Complaint about interpreter rejected for lack of substantiation

BK 2008 16Übriges Gericht16.04.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed against the prosecutor’s refusal to repeat his interrogation with a Serbo-Croatian interpreter. The court held that his complaint was not properly reasoned because he did not address the prosecutor’s findings on his German language skills. In any event, the court found from the record that he understood German well enough, considering his long residence in Switzerland, his work history, his prior police interviews, and his conduct at the hearing. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible, and costs of CHF 400 were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 139 Abs. 3 StPO/GR; Art. 87 Abs. 4 StPO/GR; Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; requirements for a complaint and appointment of an interpreter: A cantonal criminal complaint must, on its face, identify the challenged points and explain why the decision is unlawful or inappropriate; merely repeating prior submissions is insufficient. The right to an interpreter arises only where the accused does not sufficiently understand the language of the proceedings. No absolute duty exists to appoint an interpreter; the decisive question is whether the accused can follow the proceedings and exercise procedural rights effectively. The court may infer adequate language skills from the entire record, including prior interviews, residence, work situation, and conduct at the hearing.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 16. April 2008Schriftlich mitgeteilt am:

BK 08 16

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Rehli und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer,

gegen

den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2008, mitgeteilt am 26. März 2008, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend Beizug eines Übersetzers,

hat sich ergeben:

A.1. Am 12. September 2007 stellte A. bei der Kantonspoli­zei Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung, Dro­hung und Sachbeschädigung. Am 13. September 2007 stellte alsdann B. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag gegen X. wegen Drohung. Die Anzeigen beruhen auf einem Vorfall, der im Zu­sammenhang mit der Tätigkeit der drei genannten Personen bei der F. AG steht und sich am 10. bzw. 11. September 2007 ereignet haben soll. Ge­mäss Aussagen von A. und B. soll es am 10. Sep­tember 2007 wegen der Weigerung A.s, den Verkehrsregelposten vor 22.00 Uhr zu verlassen, zu Problemen gekommen sein. X. soll in der Folge A. am 11. September 2007 auf dem Parkplatz der Oberen Au in Chur durch Schläge verletzt haben.

2. Gestützt auf die beiden Strafanzeigen sowie die vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen - diese beinhalteten auch eine Befragung der betei­ligten Personen - eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2007 ge­gen X. ein Strafverfahren. Mit der Durchführung der Unter­suchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.

B.1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 lud der zuständige Untersu­chungsrichter - lic. iur. Z. - X., B., A. sowie D. (Leiter der Filiale Chur der F. AG) auf den 20. Februar 2008 zur Einvernahme vor.

2. Am 20. Februar 2008 befragte der Untersuchungsrichter zuerst D.. Es folgten die Einvernahmen von B. und A.. Alle diese Einvernahmen erfolgten im Beisein von X., der auch Ge­legenheit erhielt, sich zu den Zeugendepositionen zu äussern. Für die Einver­nahmen von D. und B. wurde zudem ein Dolmet­scher beigezogen. Im Anschluss an die vorerwähnten Einvernahmen wurde schliesslich X. vom Untersuchungsrichter als Angeschuldigter zur Sache befragt.

C.1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 ersuchte X. den Untersuchungsrichter sinngemäss um Wiederholung der Einvernahme vom 20. Februar 2008. Zur Begründung brachte X. vor, er habe sich zur Sa­che nicht ausreichend äussern können, da er nicht genügend deutsch ver­stehe. Er verlange deshalb, dass zur Einvernahme ein Dolmetscher beigezo­gen werde, der die serbokroati­sche wie die deutsche Sprache ausreichend beherrsche.

2. Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte der Untersuchungsrichter das Begehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur Einvernahme vom 20. Februar 2008 ein Übersetzer beigezogen worden sei. Er - X. - habe es indessen vorgezogen, deutsch zu sprechen. Diese Sprache beherr­sche er gut und er habe denn auch den Ausführungen der Zeugen folgen kön­nen. Bei Aussagen, denen er nicht habe zustimmen können, habe er sofort interveniert und seinen Standpunkt vorgebracht. Am Schluss der Einvernahme habe er - X. - verlangt, mit einem professionellen Dolmetscher einvernom­men zu werden. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse sei dies jedoch nicht erforderlich. Abgesehen davon habe er ursprünglich verlangt, dass seine Ehe­frau als Dolmetscherin beigezogen werde. Bereits damals sei ihm erklärt wor­den, dass dies nicht möglich sei.

D.1. Mit in serbokroatischer Sprache verfasster Eingabe vom 10. März 2008, die vom Untersuchungsrichter zur Verbesserung zurückgewiesen wurde, bzw. in deutsch abgefasster Eingabe vom 22. März 2008 erhob X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden sinngemäss Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z..

Zur Begründung brachte X. im Wesentlichen vor, mit dem am 20. Februar 2008 anwesenden Übersetzer sei in keiner Weise seiner Mutter­sprache entsprochen worden. Der Dolmetscher sei nicht fähig gewesen, alles richtig zu übersetzen. Schlussendlich habe er - X. - so gut wie möglich auf deutsch geantwortet. Er habe alsdann das Protokoll unterschrieben, obwohl er nicht alles richtig verstanden habe. Der Zeuge D. habe am 20. Februar 2008 eine andere Liste als Beweis vorgebracht, als jene, die er der Polizei zur Beweisführung übergeben habe. Der Untersuchungsrichter habe jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um ein anderes Dokument gehandelt habe, nicht im Protokoll festgehalten. Ebenfalls nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei seine Beschwerde über die öffentliche Kundgabe seiner Entlassung durch die F. AG. Bei der Einvernahme des Zeugen B., der ganz klar nicht die Wahrheit ausgesagt habe, habe sich Untersu­chungsrichter Z. rechtswidrig verhalten, indem er die gemachte Aus­sage nicht Wort für Wort übernommen habe, sondern den Zeugen auf feh­lende Übereinstimmungen mit der Aussage bei der Polizei hingewiesen habe und ihm die Möglichkeit gege­ben habe, seine Aussage zu korrigieren. Er - X. - habe den Untersuchungs­richter auf diese Tatsache aufmerksam gemacht und ihn gebeten, dies ins Protokoll mit aufzunehmen, was Letzter jedoch unterlassen habe. Das habe mit Rassismus zu tun. Er habe bei seiner Aussage klar und deutlich gesagt, dass A. ihn als „Huara Jugo" beschimpft habe. Dieser ganz wich­tige Punkt sei - anscheinend weil der Untersuchungs­richter das vergessen habe - erst nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Erst als er den Untersu­chungsrichter nochmals darauf hingewiesen habe, sei eine entsprechende Korrektur erfolgt.

2. Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 4. März 2008 ab.

E.1. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 4. April 2008 Be­schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden.

Auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im angefochte­nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

2. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hat am 8. April 2008 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten des Strafverfahrens ange­fordert. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

3. Mit separater, ebenfalls am 26. März 2008 ergangener Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Graubünden auch das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z. ab. Auch diesen Entscheid hat X. mit seiner Eingabe vom 4. April 2008 bei der Beschwerdekammer angefoch­ten. Nachdem letztlich zwei von einander zu trennende Anfechtungsobjekte vorliegen, bildet die diesbezügliche Beschwerde Gegenstand eines separat geführten Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün­den (StPO, BR 350.000) kann gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemes­senheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (PKG 2004 Nr. 19 E. 4.b; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozess­ordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen). Die Vorin­stanz legte im angefochtenen Entscheid eingehend dar, weshalb auf die Wie­derholung der Einvernahmen unter Beizug eines Dolmetschers ver­zichtet werden kann. Namentlich zeigte sie auf, gestützt auf welche konkreten Umstände sie darauf schloss, dass der Beschwerdeführer über Deutschkennt­nisse verfügt, die es ihm ohne weiteres ermöglichten, seine Rechte anlässlich der Einvernahme vom 20. Februar 2008 zu wahren. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz gewonnene Erkenntnis im Einzelnen falsch sein soll. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge nicht über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache und die Einvernahme vom 20. Februar 2008 bemängelt, beschränkt er sich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen wiederzugeben. Seine Kritik ist rein appellatorisch, weshalb auch nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann.

2. Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schen­ken wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien PKG 1999 Nr. 26) und der Kantonsgerichtsausschuss den Entscheid der Staatsanwaltschaft von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur.

a) Der Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers wird in erster Linie durch die Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts geregelt (Urteil 6P.43/2001 des Bundgerichts vom 31. Mai 2001 E. 1.b). Gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Einvernahme einer fremdsprachi­gen Person einen Übersetzer beiziehen. Die Bestimmung sieht demnach keine absolute Pflicht zum Beizug eines Dolmetschers vor. Vom Hilfsmittel des Dol­metschers muss nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fremdspra­chige die Sprache der ihn einvernehmenden Behörde nicht genügend be­herrscht (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 44, S. 169; Padrutt, a.a.O., S. 195 f.). Kein weitergehender Anspruch ergibt sich aus dem übergeordneten Recht. Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäi­schen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist dem Angeschuldigten dann ein Dolmetscher beizugeben, wenn er die Verhand­lungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann (vgl. zum Gan­zen BGE 121 I 196 E. 5a S. 204 f.).

b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse hat, die es ihm ohne weiteres ermöglichten, den verschiednen Einvernahmen zu folgen und seine Rechte zu wahren. Dieser Schluss erweist sich als offen­sichtlich zutreffend.

ba) Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer seit 1996 in der Schweiz. Im gleichen Jahr hat er sich mit E., welche die deut­sche Sprache beherrscht, verheiratet. Er hat seit ungefähr 2001 das Schweizer Bürgerrecht und arbeitete an verschiednen Arbeitsstellen, unter anderem - in den Jahren 2006 und 2007 - bei der F. AG. Wie nachgerade der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, wurde der Beschwerdeführer dort zusammen mit deutschsprachigen Mitarbeitern einge­setzt und es ist denn auch schwerlich anzunehmen, dass der Beschwerdefüh­rer im Sicherheits­dienst eine Beschäftigung gefunden hätte, wenn er trotz sei­nes langjährigen Aufenthalts in der Schweiz noch erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hätte.

bb) Vorgängig zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer alsdann zweimal - nämlich am 11. September 2007 und am 16. Oktober 2007 - polizeilich befragt. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. September 2007 war auch seine Ehefrau anwe­send, die auf seinen Wunsch hin als Übersetzerin fungierte. Wie dem diesbe­züglichen Protokoll entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung danach gefragt, ob er die Einvernahme verstanden habe. X. erklärte, er habe praktisch alles selber verstanden. Einige wenige Aus­drücke habe ihm seine Ehefrau genau übersetzt. Bei der zweiten Einvernahme erschien X. allein. Dass er Probleme hatte, dieser poli­zeilichen Befragung zu folgen, wurde weder anlässlich der Befragung noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Es ist nun nicht ersichtlich, wes­halb der Beschwerdeführer gestützt auf seine Deutschkenntnisse sehr wohl in der Lage war, den polizeilichen Einvernahmen zu folgen, dann aber anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme Schwierigkeiten mit dem Ver­ständnis gehabt haben soll. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. und der eigenen Befragung verzichtete der Beschwerde­führer denn auch auf die Dienste des beigezogenen Dolmetschers, weil er über die besse­ren Deutschkenntnisse verfügte. Sowohl in der diesbezüglichen Aktennotiz des Untersuchungsrichter (vgl. act. 1.8) wie auch dem untersu­chungsrichterli­chen Schreiben vom 12. März 2008 (act. 1.13) werden dem Beschwerde­führer denn auch gute Deutschkenntnisse attestiert. Das alles zeigt auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über derart gute Deutschkenntnisse verfügt, dass er ohne Probleme den Einvernahmen folgen sowie seine Rechte wahren konnte.

bc) Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einvernahme vom 20. Februar 2008. Wenn er die Vorgehensweise des Untersuchungsrichters bei der Befragung der Zeugen bemängelt und etwa geltend macht, er habe sich gegen die fal­sche bzw. unvollständige Protokollierung zur Wehr gesetzt, ergibt sich daraus wohl nicht der Schluss, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einver­nahme Verständigungsprobleme gehabt. Im Gegenteil. Es zeigt, dass der Beschwerdeführer über die entsprechenden Deutschkenntnisse verfügt und sehr wohl in der Lage war, der Einvernahme zu folgen und seine Auffassung zu äussern. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, die Einvernahme vom 20. Februar 2008 zu wiederholen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech­nungswesen (BR 350.230) beträgt die Gerichtsgebühr im Verfahren vor Kan­tonsgericht als Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Mit der Beschränkung der Kosten auf den Betrag von Fr. 400.-- wird dem Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der zweiten, vom Beschwerdeführer anhän­gig gemachten Beschwerde grundsätzlich denselben Sachverhalt und die glei­che Aktenlage zu würdigen hat, angemes­sen Rechnung getragen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesge­richts­geset­zes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegen­heiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll­ständi­gen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge­schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be­schwerde­legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be­schwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Schlagwörter

interpreterlanguage skillscriminal complaintinadmissibilityappellatory reasoningprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor’s refusal to repeat the interrogation with an interpreter was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely repeated earlier arguments and did not engage with the prosecutor’s reasons.

Extrahierte Begründung

A cantonal criminal complaint must specify which points are challenged and why the decision is unlawful or inappropriate; purely appellatory criticism is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to repeat the interrogation with an interpreter was substantively incorrect.

Extrahierter Entscheid

No. The court found the appellant had sufficiently good German to follow the interrogations and protect his rights, so no interpreter was required.

Extrahierte Begründung

The interpreter right under cantonal law and Art. 6(3)(e) ECHR is triggered only when the accused does not sufficiently understand the language of the proceedings. The record showed long residence in Switzerland, German-speaking family and work environment, and prior police interviews understood largely without help.

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