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KSK 2009 26 ΓÇó Appeal against bankruptcy opening granted; bankruptcy annulled
KSK 2009 26Übriges Gericht11.06.2009Granted
The Cantonal Court of Graubünden allowed X. AG's appeal against the bankruptcy opening ordered at the request of Y. The debtor showed, with documents, that the claim had been paid, the creditor had waived continuation of the bankruptcy, and the remaining debts were limited enough to make solvency credible. The bankruptcy order was therefore annulled. Despite this outcome, the court charged both the district court costs and the cantonal court costs to X. AG. No out-of-court compensation was requested by the creditor.
Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren: Das obere Gericht hebt die Konkurseröffnung auf, wenn der Schuldner mit der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und urkundlich beweist, dass die Schuld samt Zins und Kosten getilgt ist, der Betrag hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Ein Verzicht des Gläubigers auf das Konkursverfahren genügt, sofern er aus einer Urkunde hervorgeht; die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht, wenn der Auszug der Betreibungssituation nur wenige und betragsmässig begrenzte offene Forderungen ausweist. Die Kostenfolge kann trotz Gutheissung der Beschwerde dem Schuldner auferlegt werden (vgl. Erw. zur Kostenverlegung).
Ref.:Chur, 11. Juni 2009Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 26
Entscheid
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Vorsitz Präsident Brunner
Kantonsrichter Bochsler und Hubert
Aktuarin ad hoc Fischer
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der X. AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Mai 2009, mitgeteilt am 14. Mai 2009, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Konkurseröffnung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. Mai 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 05. Juni 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und Erwägung,
dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Entscheid vom 13. Mai 2009 auf Gesuch von Y. per 14. Mai 2009, 09.00 Uhr, über die X. AG den Konkurs eröffnet hat,
dass die X. AG gegen diesen Entscheid am 20. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung des Konkurserkenntnisses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 26. Mai 2009 erteilt wurde,
dass der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 05. Juni 2009 die Gutheissung der Beschwerde beantragte,
dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben des Rechtsvertreters des Gläubigers vom 19. Mai 2009 einreichte, woraus hervorgeht, dass der Schuldner die ausstehende Schuld bezahlt hat und der Gläubiger deshalb auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren einen vom Konkursamt Chur unterzeichneten Empfangsschein über Fr. 1'340.00 beilegt, mit welchem Betrag auch die Betreibungskosten ohne weiteres gedeckt sind,
dass dem Betreibungsauszug vom 14. Mai 2009 zu entnehmen ist, dass nur zwei offene Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'000.00 verzeichnet sind und somit die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben ist,
dass unter diesen Umständen sowohl die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur als auch jene des Kantonsgerichts von Graubünden zu Lasten der X. AG gehen,
dass der Beschwerdegegner keine aussergerichtliche Entschädigung verlangt hat, erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13. Mai 2009 in Sachen X. AG aufgehoben.
2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 200.00 und jene des Kantonsgerichts Graubünden von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der X. AG.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: