Partial grant of possessory delivery order for household items

ERZ 2009 57Übriges Gericht07.04.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X., represented by Protekta, appealed a Kreispräsident's refusal to enter into her possessory delivery request against her former partner Y. The appellate judge held that the appeal was timely. For several household items, Y. had expressly acknowledged that they were in his possession and would be returned, which proved unlawful withholding and justified an immediate delivery order. For the other claimed items, proof of possession or withholding was lacking, so the request failed. The first-instance non-entry ruling was corrected to a dismissal on the unproven remainder. Appeal costs of CHF 1,200 were split one third to Y. and two thirds to X.; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, Art. 152 Abs. 1 ZPO; possessory delivery order and burden of proof: In the Amtsbefehlsverfahren, the applicant must prove the existence of the claimed objects, prior possession, and unlawful withholding by the opposing party, unless the latter expressly acknowledges retention. An unqualified acknowledgment of possession and withholding dispenses with further proof; conditional return offers do not establish a pledge or retention right absent a valid agreement or the statutory prerequisites of Art. 884 and 895 ZGB. If relief is refused for lack of proof, the proper disposition is dismissal, not non-entry; the appellate court may correct such an error ex officio (consid. on proof and procedural disposition).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 7. April 2009/kjSchriftlich mitgeteilt am:

ERZ 09 57

Verfügung

Einzelrichter am Kantonsgericht

Präsident Brunner

In der Beschwerde

der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherungs AG, Monbijoustrasse 68, 3001 Bern,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 27. Februar 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend Amtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen)

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. März 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. März 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass Y. am 18. Juli 2008 dem Betreibungsamt Fünf Dörfer eine Eingabe zustellte, welche er als „Eigentums Freiheitsklage“ bezeichnete und in der Folge vom Kreispräsidenten als Amtsbefehlsgesuch behandelt wurde,

  • dass sich das Gesuch gegen X., der früheren Lebenspartnerin von Y., richtete und die Herausgabe verschiedener Gegenstände im Zusammenhang mit dem früheren gemeinsamen Haushalt bezweckte,

  • dass X. am 26. August 2008 beim Kreisamt Fünf Dörfer ein eigenes Amtsbefehlsgesuch stellte und von Y. die Herausgabe folgender Gestände verlangte:

„12 Flaschen Wein Barbera Piemonte DOC05 Accademia

1 Bürostuhl braun/grau

1 Tuch mit Waschlappen, Frotteewäsche grau

1 Bosticpistole orange/schwarz

1 altes Tablar von meinem Bauernschrank

1 Fernsehkabel (Anschluss nicht Verlängerung)

1 Spiegel, Geschenk von meiner Schwester

1 Sonnenschirm (Calandabräu)

1 Korkenzieherset (30x20x15) Koffer braun, Inhalt verschiedene Weinutensilien

1 Tupperware Pfeffermühle schwarz/durchsichtig

1 Uhr bestellt bei Coopcard anstatt den Stewi der zurückblieb (Stewi 19800, Uhr 15900 Pkt.)

1 Migrokarte auf meinen Namen

1 Pendeluhrschlüssel zum aufziehen

1 Benzinkanisterausguss“

  • dass Y. am 7. August 2008 dem Kreisamt Fünf Dörfer ein Schreiben zukommen liess, in welchem er zu den Begehren von X., welche sie grösstenteils in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2008 zum Amtsbefehlsgesuch von Y. einreichte, Stellung nahm,

  • dass X. am 30. November 2008 dem Kreisamt Fünf Dörfer mitteilte, das Korkenzieherset sei in der Zwischenzeit zum Vorschein gekommen,

  • dass der Kreispräsident Fünf Dörfer mit Verfügung vom 27. Februar 2009 auf das Amtsbefehlsgesuch nicht eintrat und X. in das ordentliche Verfahren verwies,

  • dass zur Begründung im wesentlichen ausgeführt wurde, Y. habe sich zu den Begehren von X. in diesem Verfahren nicht geäussert und ein Beweis über den Besitz von X. an den herausverlangten Gegenständen liege nicht vor,

  • dass X. gegen diese Verfügung am 11. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) Beschwerde einreichte mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gutheissung ihres Amtsbefehlsgesuchs,

  • dass die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer am 23. März 2009 zugestellt wurde und Y. am 2. April 2009 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete,

  • dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann,

  • dass das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder vorenthaltenen Besitzes, besonders in Fällen von Art. 716 und 927 ZGB zulässig ist,

  • dass es im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin um eine Besitzesentziehung gemäss Art. 927 ZGB geht,

  • dass der Kreispräsident grundsätzlich zu Recht davon ausgeht, dass jener, der die Vorenthaltung seines Besitzes behauptet, dafür vollen Beweis erbringen muss (PKG 2001 Nr. 39),

  • dass X. somit einerseits beweisen müsste, dass die von ihr aufgelisteten Gegenstände überhaupt existieren und der Besitz daran ihr von Y. unrechtmässig vorenthalten wird,

  • dass sie dieses Beweises dann enthoben ist, wenn die Gegenpartei die Vorenthaltung des Besitzes ausdrücklich anerkennt,

  • dass Y. für gewisse Gegenstände in seinem Schreiben vom 7. August 2008 an das Kreisamt Fünf Dörfer, welches dem Kreispräsidenten aus dem parallel geführten Verfahren des Y. gegen X. bekannt war, eine derartige Anerkennung aussprach,

  • dass Y. darin ausdrücklich und ohne Vorbehalt versprach, X. die graue Frotteewäsche und das Fernsehkabel auszuhändigen,

  • dass Y. im weiteren die Rückgabe des Bürostuhls, des alten Tablars eines Bauernschrankes und des Spiegels in Aussicht stellte, sofern X. ihm selber gewisse Gegenstände erstatte,

  • dass mit diesen Ausführungen einerseits erwiesen ist, dass sie in der Tat existieren, im gemeinsamen Haushalt im Besitz der X. standen und diese nun von Y. vorenthalten werden,

  • dass Y. für gewisse Gegenstände wohl Rückgabebedingungen formuliert, indessen weder ein Faustpfandrecht gemäss Art. 884 ZGB noch ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB ausdrücklich geltend macht,

  • dass es für ein Faustpfandrecht offensichtlich einer entsprechenden Vereinbarung mit X. mangelt und das Retentionsrecht schon daran scheitert, dass die Gegenstände sich nicht mit dem Willen von X. im Besitz von Y. befinden und grösstenteils wohl auch nicht verwertbar wären (vgl. Corrado Rampini/Hermann Schulin/Nedim Peter Vogt, Basler-Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 895 ZGB),

  • dass somit für jene Gegenstände gemäss der von X. eingereichten Liste, welche Y. als sich bei ihm befindend anerkannt hat, erstellt ist, dass sie von Y. X. zu Unrecht vorenthalten werden,

  • dass Y. somit zu verpflichten ist, diese Gegenstände X. unverzüglich auszuhändigen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen ist,

  • dass für die übrigen Gegenstände gemäss der Auflistung von X. kein Beweis vorliegt, dass sie jemals oder noch im Besitz von Y. waren oder sind und ihr diese zu Unrecht vorenthalten werden,

  • dass die Beschwerde bezüglich dieser Gegenstände somit erfolglos bleibt,

  • dass die Verfügung des Kreispräsidenten indessen auch diesbezüglich unrichtig ist, da er aufgrund der Erwägungen das Amtsbefehlsgesuch von X. wegen Beweislosigkeit der Begehren als unbegründet erachtete und somit diese hätte abweisen müssen, statt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen,

  • dass dieser Punkt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu korrigieren ist,

  • dass dies indessen kostenmässig keine Auswirkungen hat, da der Kreispräsident für seine Verfügung keine Kosten erhoben hat,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel von Y. und zu zwei Dritteln von X. zu tragen sind,

verfügt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.

2. Y. wird verpflichtet, X. die graue Frotteewäsche, das Fernsehkabel, den Bürostuhl, das alte Tablar und den Spiegel unverzüglich auszuhändigen. Im übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch und die Beschwerde abgewiesen.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gegen zu einem Drittel zu Lasten des Y. und zu zwei Dritteln zu Lasten der X..

2. Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

possessory protectionburden of proofacknowledgmenthousehold goodsnon-entry decisiondismissalcost allocationretention rightpledgeappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-entry decision in the possessory summary procedure was timely and admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible under the cited procedural rule.

Extrahierte Begründung

The complaint was filed within the statutory 10-day period against decisions in the Amtsbefehlsverfahren.

Kernrechtsfrage

Whether Y. had to hand over the items expressly acknowledged as being in his possession.

Extrahierter Entscheid

Y. had to immediately deliver the grey terry laundry, the television cable, the office chair, the old shelf board and the mirror to X., unless this had already occurred.

Extrahierte Begründung

For those items, Y. expressly and unreservedly acknowledged possession and retention; therefore the existence of the items, X.'s prior possession, and unlawful withholding were proved. No pledge or retention right was sufficiently invoked.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining requested items were shown to be unlawfully withheld by Y.

Extrahierter Entscheid

No; the request was unsuccessful for the remaining items.

Extrahierte Begründung

For the other listed objects, there was no proof that they had ever been or still were in Y.'s possession or were unlawfully withheld.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance decision had to be corrected from non-entry to dismissal on the unproven remainder of the request.

Extrahierter Entscheid

Yes; because the request was to be rejected for lack of proof, the lower court should have dismissed it rather than issue a non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Where the court denies relief due to lack of proof, the proper procedural disposition is dismissal, not non-entry; this had to be corrected ex officio.

Kernrechtsfrage

How the appeal costs had to be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs of CHF 1,200 were allocated one third to Y. and two thirds to X.; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The allocation followed the mixed outcome of the proceedings; the first-instance proceeding had no cost consequences because no costs were charged there.

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