Refusal of debt-enforcement stay for serious illness upheld

KSK 2010 104Übriges Gericht08.12.2010Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged the enforcement office’s refusal to grant a stay of debt enforcement on account of serious illness. He relied on a brief medical certificate stating only that he was fully unfit for work. The supervisory court held that Art. 61 SchKG requires proof of a serious illness whose effects prevent the debtor from acting or appointing a representative. Because the certificate was insufficient and X. had in fact acted himself and later authorized a representative, the office did not abuse its discretion. The complaint was dismissed and costs of CHF 800 were charged to the Canton of Graubünden.

Regest

Art. 61 SchKG; stay of debt enforcement for serious illness; discretionary power of the enforcement office. A stay is granted only if the debtor proves a serious illness whose consequences make it impossible or unreasonable to act personally or to appoint a representative. A brief medical certificate stating only incapacity for work, without diagnosis or further particulars, does not by itself suffice and must be critically examined. If the debtor can still file submissions or appoint counsel, the legal threshold is not met and refusal of the stay does not exceed the office’s discretion (consid. 3 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 08. Dezember 2010Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 10 104

Verfügung

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch C., Schmittegasse 15, 5034 Suhr,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 19. November 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Rechtsstillstand,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. November 2010 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember 2010 zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin im November 2010 gegen X. drei Zahlungsbefehle von verschiedenen Gläubigern zugestellt hat,

  • dass X. am 14. November 2010 dem Betreibungsamt ein Gesuch um Gewährung eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG einreichte und dieses mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete (zahlreiche Operationen infolge eines Hirntumors),

  • dass X. dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. A. vom Kantonsspital B. beilegte, aus welchem lediglich hervorgeht, dass er vom 08. November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin das Gesuch am 19. November 2010 ablehnte mit der Begründung, eine Einvernahme, allenfalls in der Klinik, werde als durchaus zumutbar in Betracht gezogen,

  • dass X. am 24. November 2010 eine Vollmacht an C. ausstellte, wonach diese als seine Bevollmächtigte in Sachen Beschwerdeverfahren gegen das Betreibungsamt Kreis Oberengadin ernannt wurde,

  • dass C. im Namen von X. am 29. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 19. November 2010 anfocht mit gleichzeitigem Begehren, es sei X. infolge schwerer Erkrankung der Rechtsstillstand zu gewähren,

  • dass dem Gesuch als Nachweis für die Krankheit wiederum lediglich das erwähnte ärztliche Zeugnis beilag,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,

  • dass gemäss Art. 61 SchKG einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewährt werden kann,

  • dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Betreibungsamtes handelt, bei dem alle massgeblichen Umstände zu würdigen sind,

  • dass für den Nachweis der schweren Krankheit ein summarisch gehaltenes Arztzeugnis ohne Diagnose nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstandes dienen darf,

  • dass die schwere Krankheit sich derart auswirken muss, dass dem Schuldner die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist,

  • dass sowohl dem Betreibungsamt Oberengadin als auch der Aufsichtsbehörde als Nachweis der Krankheit lediglich ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals B. eingereicht wurde, aus welchem bloss hervorgeht, dass X. in der Zeit vom 08. November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,

  • dass daraus nicht ersichtlich ist, dass eine schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG vorliegt und es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, entsprechende Unterlagen über seine Krankheit einzureichen,

  • dass im Weiteren feststeht, dass sich die Krankheit nicht derart auswirkt, dass es X. unmöglich gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen oder selbst zu handeln, hat er doch einerseits selbst während der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit am 14. November 2010 dem Betreibungsamt Oberengadin ein Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstands eingereicht und hat er am 24. November 2010 C. eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren erteilt,

  • dass unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es keinen Rechtsstillstand benötigt, damit X. seine Rechte im Betreibungsverfahren wahren kann (vgl. zum Ganzen Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N4 ff. zu Art. 61 SchKG; BGE 7B.232/2003 und 7B.227/2004),

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin unter diesen Umständen durch die Ablehnung des Rechtsstillstandes sein Ermessen nicht überschritten hat,

  • dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

  • dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

debt enforcementstay of proceedingsserious illnessmedical certificatediscretionrepresentationsupervisory complaintcourt costs