Police duty to inform juvenile suspect of silence right

JK 2008 1Übriges Gericht26.06.2008Granted

Zusammenfassung

W., represented by his parents, appealed a juvenile prosecutor's decision finding a BetmG violation, ordering two counseling sessions and CHF 50 costs. He argued that police had not informed him of his right to remain silent during the interview. The appellate juvenile chamber held that even a non-arrested accused must be informed of the silence right at the first police questioning, especially a juvenile. Because this duty was breached, the interview statement was generally inadmissible. The appeal was upheld, the challenged decision set aside, and the case remitted for a new decision; appeal costs were borne by the Canton of Graubünden.

Regest

Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV; duty to inform the accused of the right to remain silent in police questioning and consequences of omission: The information duty extends not only to arrested persons but, as a matter of fair proceedings and effective defence rights, also to non-arrested accused persons, in particular juveniles, unless they demonstrably already know the right. Statements obtained without such warning are in principle unusable; however, no absolute exclusion applies. Exceptions may exist where the right was known or overriding public interests justify use of the evidence (consid. 3-4). Upon breach of the duty, the challenged decision must be set aside and the matter remitted for new adjudication on a lawful evidentiary basis.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 26. Juni 2008Schriftlich mitgeteilt am:

JK 08 1(nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Jugendkammer

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

RichterInnen

Möhr und Michael Dürst

Aktuarin ad hoc

Rusch

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In der strafrechtlichen Berufung

des W., Berufungskläger, vertreten durch seine Eltern X. und V.,

gegen

den Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. April 2008, mitgeteilt am 29. April 2008, in Sachen gegen den Berufungskläger,

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

hat sich ergeben:

A. Der Schulhausvorstand des Schulhauses Z. in Y. vertrat in seinem Informationsschreiben vom 17. Januar 2008 an X. die Ansicht, dessen Sohn W. bewege sich in bekannten Kifferkreisen oder habe zumindest Kontakt zu einzelnen regelmässigen Konsumenten. Gleich­zeitig wurde X. darauf hingewiesen, dass sein Sohn möglicher­weise polizeilich befragt werde, um das Ausmass der Kifferei abschätzen zu können. In der Folge wurde W. am 15. Februar 2008 in den Räum­lichkeiten des Schulhauses Z. in Y. von der Polizei ein­vernommen. Dabei gestand er, vor ungefähr sechs Monaten erst- und letztmals zusammen mit seinen Kollegen einen Joint, welchen einer der Kollegen mit­gebracht habe, geraucht zu haben. Er habe jedoch lediglich ein paar Züge zum Ausprobieren genommen und dafür nichts bezahlen müssen. Er weigerte sich, Angaben über die Mitraucher zu machen. Daraufhin erstattete die Polizei gegen ihn Strafanzeige.

B. Die Jugendanwaltschaft Graubünden eröffnete am 28. März 2008 ein Jugendstrafverfahren gegen W. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 1. April 2008 informierte sie die Eltern des Beschuldigten über das eingeleitete Verfahren und gewährte ihnen sowie ihrem Sohn die Möglichzeit zur schriftlichen Stellungnahme. X. und V. bekundeten in ihrem Antwortschreiben vom 7. April 2008 ihr Erstaunen über das gegen ihren Sohn in Gang befindliche Jugendstraf­verfahren. Sie baten die Jugendanwaltschaft Graubünden diesbezüglich um genauere Angaben, um Stellung nehmen zu können.

C. Mit Entscheid vom 28. April 2008, mitgeteilt am 29. April 2008, verfügte die Jugendanwaltschaft Graubünden, dass W. gegen Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verstossen habe, verpflichtete ihn des­wegen zur Teilnahme an zwei Sitzungen bei der Regionalen Suchtbera­tungsstelle und überband ihm die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 50.--.

D. Am 13. Mai 2008 orientierte das Amt für Justizvollzug Graubünden W. schriftlich über den Vollzugsablauf der durch die Jugend­anwaltschaft Graubünden ausgesprochenen Massnahme und forderte ihn auf, sich bis zum 26. Mai 2008 zwecks Terminvereinbarung an den Sozialdienst für Suchtfragen zu wenden.

E. Gegen den Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. April 2008 erhob W., vertreten durch seine Eltern X. und V., am 15. Mai 2008 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Darin wurden verschiedene Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung geltend gemacht. Gerügt wurde insbesondere, die Polizei habe es anlässlich ihrer Befragung versäumt, W. über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären.

Die Jugendanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2008 die Abweisung der Berufung. Da es sich im konkreten Fall nicht um einen Festnahmefall gehandelt habe, habe die ermittelnde Polizei keine spezielle Aufklärungspflicht gehabt. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet ge­wesen, den Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht zu informieren.

Auf die weiteren Vorbringen in der Berufungsschrift wird, soweit er­forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Jugendkammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Jugendanwaltes können der Beurteilte, seine gesetzlichen Vertreter, der Verteidiger und der Staatsanwalt innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 199 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 221 der kantonalen Strafprozessordnung [StPO; BR 350.000]). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Der Berufungskläger bzw. seine gesetzlichen Vertreter rügen Ver­fahrensmängel im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung insbesondere durch Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht. W. sei von der Untersuchungsbehörde nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, ein solcher Hinweis sei nur in Fällen geboten, in denen dem Beschuldigten die Freiheit entzogen werde. Im konkreten Fall handle es sich nicht um einen Festnahmefall, weshalb die Polizei keine Belehrungspflicht gehabt habe.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Be­fragung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach­folgend zu beurteilen ist, ob die ermittelnde Polizei überhaupt eine entsprechende Aufklärungspflicht hatte, und wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus deren Unterlassung ergeben. Die übrigen vom Beru­fungskläger bzw. seinen gesetzlichen Vertretern aufgeworfenen Fragen können indessen nicht Gegenstand des angehobenen Berufungsverfahrens sein, weshalb sich eine gerichtliche Aus­einandersetzung damit erübrigt.

3. a) Im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht ist in erster Linie von Bedeutung, ob die Polizei von Gesetzes wegen gehalten war, den Berufungs­kläger über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären. Wie die Vor­instanz zutreffend festhält, besteht gemäss kantonalem Recht keine derartige Ver­pflichtung (vgl. Art. 88 StPO). Indessen sieht Art. 31 Abs. 2 der Bundes­verfassung (BV; SR 101) vor, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf hat, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht­sprechung und herrschender Lehre zählt zu der Wendung „ihre Rechte“ auch das Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren beschuldigten Person. Somit ergibt sich die Pflicht der Behörde, die festgenommene Person unverzüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären, direkt aus der genannten Ver­fassungs­bestimmung. Allerdings bezieht sich der Aufklärungsanspruch der be­schuldigten Person nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf Personen, denen die Freiheit entzogen wird (vgl. BGE 130 I 126, 129 ff. mit weiterführenden Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).

b) Fraglich und zu beurteilen ist somit, ob auch eine – wie im vor­liegenden Fall – nicht festgenommene Person einen Anspruch auf Aufklärung über das ihr zustehende Recht zur Aussageverweigerung besitzt. Die herrschende Lehre befürwortet einen entsprechenden Anspruch (so Stefan Flachsmann/Stefan Wehrenberg, Aussageverweigerungs­recht und Informationspflicht, SJZ 2001, S. 313 ff., S. 318; Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 154, N 15a; Hans Vest/Andreas Eicker, Aussageverweigerungsrecht und Beweisverwer­tungsverbot. Zugleich eine Besprechung von BGE 130 I 126, AJP 2005, S. 883 ff., S. 886 f.). Die Autoren leiten einen solchen Anspruch auch aus Art. 32 Abs. 2 BV her, der in einem engen Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 BV steht. Art. 32 Abs. 2 BV verankert den Anspruch der angeklagten Person, möglichst rasch und um­fassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, und hält ähnlich wie Art. 31 Abs. 2 BV fest, dass die angeklagte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte, zu denen auch das Aussageverweigerungsrecht zählt, wahrnehmen zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie unverzüglich über diese Rechte informiert wird. Unter den Begriff „angeklagte Person“ fällt dabei die beschuldigte Person schlechthin, ungeachtet dessen, ob ihr ein Freiheitsentzug droht oder nicht. In Abweichung zur bisherigen kantonalen Praxis ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass nicht nur die festgenommene beschuldigte Person, sondern auch die nicht festgenommene beschuldigte Person einen Aufklärungsanspruch besitzt und die ermittelnde Behörde die Orientierungspflicht zu beachten hat, es sei denn, die Person kenne ihre diesbezüglichen Rechte nachweislich bereits selbst. Den gleichen Weg beschreitet im Übrigen auch der Entwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1192). Für diese befürwortende Auffassung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass dem Er­mittlungsverfahren und den dabei erhobenen Beweisen für das spätere Gerichts­verfahren grosse Bedeutung zukommt. Eine Stärkung der Verteidigungsrechte bereits im frühen Verfahrensstadium erscheint daher als sachgerecht (vgl. Vest/ Eicker, a.a.O., S. 884 ff., S. 887). Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, sind gerade beschuldigte Jugendliche in der ersten Einvernahme im Rahmen der Ermittlungstätigkeit der Polizei vollumfänglich auf ihre Rechte, insbesondere auf ihre Aussagefreiheit, hinzuweisen, zumal davon auszugehen ist, dass sie ihre Rechte in aller Regel nicht kennen. Im konkreten Fall wäre die ermittelnde Polizei somit gehalten gewesen, den Beschuldigten über seine Möglichkeit, keine Aussagen zu machen, aufzuklären.

4. a) Steht demnach fest, dass die Polizei durch den unterbliebenen Hinweis auf das Recht auf Aussageverweigerung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob die Aussagen von W. prozessual verwertbar sind oder nicht. Diese Frage wird von der Lehre unterschiedlich beantwortet (dazu ZR 105 [2006] Nr. 45, S. 208 ff., S. 216 f.). Das Bundesgericht vertritt diesbe­züglich wie auch ein Teil der Lehre eine differenzierte Betrachtung. Aufgrund des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht erachtet es Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechtes gemacht wurden, grundsätzlich als nicht verwertbar, verneint allerdings ausdrücklich ein absolutes Verwertungsverbot. Ausnahmen vom Verwertungsverbot sollen gemäss wiederholter bundesgericht­licher Rechtsprechung je nach konkretem Einzelfall möglich sein, etwa, wenn die beschuldigte Person ihr Schweigerecht gekannt hat, so insbesondere, wenn sie in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters angehört bzw. einvernommen worden ist, oder wenn das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung bzw. Aufklärung einer Straftat das private Interesse des Beschuldigten überwiegt (dazu BGE 130 I 126, 131 f.). Durchgreifende Gründe, von dieser Rechtsprechung des Bundes­gerichts abzuweichen, sind nicht erkennbar, weshalb vollumfänglich darauf ab­gestellt wird.

b) Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz des Beweisverwertungsverbotes rechtfertigen würden. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschuldigten ist nicht an­zunehmen, dass dieser sein Schweigerecht gekannt hat. Aufgrund der unter­lassenen Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung sind die im Rahmen der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen des Berufungsklägers somit als grundsätzlich nicht verwertbar zu betrachten und können nicht gegen ihn verwendet werden. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll unterliegt einem Verwertungsverbot. Folglich wäre eine Wiederholung der Einvernahme notwendig. Sollte sich aufgrund einer allfälligen Wiederholung der Einvernahme der dar­gestellte Sachverhalt erhärten, so würde es sich offensichtlich nur um einen leichten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz handeln. Diesfalls wird der Vorinstanz nahegelegt, das Verfahren im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 des Be­täubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) fortzusetzen bzw. abzuschliessen (vgl. Thomas Fingerhuth/Christof TsY.r, Kommentar BetmG, Zürich 2002, S. 159 f. mit Hinweisen).

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, der ange­fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- und einer Schreibgebühr, zulasten des Kantons Graubünden (Art. 222 StPO in Verbindung mit Art. 160 Abs. 3 StPO). Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO zu­gesprochen.

Demnach erkennt die Jugendkammer :

1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird auf­gehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Jugendan­waltschaft Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundegerichts­gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundes­gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus­fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor­geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer­delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für die Jugendkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Schlagwörter

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