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KSK 2013 12 ΓÇó Restoration of time limit denied for late objection in debt collection
KSK 2013 12Übriges Gericht04.03.2013Dismissed
X. GmbH requested restoration of the deadline for filing opposition against a debt-collection payment order. The applicant relied on illness of its representative, C., who had received service of the payment order but allegedly could not act in time. The court held that restoration is only possible where an absolutely faultless impediment is shown. Because the medical certificate proved full incapacity only for a short period and no proof showed that C. could not still act or instruct another person, the request was denied. Costs of CHF 150 were imposed on the applicant.
Fristwiederherstellung in der Betreibung; Art. 33 SchKG analog? bzw. allgemeiner Grundsatz des absoluten unverschuldeten Hindernisses; Krankheit genügt nur, wenn sie den Schuldner oder seinen Vertreter daran hindert, selbst rechtzeitig zu handeln oder eine Drittperson mit der Prozesshandlung zu betrauen. Eine bloss kurzfristige Erkrankung oder eine attestierte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründet kein Wiederherstellungshindernis, wenn nicht dargetan ist, dass die fristgebundene Handlung dennoch unmöglich war (vgl. BGE 5A_53/2012, 5A_383/2012; consid. zum unverschuldeten Hindernis).
Ref.:Chur, 4. März 2013Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 13 12 5. März 2013
Verfügung
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
Im Gesuch
der X. GmbH, Gesuchstellerin,
gegen
die in der Betreibung der A., Gesuchsgegner, gegen die Gesuchstellerin,
betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist
wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 18. Februar 2013 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
dass die X. GmbH auf Gesuch der A. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 10. Dezember 2012 betrieben wurde (Betreibungs-Nr. _),
dass der Zahlungsbefehl am 7. Februar 2013 dem Vertreter der Schuldnerin zugestellt wurde,
dass die X. GmbH am 19. Februar 2013 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob,
dass das Betreibungsamt Chur am 19. Februar 2013 feststellte, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt ist,
dass die X. GmbH am 28. Februar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist stellte,
dass die Schuldnerin das Gesuch damit begründete, ihr Vertreter habe krankheitshalber nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können und habe sich während seiner Krankheit bei seinen Eltern im Kanton B. aufgehalten,
dass derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen,
dass die Wiederherstellung der Frist nur erfolgen kann, wenn ein absolut unverschuldetes Hindernis vorlag,
dass bei einer Krankheit ein derartiges Hindernis nur vorliegt, sofern der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 5A_53/2012),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass C. als Vertreter der Schuldnerin den Zahlungsbefehl am 7. Februar 2013 in Empfang nahm,
dass das eingereichte ärztliche Zeugnis eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit vom 14. bis 18. Februar 2013 ausweist,
dass im weiteren nicht nachgewiesen ist, dass C. nicht auch trotz seiner Krankheit in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben,
dass gemäss Rechtsprechung eine lediglich kurzfristige Erkrankung die Annahme eines absolut unverschuldeten Hindernisses nicht rechtfertigt (BGE 5A_383/2012),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten der Gesuchstellerin gehen (Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG),
dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,
verfügt :
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: