Ref.:Chur, 20. Juni 2011Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 11 27
Urteil
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Vorsitz Schlenker
RichterInnen Brunner und Hubert
Aktuarin ad hoc Bühler
In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache
der B., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. März 2011, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen A., Beschwerdegegner,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. April 2010 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos A. dazu, an den Unterhalt von B. rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von pauschal Fr. 6'000.–, zahlbar pränumerando, zu leisten und sie für das Verfahren mit Fr. 700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
B. Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos am 24. August 2010, mitgeteilt am 27. August 2010, ab und setzte die an B. zu zahlende aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 1'000.– fest.
C. Gegen dieses Urteil reichte A. am 29. September 2010 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein. Mit Urteil vom 6. Dezember 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und wies A. an, die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 500.– zu entschädigen.
D. Mit Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. X.) vom 14. Dezember 2010 wurde A. vom Betreibungsamt C. aufgefordert, der Gläubigerin B. Fr. 51'700.– (8x Fr. 4'000.– und 3x Fr. 6'000.– an ausstehendem Unterhalt und Fr. 1'700.– an aussergerichtlichen Entschädigungen) nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010 sowie Fr. 938.80 (Zins bis 30. November 2010) zu überweisen. Als Forderungsurkunden wurden die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 genannt, welche den Schuldner A. zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an die Gläubigerin in Höhe von Fr. 6'000.– und zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 700.– verpflichtet, sowie das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. August 2010, welches der Gläubigerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.– zu Lasten des Schuldners zugesprochen hat. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt D. am 6. Januar 2011 erhob A. Rechtsvorschlag.
E. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Januar 2011 gelangte B. an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um Beseitigung des Rechtsvorschlages und um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge. Zudem beantragte sie Ersatz für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 136.– und eine Prozessentschädigung.
F. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos legte die Verhandlung in der Sache auf den 21. Februar 2011 fest und gab dem Schuldner gleichzeitig die Möglichkeit, sich bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich vernehmen zu lassen.
G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 nahm A. zu den Begehren der Gläubigerin schriftlich Stellung. Er teilte mit, an der Verhandlung, bei welcher persönliches Erscheinen nicht zwingend sei, aufgrund einer geschäftlichen Reise nicht teilnehmen zu können; er beantrage aber keine Terminverschiebung. Er forderte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, da er bezüglich des betriebenen Unterhalts beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsbegehren eingereicht habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei im Weiteren auch daher abzuweisen, weil bei Erlass der vorsorglichen Massnahmen wesentliche Tatsachen unzutreffend gewürdigt worden seien und B. dies nun in missbräuchlicher Weise ausnütze. Die Beurteilung der offenen Unterhaltszahlungen sei an das Kantonsgericht zu überweisen; allfällige Schulden seien beim dortigen Berufungsverfahren güterrechtlich zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens seien B. zu überbinden, welche ihn ausseramtlich zu entschädigen habe. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos bei der Bemessung des vorläufigen Unterhalts für B. bei ihm fälschlicherweise von einem bedeutend höheren Einkommen ausgegangen sei. Dies habe dazu geführt, dass er aufgrund der Unterhaltszahlungen in finanzielle Bedrängnis geraten sei und im Jahr 2010 mit wesentlich weniger als dem ihm zugesprochenen Notbedarf von monatlich Fr. 5'000.– habe auskommen müssen. Auch habe die Gläubigerin seinen Vorschlag abgelehnt, zur Finanzierung der Unterhaltskosten die Hypothek auf der Liegenschaft E. zu erhöhen, was ausschliesslich zu seinen Lasten gegangen wäre.
H. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 21. Februar 2011 nahm lediglich die Gläubigerin teil, währenddem sich der Schuldner für die Verhandlung entschuldigt hatte. Die Gläubigerin verwies im Wesentlichen auf ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Januar 2011 und erklärte, wie am 18. Februar 2011 mitgeteilt, sie habe in der Zwischenzeit festgestellt, dass sie in den Monaten April und Mai 2010 vom Schuldner keine Zahlungen (die vom Schuldner jeweils zugestandenen Fr. 2'000.– pro Monat) erhalten habe. Diese Beträge seien in der Betreibung vom 14. Dezember 2010 daher nicht berücksichtigt.
I. Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. März 2011, wie folgt:
„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 27'355.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 erteilt.
J. Gegen diesen Entscheid erhob B. am 7. April 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. März 2011, zugegangen am 28. März 2011, sei aufzuheben, soweit die definitive Rechtsöffnung für den CHF 27'355.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 übersteigenden Betrag verweigert wurde.
K. Mit Schreiben vom 14. April 2011 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid auf eine Stellungnahme und überwies die vorinstanzlichen Akten.
L. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 25. April 2011 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der gegnerischen Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Er macht geltend, das Betreibungsamt C. sei nicht seinetwegen eingeschaltet worden, sondern weil B. vom Gläubiger ihres Hauses betrieben werde. Er sei von der Anwältin dieses Gläubigers darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Unterhaltsbeträge in bestimmter Höhe zwingend über das Betreibungsamt überweisen müsse, was ihm vom Amt, wenn auch nie schriftlich, bestätigt worden sei. Er wolle ausdrücklich festhalten, dass das Betreibungsamt nicht eingeschaltet worden sei, weil er selbst betrieben worden sei. Der von der Gegenseite implizierte Schluss, wonach alles, was er über das Betreibungsamt überwiesen habe, sich nicht auf das Jahr 2010 beziehe, sei haltlos. Diese Aussage gelte nicht mehr für Überweisungen ab September 2010, als er selbst betrieben worden sei, weil ihm das Geld für die unangepassten Unterhaltszahlungen gefehlt habe. Die Gegenseite behaupte, Fr. 32'000.– an Unterhaltsbeiträgen für die Monate Februar bis Dezember 2010 seien ausstehend. Dabei beziehe sie sich auf eine „Aufstellung der Staatsanwaltschaft“, die besagen solle, dass er, der Beschwerdegegner, in diesen Monaten lediglich Fr. 2'000.– an Unterhalt bezahlt habe. Die erwähnte Aufstellung finde sich aber nicht in der Anlage der Gegenseite und auch sonst nirgendwo im Recht. Die Gegenseite habe aber sehr wohl am 3. Februar 2011 eine Aufstellung der Staatsanwaltschaft erhalten, die aber genau das Gegenteil darstelle, nämlich dass er Fr. 47'345.– an Unterhalt an B. im Jahr 2010 bezahlt habe. Bemerkenswert sei, dass die Gegenseite diese Aufstellung nicht beigelegt habe. Die Gegenseite stelle auch sehr detailliert einen Sachverhalt dar, der angeblich zu einer Restschuld von Fr. 24'825.– geführt habe. Selbst eine Abrechnung des Betreibungsamtes über 3'000.– sei beigelegt. Dann folge die Behauptung, dass er, der Beschwerdegegner, diese Restschuld am 25. Mai 2010 bezahlt habe. Diese Behauptung werde nun aber nicht mittels Abrechnung des Betreibungsamtes belegt. Dies sei auch nicht möglich, denn erstens sei die Aussage falsch, weil von ihm am 25. Mai 2010 keine Überweisung erfolgt sei, weder an das Betreibungsamt noch an B., und zweitens, weil seine Überweisung vom 5. Mai 2010 über Fr. 26'845.– von ihm getätigt worden sei, weil er Ende April seinen Bonus erhalten habe und er gewusst habe, dass er mit den Zahlungen im Rückstand sei. Zudem trage die Bestätigung der Verwendung seiner Beträge als Beweis nichts zum vorliegenden Sachverhalt bei. Wozu B. die an sie überwiesenen Beträge verwende, sei allein ihre Sache. Die Anführung dieses Belegs mache die Sache nur komplizierter als sie in Wirklichkeit sei. Weiter wendet der Beschwerdegegner ein, B. habe im Herbst 2010 eine Steuerrückvergütung von Fr. 12'000.– für das Jahr 2004 erhalten, die noch während der Errungenschaft erzielt worden sei, während er eine Nachsteuer von Fr. 16'018.– für die gleiche Periode im Herbst 2010 habe zahlen müssen. Dies erwähne die Gegenseite mit keinem Wort. Man könne die Auffassung vertreten, dass dies im Güterrecht zu berücksichtigen sei, dennoch sei das Ganze im Jahr 2010 Geldfluss-wirksam gewesen. B. habe dadurch mehr Mittel zur Verfügung gehabt, auf die eigentlich er Anspruch gehabt habe. Ebenso erwähne die Gegenpartei nicht, dass B., als ihm aufgrund der nicht angepassten Unterhaltszahlungen im September 2010 das Geld ausgegangen sei, die von ihm zur Unterhaltssicherung vorgeschlagene Erhöhung der Hypothek auf sein Wohnhaus in F. auf seine Kosten ohne Grund verweigert habe. Diese Verweigerung habe sich die Beschwerdeführerin nur leisten können, weil sie in der Zeit vor 2006 gegen Fr. 200'000.– aus der gemeinsamen Errungenschaft in kleinen Beträgen zur Seite geschafft habe. Beides habe er in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bereits ausführlich dargestellt und belegt.
Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
II. Erwägungen
1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde wurde am 7. April 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids –somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe aufgrund eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Graubünden zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2010 Fr. 46'345.– an sie, die Beschwerdeführerin, bezahlt habe. Offensichtlich zu Unrecht sei die Vorinstanz aber davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe damit zumindest teilweise die ausstehenden, gemäss definitivem Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010 geschuldeten und in casu in Betreibung gesetzten Unterhaltsansprüche für das Jahr 2010 getilgt. Die Vorinstanz habe daher statt für den geforderten Betrag von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010, nur für einen solchen von Fr. 27'355.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 definitive Rechtsöffnung erteilt. Auch habe der Beschwerdegegner keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Er habe weder eingewendet, die Forderung getilgt zu haben, noch dass ihm diese gestundet worden sei. Trotzdem habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine solche entgegengehalten.
b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, 319 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (BGE 124 III 501, 503 E. 3a; Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N. 2a).
c) Die Beschwerdeführerin stützt sich bezüglich der von ihr in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen auf die – nach letztinstanzlicher Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde – rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 30. April 2010. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt diese ohne Zweifel für den darin festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.– ein vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdegegner wendete dagegen in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren lediglich ein, er habe beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsbegehren bezüglich der vorliegend betriebenen Unterhaltsbeiträge eingereicht, das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dieser Einwand nichts an der Tatsache ändert, dass die Gläubigerin ein vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorweisen kann. Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zog in der Folge – gestützt auf die von der Gläubigerin ins Recht gelegten Akten, insbesondere wohl gestützt auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2011 – den Schluss, der Schuldner habe im Jahr 2010 direkt oder via Betreibungsamt den Betrag von Fr. 46'345.– (recte wohl Fr. 47'345.–) an die Gläubigern bezahlt, womit zumindest ein Teil der betriebenen Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2010 getilgt worden sei. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nun nicht gefolgt werden, da es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichtes ist, gewissermassen selbst und von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betriebene seine Schuld seit Erlass des vollstreckbaren Entscheids getilgt hat. Der Beweis der Tilgung der betriebenen Forderungen obliegt gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vielmehr dem Schuldner. In casu erhob dieser zunächst den vorgängig genannten, unbehelflichen Einwand, er habe beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsgesuch bezüglich des in Betreibung gesetzten Unterhalts gestellt. Der Vorinstanz legte er sodann eine Zusammenstellung vor, wonach er im Jahre 2010 Fr. 47'345.– an Unterhalt bezahlt habe. Urkunden, welche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG die Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Unterhaltsforderungen belegen würden, hat er dem Rechtsöffnungsrichter indessen nicht vorgelegt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, hätte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos daher nicht bloss für einen Teil, d. h. für Fr. 27'355.– des geforderten Betrages die definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen. Vielmehr hätte er, entsprechend dem vorinstanzlichen Begehren der Beschwerdeführerin, für den Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung gewähren müssen.
d) Abgesehen davon, dass es, wie eben erläutert, nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichtes ist, von sich aus festzustellen, ob der Schuldner die betriebenen Forderungen bereits getilgt hat, ist die Vorinstanz zudem bezüglich des Beweiswertes der von der Gläubigerin eingereichten Akten und der Zusammenstellung des Schuldners einem Irrtum unterlegen. In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin (act. 4.2), bestätigte das Betreibungsamt C. die Überweisung des Schuldners von Fr. 3'000.– am 23. März 2010, von Fr. 26'845.– am 17. Mai 2010 sowie von Fr. 5'500.– am 25. Mai 2010, insgesamt Fr. 35'345.–. Aufgrund der Daten der Überweisungen, welche im März und Mai 2010 erfolgten, ist die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen, es handle sich dabei um einen Teil der im vorliegenden Fall mittels Zahlungsbefehl Nr. X. vom 14. Dezember 2010 betriebenen Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2010. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift dazu geltend, der Beschwerdegegner habe mit diesen Überweisungen eine ältere, mittels Zahlungsbefehl Nr. Y. vom 20. Oktober 2009 betriebene Schuld über Fr. 24'825.– (recte Fr. 24'845.–) getilgt, da ihm dort die Vollstreckung gedroht habe. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin behaupte, er habe die genannte Schuld über Fr. 24'845.– am 25. Mai 2010 überwiesen. Dies könne sie aber nicht mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes beweisen, was sich daraus ergebe, dass er diese Schuld in Wirklichkeit am 5. Mai 2010, kurz nachdem er seinen Bonus erhalten habe, beglichen habe. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdegegner demnach die falsche Datumsangabe der Überweisung durch die Beschwerdeführerin und den fehlenden Beleg dafür. Dabei verkennt er aber, dass erstens das wirkliche Datum der Überweisung vorliegend unerheblich ist (das Betreibungsamt nennt dazu im Übrigen den 17. Mai 2010), zumal beide Seiten von einer Überweisung im Mai 2010 ausgehen und die Beschwerdeführerin ja zu seinen Gunsten eine Schuldentilgung bestätigt, und dass zweitens sie für ihre Darlegung bezüglich der Tilgung einer älteren Schuld keinen Beweis antreten muss. Mit seiner Auffassung, es sei allein Sache der Gläubigerin, wozu sie die überwiesenen Beträge verwende, übersieht er nämlich, dass dem Schuldner der Nachweis obliegt, dass seine Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat (PKG 2002 Nr. 19 E. 4.a ff; Staehelin a.a.O. Art. 81 SchKG N. 9). Sein Einwand erweist sich für den vorliegenden Fall somit als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Darlegung, die Überweisung des Schuldners im Mai 2010 betreffe noch die mit Zahlungsbefehl Nr. Y. vom 20. Oktober 2009 betriebenen Schulden und nicht die in casu betriebenen Unterhaltsforderungen des Jahres 2010 damit, dass zum Zeitpunkt der Überweisung im Mai 2010 erst ein ausstehender Betrag von Fr. 12'000.– (recte Fr. 16'000.–) an Unterhalt für die Monate Februar bis Mai 2010 fällig gewesen sei. Eine weitergehende Zahlung des Schuldners am 25. (recte 17.) Mai 2010 für künftige Fälligkeiten habe die Vorinstanz daher unter keinen Umständen annehmen dürfen, zumal ihr aufgrund der zahlreichen in dieser Sache laufenden Verfahren bestens bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdegegner keine oder nur ungenügende Zahlungen an die Beschwerdeführerin vornehme. Der Umstand, dass die Zahlung vom 25. (recte 17.) Mai 2010 an das Betreibungsamt erfolgt sei, weise klar daraufhin, dass diese eben für andere Verpflichtungen erfolgt sei. Das Betreibungsamt hätte schon mangels Fälligkeit gar kein Recht gehabt, eine die Verpflichtungen übersteigende Zahlung in Anspruch zu nehmen. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, für den fraglichen Zeitraum zum Zeitpunkt der Zahlungen noch gar keine betreibungsrechtlichen Schritte unternommen. Dies sei ihr gar nicht möglich gewesen, weil die Unterhaltspflicht für das Jahr 2010 im Mai 2010 nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei, sondern erst nach Abweisung der Beschwerde durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos und der darauffolgenden Ablehnung der vom Beschwerdegegner beantragten aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht im Herbst 2010. Die rückwirkende Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 6'000.– ab 1. Januar 2010 sei erst dann festgestanden. Die Bezahlung von Fr. 24'845.– an das Betreibungsamt habe daher offensichtlich nichts mit den Unterhaltszahlungen des Jahres 2010 zu tun. Es ist in der Tat nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdegegner mit der Überweisung von Fr. 24'845.– an die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2010, bzw. nach seiner Darstellung am 5. Mai 2010, seiner Unterhaltspflicht gemäss dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010 nachkommen wollte. In Anbetracht des vom Beschwerdegegner anerkannten Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.– ab 1. Januar 2010 und seiner bis vor Bundesgericht erhobenen Beschwerden gegen den Entscheid vom 30. April 2010, mit der Forderung, der Unterhaltsbeitrag für B. sei auf Fr. 2'000.– monatlich herabzusetzen, ist nicht ersichtlich, warum der Schuldner mit seiner Überweisung vom 17. Mai 2010 bzw. vom 5. Mai 2010 im Voraus noch nicht fälligen Unterhalt begleichen wollte, obwohl er mit dessen Höhe ganz offensichtlich nicht einverstanden war und deshalb Beschwerde bis vor Bundesgericht einlegte. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt der Zahlungen im Mai 2010 bezüglich des in casu geschuldeten Unterhalts noch gar keine betreibungsrechtlichen Schritte einleiten können, da der Unterhalt erst im Herbst 2010 mittels Bundesgerichtsurteil rechtskräftig festgelegt worden sei, ist nicht zu widerlegen. Aus den genannten Gründen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, der Beschwerdegegner habe mit seiner Überweisung vom 17. Mai 2010 bzw. vom 5. Mai 2010 zumindest einen Teil seiner Unterhaltsschulden aus dem Jahr 2010 getilgt. Sie hat demnach zu Unrecht die Rechtsöffnung nur für den Betrag von Fr. 27’355.– erteilt. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 wären der Beschwerdeführerin für den angegebenen Zeitraum von Februar bis Dezember 2010 effektiv Fr. 66'000.– an Unterhaltbeiträgen zugestanden; sie hat indessen lediglich Fr. 50'000.– geltend gemacht. Einen Beweis dafür, dass er die betriebenen Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 50'000.– bereits getilgt hat, konnte der Beschwerdegegner, wie vorgängig festgestellt, nicht erbringen. Der Beschwerdeführerin hätte demnach von der Vorinstanz für folgende geltend gemachte Beträge Rechtsöffnung gewährt werden müssen:
von Februar bis September 2010: 8x Fr. 4'000.–**= Fr. 32'000.–
von Oktober bis Dezember 2010: 3x Fr. 6'000.–**= Fr. 18'000.–
Prozessentschädigung (verf. am 30. April 2010)= Fr. 700.–
*Prozessentschädigung (verf. am 24. Aug. 2010)= Fr.*1’000.–
Total*=** Fr. 51'700.–*
3. Ergänzend ist festzuhalten, dass diejenigen Akten, welche beide Parteien nachträglich, d.h. im Beschwerdeverfahren eingelegt haben, Noven im Sinne von Art. 326 ZPO darstellen und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, soweit sie nicht bereits vor der Urteilsfällung im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt worden sind oder dem Vorderrichter ohnehin bekannt waren.
4. Die übrigen Einwände des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme zur Beschwerde vermögen am vorstehend aufgezeigten Ergebnis nichts zu ändern, weshalb auf sie – zumal damit eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht rechtsgenüglich bewiesen wird – nicht weiter eingegangen wird.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz erfolglos Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 938.80 für Zinsen bis zum 30. November 2010. Da sie es aber versäumt hat darzulegen, aufgrund welcher Berechnungen sie zu diesem Zinsergebnis kommt und sich auch aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweise zur Berechnungsgrundlage ergeben, kann für den Betrag von Fr 938.80 keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. PKG 1999 Nr. 18 E. c).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Mangels einer gültigen Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG von Seiten des Schuldners hat der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zu Unrecht definitive Rechtsöffnung lediglich über Fr. 27'355.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 erteilt. Die Beschwerde ist somit überwiegend gutzuheissen und in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung erteilt.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungs- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.– und Fr. 600.– zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher der Beschwerdeführerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
III. Demnach wird erkannt
1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als der angefochtene Entscheid aufgehoben wird.
2. In der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 400.– gehen zu Lasten von A..
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– gehen zu Lasten von A., welcher B. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: