Definitive enforcement for arrears; no proof of reduced maintenance

KSK 2010 44Übriges Gericht16.08.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The cantonal court partly allowed the debtor’s appeal against a definitive debt-enforcement order concerning maintenance arrears owed to his daughter. It held that the appeal was admissible, but new evidence submitted on appeal was inadmissible. Definitive enforcement remained in place for CHF 13,790 in maintenance arrears for 2007/2008 and CHF 5,531.80 in related costs because enforceable titles existed and the debtor had acknowledged those amounts. Enforcement was refused for alleged maintenance from September to December 2009 because the creditor had not sufficiently proven her post-September income, so the reduction of the maintenance duty could not be calculated. Costs were reallocated accordingly.

Regest

Art. 80 ff. SchKG, Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement in maintenance matters and limits of appellate review: the enforcement judge examines only the existence of an enforceable title and the debtor’s legally relevant objections, not the substantive merits of the underlying claim. In appeal, new evidence is inadmissible absent an ex officio issue (consid. 3). A maintenance title may be enforced only to the extent that the amount due is sufficiently established; where a contractual or judicial reduction depends on proof of the creditor’s income, and such proof is lacking, definitive enforcement must be denied for the contested period (consid. 4d/5).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 16. August 2010Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 10 44

Urteil

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Vorsitz Vizepräsident Schlenker

Richter Brunner und Hubert

Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma

In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache

des X., Gesuchsgegner und Be­schwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, mitgeteilt am 12. Mai 2010, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, verpflichtete das Bezirksgericht Z. X., seiner Tochter Y. rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘750.00 (jährlich Fr. 21‘000.00) zu bezahlen. Die Dauer der Unterhalts­pflicht wurde bis zum Abschluss des Studiums im Sommer 2010 festgelegt. Y. wurde ein Eigeneinkommen von netto Fr. 6‘000.00 zugemutet, also monatlich Fr. 500.00. Sollte sie mehr als Fr. 6‘000.00 verdienen, würde sich ge­mäss Urteil die Unterhaltspflicht des Vaters um jenen Betrag, der die Fr. 6‘000.00 übersteigt, reduzieren. Dieses Urteil erwuchs am 18. September 2009 in Rechts­kraft.

B. Mit Zahlungsbefehl Nr._ des Betreibungsamtes A. vom 6. Ja­nuar 2010, zugestellt am 22. Januar 2010, wurde X. (Schuldner) von Y. (Gläubigerin) für folgende Beträge betrieben:

  • Fr. 28'182.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010 für ausstehende Unterhaltszahlungen seit dem 1. Juni 2007

  • Fr. 1'638.40 Verzugszins für ausstehende Unterhaltszahlungen bis 31. De­zember 2009

  • Fr. 300.00 nebst Zins von 5% seit dem 17. September 2009 für die Betrei­bungskosten der Betreibung Nr._

  • Fr. 3'989.80 nebst Zins von Fr. 5% seit dem 2. Juli 2009 für die ausseramtli­che Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009

  • Fr. 1'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 24. April 2009 für die ausseramtli­che Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsaus­schusses Z. vom 24. April 2009

C. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 28. Januar 2010 Rechts­vorschlag. Daraufhin reichte die Gläubigerin am 11. Februar 2010 ein Ge­such um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge beim Bezirksgericht Z. ein.

D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Z. fand am 21. April 2010 statt. Daran nahm lediglich der Gesuchsgegner teil, während die Gesuchstellerin der Verhandlung fernblieb. Der Gesuchsgegner beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In seinem Plädoyer anerkannte er zwar, der Gesuchstellerin grundsätzlich noch einen Betrag von Fr. 19'471.80 an Unterhaltszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 sowie di­verse ausseramtliche Entschädigungen etc. zu schulden. Bezüglich dieses Betra­ges machte er jedoch Verrechnungen geltend und zwar einerseits mit den von ihm der Gläubigerin für die Monate Januar bis Mai 2009 geleisteten monatlichen Un­terhaltsbeiträgen von Fr. 1'400.00, insgesamt somit Fr. 7'000.00, sowie eine Um­triebsentschädigung für sich selbst im Betrag von pauschal Fr. 5'000.00.

E. Der Bezirksgerichtspräsident Z. entschied in seinem Rechts-öffnungsentscheid vom 21. April 2010, mitgeteilt am 12. Mai 2010, was folgt:

„1. Das Rechtsöffnungsgesuch von Y. vom 10. Februar 2010 wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes A. definitive Rechtsöffnung für folgende Be­träge erteilt:

- Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009

- Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2009

- Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2009

- Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2009

- Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2009

- Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.00 ge­hen zu einem Drittel (= Fr. 150.00) zulasten der Y. und zu zwei Dritteln (= Fr. 300.00) zulasten des X.. Der ganze Betrag wird bei Y. unter Regresserteilung von Fr. 300.00 auf X. erhoben und ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichts Z. zu überweisen.

3. Ausseramtlich hat X. Y. für ihre Umtrie-be mit pauschal Fr. 100.00 zu entschädigen.

4. (Rechtsmittel)

5. (Mitteilung).“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, für die darin festgehaltenen Unterhaltszahlungen 2007/2008 in Höhe von insgesamt Fr. 13'790.00 einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, welcher vom Schuldner zudem anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung aus-drücklich anerkannt worden sei. Hingegen schulde der Gesuchsgegner für die Monate Mai bis August 2009 keinen und ab September 2009 lediglich einen redu­zierten monatlichen Unterhalt, da sich die Gesuchstellerin das von ihr erwirt-schaftete Einkommen müsse anrechnen lassen. Für die Monate Januar bis April 2009 habe der Gesuchsgegner zu wenig Unterhalt bezahlt. Dieser fehlende Be­trag in Höhe von insgesamt Fr. 1'400.00 könne jedoch als abgegolten betrachtet werden, da der Gesuchsgegner auch noch für den Monat Mai einen Betrag von Fr. 1'400.00 überwiesen haben. Bezüglich des Jahres 2009 könne der Gesuchstelle­rin somit für den Betrag von insgesamt Fr. 5'400.00 zuzüglich 5% Zins auf jeweils Fr. 1'350.00 ab dem 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Darüber hinaus lägen für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstände betreffend aussergerichtliche Kosten ebenfalls definitive Rechtsöffnungstitel vor. Zudem habe der Schuldner diese Beträge anerkannt. Daher könne das Gesuch auch in diesem Punkt gutge­heissen werden.

F. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 25. Mai 2010 Be­schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgende Rechts­begehren:

„1. Die Punkte 1-3 der Verfügung im Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Ap­ril werden angefochten, der gesamte Rechtsöffnungsentscheid sei da­mit aufzuheben.

2. Der ausstehende Unterhalt/übrige Bezahlungen für die Jahre 2007 und 2008, verrechnet mit dem für 2009 zu viel bezahlten Unterhalt sei auf Fr. 12'472.00 festzustellen (gemäss meinem Plädoyer zur Verhandlung vom 21. April 2010).

3. X. sei eine Entschädigung für Umtriebe im Zusammen­hang mit falschen Angaben bezüglich Studium und Einkommensver­hältnisse von Y. in Höhe von Fr. 5'000.00 zu entrichten, anrechenbar an der ausstehenden Zahlung.

4. Es sei festzustellen, dass Y. mit dem Bachelor im Dezember 2008 ihr Studium und damit ihre erste Ausbildung abgeschlossen habe, somit X. nicht mehr unterstüt­zungspflichtig sei.

5. Alles unter Kostenfolge für die Klägerin.“

Zur Begründung führte er aus, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung mit dem Bachelor bereits abgeschlossen habe und seit Mai 2009 in einer Apotheke einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, weshalb er keine Unterhaltszahlungen leisten müsse. Die Gesuchstellerin komme ihren Informationspflichten hinsichtlich Dauer des Studiums und Nebenverdienst nicht nach. Es läge einzig für das Frühlingsse­mester 2009 eine Immatrikulationsbestätigung vor. Die Gesuchstellerin versuche, ihre Stelle, die sie seit Mai 2009 innehabe, als Assistenzjahr und damit als Teil des Studiums darzustellen. Zudem habe sie nicht offen gelegt, wie viel sie wirklich verdiene. Gemäss Vertrag seien es ab September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 monatlich. Da sie aber von Mai bis August nachweislich Fr. 4'000.00 verdient habe, sei davon auszugehen, dass sie mittlerweile mehr als Fr. 1'000.00 pro Mo­nat verdiene.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2010 beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträge im Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Februar 2010 fest. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dem Gesuchsgegner alle nötigen Unterlagen geschickt zu ha­ben. Das Assistenzjahr sei ein Teil ihrer universitären Ausbildung und werde zur Absolvierung des Staatsexamens vorausgesetzt. Ihr Studium ende im Sommer 2010 mit dem eidgenössischen Staatsexamen. Zudem hätte ihr Lohn für Mai 2009 nicht von den Unterhaltsschulden abgezogen werden dürfen. Auch die ihr aufer­legten Prozesskosten seien ungerechtfertigt.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen.

II. Erwägungen

1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssa­chen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Grau­bünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollzie­hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben wer­den. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung an­zugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abände­rungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein­zutreten.

2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff­nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent­sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begrün­detheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kom­mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, D./Genf/München 1998, N 1 zu Art. 80 SchKG). Auch im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Daneben kann er zudem prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 81 SchKG).

3. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort verschiedene Beilagen ein, wovon sich die Immatrikulationsbestätigung des Herbstsemesters 2009/2010 sowie die Immatrikulationsbestätigung des Frühlings-semesters 2010 nicht bei den Vorakten befanden (act. 05/1 und act. 05/2). Glei­ches gilt für den Prüfungsplan für das Staatsexamen sowie das Bestätigungs-schreiben der absolvierten Assistenzzeit (act. 05/4 und act. 05/3). Diese Unterla­gen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismit­tel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie die Vorin­stanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsge­setz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefoch­tene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche be­reits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14).

4. Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgerichtspräsidenten sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes vor. Es sei nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin noch studiere; entscheidrelevante Unterlagen wie die Studiums-bestätigung sowie genaue Lohnabrechnungen lägen nicht vor. Dennoch sei der Bezirksgerichtspräsident davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin für das Herbstsemester 2009 immatrikuliert gewesen sei und sie ab September 2009 le­diglich Fr. 1'000.00 pro Monat verdient habe. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist der Auffassung, dass sie auch für Mai 2009 Unterhaltszahlungen zugute habe. Zudem habe sie dem Gesuchsgegner sämtliche Immatrikulationsbestätigungen zugestellt.

a) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die fehlenden Unterhaltszahlungen für die Jahre 2007/2008 in Höhe von Fr. 13'790.00 (Fr. 9'590.00 für das Jahr 2007 und Fr. 4'200.00 für das Jahr 2008) bestreitet bzw. le­diglich einen Forderungsanspruch im Umfang von Fr. 12'472.00 anerkennt. Zum einen wird diese Reduktion in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Zum andern wurde der Betrag von Fr. 13'790.00 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten aus-drücklich anerkannt (vgl. Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, E. 3 S. 3 oben). Mit dem Urteil des Bezirksge­richtes Z. vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, liegt für diese Forde­rung ausserdem ein rechtskräftiger Rechtsöffnungstitel vor. Gleiches gilt für die ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'989.80 und von Fr. 242.00 (Kreisamt C.) gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli, mitgeteilt am 27. August 2009, und Fr. 1'000.00 gemäss dem Be­schwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Z. vom 24. März 2009, mitgeteilt am 24. April 2009, sowie die von ihr vorgeschossenen Kos­ten für das Rechtsöff­nungsverfahren (Proz. Nr. 330-2009-64) in Höhe von Fr. 300.00 gemäss Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 3. Juli 2009, mitgeteilt am 7. Au­gust 2009. Auch bezüglich dieser Forderungen (insge­samt Fr. 5'531.80) liegen definitive Rechtsöffnungstitel vor. Zudem wurden diese Beträge vom Beschwer­deführer anlässlich der Rechtsöff­nungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsi­denten anerkannt (vgl. Rechtsöff­nungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, E. 3 S. 3 unten).

b) Die Beschwerdegegnerin unterliess es, den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, mitgeteilt am 12. Mai 2010, anzufechten. Damit hat sie sich mit dem Entscheid einverstanden er­klärt, weshalb ihre Einwendungen in der Beschwerdeantwort zum Mai-Lohn 2009 daher vorliegend nicht mehr geprüft wer­den können.

c) Was den Unterhalt von Januar bis April 2009 betrifft, so hat der Beschwerde­führer selber eingestanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Im­matrikulationsbestätigung vorgelegt habe, weshalb die Feststellung der Vorin­stanz, sie sei an der Universität D. erwiesenermassen immatrikuliert gewesen, nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für diese Zeit – allerdings reduziert – Unterhalt bezahlt. Zu Recht hat die Vorinstanz für diese Zeit auf vollen Unterhalt erkannt.

d/aa) Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ab September 2009 hat es die Gesuch­stelle­rin unterlassen, dem Bezirksgerichtspräsidenten die Im­matrikulati­onsbestätigung für das Herbstsemester 2009 einzureichen. Ihm lag le­diglich das Diplom des Bachelor vor, den die Gesuch­stellerin im Januar 2009 erworben hatte. Zwar äusserte sich die Gesuch­stellerin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Juli 2009 dahingehend, dass sie im Sommer 2010 ihr Studium abschliessen werde (vgl. Urteil des Bezirksge­richts Z. vom 2. Juli 2009, S. 11). Eine Bestätigung, dass die Ge­such­stellerin das Masterstudium tatsächlich aufgenommen hat und ab September 2009 weiter­hin studierte, lag dem Bezirksgerichtspräsidenten jedoch nicht vor. Wie be­reits unter Erwägung 3 ausgeführt, sind die dem Kantonsgericht eingereichten Immat­ri­kulati­onsbestätigungen aus dem Recht zu weisen.

d/bb) Abgesehen von der fehlenden Studiumsbestätigung kann der Gesuchstelle­rin für die Unterhaltszahlungen ab September 2009 die Rechtsöffnung auch aus einem anderen Grund nicht erteilt werden. Für die Dauer der Assis­tenzzeit ab September 2009 ging der Bezirksgerichtspräsident von einem monatli­chen Brutto­einkommen von Fr. 1'000.00 aus und reduzierte den monatlichen Un­terhaltsbei­trag von Fr. 1'750.00 auf Fr. 1'350.00. Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht gel­tend, dass die Gesuchstellerin nicht ge­nügend ausge­wiesen hatte, wie hoch ihr Lohn ab September 2009 tatsächlich war. Diesbezüglich liegt lediglich der auf den 1. Mai 2009 datierte, vom Beschwerde­führer anlässlich der Rechtsöff­nungs­verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsi­denten eingereichte Ar­beitsver­trag zwi­schen dem CB. und der Gesuch­stellerin vor. Da­nach beträgt der Lohn der Gesuchstellerin ab 1. September 2009 mindes­tens Fr. 1'000.00 (Seite 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2009, act. 02.5). Die Gesuch­stellerin unterliess es im Rechtsöffnungsver­fahren jedoch, Lohnab­rech­nungen einzureichen, woraus ersichtlich wäre, wie hoch ihr erwirtschaftetes Ein­kommen von September bis Dezember 2009 tatsäch­lich war. Die Angabe im Ar­beitsvertrag (mindestens Fr. 1'000.00) ist zu unbe­stimmt. Es kann sein, dass sie den Minimal­lohn von Fr. 1'000.00 bezogen hat, genauso gut kann ihr Lohn aber auch darüber gelegen haben. Steht somit nicht fest, wie viel die Gesuchstellerin verdiente bzw. wie hoch der Betrag war, der die Fr. 6‘000.00 überstieg, kann nicht gesagt werden, um welchen Betrag sich die Unterhaltspflicht des Vaters reduziert. Für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von September bis De­zember 2009 kann folglich keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

d/cc) Mit Hinweis auf die fehlenden Studiumsbestätigungen verlangt der Beschwer­de­führer unter Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens sodann die Feststellung, dass die Gesuchstellerin ihr Studium im Dezember 2008 abgeschlossen habe und er nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wie unter Erwägung 2 ausgeführt, geht es im Rechtsöffnungsverfahren lediglich darum, zu beurteilen, ob für die in Betreibung gesetzten Forderungen ein Rechts­öffnungstitel besteht oder nicht. Soweit die Voraussetzungen gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli 2009 erfüllt sind und Y. ihre Immatrikulationsbestätigungen und Lohnabrechnungen vorlegt, ist der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – im entsprechenden Rahmen grundsätzlich auch un­terhaltspflichtig. Mit Bezug auf die Monate Januar bis April 2009 ist denn auch ein Unterhalt festgesetzt worden, zumal Y. – wie der Beschwerdefüh­rer selbst zugesteht – für diese Zeit eine Immatrikulations­bestätigung vorgelegt hat.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die ausstehenden Unterhaltszahlungen der Jahre 2007/2008 in Höhe von Fr. 13'790.00 sowie für die ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'531.80 definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen. In diesen Punkten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen und für den Betrag von Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009 sowie für den Betrag von Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Ermangelung rechtsgenüglicher Lohnnachweise von September bis Dezember 2009 ist nicht erstellt, wie hoch der Lohn der Gesuch­stellerin war bzw. in welchem Umfang die Unterhaltszahlungen zu redu­zieren sind. Da die Höhe der Unterhaltszahlungen von September bis Dezember 2009 somit nicht feststeht, kann für diese Monate keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Der Gesuch­stellerin steht es jedoch offen, im Rahmen einer neuen Betreibung ihre Ansprüche detailliert auszuweisen und den Unterhalt einzufordern.

6. a) Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die ihm von der Vorin­stanz auferlegte, reduzierte Umtriebsentschädigung an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 100.00. Die Beschwerdegegnerin erachtet die ihr auferlegten Pro-zesskosten als ungerechtfertigt.

b) Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld­betreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) kann das Gericht eine Spruch­gebühr erheben. Der obsiegenden Partei kann auf Verlangen eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebVSchKG). Im vorinstanzlichen Verfahren ob­siegte die Gesuchstellerin auch nach der nunmehr im Beschwerdeverfahren vor­genommenen Korrektur zu rund 2/3, weshalb sie sich zu 1/3 an den Kosten betei­ligen musste und ihr zu Recht eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wurde.

7. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 zu 1/3 der Be­schwerdegegnerin und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher die Beschwerdegegnerin zudem mit Fr. 100.00 zu entschädigen hat (Art. 48 in Ver­bindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 GebVSchKG).

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochte­nen Entscheides wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes A. wird für den Betrag von Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009 so­wie für Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 die defini­tive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Schreib­gebühr) gehen zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 100.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge­richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl­len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah­ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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