Cantonal complaint rejected for lack of reasoning in debt enforcement

KSK 2009 2Übriges Gericht16.01.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed a first-instance order granting definitive legal opening in favor of the municipality for unpaid connection charges, interest, fees, and realization of a pledge. The cantonal court held that the appeal was timely because service of the legal-opening decision occurred during debt-enforcement holidays, which postponed the start of the appeal period. However, the appeal contained no substantive reasoning and merely stated that a justification would follow later. Because the formal requirements for a cantonal complaint were not met, the court did not enter into the appeal and ordered court costs of CHF 80 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 233 Abs. 1 und 2, Art. 236 Abs. 2 und 3 ZPO/GR; Art. 56 Ziff. 2 SchKG; Begründungserfordernis der kantonalen Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide. Die Beschwerdeinstanz prüft nur innerhalb der Anträge, ob wesentliche Gesetzesverletzungen vorliegen. Eine Beschwerde, die keine sachbezogene Begründung und keine konkreten Anträge zu den angefochtenen Punkten enthält, ist nicht hinreichend begründet und führt zum Nichteintreten, auch wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist. Wird ein Rechtsöffnungsentscheid während der Betreibungsferien zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst nach deren Ablauf zu laufen; die Eingabe bleibt dann fristwahrend.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 16. Januar 2009Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 09 2

Verfügung

Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Vorsitz Vizepräsident Schlenker

Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer

__________________________________________

In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache

der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid ** des** ** Bezirksgerichtspräsidenten Plessur** vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, in Sachen der ** Gemeinde B.**, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

A. Mit Rechnungsverfügung vom 6. März 2008 hat die Gemeinde B. A. Anschlussgebühren für Wasser, ARA und Kanalisation in der Höhe von Fr. 12'472.-- in Rechnung gestellt. Da A. ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam, erliess die Gemeinde B. am 17. Juli 2008 eine Pfandrechtsverfügung. Pfandgegenstand sind die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Parzellen Nr. _ und Nr. _, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde B.. Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgte am 8. Oktober 2008 die definitive Vormerkung des gesetzlichen Pfandrechtes im Grundbuch.

B. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2008 wurde A. in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für eine Forderung von Fr. 12'472.--, für verfallene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 148.95, für Mahngebühren von Fr. 40.--, für die Kosten der Grundbucheintragung des Pfandrechtes in der Höhe von Fr. 114.50, für die Betreibungskosten von Fr. 100.-- und für die Requisition durch das Amtsgericht C. in der Höhe von Fr. 51.-- betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Rechnungsverfügung der Gemeindeverwaltung B. betreffend Anschlussgebühren für Wasser, ARA und Kanalisation vom 6. März 2008 inklusive der Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 eingereicht. Zudem wurden die Pfandrechtsverfügung vom 17. Juli 2008 und die Anordnung zur definitiven Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes vom 3. Oktober 2008 als Sicherung der Forderung angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 25. Oktober 2008 zugestellt, woraufhin diese am 31. Oktober 2008 Rechtsvorschlag erhob.

C. Die Gemeinde B. gelangte mit Schreiben vom 14. November 2008 an das Bezirksgericht Plessur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung. In der Folge wurde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 10. Dezember 2008 angesetzt und fand aufgrund einer Verschiebung schliesslich am 16. Dezember 2008 statt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein und liess sich an der Rechtsöffnungsverhandlung durch D. vertreten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:

„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für die Beträge von CHF 12'472.00, CHF 148.95, CHF 114.50 sowie die Verwertung des Pfandrechtes erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 400.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.

Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung).“

D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdeführerin vermerkte darin, sie werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Es ist jedoch keine Begründung eingegangen.

Der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung ans Kantonsgericht weitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde wohl innert Frist eingereicht worden, jedoch vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 den formellen Anforderungen von Art. 233 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen.

2. Gestützt auf Art. 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dürfen Betreibungshandlungen nicht während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli vorgenommen werden. Diese Norm richtet sich an die Vollstreckungsorgane, die Betreibungshandlungen vornehmen, so unter anderem auch an Rechtsöffnungsrichter. Die Erteilung einer definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung, dasselbe gilt für die Zustellung des Entscheids, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 26 und N. 30 zu Art. 56 SchKG). Werden dem Schuldner Betreibungsurkunden während den Betreibungsferien zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in diesen Fällen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt als an diesem Tage erfolgt, der darauffolgende Tag ist der erste Tag der dem Schuldner gesetzten Frist (Bauer, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur am 22. Dezember 2008 – und somit in den Betreibungsferien – zugestellt. Aufgrund obiger Ausführungen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist nicht am 23. Dezember 2008, sondern erst nach Ablauf der Betreibungsferien, nämlich am 2. Januar 2009 zu laufen. Die Schuldnerin hatte somit die Möglichkeit, bis zum 12. Januar 2009 eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur einzureichen. A. erhob mit Schreiben vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht, womit die Rechtsmittelfrist gewahrt ist.

3. Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft dann auch nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2008 lediglich ausgeführt, sie erhebe Beschwerde und werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die Beschwerde enthält somit keinerlei sachbezogene Begründung und lässt nicht erkennen, in welchen Punkten und weshalb die Beschwerdeführerin den Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben haben will (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 29 Erw. b). Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass sie von den formellen Anforderungen an die Beschwerde Kenntnis hatte. Dies geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor, worin sie festhielt, dass sie eine Begründung kurzfristig einrechen werde. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde eine Begründung beinhalten muss. Aufgrund dieser Ausführungen ist die zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demnach verfügt der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________________________________________

Für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Die Aktuarin ad hoc

Schlagwörter

debt enforcementlegal openinginadmissibilityreasoned appealdebt-enforcement holidayscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal complaint against the legal-opening decision was admissible despite the lack of reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint contained no concrete reasoning or requested amendments and therefore did not meet the formal requirements for a cantonal complaint.

Extrahierte Begründung

The appellant only announced that reasons would follow, but none were filed. The court held that the complaint must identify the challenged points and requested changes; otherwise it is manifestly unfounded and cannot be examined.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was time-barred because the first-instance decision was served during debt-enforcement holidays.

Extrahierter Entscheid

No. Service during debt-enforcement holidays suspended the effectiveness of the decision, so the complaint period started only after the holidays ended.

Extrahierte Begründung

Under the rules on debt-enforcement holidays, service of a legal-opening decision during the holidays does not trigger the appeal period until the first day after the holidays. The filing on 29 December 2008 was therefore timely.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.