seiner Qualität als echtes Novum nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.3). Fragen könnte sich höchstens, ob im Beschwerdeverfahren nicht seinerseits bereits der Aktenschluss eingetreten war, nachdem der Schriftenwechsel mit der Einreichung der Stellungnahme zu Triplik vom 7. November 2015 beendet und das Verfahren an sich spruchreif war (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Eine förmliche Mitteilung der Spruchreife ist bis zum Zeitpunkt der Noveneingabe allerdings nicht erfolgt und aufgrund der Geschäftslast ist das Dossier in der Folge denn auch noch längere Zeit unbearbeitet liegen geblieben. Die Beratungsphase hatte mithin am 12. Februar 2016 noch nicht begonnen. Unter prozessualen Gesichtspunkten wäre die Zulässigkeit der Noveneingabe somit wohl zu bejahen. Fraglich erscheint dagegen, ob die Zustellung eines neuen Aktienübertragungsangebotes der Beschwerdegegnerin im laufenden Verfahren noch von Nutzen wäre. Die Erteilung der Rechtsöffnung für die Arrestforderung dürfte voraussetzen, dass der Annahmeverzug des Beschwerdeführers als Bedingung für die Vollstreckung der Forderung ohne Bewirken der Gegenleistung (§ 274 Abs. 2 BGB) bei Zustellung des Zahlungsbefehls schon bestanden hat (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 44 zu Art. 80 sowie N 108 zu Art. 82). In der bereits angehobenen Betreibung würde ein Nachweis der nachträglichen Zustellung eines neuen Aktienübertragungsangebotes daher nichts mehr bringen. Eine nochmalige Betreibung, in welcher sich die Beschwerdegegnerin auf das Aktienübertragungsangebot vom 1. Februar 2016 stützen könnte, dürfte mit Blick auf die Verlängerung der Prosequierungsfrist bis zum Abschluss des Exequatur- und Einspracheverfahrens (Art. 279 Abs. 5 SchKG) zwar möglich sein. Damit wäre aber die Verdachtsfrist gemäss Art. 288 SchKG, von deren Einhaltung die Pfändbarkeit der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Vermögenswerte abhängt, nicht mehr gewahrt, zumal sich letztere gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG nur um die Dauer der vorausgegangenen Betreibung verlängert. Allein gestützt auf das neue Aktienübertragungsangebot liesse sich der vorliegend in Frage stehende Arrest daher wohl nicht aufrechterhalten. Immerhin zeigt aber das erneute Verstreichenlassen der Frist zur Mitwirkung bei der Aktienübertragung (unter gleichzeitiger Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung gemäss Urteil des Landgerichts O.1_____), dass der Beschwerdeführer am Erwerb der Aktien gar nicht interessiert ist. Dass auch das neue Aktienübertragungsangebot ungenügend gewesen sein soll, wie die Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen zur Noveneingabe (KSK 15 1, act. A.9 Rz. 18 ff.; KSK 15 2, act. A.9 Rz. 19 ff.) geltend machen, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der Rechtslage (vgl. dazu nachfolgend E. 8.5.) jedenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihres Standpunktes auf das Schreiben von Prof. Dr. H._____ und Dr. O._____ vom 8. März 2016 (KSK 15 1, act. B.8; KSK 15 2, act. B.8) verweisen, handelt es sich dabei zwar ebenfalls um ein echtes Novum, das ohne Verzug eingereicht wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer haben die genannten Rechtsanwälte mit jenem Schreiben aber gar nicht auf das neue Aktienübertragungsangebot geantwortet, sondern sich darin lediglich ein weiteres Mal zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 (Stellungnahme zur Triplik) geäussert. Mit der Einreichung dieses Schreibens versuchen die Beschwerdeführer somit, nachträglich eine Erwiderung ihrer deutschen Rechtsvertreter zu jener Eingabe in das Verfahren einzubringen. Ob eine derartige verkappte Replik, die dem Gericht erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten nach Zustellung der generischen Eingabe eingereicht wird, noch zu berücksichtigen wäre, erscheint fraglich. Die darin enthaltenen Ausführungen vermögen an der Beurteilung der Kammer indes ohnehin nichts mehr zu ändern, zumal sich auch die deutschen Rechtsvertreter zur Hauptsache mit dem für die Arrestlegung in der Schweiz nicht massgeblichen § 756 D-ZPO befassen und sich im Übrigen auf eine Wiederholung der mit der Triplik vorgebrachten Einwände beschränken.
8.5.1. Was den Vorwurf der Beschwerdeführer in Bezug auf das ihrer Ansicht nach nicht gehörige Angebot des Aktienpakets anbelangt, so ist ihnen auch diesbezüglich nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort wie übrigens bereits vor erster Instanz (vgl. KSK 15 1, R8 Rz. 48 ff.) ausgeführt, dass die 5'145'428 Aktien der A._____ nicht physisch ausgedruckt seien, sondern von einer einzigen Globalurkunde mitumfasst würden. In solchen Fällen komme zunächst § 9a Abs. 3 des deutschen Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz, DepotG) zur Anwendung, wonach die verwahrende Bank nicht verpflichtet sei, einzelne Wertpapiere zu erstellen und auszuliefern. Die Aktivlegitimation bei Einzelansprüchen aus Globalurkunden werde stattdessen durch einen zeitnahen Depotauszug nachgewiesen. Da bei Globalurkunden eine Aushändigung des entsprechenden Wertpapiers nicht möglich sei, müssten, um den sachenrechtlichen Anforderungen an eine Übertragung des Eigentums genügen zu können, Eigentumsrechte der jeweiligen Inhaber an der Urkunde begründet werden. Dies geschehe dadurch, dass die Beteiligten, d.h. die Banken und deren Depotkunden, entsprechend ihrer Gutschriften Miteigentumsrechte an der Urkunde erhielten. Der Erwerb der jeweiligen Miteigentumsrechte an den Wertpapieren erfolge im Weg des Effektengiroverkehrs durch Gutschriften von entsprechenden Anteilen auf dem Depotkonto der Anleger. Auch ausserhalb des Effektengiroverkehrs werde die für die Eigentumsübertragung im Sinne von § 929 BGB erforderliche Übergabe nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Begründung des anteilsmässigen Bruchteileigentums ersetzt und durch eine Umbuchung im Verwahrungsbuch vollzogen, die den Willen der Depotbank dokumentiere, die übertragenen Wertpapiere künftig für den Erwerber zu verwahren (vgl. KSK 15 1, act. A.2 S. 4 f.; KSK 15 2 act. A.2 S. 4 f.). Diese Ausführungen werden von den Beschwerdeführern als "grundsätzlich korrekt" bezeichnet. Bestritten wird ihrerseits hingegen, dass ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB unter den beschriebenen Umständen ausreichend sein soll (vgl. KSK 15 1, act. A.3 S. 6; KSK 15 2, act. A. 3 S. 6). Diesem Einwand ist bereits deshalb kein Erfolg beschieden, weil sie sich dabei zum wiederholten Male auf § 756 D-ZPO berufen und geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Angebot zwingend über den Gerichtsvollzieher hätte zustellen müssen. Dass diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt, wurde bereits erörtert. Aus dem fehlenden Beizug des Gerichtsvollziehers zur Unterbreitung des Aktienübertragungsangebotes können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf § 295 BGB nicht zu beanstanden. Dieser Bestimmung zufolge genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Letzteres ist vorliegend offensichtlich der Fall. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers, namentlich die Mitteilung des Depots, auf welches die Umbuchung der Aktien erfolgen soll, ist es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, die entsprechende Umbuchung in dessen Depot zu veranlassen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein gesamtes Verhalten über mehrere Verfahren hinweg deutlich gemacht, dass er an der Übertragung der Aktien und der Leistung des Kaufpreises kein ernsthaftes Interesse besitzt. Ein wörtliches Angebot seitens der Beschwerdegegnerin war somit auch aus diesen Gründen ausreichend.
8.5.2. In ihren Tripliken vom 20. November 2015 (KSK 15 1, act. A.6; KSK 15 2, act. A.6) bringen die Beschwerdeführer zum ersten Mal zwei weitere Gründe vor, aus welchen die Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach nicht in der Lage sein soll, den Beschwerdeführer in Annahmeverzug zu setzen. Zum einen verfüge sie nicht über effektive Stücke von Aktien der A._____, da solche nicht existierten, weil Letztere lediglich eine Globalurkunde erstellt habe, in der deren sämtliche Aktien verbrieft seien. Mit dem Aktienübertragungsangebot habe die Beschwerdegegnerin denn auch nicht die Übereignung von Aktienurkunden angeboten, sondern nur die „Abtretung sämtlicher Rechte aus den 5‘145‘428 auf den Inhaber lautenden Stückaktien“. Dies stelle kein tatsächliches Angebot gemäss § 294 BGB dar, denn die Beschwerdegegnerin habe die Leistung nicht so, wie sie zu bewirken sei, angeboten. Sei die Leistung, wie vorliegend der Beschwerdegegnerin bezüglich der geschuldeten Aktienurkunden, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so schliesse dies gemäss § 297 BGB den Annahmeverzug aus.Zum anderen seien die Aktien der A._____ durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derselben mangelhaft geworden, würden sie doch unter einem Rechtsmangel leiden. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer effektive Aktienstücke tatsächlich anzubieten, wäre er daher nicht verpflichtet, diese anzunehmen, und würde durch die Ablehnung des tatsächlichen Angebots nicht in Annahmeverzug geraten. Weshalb diese neuen Argumente nicht bereits im Arresteinspracheverfahren oder spätestens mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können, ist nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass die Aktien lediglich in einer Globalurkunde verbrieft sind, bereits in ihrer Einspracheantwort dargelegt. Auch dass die von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Gegenleistung Aktien einer insolventen Gesellschaft betrifft, war längst bekannt, zumal der Beschwerdeführer sich bereits im Rahmen des Exequaturverfahrens auf diesen Umstand berufen hat (vgl. KSK 13 51 E. 8 S. 15). Wenn nun die Beschwerdeführer die Tatsache der Insolvenz der A._____ erstmals in ihrer Triplik in das Arresteinspracheverfahren einbringen wollen, erweist sich dies mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO jedenfalls als verspätet. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen in der Triplik zwar weitestgehend um solche rechtlicher Natur, welche keiner Novenschranke unterstehen. Jedoch sind in einem Beschwerdeverfahren auch rechtliche Argumente grundsätzlich mit der ersten Rechtsschrift vollumfänglich vorzubringen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise statt und wurde auch vorliegend nicht angeordnet. Die weiteren Eingaben der Parteien erfolgten einzig zur Wahrnehmung des Replikrechts, welches aber nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg einer Replik wäre nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der vorangegangenen Rechtsschrift dazu Anlass geben, wohingegen sämtliche Rügen, die die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätten erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen sind. Vorliegend wird in der Triplik zwar einleitend geltend gemacht, dass die rechtlichen Ausführungen in der Duplik einer Richtigstellung bedürfen würden. Inwiefern aber erst die Duplik Anlass gegeben haben soll, die Tauglichkeit des in Frage stehenden Aktienübertragungsangebotes zur Erfüllung der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Gegenleistung in Frage zu stellen oder die Mangelhaftigkeit der Aktien infolge Insolvenz geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Auf die neuen Einwände der Beschwerdeführer ist daher nicht mehr einzutreten. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, würden sie sich bei einer bloss summarischen Beurteilung, wie sie im Arresteinspracheverfahren zulässig ist, als unbegründet erweisen.
8.5.3. Was zunächst die fehlende Möglichkeit der physischen Übertragung der einzelnen Aktien der A._____ von der Beschwerdegegnerin auf den Beschwerdeführer betrifft, so kann zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden (E. 8.5.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann es sodann bei der Frage des gehörigen Angebots durch die Beschwerdegegnerin nicht allein auf die fehlende physische Übertragbarkeit der einzelnen Aktien ankommen. Das entsprechende Angebot muss vielmehr darin bestehen, dem Beschwerdeführer die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, welche nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zur Übertragung von nicht verbrieften Aktien erforderlich sind. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt und von den Beschwerdeführern als grundsätzlich korrekt bezeichnet, erfolgt der Erwerb der jeweiligen Miteigentumsrechte an den Wertpapieren – gerade weil bei Globalurkunden eine Aushändigung des entsprechenden Wertpapiers nicht möglich ist – durch Gutschriften von entsprechenden Anteilen auf dem Depotkonto der Anleger. Dass die Aktien der A._____ in einer Globalurkunde verbrieft sind, musste dem Beschwerdeführer bereits bei Abschluss des Optionsvertrags vom 23. April 2004 und erst recht im vor den deutschen Gerichten geführten Prozess um die Erfüllung des Optionsvertrages bekannt gewesen sein. Folglich mussten ihm auch die Modalitäten des Eigentumsübergangs bewusst gewesen sein. Eine aus der fehlenden physischen Existenz der Aktien abgeleitete Unmöglichkeit zur Erbringung der aus dem Optionsvertrag resultierenden Gegenleistung hätte daher bereits in den deutschen Gerichtsverfahren vorgebracht werden müssen. Angesichts dessen erscheint der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf, sie sei nicht in der Lage, ihm die einzelnen Aktien in Papierform auszuhändigen und ihm dadurch das Eigentum an diesen zu verschaffen, als haltlos.
8.5.4. Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass selbst eine Ablehnung des Angebots keinen Annahmeverzug zu begründen vermöchte, weil die Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A._____ mangelhaft geworden seien und folglich an einem Rechtsmangel leiden würden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Konkurs über die A._____ bereits am 28. Februar 2005 eröffnet wurde und Anlass für den dannzumal seitens der Beschwerdegegnerin vor dem Landgericht O.1_____ eingeleiteten Prozess um die Ausübung der Kaufoption gerade der Wertverlust der Aktien zufolge Insolvenz der A._____ bildete. Daraus erhellt, dass die Konkurseröffnung über die A._____ bereits im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts O.1_____ vom 24. Februar 2006 bekannt war und das entsprechende Urteil in Kenntnis dieses Umstands gefällt wurde. Unter diesen Umständen bleibt dem Beschwerdeführer eine Berufung auf Rechtsmängel als Folge der über die A._____ eröffneten Konkurseröffnung im vorliegenden Arrestverfahren verwehrt. Von einem dauerhaften Unvermögen der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer in Annahmeverzug zu setzen, kann folglich keine Rede sein.
8.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zustellung des Aktienübertragungsangebotes vom 24. März 2009 an den Beschwerdeführer als glaubhaft erscheint und die Beschwerdegegnerin die von ihr geschuldete Gegenleistung damit im Sinne der §§ 293 ff. BGB wirksam angeboten hat, so dass sich der Beschwerdeführer seither in Annahmeverzug befindet. Die Voraussetzungen für den Bestand der Arrestforderung respektive für deren Einforderbarkeit auf dem Wege der Zwangsvollstreckung ohne Bewirken der Gegenleistung (§ 274 Abs. 2 BGB) sind demnach glaubhafterweise erfüllt. Soweit die Einwände der Beschwerdeführer gegen den Bestand der Arrestforderung im vorliegenden Verfahren überhaupt noch zu prüfen wären, wären die Beschwerden in diesem Punkt folglich abzuweisen.
9. In einem zweiten Teil ihrer Beschwerden kritisieren die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die dritte Voraussetzung für eine Arrestlegung das Glaubhaftmachen von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) zu Unrecht bejaht habe.
9.1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) dürften Grundstücke, die im Grundbuch auf einen anderen Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen seien, gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass der Grundbucheintrag unrichtig sei. Letzteres sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann gegeben, wenn der Schuldner das Grundstück unter Umständen veräussert habe, die eine Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG rechtfertigen würden. Anfechtbar im Sinne von Art. 288 SchKG seien alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem anderen Teil erkennbaren Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Aus den ins Recht gelegten Urkunden gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin seinerzeit insbesondere deshalb auf die Vollstreckung des in Frage stehenden Urteils verzichtet habe, weil der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 11. April 2006 habe verlauten lassen, sein Mandant sei über die streitbefangene Klagesumme hinaus solvent. Begründet habe er dies unter anderem mit einem Verweis auf eine entsprechende Erklärung der damaligen Vermögensverwalterin, welche auf die namhafte Beteiligung des Beschwerdeführers an einer schweizerischen Gesellschaft verwiesen habe. Genau dieses Aktienpaket habe der Beschwerdeführer in der Folge jedoch abgestossen. Zudem sei er der Aufforderung zum Erwerb der Aktien gemäss dem fraglichen Urteil nicht nachgekommen. Stattdessen habe er seinen Wohnsitz nach England verlegt und die Liegenschaft in O.2_____ und sämtliches Inventar mittels Schenkung auf seine Frau übertragen. Der Wegzug nach England sowie die erwähnte Übertragung der Liegenschaft stünden jedoch in Widerspruch zum angeblichen Streben nach Kontinuität. Zudem hätte es hierfür keiner Übertragung des Hauses und des Inventars bedurft. Weitere Gründe für die Schenkung seien nicht ersichtlich, jedoch sei augenfällig, dass diese nur gerade sieben Tage nach Rechtskraft des fraglichen Entscheids erfolgt sei. Mit Vorlage der genannten Urkunden habe die Beschwerdegegnerin somit glaubhaft dargetan, dass mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft samt Inventar die Exekutionsrechte der Gläubiger hätten beeinträchtigt werden sollen. Dies dürfte auch für die Ehefrau erkennbar gewesen sein, sei doch davon auszugehen, dass Eheleute in einem engen Verhältnis zueinander stünden, wenn sie Geborgenheit und Stabilität für ihre Beziehung suchen würden. Zudem sei die Ehefrau diejenige gewesen, welche sich an der Gesellschaft beteiligt habe, bei der ihr Ehemann zuvor Grossaktionär gewesen sei. Demnach sei sie offenkundig in die geschäftlichen Angelegenheiten ihres Gatten involviert gewesen. Schliesslich stehe zweifelsfrei fest, dass die Fünfjahresfrist vorliegend eingehalten sei, weshalb sämtliche Voraussetzungen nach Art. 272 Abs. 1 SchKG gegeben seien. Dies habe im Übrigen auch das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 (KSK 12 47) bestätigt (angefochtener Entscheid E. 2.d S. 11 f.).
9.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Vorderrichter vor, sämtliche zeitlichen Zusammenhänge ausgeblendet und zahlreiche Umstände, die zur Beurteilung eines allfälligen Durchgriffs relevant wären, unrichtig oder unvollständig festgestellt zu haben. Ferner habe er praktisch keine Ausführungen zur reichlichen Literatur und Rechtsprechung zum Durchgriff gemacht und es insbesondere unterlassen, den Sachverhalt unter Art. 10 Abs. 1 Ziffer 3 VZG zu subsumieren und festzustellen, dass kein Grund vorliege, wonach der Grundbucheintrag falsch sein soll. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren als Eigentümerin der Liegenschaft Via _____ in O.2_____ eingetragen, wobei weder ein Vorbehalt tatsächlicher noch rechtlicher Art bestehe. Sie könne über das Grundstück frei verfügen. Es gebe keinen einzigen Anhaltspunkt im Arrestbegehren, wonach das Grundstück heute in irgendeiner Art und Weise zum Beschwerdeführer gehöre. Es fehle im Arrestgesuch an elementaren Behauptungen der Beschwerdegegnerin, beispielsweise zur Schädigungsabsicht oder der Erkennbarkeit der Schädigung durch die Dritteinsprecherin. Auch sonst seien die Voraussetzungen von Art. 285 ff. SchKG offensichtlich nicht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin keinen provisorischen oder definitiven Verlustschein habe und einen solchen auch nie erlangen werde. Eine Subsumtion des richtigen Sachverhalts führe zum Schluss, dass die Voraussetzungen eines Durchgriffs nicht gegeben seien und eine Unrichtigkeit des Grundbucheintrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG nicht glaubhaft gemacht sei. Dementsprechend seien keine Vermögenswerte des Beschwerdeführers gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse.
9.3. Die Beschwerdegegnerin hält diesen Ausführungen entgegen, dass der Beschwerdeführer erfolglos versuche, mit Hinweisen auf irrelevante Einzelheiten und Bezüge den relevanten Sachverhalt zu verwischen. Für die Zuordnung der verrarrestierten Liegenschaft zum Vollstreckungssubstrat für die Forderung der Beschwerdegegnerin sei jedoch das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit zu würdigen, wobei der zeitliche Konnex nach der Art und Bedeutung der fraglichen Rechtsgeschäfte beurteilt werden müsse. Sowohl der Auf- und Abbau einer massgeblichen Beteiligung an einer börsenkotierten Gesellschaft als auch die Übertragung einer Liegenschaft mit Grundpfandrechten zugunsten verschiedener Banken seien Vorgänge, die einer sorgfältigen Planung, Vorbereitung und Umsetzung bedurft hätten, weshalb auch eine zeitliche Distanz von mehr als einem Jahr die Konnexität nicht beeinträchtige. Im konkreten Fall würden sowohl die Schädigungsabsicht als auch die Erkennbarkeit der Schädigung auf der Hand liegen und seien von der Beschwerdegegnerin in den erstinstanzlichen Rechtsschriften auch dargelegt worden. Dass vorliegend kein provisorischer oder definitiver Verlustschein ausgestellt würde, werde von den Beschwerdeführern zu Unrecht bestritten, zumal der Arrest mit einer ordentlichen Pfändung und nicht etwa mit einer Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 151 ff. SchKG vollzogen werde. Irrelevant seien die Ausführungen und Zitate des Beschwerdeführers zur Fragestellung, ob die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person zu verneinen sei, gehe es doch vorliegend um die Frage, ob die verarrestierte Liegenschaft für Zwecke des Arrestes dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau zuzurechnen se. Dabei sei die von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG verlangte Glaubhaftmachung des unrichtigen Grundbucheintrages nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem weiten Sinn auszulegen und namentlich dann gegeben, wenn wie im vorliegenden Fall die paulianische Anfechtbarkeit der Liegenschaftsübertragung glaubhaft gemacht sei. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid treffe exakt den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Ob die Veräusserung an den minderjährigen schulpflichtigen Sohn oder die Ehefrau erfolgt sei, spiele keine Rolle; in beiden Fällen sei sonnenklar, dass ein anderes Rechtssubjekt nur vorgeschoben werde, um die wirtschaftliche Identität zu verschleiern.
9.4. Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG setzt die Bewilligung des Arrestes voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass Vermögenswerte vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Das schweizerische Recht verlangt für die Arrestlegung mithin eine Bezeichnung der mit Beschlag zu belegenden Gegenstände. Diese Spezifizierungspflicht gilt auch für Gläubiger, welche den Arrest als Sicherungsmassnahme für einen vollstreckbar erklärten LugÜ-Entscheid beantragen. Wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 7.2.1), entsteht mit der (erstinstanzlichen) Vollstreckbarerklärung zwar ein unmittelbarer Anspruch auf Vollzug einer Sicherungsmassnahme, für deren Anordnung das nationale Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaates keine weiteren materiellen Erfordernisse statuieren darf. Bei der Pflicht des Gläubigers, die zu verarrestierenden Vermögenswerte des Schuldners zumindest glaubhaft zu machen, handelt es sich jedoch funktional um eine Frage der Umsetzung und damit des Vollzugs der konkreten Massnahme, weshalb das Spezifizierungserfordernis die Vorgaben des LugÜ nicht verletzt (vgl. Richard Gassmann, a.a.O., S. 52 mit weiteren Hinweisen; kritischer Daniel Schwander, a.a.O., S. 674 ff.). Mit Blick auf die konventionskonforme Ausgestaltung des Arrestes wurde immerhin bereits in der Botschaft zum revLugÜ postuliert, dass an die Glaubhaftmachung des Vorhandenseins von schuldnerischen Vermögenswerten keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dementsprechend genüge eine substantiierte Bezeichnung des Arrestgegenstandes, wozu eine plausibel begründete Behauptung der das Gesuch stellenden Partei grundsätzlich ausreiche, es sei denn, dass Anhaltspunkte für einen auch unter dem revLugÜ nach wie vor unzulässigen Sucharrest gegeben seien oder wenn die bezeichneten Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören würden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18.2.2009, BBl 2009 S. 1821). Diese Auffassung wird in der Lehre mehrheitlich unterstützt (vgl. Dieter A. Hoffmann/Oliver M. Kunz, a.a.O., N 176 ff. zu Art. 47; Vanessa Caroline Haubensack, a.a.O., S. 236 ff.; Daniel Schwander, a.a.O., S. 678 ff.). Nach dem Gesagten beschränkt sich die gesetzlich verlangte Glaubhaftmachung von Vermögenswerten des Schuldners im Sinne eines Schutzes vor einem blossen Sucharrest grundsätzlich auf eine Bezeichnung der Arrestobjekte, deren Vorhandensein ausreichend substantiiert zu behaupten ist. Geht es indessen um die Verarrestierung von Vermögenswerten eines Dritten, bleibt es beim Erfordernis einer Glaubhaftmachung im herkömmlichen Sinn, zumal auch das LugÜ keinen automatischen Durchgriff auf Drittvermögen ermöglicht.
9.5.1. Mit Arrest belegt werden können nur Vermögenswerte des Schuldners. Gegenstände, die einem Dritten gehören, dürfen folglich nicht verarrestiert werden. Dies erklärt sich schon damit, dass Drittansprüche einer späteren Verwertung der Gegenstände entgegenstehen würden. Dass ein Vermögenswert dem Anschein nach im Eigentum eines Dritten steht, schliesst indessen nicht aus, dass er auf Verlangen eines Gläubigers wenn auch erst in letzter Linie gepfändet wird (Art. 95 Abs. 3 SchKG) und anschliessend im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (Art. 106 - 109 SchKG) Bestand und Umfang des Drittanspruchs geklärt werden. Dementsprechend lässt es das Gesetz auch zu, dass der Gläubiger Vermögenswerte eines Dritten verarrestieren kann, wenn er glaubhaft macht, dass diese in Wirklichkeit dem Schuldner gehören. Letzteres gilt etwa dann, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft übertrug, so dass sich ein sog. Durchgriff durch die Gesellschaft auf den dahinter stehenden Aktionär rechtfertigt. Hierfür hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass einerseits wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und der Gesellschaft besteht und anderseits die Übertragung der Vermögenswerte vom Schuldner an die Gesellschaft in rechtsmissbräuchlicher Weise, d.h. mit der Absicht, diese dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, erfolgt ist. Ähnliches gilt im Falle eines sog. Strohmanngeschäftes, bei dem ein Dritter als tatsächlich nach aussen hervortretender Rechtsinhaber vorgeschoben wird, um zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung und im wirtschaftlichen Interesse des Hintermanns ein Recht zu erwerben oder auszuüben (vgl. Walter A. Stoffel, a.a.O., N 31 zu Art. 272; Denise Weingart, a.a.O., Rz. 79 ff.).
9.5.2. Geht es um die Pfändung oder Verarrestierung eines Grundstückes, präzisiert Art. 10 VZG die Fälle, in welchen ein im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragenes Grundstück mit Beschlag belegt werden kann. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Pfändung abgesehen vom Fall eines originären Eigentumserwerbs im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB (Ziff. 1) oder einer Haftung des Grundstückes kraft ehelichem Güterrechts (Ziff. 2) zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist (Ziff. 3). Diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits früh erkannt, dass die Bestimmung zu eng gefasst sei und dem ihr zugrundeliegenden Motiv der Ermöglichung eines zwangsvollstreckungsrechtlichen Zugriffs auf ein nicht auf den Betriebenen als Eigentümer eingetragenen Grundstück weitergehend Rechnung zu tragen sei, indem auch der Fall einer vom Schuldner in anfechtbarer Weise vorgenommenen Übertragung analog berücksichtigt werden müsse (BGE 81 III 98 E. 1 S. 102). Dass der Begriff des unrichtigen Grundbucheintrages in einem weiten Sinne zu verstehen sei, hat das Bundesgericht in der Folge mehrfach bestätigt (BGE 117 III 29 E. 3 S. 31 = Pra 1993 Nr. 16). Die Unrichtigkeit ist daher beispielsweise zu bejahen, wenn der Schuldner das ihm gehörende Grundstück unter Umständen veräussert hat, die eine Rückerstattung gemäss Art. 285 ff. SchKG rechtfertigen, oder wenn ein anderes Rechtssubjekt vorgeschoben wird, um eine wirtschaftliche Identität zu verschleiern, wie dies etwa bei einer bloss fiktiven Schenkung der Fall ist. Ebenfalls als unrichtig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. c VZG erweist sich die Eintragung eines Grundstückes auf den Namen einer Gesellschaft, wenn nach der zivilrechtlichen Praxis die formelle rechtliche Dualität von Gesellschaft und Alleinaktionär wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist (BGE 114 III 90 E. 3a S. 90 f.). Voraussetzung dafür, dass für die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht auf die wirtschaftliche anstelle der rechtlichen Berechtigung abgestellt wird, bildet demnach das qualifizierende Element des Rechtsmissbrauchs respektive der Umgehungsabsicht (vgl. zum Ganzen auch Markus Zopfi, Kurzkommentar VZG, Effretikon 2011, N 10 zu Art. 10 VZG sowie Urteile des Bundesgerichts 7B.5/2007 vom 3. Mai 2007 E. 23. und 5P.241/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 4c/aa, letzterer mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid aus dem Jahr 1992, in welchem es als nicht willkürlich befunden wurde, die Unrichtigkeit des Grundbucheintrages hinsichtlich eines Grundstückes zu bejahen, das mit Mitteln des Schuldners erworben worden war, indessen gemäss dem Grundbucheintrag seiner Ehefrau gehörte). Zahlreiche der zitierten Entscheide, so auch BGE 114 III 88, ergingen im Zuge eines Arrestverfahrens, so dass kein Zweifel besteht, dass Art. 10 VZG nicht bloss bei der Pfändung, sondern auch bei der Verarrestierung eines Grundstückes zur Anwendung gelangt. Anders als bei der Pfändung, wo die Unrichtigkeit des Eintrages gegenüber dem Betreibungsamt glaubhaft zu machen ist, entscheidet darüber im Falle einer Arrestlegung der Arrest- bzw. der Einspracherichter (BGE 130 III 579 E. 2.2.4 S. 583 mit weiteren Hinweisen). Dabei dürfen an die Glaubhaftmachung wie bei der Einpfändung keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden. Im Hinblick auf den Zweck des Arrestes als Sicherungsmassnahme genügt die blosse Glaubhaftmachung der Tatsachen, welche für die Unrichtigkeit des Eintrages sprechen und es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ein auf den Namen eines Dritten eingetragenes Grundstück in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verwertet werden könnte (vgl. Markus Zopfi, a.a.O., N 6 zu Art. 10 VZG; Hans Reiser, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 275 SchKG). Dementsprechend muss auch die Anfechtbarkeit einer Veräusserung gemäss Art. 285 ff. SchKG nur glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2008 vom 11. April 2008 E. 3.3). Eine Verarrestierung des betreffenden Grundstückes ist mit anderen Worten nicht erst nach Vorliegen eines (rechtskräftigen) Anfechtungsurteils möglich, sondern es reicht aus, wenn der Gläubiger die Umstände glaubhaft macht, aus denen sich die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG ergibt. Der definitive Entscheid über die Verwertbarkeit des Grundstücks zugunsten des Gläubigers ist dann dem Richter im Widerspruchsverfahren vorbehalten, welches das Betreibungsamt gemäss Art. 10 Abs. 2 VZG nach dem Vollzug des Arrestes von Amtes wegen einzuleiten hat. Dabei erfolgt die Fristansetzung zur Widerspruchsklage im Sinne von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG an den Gläubiger, da das Eigentum des Schuldners in diesem Fall nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist (vgl. Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 5 zu Art. 106 SchKG; Markus Zopfi, a.a.O., N 11 zu Art. 10 VZG). Um den Arrest auf dem Grundstück aufrechtzuerhalten, ist der Gläubiger somit gezwungen, beim dafür zuständigen Gericht (Art. 109 SchKG) fristgemäss Widerspruchsklage zu erheben, welche er unter anderem auch damit begründen kann, dass der Erwerb des Grundstückes durch den Dritten im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anfechtbar ist (BGE 107 III 118 E. 3 S. 121).
9.5.3. Gemäss Art. 288 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die fünfjährige Verdachtsfrist ist rückwärts vom Zeitpunkt der ergebnislosen oder ungenügenden Pfändung oder der Konkurseröffnung zu berechnen. Es handelt sich mithin um eine rückläufige Frist, die sich gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG um die Dauer der vorausgegangenen Betreibung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens, verlängert (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., N 3 und 11 zu Art. 288 SchKG). Die Absichtsanfechtung bezieht sich im Gegensatz zur Schenkungs- und Überschuldungsanfechtung nicht auf besondere, gesetzlich umschriebene Rechtshandlungen, sondern auf sämtliche die Exekutionsrechte der Gläubiger schädigende Rechtshandlungen des Schuldners. Erforderlich ist immer eine objektive Schädigung der Gläubiger durch Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte, sodass das auf ihre Forderungen entfallende Betreffnis geschmälert wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Schuldner die Rechtshandlung in der Absicht vornimmt, seine Gläubiger zu benachteiligen, d.h. zu schädigen, und dass diese Absicht für den Begünstigten erkennbar ist (Adrian Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 288 SchKG).
9.6.1. Vorliegend ist unbestritten, dass ein Durchgriffstatbestand im Sinne einer wirtschaftlichen Identität zwischen Gesellschaft und Aktionär nicht zur Diskussion steht. Die Beschwerdegegnerin begründet die in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG verlangte Unrichtigkeit des auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Grundbucheintrages vielmehr in erster Linie mit der paulianischen Anfechtbarkeit des am 19. Dezember 2008 erfolgten schenkungsweisen Erwerbs der Liegenschaft. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht von Graubünden bereits in seinen das erste Arresteinspracheverfahren zwischen den involvierten Parteien betreffenden Urteilen (KSK 12 47 E. 5.d; KSK 12 57 E. 5.d) folgendes ausgeführt:
"Die Rügen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Namentlich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger einzig die Anfechtbarkeit der Handlung glaubhaft zu machen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Schwelle liegt damit tiefer als beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die erst dann gegeben ist, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 II 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 321 E. 3.3 S. 325 mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend ohne weiteres nachgekommen. Aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass das B._____ Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts O.1_____ erhobene Berufung mit Urteil vom 22. November 2007 zurückgewiesen hat. Im darauffolgenden Jahr hat der Beschwerdeführer nunmehr zunächst seinen Anteil an der D._____ von ursprünglich 14.75% mittels zweimaliger Veräusserung auf unter 3% verringert und anschliessend das betreffende Grundstück in O.2_____ mittels Schenkung auf seine Ehefrau Y._____ übertragen (Arrest _____, kB 11 und 14). Ferner liess er im April 2009 ein Aktienübertragungsangebot der Gegenpartei – soweit aktenkundig – unbeantwortet (Arrest _____, kB 9 und 10). Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusicherungen abgegeben hat, wonach er die Beteiligungen an der D._____ nicht verkaufen werde. Gleichzeitig hat er der Beschwerdegegnerin aber auch die Zusicherung gemacht, dass er sich seinen Verpflichtungen aus einem rechtskräftigen Urteil nicht entziehen werde, und als Beleg für seine Zahlungsfähigkeit auf die Beteiligung an der D._____ mit einem Wert von rund Fr. 51 Mio. bzw. € 38.5 Mio. hingewiesen (Arrest _____, kB 6 und 7). Angesichts dessen lässt die nur kurze Zeit nach Eröffnung des Urteils des B._____ Oberlandesgerichts vorgenommene Veräusserung der entsprechenden Anteile in der Tat stutzen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass er kurz darauf die zur Diskussion stehende Liegenschaft ohne ersichtlichen Grund schenkungshalber auf seine Ehefrau übertragen hat. In Anbetracht der zeitlichen Nähe der jeweiligen Geschehnisse kann der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie blende sämtliche zeitlichen Zusammenhänge aus. Ebenso wenig zu beanstanden ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Wegzug nach O.3_____ sowie die Übertragung der Liegenschaft im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer erwähnten Streben nach Kontinuität stünden. Inwiefern durch diese gegensätzlichen Handlungsweisen Kontinuität erzielt werden sollte, ist in der Tat nicht einzusehen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann denn auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass gewisse Elemente dafür sprechen, der Beschwerdeführer könnte mit den erwähnten Veräusserungsgeschäften die Absicht verfolgt haben, die Gegenseite zu benachteiligen beziehungsweise sich seinen Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Urteil zu entledigen. Mehr ist für die Glaubhaftmachung nicht erforderlich; namentlich müssen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht alle Voraussetzungen für eine Anfechtung von Art. 285 ff. SchKG erfüllt sein. In Bezug auf die fünfjährige Verdachtsfrist gemäss Art. 288 SchKG bleibt alsdann festzuhalten, dass auch diese zweifelsfrei noch nicht verstrichen ist. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Arrest zutreffend als gegeben erachtet, womit der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist."
An diesen Ausführungen ist unverändert festzuhalten, zumal die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften nichts Neues dagegen vorzubringen wissen. Genauso wenig wie im damaligen Verfahren kann dem Vorderrichter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im vorliegenden vorgeworfen werden, er habe bei seiner Entscheidung sämtliche zeitlichen Zusammenhänge ausgeblendet. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft seiner Frau nicht nach der Aufforderung zur Aktienübertragung im April 2009 übertragen hat, sondern bereits im Jahr 2008. Insofern erscheint die Erwägung auf Seite 11 des angefochtenen Entscheids in der Tat etwas verunglückt. Nichtsdestotrotz hat der Vorderrichter seinen Entscheid letztlich nicht auf die von den Beschwerdeführern angesprochene zeitliche Abfolge gestützt, sondern vielmehr auf den Umstand, dass die schenkungsweise Übertragung der Liegenschaft auf die Frau nur gerade sieben Tage nach Mitteilung der Rechtskraft des Entscheids des Landgerichts O.1_____ erfolgt ist (angefochtener Entscheid E. 2.d S. 11 f.). Dieser zeitliche Ablauf ist aktenkundig (vgl. KSK 15 1, BB 5 und 14) und wird von den Beschwerdeführern – soweit ersichtlich – auch nicht bestritten. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft im Dezember 2008 keine Kenntnis von den Gerichtsverfahren ihres Ehemannes vor deutschen Gerichten gehabt haben soll, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass verheiratete Menschen derartige Dinge voneinander wissen. Jedenfalls ist diese Haltung glaubhafter als die gegenteilige, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn der Vorderrichter diesen Umstand als glaubhaft gemacht erachtet hat. Entsprechend dürfte für sie auch erkennbar gewesen sein, dass mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft die Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigt werden sollten. Dass der Vorderrichter die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht zusätzlich mit der Involvierung der Beschwerdeführerin in die geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemannes begründet und in diesem Zusammenhang fälschlicherweise festgestellt hat, die Ehefrau sei diejenige gewesen, welche sich an der Gesellschaft beteiligt habe, bei der ihr Ehemann zuvor Grossaktionär gewesen sei, tut dem Gesagten keinen Abbruch. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin nicht eine Aktienbeteiligung an der D._____, sondern teils direkt und teils über die E._____ an der F._____ erworben hat und diese Beteiligung erst im März 2010 erfolgt ist (KSK 15 1, BB 15 und 16). Die Beschwerdegegnerin hat indessen in ihrer Einspracheantwort (KSK 15 1, R8 S. 9 f.) verschiedene Umstände dargetan und durch entsprechende Urkunden (KSK 15 1, BB 17 und 18 sowie BB 31 und 32) auch belegt, die auf eine Verbindung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin zur E._____ schliessen lassen. Die vom Vorderrichter gezogene Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in die geschäftlichen Aktivitäten ihres Ehemannes involviert sei, erscheint daher durchaus vertretbar. Dass die Fünfjahresfrist gemäss Art. 288 SchKG auch bei der zweiten Arrestlegung noch nicht abgelaufen war, wird von den Beschwerdeführern schliesslich ausdrücklich anerkannt (vgl. act. A.1 S. 18). Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin ihren unbestritten gebliebenen Angaben zufolge (KSK 15 1, R8 Rz.76 S. 23) am 1. Juli 2013 das Betreibungsbegehren gestellt, worauf offenbar am 3. Juli 2013 der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Die seither verstrichene Zeit bleibt gemäss Art. 288a SchKG bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet.
9.6.2. Selbst wenn im Übrigen nicht sämtliche Voraussetzungen einer Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegeben wären, würde dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zwingend dazu führen, dass eine Widerspruchsklage als von vornherein erfolglos erscheinen müsste und die Verarrestierung der Liegenschaft daher aufzuheben wäre. Wie vorstehend dargelegt wurde, bildet die Anfechtbarkeit der Veräusserung nur einer von mehreren möglichen Gründen für die Unrichtigkeit des Grundbucheintrages. Letztere kann wie sich insbesondere aus dem auch vom Vorderrichter zitierten BGE 114 III 88 ergibt auch im Falle einer fiktiven (simulierten) Schenkung an ein Familienmitglied vorliegen. Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin denn auch auf die Parallelen zwischen dem in jenem Entscheid beurteilten Sachverhalt und dem Vorgehen des Beschwerdeführers. Auch unter diesem Aspekt wäre die von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZB verlangte Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit des Grundbucheintrages daher zu bejahen.
10.1. Die Beschwerdeführer wenden sich schliesslich auch gegen die vom Vorderrichter bestätigte Verarrestierung des Inventars der Liegenschaft Via _____ und der dort befindlichen Fahrzeuge. Diesbezüglich bemängeln sie, dass im angefochtenen Entscheid Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Inventar vollständig fehlen würden. Das von der Beschwerdegegnerin behauptete Miteigentum sei nicht glaubhaft gemacht und wenn dem so wäre, sei der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausgeschieden, weshalb er weder pfänd- noch arrestierbar sei. Effektiv würden sowohl das Inventar als auch die beiden Fahrzeuge allein der Beschwerdeführerin gehören. Weshalb diesbezüglich ein Durchgriff zulässig sein soll, werde im angefochtenen Entscheid nicht ausgeführt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, dass seitens der Beschwerdeführer nie irgendwelche Urkunden vorgelegt worden seien, die das Alleineigentum der Beschwerdeführerin infolge Schenkung am Inventar belegen würden. Selbst wenn von Alleineigentum ihrerseits auszugehen wäre, wäre die Eigentumsübertragung an den in der Liegenschaft befindlichen Mobilien in gleicher Weise anfechtbar wie die Übertragung der Liegenschaft selber.
10.2. Was den Vorwurf der fehlenden Begründung anbelangt, ist es zunächst zutreffend, dass sich der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid nicht näher zu den von den Parteien geltend gemachten Eigentumsverhältnissen am Inventar und den Voraussetzungen für dessen Verarrestierung geäussert hat. Immerhin wird im angefochtenen Entscheid aber festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft samt Inventar mittels Schenkung auf seine Ehefrau übertragen. Ebenfalls ist anschliessend davon die Rede, die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft dargetan, dass mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft samt Inventar die Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigt werden sollten. Daraus geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Vorderrichter in diesem Punkt trotz des Fehlens einschlägiger Urkunden auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer abgestellt hat, die mit der Begründung zur Arresteinsprache vorgebracht hatten, sämtliche Gegenstände des Hausrates und der Einrichtung seien der Ehefrau mit der Übertragung der Liegenschaft im Dezember 2008 als Bestandteil der Liegenschaft geschenkt worden (KSK 15 1, R7 Rz. 48.2; KSK 15 2, R6 Rz. 48.2). Für diesen Fall hat sich die Beschwerdegegnerin in der Folge explizit auf die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung am Inventar gemäss Ar. 288 SchKG berufen und auf ihre Ausführungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft verwiesen (KSK 15 1, R8 Rz. 77; KSK 15 2, R7 Rz. 58). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter von weitergehenden Ausführungen abgesehen hat und er stattdessen aus dem Glaubhaftmachen der Voraussetzungen für eine Anfechtung der Schenkung direkt auf eine Verarrestierbarkeit auch des Inventars geschlossen hat. Folglich ist ihm weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige Anwendung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG vorzuwerfen.
10.3. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern schliesslich, wenn sie aus der Formulierung des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegnerin welche die Verarrestierung von verschiedenen Mobilien „im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz“ des Beschwerdeführers verlangt habe eine Nichtigkeit des Arrestbefehls ableiten wollen, da das Betreibungsamt mit einer solchen Bezeichnung der Arrestobjekte beim Arrestvollzug eigene Nachforschungen anstellen müsste, ob sich einzelne Gegenstände mittelbar oder unmittelbar im Besitz bzw. im Eigentum des Beschwerdeführers befänden. Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf BGE 129 III 203 = Pra 2003 Nr. 140, in welchem das Bundesgericht die Abgrenzung der Kompetenzen des Arrest- bzw. Einspracherichters einerseits und der Betreibungsbehörden anderseits unter dem per 1. Januar 1997 revidierten SchKG klargestellt hat. Dementsprechend beschränken sich die Befugnisse des Betreibungsamtes (wie auch der mit Beschwerde gegen den Arrestvollzug angerufenen Aufsichtsbehörden) auf eine Überprüfung der formellen Richtigkeit des Arrestbefehls, also beispielsweise ob der Arrestbefehl alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält und die Arrestgegenstände klar genug bezeichnet. Eine materielle Überprüfung des Arrestbefehls, namentlich in Bezug auf die Frage des Eigentums an den Arrestobjekten, ist ihm dagegen verwehrt, da die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des schuldnerischen Eigentums nunmehr in die alleinige Kompetenz des Arrest- und Einspracherichters fällt (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 2003 Nr. 140 E. 2.2 f.). Verweigern kann das Betreibungsamt lediglich den Vollzug eines unzweifelhaft nichtigen Arrestbefehls, da der Vollzug eines nichtigen Befehls nach Art. 22 SchKG seinerseits nichtig wäre (BGE 136 III 379 E. 3.1 S. 382). Inwiefern nun der von den Beschwerdeführern beanstandete Zusatz „im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beschwerdeführers“ zu einer Verschiebung der gesetzlich vorgesehenen Kompetenz des Arrestrichters hin zum Betreibungsamt führen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Besitzverhältnisse respektive die Art des Besitzes (unmittelbar oder mittelbar) beim Arrestvollzug an sich keine Rolle spielen und höchstens bei der Zuweisung der Klägerrolle in einem allfälligen Widerspruchsverfahren relevant werden. Wie aus der Arresturkunde des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell hervorgeht (KSK 15 1, KB 3), wurde die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bezeichnung der Arrestgegenstände im Arrestbefehl und in der Arresturkunde unverändert übernommen. Mit Arrest belegt wurden demnach sämtliche auf bzw. in der Liegenschaft Via _____, O.2_____, sich befindlichen Sachen, unter Einschluss von Automobilen, Bargeld, Mobiliar, Kunst- und Schmuckgegenständen oder Edelmetalle, und zwar eben gerade unabhängig davon, ob sie sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Arrestschuldners befinden. Diesbezüglich hatte das Betreibungsamt folglich gar nichts abzuklären. Mit der Erwähnung des mittelbaren Besitzes im Arrestbefehl wurde einzig zum Ausdruck gebracht, dass auch Sachen, die sich im Gewahrsam der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der verarrestierten Liegenschaft) und folglich im bloss mittelbaren Besitz des Beschwerdeführers befinden, als Eigentum des Arrestschuldners betrachtet werden und dem Arrestbeschlag unterstehen sollen. Mit anderen Worten umfasst der Arrest unter Vorbehalt der Pfändbarkeit gemäss Art. 92 SchKG sämtliche Gegenstände in der verarrestierten Liegenschaft und war vom Betreibungsamt so zu vollziehen, ohne dass sich dieses nochmals mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob gewisse Gegenstände allenfalls nicht im Eigentum des Arrestschuldners, sondern seiner Ehefrau stehen könnten. Davon ausgenommen waren höchstens solche Gegenstände, die offensichtlich der Beschwerdeführerin gehören, wäre eine trotz offenkundigem Dritteigentum vorgenommene Verarrestierung doch nichtig (BGE 106 III 130 E. 1 S. 132). Ansonsten hatte das Betreibungsamt allfällige Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin lediglich auf der Arresturkunde zu vermerken oder, bei nachträglichem Eingang, den Parteien anzuzeigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 275 SchKG). Die Klärung der Eigentumsfrage erfolgt anschliessend im Rahmen des dafür vorgesehenen Widerspruchsverfahrens (Art. 107 ff. SchKG). Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden dabei auf Fr. 3'000.-- pro Beschwerdeverfahren festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Ausserdem haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin jeweils in beiden Beschwerdeverfahren praktisch identische Stellungnahmen eingereicht hat, eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 8‘000.-- als angemessen erscheint. Daher haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit je Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 6'000.-- gehen im Umfang von Fr. 3'000.-- zu Lasten von X._____ und im Umfang von Fr. 3'000.-- zu Lasten von Y._____ und werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.-- verrechnet. 3.a) X._____ hat die Z._____ für das Beschwerdeverfahren (KSK 15 1) mit Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
b) Y._____ hat die Z._____ für das Beschwerdeverfahren (KSK 15 2) mit Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
1. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
1. Mitteilung an: