Traffic-rule dismissal set aside for incomplete evidence

BK 2008 55Übriges Gericht10.02.2009Granted

Zusammenfassung

X. appealed against the dismissal of criminal proceedings against Y. after a motorcycle-car collision. The court held that X., as the injured vehicle owner, had standing. On the merits, it found the investigation incomplete: a potentially decisive eyewitness, I., had not been heard, and key facts such as the timing of the left indicator, vehicle speeds, and the traffic situation were insufficiently clarified. The dismissal was therefore premature. The court set aside the dismissal, remanded the case for further evidence and a new decision, and imposed costs and party compensation on Y.

Regest

Art. 176a and 138 StPO; dismissal of criminal proceedings for traffic-rule violations may be reviewed for legality and appropriateness only if the evidence is decision-ready. A dismissal must be set aside where decisive evidence has not been exhausted, especially when an available witness could materially clarify the occurrence and the lower authority has not addressed essential factual elements relevant to the statutory offense. The appeal may be brought by the directly injured party under Art. 139(1) StPO. A legally sufficient dismissal requires a reasoned link between the established facts and the elements of the invoked traffic provision; mere references to local traffic conditions do not suffice where material factual disputes remain.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 10. Februar 2009Schriftlich mitgeteilt am:

BK 08 55

Entscheid

II. Strafkammer

Besetzung

Vorsitz Bochsler

RichterInnen Schlenker und Hubert

Redaktion Aktuarin Thöny

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,

gegen

die Verfügung ** des** ** Kreispräsident C.** vom 08. Dezember 2008, mitgeteilt am 08. Dezember 2008 (Prozess−Nr. A−108/−2007) in Sachen gegen ** Y.**, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln

hat sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 23. September 2007, um ca. 14.35 Uhr, fuhr X. mit seinem Personenwagen A. auf der B.-Strasse von C. in Richtung D.. Da auf der langen Geraden der Umfahrungsstrasse E. Fahrradfahrer unterwegs waren, kam der in Richtung D. fahrende Verkehr ins Stocken und es bildete sich eine dichte Kolonne. Y. überholte auf diesem Streckenab­schnitt mit seinem Motorrad F. einige Fahrzeuge und reihte sich alsdann hinter dem Motorradfahrer G. ein, der unmittelbar dem Fahrzeug von X. folgte. Ca. 100 m vor der Abzweigung bzw. nördlichen Ein­fahrt E. beim Hotel H. will X. den linken Blinker gestellt haben in der Absicht, in diese Einfahrt einzubiegen. Als er auf der Höhe der Einfahrt war, musste er - wie schon die vor ihm fahrenden Personenwagen – erneut ei­nem Fahrradfahrer ausweichen. Dabei bog er in gleichem Zuge nach links in die Ein­fahrt ab, worauf es zur Kollision mit dem Motorrad von Y. kam, der kurz zuvor (auch) zum Überholen von G. und X. an­gesetzt hatte. Y. kam durch diese Kollision zu Fall und erlitt Prellungen am rechten Brustkorb und an der Brustwirbelsäule. An den beiden Fahrzeugen ent­stand ein grösserer Sachschaden.

B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. November 2007 wurde der Kreispräsident C. mit der Verfolgung der Ange­legenheit im Strafmandatsverfahren betraut. Dabei führte sie als in Betracht fal­lender Übertretungstatbestand bei Y. Art. 35 Abs. 5 SVG / Art. 90 Ziff. 1 SVG und bei X. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG / Art. 90 Ziff. 1 SVG an.

C. Mit je separat erlassener Verfügung vom 8. Dezember 2008 stellte der Kreispräsident C. das Strafverfahren gegen Y. und X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln ein.

D. Gegen die Y. betreffende Einstellungsverfügung erhob X. am 29. Dezember 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit folgenden Anträgen:

„1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 08. De­zember 2008 in der Strafsache Y. sei aufzuheben.

2. Die Strafuntersuchung gegen Y. betreffend Verletzung von Verkehrsregeln sei wieder aufzunehmen und es seien insbesondere folgende Beweisaufnahmen durchzuführen:

  • Augenschein und Rekonstruktion des Unfallhergangs vor Ort in Anwe­senheit der Unfallbeteiligten.

  • Zeugeneinvernahme des Augenzeugen I..

  • Zeugeneinvernahme der Beifahrerin J..

  • evtl. Konfronteinvernahme von X. und Y.. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

E. Angefochten wurde des Weiteren auch die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten C. gegenüber X.. Zur diesbezüglichen Be­schwerde von Y. wird auf BK 08 53 verwiesen.

F. Der Kreispräsident C. hat mit Schreiben vom 9. Januar 2009 un­ter Hinweis auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden auf eine Ver­nehmlassung verzichtet. Y. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und auf die Erwägungen in der ange­fochtenen Einstellungsverfü­gung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Erwägungen

1.a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 GOG in Verbindung mit dem Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Januar 2009 ist an Stelle der Be­schwerdekammer die II. Strafkammer getreten. An den Voraussetzungen zur Be­schwerdeerhebung und an der Kognition der Beschwerdeinstanz hat sich da­durch nichts geändert. Massgebend bleiben weiterhin Art. 137 ff. StPO und die dazu geltende Praxis der Beschwerdekammer.

b) Zur Beschwerdeführung legitimiert ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte­resse an seiner Aufhebung geltend machen kann. Als in diesem Sinne beschwert gilt insbesondere der durch die mutmassliche Straftat unmittelbar Geschädigte (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Dies trifft bei X. aufgrund des an seinem Fahrzeug durch die Kollision entstandenen Schadens zu. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessen­heit geführt werden. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demge­genüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; PKG 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160; Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1).

3.a) Der Kreispräsident C. stellte das Strafverfahren gegen Y. ein mit der Begründung, eine Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG, wonach Fahr­zeuge nicht überholen dürfen, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, sei zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage könne dem Angeschul­digten keine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten oder ein sonst wie gelagertes Fehlverhalten nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Unfallstelle sowie auf die gegebene Verkehrssituation sei es näm­lich durchaus möglich, könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Absicht des unfallbeteiligten Personenwagenlenkers, nach links abzubiegen, tat­sächlich nicht eindeutig ersichtlich gewesen sei. Mit anderen Worten bestehe die Möglichkeit, dass der Angeschuldigte habe davon ausgehen dürfen, die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ordentlich und korrekt überholen zu können. Nachdem das Strafrecht grundsätzlich keine Schuldkompensation kenne, werde Y. an­gesichts der speziellen Vortrittssituation auch unter diesem Aspekt zusätzlich entlastet.

b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die B.-Strasse von D. kommend bis nach der Unfallstelle verlaufe lang und gerade. An sich hät­ten die nachfolgenden Fahrzeuge somit die Zeichensetzung sehen müssen. Der damals hinter ihm fahrende Motorradlenker G. habe die Zeichengebung zum Linksabbiegen denn auch wahrgenommen. Wenn nach Auffassung des Kreispräsidenten sich die Ortsverhältnisse jedoch tatsächlich derart präsentier­ten, dass ein Zeichensetzen des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht erblickbar gewesen sei, hätte er einen Augenschein an dieser Örtlichkeit durchführen müs­sen. Noch am Unfalltag habe sich I. bei der Kantonspolizei gemel­det und erklärt, er könne Aussagen zum Unfallhergang machen. Dieser könne somit ebenso wie die damals mitfahrende Ehefrau von X., J., sachdienliche Angaben machen. Zusammenfassend hält der Beschwer­deführer fest, aufgrund der vorhandenen Aktenlage und der Aussagen des Zeu­gen G. und des Kollisionsbeteiligten X. habe sich der Motorradlen­ker Y. beim fraglichen Überholmanöver verkehrswidrig und pflichtwidrig unvorsichtig verhalten. Die Kollision sei auf dessen Fehlverhalten zurückzufüh­ren. Eine Befragung von I. und J. als Zeugen wie andernfalls ein Konfrontverhör zwischen den Unfallbeteiligten könnten zweifellos zu sachdienlichen Erkenntnisse führen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung des Motorradlenkers als unwahrscheinlich erscheine.

4. Zu prüfen ist zunächst, ob und inwiefern den Beweisergänzungsanträ­gen des Beschwerdeführers stattzugeben ist. Vorausset­zung hierfür ist, wie erwähnt, dass die Einstellungsverfügung nicht auf einem ent­scheidungsreifen Beweisergebnis beruht (siehe E. 2 hiervor).

a) Wird entsprechend den Erwägungen des Kreispräsidenten gestützt auf die vorliegenden Akten (bloss) die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Absicht des unfallbeteiligten Personenwagenlenkers zum Linksabbiegen nicht eindeutig ersichtlich war, so stellt sich die Frage, ob noch nicht erho­bene Be­weismittel vorhanden sind, die diesen Schluss nicht (nur) als möglich erscheinen lassen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe legen oder andernfalls sogar ausschliessen. Zu prüfen ist also, ob durch weitere Beweismittel die damalige Verkehrssituation insoweit näher geklärt werden kann, als sich gestützt darauf neue Erkenntnisse zur Frage gewinnen lassen, ob Y. damals sein Über­holmanöver überhaupt ausführen durfte.

b) G., welcher direkt hinter dem Personenwagen von X. fuhr, sagte als Zeuge aus, dieser habe den linken Blinker ca. 10 m vor der Abzweigung gestellt (act. 6 S. 1). X. will dies bereits 100 m vor der Ab­zweigung gemacht haben (act. 4 S. 1). Y. gab zu Protokoll, er habe den linken Richtungsblinker nicht wahrgenommen, ansonsten er nicht über­holt hätte (act. 3 S. 2). In seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend X. (BK 08 53) hielt er dazu fest, es sei davon auszuge­hen, dass der Beschwerdegegner den linken Blinker gestellt hatte (Ziff. 4 S. 4). Aufgrund dieser Depositionen ist somit ausgewiesen, dass X. den linken Blinker betätigt hatte.

Aus der Einstellungsverfügung ergibt sich, dass auch der Kreispräsident von diesem Sachverhalt ausgegangen ist. Ebenfalls erstellt ist, dass der Zeuge G. im Gegensatz zu Y. die Zeichengebung wahrgenommen hatte. Damit stellt sich die Frage, ob die fehlende Wahrnehmung seitens Y. auf dessen mangelnde Aufmerksamkeit oder auf andere von ihm nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Von wesentlicher Bedeutung ist in die­sem Zusammenhang, zu welchem Zeitpunkt bzw. wieviele Meter vor dem Links­abbiegen der linke Blinker gestellt worden war. Aus der Einstellungsverfügung geht nicht hervor, ob der Kreispräsident diesbezüglich von den Angaben des un­fall­beteiligten X. oder von denjenigen des Zeugen G. ausgegan­gen ist. Da diese Angaben jedoch sehr weit auseinander liegen, ist vorab zu prüfen, ob weitere Beweismittel vorhanden sind, welche die eine oder andere Angabe erhärten könnte. Ist dies der Fall, so ist es entgegen der Beschwer­deantwort unzulässig, sich allein auf die Zeugenaus­sage G. abzustützen und daraus Schlüsse zu ziehen. Sodann stellt sich auch die Frage, ob weitere Beweismittel zur Klärung der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Un­fallstelle sowie der ge­gebenen Verkehrs­situation vorhanden sind, um gestützt darauf be­urteilen zu können, ob sie tatsächlich derart waren, dass die Absicht von X., trotz Zei­chengebung nach links abzubiegen, von Y. selbst bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ersichtlich bzw. erkennbar war. I. meldete sich gemäss Polizeirapport rund drei Stunden nach dem Un­fall bei der Kantons­polizei und teilte mit, dass er als nachfolgender Fahrzeuglenker Zeuge des Un­falls gewesen sei und allenfalls Aussagen zum Unfallhergang machen könne. Es ist somit offensichtlich, dass dessen Befragung zu den damaligen tatsächlichen Verhältnissen zu wesentlichen, das bisherige Beweisergebnis mass­gebend be­einflussenden Erkenntnissen führen kann. Es ist schwer verständlich, dass der Kreispräsident davon abgesehen hat und stattdessen allein durch den pauscha­len Hinweis auf die örtlichen Verhältnisse und die gegebene Verkehrssi­tuation den Schluss zog, die Absicht zum Linksabbiegen sei möglicherweise nicht er­sichtlich gewesen. Ein derartiger Schluss ist unhaltbar, wenn noch ein Unfall­zeuge vorhanden ist, der dazu sachdienliche und aller Voraussicht nach auch entscheidrelevante Aussagen machen kann. Die dazu vorgebrachten Einwände des Beschwerdegegners sind unbehelflich. Seine Behauptung, es sei davon aus­zugehen, dass der rapportierende Polizist mit I. Rücksprache ge­nommen habe und nachdem dessen Aussage nicht protokolliert worden sei, sei anzunehmen, dass jener zum Unfallhergang nichts Wesentliches beitragen könne, beruht auf reinen Vermutungen, die in den Akten keine Stütze finden. So­dann ist nicht auszuschliessen, dass auch der bereits von der Kantonspolizei als Zeuge einvernommene Motor­radlenker G. durch eine ergänzende Befragung noch weitere sachdienliche Angaben zum Unfallhergang machen kann.

c) Nach dem Gesagten beruht die Einstellungsverfügung auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis. Ob es angezeigt erscheint, entspre­chend dem Beschwerdeantrag Ziffer I/2 auch einen Augenschein sowie eine Re­konstruktion des Unfallherganges durchzuführen, hat der Kreispräsident zu ent­scheiden, da dies massgeblich vom Ergebnis der noch durchzuführenden Zeu­genbefragung von I. und einer allenfalls ergänzenden Zeugenbe­fragung von G. abhängig sein dürfte. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die beantragte Konfronteinvernahme zwischen X. und Y. sowie die Einvernahme von J. als Zeugin. Hinsichtlich der Letztgenannten sei einzig vermerkt, dass sie die Ehefrau des Beschwerdeführers ist und deren Aussagen daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen wären. Unter diesen Umständen erscheint es daher fraglich, ob ihre Einvernahme überhaupt als zweckdienlich erscheint, nachdem unabhängige Zeugen vorhan­den sind, die ebenso in der Lage sein dürften, über die damaligen Verhältnisse Auskunft zu geben.

Ist die Beschwerde gutzuheissen, weil noch weitere Beweismittel vorhan­den sind, die das Beweisergebnis entscheidend beeinflussen könnten, braucht auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht näher eingegangen zu wer­den.

5. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung der Einstellungsverfügung nicht rügt und diese Frage für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeentscheids daher ohne Belang ist, erscheint es gleich wie im Parallelfall BK 08 53 aus grundsätzli­chen Überlegungen und insbeson­dere im Hinblick auf künftige Einstellungsverfü­gungen des Kreispräsidenten C. an­gezeigt, die langjährige Praxis der Be­schwerdekammer zur Begründungspflicht in Erinnerung zu rufen.

a) In einem wegleitenden Entscheid vom 10. Januar 1994 (publiziert in PKG 1994 Nr. 44) hat die Beschwerdekammer eingehend darlegt, welchen An­forderungen die Begründung einer Einstellungsverfügung im ordentlichen Unter­suchungs- und im Strafmandatsverfahren zu genügen hat. Dabei hielt sie einlei­tend fest, aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 BV (heute Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 6 Abs. 1 EMRK hätten die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses beinhalte unter anderem, dass die Parteien Anspruch darauf hätten, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren. Daraus müsse sich ergeben, welche Umstände für den Entscheid berücksichtigt und warum sie für massgeblich erachtet worden seien. Wie ein­lässlich und umfangreich die Begründung eines begründungspflichtigen Ent­scheids zu sein habe, könne nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt werden. Diese Frage richte sich naturgemäss nach dem Umfang und der Komplexität der geprüften Lebenssachverhalte wie auch nach der Schwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz allgemein könne jedoch gesagt werden, dass nicht alle im Verlaufe eines Verfahrens zutage geförderten Tatsachen oder geäusserten Rechtsauffassungen in die Entscheidfindung einfliessen müssten. Eine Be­schränkung auf jene Tatsachen und Parteiausführungen, welche für die Ent­scheidfindung massgeblich seien, sei zulässig. Es genüge, wenn sich aus der gesamten Begründung mit hinreichender Klarheit ergebe, weshalb andere, nicht angeführte Tatsachen und Parteiargumente unerheblich seien (PKG 1994 Nr. 44 E. a S. 141 f.).

Hinsichtlich Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren hielt die Beschwerdekammer im damaligen Entscheid fest, dass sie grundsätzlich im glei­chen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt wie im ordentlichen Verfahren zu be­gründen sind, auch wenn die Untersuchungsintensität im Strafmandatsverfahren aufgrund seines summarischen Charakters beschränkt sei. In diesem be­schränkten Rahmen seien aber an Anforderungen und Umfang der Begründung die gleichen Minimalanforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren (vgl. dazu eingehend PKG 1994 Nr. 44 E, b S. 141 ff.). An dieser Rechtspre­chung der Beschwerdekammer hat sich seither nichts geändert. So erwog sie zu Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren wiederholt, eine rechtsge­nügli­che Begründung erfordere eine Auseinandersetzung mit den Tatbestandsele­menten der in Frage stehenden Strafbestimmungen und eine Verknüpfung zwi­schen dem untersuchten Sachverhalt und den Einstellungsgrün­den von Art. 82 Abs. 2 StPO. Sei diese in der Verfügung nicht erkennbar, so sei die Begrün­dungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BK 98 15 E. 2a; 98 100 E. 2).

b) Den vorerwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht ver­mag die hier angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu genügen. So führt der Kreispräsident aus, im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Un­fallstelle sowie auf die gegebene Verkehrssituation sei es durchaus möglich bzw. könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Absicht des unfallbeteiligten Per­sonenwagenlenkers, nach links abzubiegen, tatsächlich nicht eindeutig ersichtlich gewesen sei. Hierbei unterlässt es der Kreispräsident konkret darzutun, von wel­chen örtlichen Verhältnissen und welcher Verkehrssituation er ausging bzw. sei­nem Entscheid zugrunde legte und weshalb gestützt darauf die Absicht zum Linksabbiegen nicht ersichtlich gewesen sein soll. Mit der Frage, wieviele Meter vor der Abzweigung der Personenwagenlenker den linken Blinker gesetzt hatte, befasste sich der Kreispräsident nicht, obwohl dazu sehr unterschiedliche Aussa­gen vorliegen, gab doch der Zeuge G. eine Distanz von ca. 10 m und der Personenwagenlenker eine solche von ca. 100 m an (vgl. E. 4a hiervor). Dass eine diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung für die Beurteilung eines verkehrs­regelkonformen Ver­haltens unerheblich sein soll, ergibt sich aus der Begründung des Kreispräsiden­ten nicht. Ebenso äussert sich der Kreispräsident nicht zu den vom überholten Personenwagen­lenker X. einerseits und vom über­holenden Motorradlenker Y. andererseits gefahrenen Geschwindigkeit. X. will mit maximal 20 km/h in die Einfahrt H. eingebogen sein (act. 4 S. 2), während der Zeuge G. ca. 10 km/h angab (act. 6 S. 1). Der Motorradlenker Y. hat gemäss seinen Aussagen mit ca. 50 km/h über­holt (act. 3 S. 2). Aus den Geschwindigkeiten des überholten und des überho­lenden Lenkers einerseits und dem Zeitpunkt, als der Blinker gesetzt wurde, las­sen sich nun aber durchaus Rückschlüsse auf die Frage ziehen, ob die Zeichen­gebung schon vor Beginn des Überholmanövers ersichtlich war und auch rechtzeitig erfolgte. So­dann hat der Kreispräsident auch keine Feststellungen zur Frage des Einspurens des Personenwagenlenkers getroffen. Schliesslich setzt der Kreispräsident den von ihm (unzureichend) festgestellten Sachverhalt auch nicht in Bezug zu den Tatbe­standselementen von Art. 35 Abs. 5 SVG. Dazu ge­nügt es nicht, eine Verletzung dieser Bestimmung mit nicht näher konkretisierten Sachverhaltsfeststellungen und daraus gefolgerten Möglichkeiten zu verneinen. Zu Art. 35 Abs. 5 SVG und dem aus Art. 26 SVG abgeleiteten Vertrauensgrund­satz liegt eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. u.a. BGE 125 IV 83 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6S.274/2005 vom 27. Oktober 2005) Auch darauf ist in den Erwägungen einer Einstellungsverfügung einzugehen, so­weit es für die Nachvoll­ziehbarkeit eines Entscheids erforderlich ist.

6. Liegt aus den dargelegten Gründen noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor, ist in Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägun­gen die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückzuwei­sen.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramt­lich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die ange­fochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an den Kreis­präsidenten C. zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurück­gewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten von Y., der zudem X. ausseramtlich mit Fr. 1'500.00 zu entschädigen hat.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________________________________________

Kantonsgericht von Graubünden II. Strafkammer

Der Vorsitzende

Die Aktuarin

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