Complaint against enforcement sale notice dismissed

KSK 2009 14Übriges Gericht03.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against the enforcement office’s notice of the creditor’s request to realize pledged real estate and asked for a stay of the proceedings until other matters were clarified. The supervisory court held that in pledge enforcement the pledgee has the right to realization of the pledged property and the debtor cannot require that other assets be used first. Because no procedural defect by the enforcement office was shown, the complaint was dismissed. Court costs of CHF 1,200 were charged to the Canton of Graubünden; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 151 SchKG; pledge enforcement and realization of the pledged object; the pledgor may not require prior recourse to other assets. In proceedings before the debt-enforcement supervisory authority, realization may only be stayed for legally relevant procedural reasons. A mere reference to pending issues concerning other assets or third-party proceedings does not defeat the pledgee’s right to realization and does not reveal a defect in the enforcement office’s notice. Under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG and Art. 61 Abs. 2 lit. a and Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, the complaint procedure is free of charge and no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 03. April 2009Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 09 14

(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 21. August 2009 nicht eingetreten worden).

Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung

Vorsitz Präsident Brunner

Kantonsrichter Bochsler und Hubert

Aktuarin ad hoc Fischer

__________________________________________

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ** des** ** Betreibungsamtes Belfort** vom 4. März 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der ** Y. AG**, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Y. AG, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Verwertung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. März 2009, in die Vernehmlassung der Y. AG vom 26. März 2009, in die vom Betreibungsamt Belfort zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass die Y. AG am 22. August 2008 beim Betreibungsamt Belfort gegen X. ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung über Fr. 220'000.00 stellte,

  • dass als Pfandobjekt die Parzelle Nr. _ in der Gemeinde A. (Wohnhaus mit 739 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung) angegeben wurde, welche im hälftigen Miteigentum von X. steht und mit einem Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.00 im ersten Rang belastet ist, wofür X. solidarisch mit B. haftet,

  • dass X. gegen den am 25. August 2008 erlassenen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob, so dass die Y. AG am 2. März 2009 das Verwertungsbegehren stellte, welches X. am 4. März 2009 vom Betreibungsamt Belfort mitgeteilt wurde,

  • dass X. dagegen am 11. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs „Einspruch“ (recte Beschwerde) erhob und sinngemäss die Sistierung des Verwertungsverfahrens beantragte, bis verschiedene offene Fragen im Zusammenhang mit dem vom Konkursamt D. gegen B. geführten Konkurs geklärt seien und bis seine Liegenschaft in C. mit einem Verkehrswert von Fr. 750'000.00 und Aktiven in Höhe von ca. Fr. 95'000.00 „verarbeitet“ seien,

  • dass die Y. AG am 26. März 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt habe, mit der Pfandgläubigerin eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG durchzuführen,

  • dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass in der Betreibung auf Pfandverwertung der Pfandgläubiger darauf Anspruch hat, das betreffende Pfandobjekt verwerten zu lassen und der Pfandschuldner nicht verlangen kann, dass versucht wird, die Schuld durch Verwertung anderer Vermögenswerte zu tilgen, bevor auf das Pfandobjekt gegriffen wird,

  • dass demnach der Hinweis von X. auf zuerst zu „verarbeitende“ Vermögenswerte ins Leere stösst (vgl. dazu Philipp Känzig/Marc Bernheim, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II., Basel 1998, N1 zu Art. 151 SchKG),

  • dass X. im Weiteren nichts vorbringt, was auf einen Verfahrensfehler des Betreibungsamtes Belfort hinweisen würde,

  • dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens somit zu Recht ergangen und die Beschwerde damit abzuweisen ist,

  • dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 trägt der Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

debt enforcementpledge realizationsupervisory complaintstay of proceedingscourt costsreal estate pledge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the notice of the realization request in a pledge enforcement was lawful.

Extrahierter Entscheid

The notice was issued correctly; the complaint disclosed no procedural defect by the enforcement office.

Extrahierte Begründung

In pledge enforcement, the pledgee is entitled to have the pledged asset realized and the debtor cannot insist that other assets be used first to satisfy the debt.

Kernrechtsfrage

Whether the realization proceedings should be suspended until other disputes and assets were resolved.

Extrahierter Entscheid

A stay was not warranted on the debtor’s reasons.

Extrahierte Begründung

The debtor’s reference to other assets to be 'processed' first was irrelevant in pledge enforcement and did not justify suspending realization.

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