Challenge to garnishment notice dismissed for valid service of payment order

KSK 2013 14Übriges Gericht29.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Supervisory Authority in debt enforcement dismissed a debtor’s complaint against a garnishment notice. It held that the challenged enforcement step was not void because a payment order had validly been served earlier on a co-resident in the debtor’s household. Arguments that the debt enforcement office lacked jurisdiction or that the debtor had no Swiss domicile could not be raised at the garnishment stage, since they should have been challenged against the payment order and the order was not void. No fine was imposed, and the CHF 800 appeal costs were left with the Canton of Graubünden.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; Art. 64 Abs. 1 SchKG; local jurisdiction objections and service of process in debt enforcement: a debtor who does not challenge a payment order that is not void cannot later attack the garnishment notice on grounds that could already have been raised against the payment order. Service under Art. 64 Abs. 1 SchKG is valid when the debtor is not found and the document is delivered to an adult household member at the relevant address; the recipient’s later denial of authority does not defeat service if household co-residence is established. A payment order issued by an allegedly locally incompetent office is not void per se; nullity of the subsequent enforcement step is exceptional (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 29. April 2013Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 13 14 30. April 2013

(Mit Urteil 5A_430/2013 vom 23. September 2013 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten).

Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 30. Januar 2013, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Suter, Hintere Bahnhofstrasse 11A, 5080 Laufenburg, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Pfändungsankündigung (Zuständigkeit etc.),

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. Februar 2013 (Poststempel), in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 11. März 2013 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 9. April 2013 sowie 22. April 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos auf Gesuch von Y._____ am 3. April 2012 gegen X._____ einen Arrestbefehl erliess und den Liquidationsanteil des Schuldners an der Erbschaft der A._____ verarrestierte,

  • dass dieser Arrestbefehl am 5. April 2012 vom Betreibungsamt Davos-Klosters vollzogen wurde,

  • dass dem Arrestbefehl eine vom Bezirksgericht Bremgarten und vom Obergericht des Kantons Aargau rechtskräftig beurteilte Forderung über Fr. 63‘125.45 nebst Zinsen und Kosten zugrunde lag,

  • dass auf Gesuch von Y._____ das Betreibungsamt Davos-Klosters im Sinne einer Arrestprosequierung am 13. April 2012 gegen X._____ einen Zahlungsbefehl erliess (Betreibungs-Nr. _____),

  • dass dieser Zahlungsbefehl an der angegebenen Adresse in Klosters (c/o B._____) nicht zugestellt werden konnte,

  • dass der Zahlungsbefehl daher auf dem Rechtshilfeweg durch das Betreibungsamt O.1_____ an die S.1_____ in O.1_____ zugestellt wurde,

  • dass dieser Zahlungsbefehl von B._____ am 30. August 2012 entgegen genommen wurde,

  • dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde,

  • dass Y._____ am 19. November 2012 beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte,

  • dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 20. November 2012 die Pfändungsankündigung ausstellte und erfolglos versuchte, diese an die Adresse in O.1_____ zuzustellen,

  • dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in der Folge versuchte, die Pfändungsankündigung auf dem Rechtshilfeweg an die von X._____ bzw. seiner Lebenspartnerin angegebene Adresse in O.2_____ zuzustellen,

  • dass gemäss Mitteilung des Bundeamtes für Justiz vom 12. Dezember 2012 die Abklärungen ergeben haben, dass diese Adresse in O.2_____ nicht mehr gültig sei,

  • dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 30. Januar 2013 eine neue Pfändungsankündigung ausstellte und diese X._____ zustellte,

  • dass X._____ dagegen am 28. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und geltend machte, er habe keinen Wohnsitz in der Schweiz; der Pfändungsankündigung sei niemals ein Zahlungsbefehl vor­ausgegangen; ein solcher müsse zwingend auf dem Rechtshilfeweg nach O.2_____ zugestellt werden,

  • dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 11. März 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

  • dass Y._____ am 9. April 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Busse aufzuerlegen,

  • dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursbeamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden kann,

  • dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht wurde,

  • dass X._____ geltend macht, der angefochtene Pfändungsankündigung sei gar kein Zahlungsbefehl vorausgegangen,

  • dass diese Behauptung nicht zutrifft, da der Zahlungsbefehl rechtshilfeweise vom Betreibungsamt O.1_____ am 30. August 2012 B._____ an der S.1_____ in O.1_____ für X._____ übergeben wurde,

  • dass Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden; wird er da selbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen,

  • dass B._____ gegenüber den Überbringern des Zahlungsbefehls festhielt, dass X._____ wohl an dieser Adresse wohne, aber heute nicht im Haus sei,

  • dass kein Grund besteht, an den Angaben der Betreibungsbeamten zu zweifeln,

  • dass somit offensichtlich ist, dass B._____ im gleichen Haushalt wie X._____ wohnt,

  • dass die Zustellung des Zahlungsbefehls somit rechtsgültig erfolgt ist und dessen anschliessende Retournierung an das Betreibungsamt mit dem Vermerk, sie (B._____) besitze keine Vollmacht zur Entgegennahme derartiger Post, keine Rolle spielt,

  • dass gegen diesen Zahlungsbefehl weder Rechtsvorschlag erhoben wurde, noch dieser mit Beschwerde angefochten wurde,

  • dass gemäss Lehre und Rechtsprechung selbst ein durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt ausgestellter Zahlungsbefehl nicht etwa nichtig ist (Ernst F. Schmid in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 35 zu Art. 46 SchKG mit Hinweisen auf die bundgerichtliche Rechtsprechung),

  • dass der Schuldner, der es unterlässt, die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass des Zahlungsbefehls mittels Beschwerde geltend zu machen und dieser Zahlungsbefehl nicht nichtig ist, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Pfändung nicht mit denjenigen Gründen anfechten kann, welche bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls hätten gerügt werden können (BGE 7 B.165/2002; Schmid, ebenda, N 34 zu Art. 46 SchKG),

  • dass X._____ im übrigen einen Wohnsitz im Ausland geltend macht, so dass unter diesen Umständen der Schutz der Anschlussrechte anderer Gläubiger bei einer Pfändung im Ausland ausser Betracht fällt, so dass eine Nichtigkeit der Pfändungsankündigung nicht angenommen werden kann (vgl. BGE 105 III 60 mit weiteren Hinweisen,

  • dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,

  • dass es wohl offensichtlich ist, dass der Schuldner versucht, sich mit verwirrlichen Angaben über seinen Wohnsitz der Zwangsvollstreckung zu entziehen,

  • dass es sich bei der ersten Beschwerde in dieser Sache aber nicht rechtfertigt, ihm gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bereits eine Busse oder Kosten aufzuerlegen,

  • dass deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG),

  • dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

entschieden :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

debt enforcementgarnishment noticepayment orderservice of processhousehold servicelocal jurisdictionnullitysupervisory complaintcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the garnishment notice was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The issue of timeliness was left open; the complaint was dismissed insofar as it could be entered upon.

Extrahierte Begründung

The court considered the complaint unfounded on the merits, so it did not need to decide definitively whether the 10-day time limit had been met.

Kernrechtsfrage

Whether no valid payment order preceded the garnishment notice.

Extrahierter Entscheid

A valid payment order did precede the garnishment notice.

Extrahierte Begründung

The payment order had been delivered on 30 August 2012 to B. at the address in O.1 for the debtor; B. lived in the same household and accepted the delivery. Her later statement that she lacked authority to receive such mail did not invalidate service.

Kernrechtsfrage

Whether the Betreibungsamt had local jurisdiction to issue the payment order and proceed with enforcement.

Extrahierter Entscheid

The debtor could not challenge the garnishment notice on grounds that should have been raised against the payment order earlier.

Extrahierte Begründung

Even an incorrectly locally competent payment order is not null; because the debtor did not attack the payment order and it was not void, objections to local jurisdiction at the garnishment stage were barred.

Kernrechtsfrage

Whether the garnishment notice was void because the debtor claimed foreign domicile.

Extrahierter Entscheid

No nullity of the garnishment notice was established.

Extrahierte Begründung

Given the debtor’s asserted foreign domicile, the protection of other creditors' attachment rights in a foreign enforcement setting was irrelevant; thus nullity could not be assumed.

Kernrechtsfrage

Whether a fine or costs should be imposed on the debtor for abusive conduct.

Extrahierter Entscheid

No fine or additional costs were imposed against the debtor.

Extrahierte Begründung

Although the court considered the debtor’s statements confusing and obstructive, it found that this was his first complaint in the matter and did not justify a sanction under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

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