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KSK 2009 51 ΓÇó Complaint decision on new assets: annulment and remand
KSK 2009 51Übriges Gericht08.12.2009Granted
The debtor X. challenged a decision on new assets in debt enforcement. After he requested a postponement of the second conciliation hearing, the Kreispräsident issued a merits dismissal without addressing the postponement request. The cantonal complaints chamber held that this violated the right to be heard and was a formal denial of justice. It further held that the Kreispräsident lacked competence to decide the merits at that stage. The appeal was therefore granted, the challenged order annulled, and the matter remanded for a new conciliation hearing. Costs of CHF 800 were charged to the Kreisamt B.
Art. 265a SchKG; Art. 20 GVV zum SchKG; Art. 76 Abs. 1 ZPO: In proceedings concerning the contestation of newly acquired assets, the competent authority must first conduct conciliation and, upon a timely postponement request, deal with that request before taking any procedural step that presupposes the hearing. A merits decision rendered in place of the required conciliation procedure exceeds the authority's material competence and is void. Failure to address a postponement request constitutes a violation of the right to be heard and, depending on the procedural posture, a formal denial of justice. In such a case the complaint authority must annul the decision and order a new conciliation hearing; costs may be placed on the authority responsible for the procedural defect (consid. ?).
Ref.:Chur, 08. Dezember 2009Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 51
Entscheid
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Vorsitz Präsident Brunner
In der Beschwerde
des X., Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 8. September 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Y., Gläubiger und Beschwerdegegner, und die Z., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch das Steueramt A.,
betreffend Feststellung neuen Vermögens,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. September 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
dass das Bezirksgerichtspräsidium C. am 06. Mai 2009, mitgeteilt am 13. Mai 2009, einen in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. mit dem Y. und der Z. als Gläubiger von X. erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligte und ein neues Vermögen im Umfange von Fr. 27'679.45 feststellte,
dass dieser Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GVV zum SchKG erging und endgültig war,
dass dagegen gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG und Art. 20 Abs. 2 GVV zum SchKG innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens eingereicht werden konnte,
dass X. am 25. Mai 2009 beim Kreisamt B. eine entsprechende Klage einreichte und neues Vermögen bestritt,
dass der Kreispräsident B. die Eingabe zu Recht als Vermittlungsgesuch auffasste und am 28. Mai 2009 auf den 30. Juni 2009, 14.00 Uhr, zur Vermittlungsverhandlung vorlud,
dass X. am 24. Juni 2009 beim Kreisamt B. um Verschiebung der Vermittlungsverhandlung ersuchte,
dass der Kreispräsident sodann am 10. Juli 2009 den Parteien auf den 27. August 2009 eine neue Vorladung zur Vermittlung zustellte,
dass X. am 12. August 2009 dem Kreispräsidenten per E-Mail mitteilte, er sei geschäftlich abwesend; für die Vorladung zur 2. Vermittlungsverhandlung habe er kein Verständnis, da er über kein neues Vermögen verfüge und monatlich dem Steueramt A. Fr. 300.00 abzahle,
dass X. am 23. August 2009 auch per Post ein Schreiben mit gleichem Inhalt zustellte,
dass den genannten Schreiben zu entnehmen ist, dass der Kläger einerseits eine weitere Verschiebung der Vermittlungsverhandlung begehrte, andererseits aber auch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger irrtümlich meinte, der Kreispräsident könne einen materiellen Entscheid treffen,
dass der Kreispräsident ohne weitere Mitteilung am 08. September 2009 die Klage des X. abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 überband,
dass X. dagegen am 24. September 2009 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
dass der Kreispräsident B. am 07. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,
dass die Beschwerdegegner keine Vernehmlassung einreichten,
dass der Kreispräsident zu Recht nach Eingang des ersten Verschiebungsgesuchs eine 2. Vermittlungsverhandlung ansetzte (Art. 76 Abs. 1 ZPO),
dass der Kreispräsident auf die als Gesuch um Verschiebung der 2. Vermittlungsverhandlung eingereichten Eingaben des Klägers vom 12. August 2009 und 23. August 2009 nicht reagierte und am 08. September 2009 die Klage abwies,
dass der Kreispräsident damit zunächst das rechtliche Gehör des Klägers verletzte bzw. eine formelle Rechtsverweigerung beging, da er das 2. Verschiebungsgesuch gar nicht behandelte,
dass der Kreispräsident aber ohnehin nicht zuständig war, die eingereichte Klage materiell zu behandeln, was er aber mit der Abweisung der Klage tat und in den Erwägungen wenigstens andeutungsweise materiell-rechtliche Ausführungen machte,
dass der Kreispräsident dazu sachlich unzuständig war und sein Entscheid geradezu nichtig ist,
dass der Kreispräsident somit infolge dieser Verfahrensfehler anzuweisen ist, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen,
dass in dieser Vorladung der Kläger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen ist, dass die Klage abgeschrieben werde, sofern er unentschuldigt an der Vermittlungsverhandlung nicht teilnehme,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge der krassen Verfahrensmängel zu Lasten des Kreisamtes B. gehen (PKG 2004 Nr. 11),
dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
verfügt:
1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Kreispräsident B. im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kreisamtes B..
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: