Ref.:Chur, 03. April 2009Schriftlich mitgeteilt am:
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. März 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2009, in die vom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
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dass B. am 4. Oktober 2007 beim Betreibungsamt X. gegen A. für die Beträge von Fr. 70'600.00 und Fr. 25'451.90 zuzüglich Zinsen (Restforderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung gemäss Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Y. vom 17. April 2003) Betreibung einleitete (Betreibungsnummer_),
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dass A. gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 Rechtsvorschlag erhob,
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dass B. daraufhin beim Kreispräsidenten X. als Vermittler Anerkennungsklage einleitete,
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dass die Parteien am 8. November 2007 vor Vermittleramt einen Vergleich abschlossen, in welchem A. die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich anerkannte, den erhobenen Rechtsvorschlag unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beseitigte und sich zur ratenweisen Abzahlung der Schuld verpflichtete,
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dass die Klage daraufhin vom Vermittler infolge Vergleichs am 8. November 2007 abgeschrieben wurde,
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dass in der Folge der Schuldner offenbar mit den Ratenzahlungen in Rückstand geriet, so dass ihm am 7. April 2008 eine erste Mitteilung der Verwertung zugestellt wurde,
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dass nach Bezahlung einer weiteren Abschlagszahlung dem Schuldner gestützt auf Art. 123 SchKG am 8. Mai 2008 ein Verwertungsaufschub für 12 Monate bewilligt wurde unter der Voraussetzung, dass er die festgelegten Abschlagszahlungen leistet,
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dass die Ratenzahlungen des Schuldners offenbar nur unregelmässig bezahlt wurden, so dass am 17. Juni 2008 und am 26. August 2008 weitere Mitteilungen der Verwertung ergingen,
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dass A. am 10. April 2008 beim Kreisamt X. eine Aberkennungsklage einleitete,
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dass der Kreispräsident X. als Vermittler feststellte, dass es sich um dieselbe Forderung handelte, welche Gegenstand des Abschreibungsbeschlusses des Kreispräsidenten X. vom 8. November 2007 war und deshalb das Verfahren infolge „Rechtsungenüglichkeit einstellte“,
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dass diese Verfügung vom Kantonsgerichtausschuss von Graubünden mit Urteil vom 18. Juni 2008 auf Beschwerde von A. aus formellen Gründen aufgehoben und der Kreispräsident X. angewiesen wurde, den Leitschein auszustellen,
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dass aus dem am 16. März 2009 ausgestellten Leitschein (act. 04/10) hervorgeht, dass A. gegen B. verschiedene Gegenforderungen stellt und davon ausgeht, seine Schuld gegenüber der Gläubigerin betrage nur noch Fr. 13'853.69,
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dass er dies mit Schreiben vom 23. Februar 2009 auch dem Betreibungsamt X. mitteilte,
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dass B. mit Schreiben vom 26. Februar 2009 an das Betreibungsamt X. auf der unverzüglichen Durchführung der Verwertung bestand und dem Schuldner deshalb am 9. März 2009 eine neue Mitteilung der Verwertung zugestellt wurde,
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dass A. dagegen am 13. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Mitteilung der Verwertung sei aufzuheben,
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dass er zur Begründung insbesondere hervorbrachte, die Schuld betrage nur noch Fr. 13'853.69 und er gegenüber der Gläubigerin eine grössere Gegenforderung habe,
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dass die Beschwerdegegnerin am 26. März 2009 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,
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dass das Betreibungsamt X. am 27. März 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtete,
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dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG lediglich prüfen kann, ob eine angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes betreibungsrechtliche Mängel aufweist und insbesondere keine materiellrechtliche Prüfung der in Betreibung gesetzten Forderung vornehmen kann,
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dass in betreibungsrechtlicher Hinsicht feststeht, dass der von A. gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 über den Gesamtbetrag von Fr. 96'051.90 zuzüglich Zins erhobene Rechtsvorschlag durch den unter den Parteien abgeschlossenen vermittleramtlichen Vergleich im Sinne einer definitiven Rechtsöffnung beseitigt wurde,
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dass der entsprechende Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten X. rechtskräftig geworden ist,
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dass die erneute Einleitung einer Klage im gleichen Zusammenhang (Anerkennungs- oder Aberkennungsklage) gemäss Art. 79 bzw. Art. 83 SchKG nicht vorgesehen ist,
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dass bei der hier vorliegenden Betreibung auf Pfandverwertung nach Beseitigung des Rechtsvorschlags direkt das Verwertungsbegehren gestellt werden kann, was durch die Gläubigerin vorgenommen und vom Betreibungsamt gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG angezeigt wurde,
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dass in diesem Stadium des Verfahrens dem Schuldner zur Abwendung der Verwertung nur noch die Möglichkeit bleibt, die Forderung über das Betreibungsamt zu bezahlen oder – falls der Nachweis anderweitiger Tilgung bzw. Stundung gelingt – durch eine Klage gemäss Art. 85 oder Art. 85a SchKG die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu verlangen,
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dass das Betreibungsamt indessen das Verwertungsverfahren bis zum Eingang der Zahlung bzw. bis zur vorläufigen Einstellung der Betreibung durch den Richter (vgl. Art. 85a Abs. 2 SchKG) fortzusetzen hat,
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dass ein derartiger Grund, das Verwertungsverfahren zu unterbrechen, nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird,
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dass es aufgrund des Erwähnten nicht genügt, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger plötzlich einen Teil der Schuld bestreitet und unbelegte Gegenforderungen stellt,
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dass das Betreibungsamt X. somit A. zu Recht die Mitteilung der Verwertung zugestellt hat in der Absicht, dass Verwertungsverfahren durchzuführen,
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dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
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dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,