Dismissal quashed for insufficient investigation in animal-danger case

BK 2006 7Übriges Gericht28.03.2006Granted

Zusammenfassung

F. challenged the dismissal of criminal proceedings against G. and H. arising from an alleged dog attack in July 2005. The complaint chamber held that the case was not yet ready for a final dismissal because, besides the conflicting statements of the parties, possible physical and medical evidence had not been sufficiently explored. The chamber considered that photographs, treating physicians, and possibly an expert assessment could help determine the source of the injuries. The dismissal was therefore quashed and the case remanded to the Kreispräsident Cadi for further investigation. Costs were charged to the Canton of Graubünden.

Regest

Art. 138 StPO; dismissal of proceedings may be upheld only if the investigation has yielded a sufficiently mature evidentiary basis and no further relevant evidence is apparent. In a case of mere statement against statement, the authority must examine whether material or indirect evidence, such as medical findings, photographs, or expert evidence, could still clarify the facts. If such clarifications may decisively affect the evidentiary assessment, a dismissal is premature and must be annulled with remittal. Prior incidents outside the proceedings are irrelevant unless the current evidentiary situation otherwise supports their probative value. Costs follow the success of the complaint (Art. 160 Abs. 3 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 28. März 2006Schriftlich mitgeteilt am:

BK 06 7

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Hubert und Zinsli

Aktuar

Blöchlinger

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des F., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Cadi vom 5. Januar 2006, mit­geteilt am 6. Januar 2006, in Sachen gegen G., Beschwerdegegner, und H., Beschwerdegegnerin,

betreffend Gefährdung durch Tiere,

hat sich ergeben:

A.1. Am 16. Juli 2005 spazierte F. gegen 19.30 Uhr mit sei­ner Ehefrau und seinem an der Leine geführten Malteserhund auf dem Zufahrtsweg am Bauernhof von G. vorbei. Be­züglich des nachfolgen­den Geschehens liegen unterschiedliche Schilderungen vor. Nach Darstellung von F. sollen drei Border Collies aus der Hundezucht des Ehepaars G. und H. auf den Malteserhund und anschliessend auf ihn selbst los­gegan­gen sein. G. und H. gaben demgegenüber an, einer ihrer Hunde - der Border Collie A. - habe den Hund der Eheleute F. begrüssen wollen. F. habe seinen Malteserhund jedoch vehement an der Leine zurückgezogen und ihn unter den Arm genommen. F. sei daraufhin von sei­nem eigenen Hund mit den Krallen am Rücken verletzt worden. Ausserdem habe ihm der Hund während des Vorfalls auf den Rücken uriniert. Gemäss Arztbericht vom 17. Juli 2005 wies F. drei parallel verlaufende Kratz­spuren am Rücken links auf. Zudem wurden das Hemd und die Hose von F. durch Urin verschmutzt.

2. F. meldete den Vorfall am 20. Juli 2005 der Kantonspoli­zei Graubünden und stellte gegen G. und H. Strafantrag wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und ungenügender Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere.

B. Mit Kompetenzentscheid vom 14. November 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafman­datsverfahren an den Kreispräsi­denten Cadi. Als in Betracht fallender Tatbe­stand wurde Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) genannt.

C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2006, mitgeteilt am 6. Januar 2006, stellte der Kreispräsident Cadi das Verfahren gegen G. und H. wegen des Verdachts der Gefährdung durch Tiere ein. Zur Begründung führte der Kreispräsident im Wesentlichen aus, es sei nicht bewiesen, dass die Hunde der Angeschuldigten den Anzeigerstatter und dessen Malteserhund an­gefallen hätten. H. und ihr Ehemann hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keinem Angriff der Collies gekommen sei. Diesen Aus­sagen stehe jene von F. gegenüber. Dessen Ehefrau sei zur Sache nicht befragt wurden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich ihre Aussage mit derjenigen ihres Ehemannes decken würde. Weitere Zeugen, die den Zwi­schenfall beobachtet hätten, seien nicht bekannt. Andere Beweismittel, die zu einer Klärung des Sachverhaltes führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch durch das Arztzeugnis des Regionalspitals Ilanz vom 17. Juli 2005 sei nicht schlüssig bewiesen, von welchem der Hunde die drei Kratzer stammten. Das Bild der drei parallel verlaufenden Kratzer auf dem Rücken von F. spre­che eher für die Sachverhaltsversion der Ange­schuldigten. Da das Hemd und die Hose von F. unmittelbar nach dem Vorfall chemisch gereinigt wor­den seien, lasse sich nicht mehr ermitteln, wel­cher Hund F. auf den Rücken uriniert habe. Bei den Collies „B." und „C." handle es sich um zwei Hündinnen, so dass als Verursacher nur noch der Hund „A." in Frage käme. Dieser sei ge­mäss tierärztlichem Zeugnis vom 2. Dezember 2005 aufgrund seiner Altersbeschwerden aber gar nicht mehr zu einem Hochspringen in der Lage. Aufgrund der genannten Umstände müsse es wohl der Malteserhund gewesen sein, der uriniert und das T-Shirt und die Hose von F. beschmutzt habe.

D.1. Gegen diesen Entscheid erhob F. am 19. Januar 2006 Be­schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen G. und H. sei fortzuführen.

2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 des Kantonsgerichtspräsidi­ums Graubünden wurden der Kreispräsident Cadi um Zustellung der Verfah­rensakten und Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2006 ersucht. Gleichzeitig wurde auch G. und H. Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Februar 2006 eine Beschwerdeantwort einzureichen.

3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 verzichtete der Kreispräsident Cadi unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

4. Von G. und H. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochten Entscheid und die Be­gründung der Beschwerde wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegan­gen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1.a) Vorweg klarzustellen gilt, dass F. anlässlich seiner Einver­nahme wohl darauf hingewiesen hat, dass bei dem umstrittenen Vorfall auch seine Hose und sein T-Shirt mit Hundeurin verunreinigt wurden. Er hat aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Verschmutzung sei durch einer der Collies der Angeschuldigten verursacht worden. In der Beschwerdeschrift führt F. denn auch aus, es sei unbestritten, dass es sein völlig verängstigter Malteser­hund gewesen sei, der uriniert habe. Auf die in diesem Zusammenhang ge­machten Ausführungen des Kreispräsidenten in der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht weiter einzugehen.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bereits früher zu ähnli­chen Vorfällen mit den Hunden des Angeschuldigten gekommen. Als Be­weis dafür verlangt er die Einvernahme seines Sohnes und einer weiteren Per­son. Entscheidend ist vorliegend einzig, ob der Kreispräsident zu recht gestützt auf die Feststellung, G. und / oder H. lasse sich im Zu­sammenhang mit dem Vorfall vom 16. Juli 2005 eine Widerhandlung gegen Art. 18 StPO nicht nachweisen, das Verfahren einstellte. In Betracht fällt dabei der Tatbestand von Art. 18 Abs. 2 StPO. Demgemäss wird mit Haft oder Busse be­straft, wer unter anderem einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von An­griffen auf Menschen oder Tiere nicht abhält. Allfällige frühere Vorfälle mit den Hunden der Angeschuldigten bilden nicht Gegenstand des Verfahrens und in Bezug auf sie erfolgte auch keine Anzeige. Insofern erübrigen sich diese Ein­vernahmen. Schliesslich liesse sich aus solchen früheren Attacken auch nicht einfach ableiten, am be­sagten 16. Juli 2005 müsse es sich in jedem Fall so zugetragen haben, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Von Relevanz könnten solche angeblichen früheren Vorfälle höchstens dann sein, wenn an­dere ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Version des Beschwer­deführers bestehen. Denn dann kann allfälligen früheren Vorfällen im Bereich der subjektiven Tatbestandsmässigkeit eine Bedeutung zukommen (vgl. PKG 1996 Nr. 37). Mit der Frage der subjektiven Tatbestandsmässigkeit setzte sich der Kreispräsident indes in seinem Entscheid nicht auseinander und sie bildet insofern auch nicht Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.

c) Als unbegründet erweist sich die Beschwerde auch in­soweit, als F. die Einvernahme eines Nachbarn der Angeschuldigten bemängelt. Zum fraglichen Vorfall vermochte die besagte Person keine Anga­ben zu ma­chen. Ihre Aussage betraf ein früheres Ereignis, dem die Vorin­stanz offensicht­lich keine Bedeutung beimass. Im Entscheid wird auf diese Aussage jedenfalls nicht abgestellt. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, in­wiefern der Be­schwerdeführer nur allein durch den Umstand, dass diese Per­son überhaupt befragt wurde, beschwert sein soll.

2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefoch­tene Ein­stellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Un­ange­messenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemes­sen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu­chungs­ergebnis­ses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorlie­gen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei ge­richtlicher Be­urtei­lung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be­weis­mittel ersicht­lich sind, die das Beweisergebnis massgeblich be­einflus­sen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfah­ren nach Art. 138 StPO ist dabei - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abge­sehen - rein kassato­ri­scher Natur. Sie ist auch keine Untersuchungsbehörde, wes­halb es nicht ihre Aufgabe ist, allfällige zusätzlichen Beweiserhebungen selbst vorzunehmen. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfü­gung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheid­rele­vanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung vielmehr auf­zuheben und die Sache zur weiteren Be­handlung an die Vorinstanz zurück­zuweisen. Alsdann hat diese erneut in eige­ner Kompetenz zu entschei­den, wie in der Sache zu verfahren ist (vgl. W. Padrutt, Kom­mentar zur StPO des Kan­tons Graubünden, 2. ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen).

2. In Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2005 stehen sich die Aussa­gen von Anzeigerstatter und Ange­schuldigten diametral gegenüber. F. erklärte, als er und seine Frau den Hof der Angeschuldigten erreicht hätten, seien drei Colliehunde mit grossem Gebell von der rechten Seite dazugesprun­gen. Einer der Hunde hätte ihren Hund beissen wollen, weshalb er Letzteren reflexartig an der Leine hoch­gezogen und sich abgedreht habe. Daraufhin seien die Hunde auf seinen Rücken gesprungen. Die Angeschuldigten hätten die Hunde regelrecht von ihm wegzerren müssen. Es seien noch weitere Hunde dazugerannt und H. habe einem dieser Hunde einen Holz­schuh nachgeworfen. Der Hund sei - am Kopf getroffen - jaulend davongelau­fen. Demgegenüber gab G. an, nur der Hund A. sei auf das Ehe­paar F. zugelaufen, um deren Malte­serhund zu begrüssen. Ein weiterer Hund - B. - habe sich einige Meter von ihnen entfernt auf­gehalten und ein dritter Hund - C. - habe sich vor dem Hauseingang auf dem Hofvorplatz befunden. F. habe seinen Malteserhund vehement an der Leine zurückgezogen und ihn un­ter den Arm genommen. F. und seine Gattin hätten sich sehr hysterisch und provozierend verhalten. F. sei daraufhin von seinem eigenen, durch diese Aktion völlig verängstigten Hund mit den Krallen am Rücken verletzt worden. Ausserdem habe der Malte­serhund während des Vorfalls auf den Rücken von F. uriniert. Als er - G. - die Situation erkannt habe, habe er sofort seinen Hund A. zurückge­pfiffen. Keiner seiner Hunde habe gebellt. Ebenso wenig seien weitere Hunde hinzugelaufen. In den wesentlichen Zügen bestätigt wird diese Aussage von G. durch die Deposition seiner Ehefrau. Die Gattin von F. wurde nicht befragt. Sie hat jedoch die Aussage ihres Ehemannes ebenfalls unterzeichnet, was klarerweise als Beleg dafür anzuse­hen ist, dass sie die Version ihres Ehemanns bestätigt.

3. Der Kreispräsident Cadi hat sich einlässlich mit den Aussagen der beteiligten Personen auseinandergesetzt und gelangte in Würdigung der beste­henden Beweislage zur an sich nachvollziehbaren Feststellung, es sei nicht bewiesen, dass die Hunde der Angeschuldigten den Anzeigerstatter und des­sen Malteserhund angefallen hätten. Als zweites kumulativ notwendiges Ele­ment setzt die Einstellung der Untersuchung indes voraus, dass die Verfü­gung auch auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Diese Vor­aus­setzung ist vorliegend nicht gegeben.

a) In einem Fall wie dem vorliegenden, wo Aussage gegen Aussage steht, mithin der Personalbeweis als direkter Beweis zu keinem Ergebnis führt, muss im Besonderen geklärt werden, ob allfällige Sachbeweise aber auch indi­rekte Beweise als Indizien Klarheit zu schaffen vermögen. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass F. sich am Tag nach dem Vorfall zur Behandlung ins Regionalspital Ilanz begab. Die behandelnde Ärztin, pract. med. D., hielt in ihrem Bericht zu Handen von Dr. med. E., dem Hausarzt von F., als Diagnose/Befund fest, dass der Patient drei parallel verlaufende Kratzspuren am Rücken links/linke Flanke ohne Hinweis auf einen lokalen Infekt aufweise. Sie empfahl eine Kontrolle beim Hausarzt. Diesbe­züglich gelangte der Kreispräsident zur Feststellung, das Bild der drei parallel verlaufenden Kratzer würde eher für die Sachverhaltsversion des Ange­schul­digten sprechen. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, an­hand der Breite, Länge und Intensität der Kratzspuren erkenne man ohne weite­res, dass diese kaum von einem kleinen Malteserhund stammen könnten. Aus­serdem weist er darauf hin, dass Fotos vom Rücken vorhanden seien.

b) In den Akten befinden sich keine Fotos und insofern ist auch da­von auszugehen, dass diese dem Kreispräsidenten - obwohl er vom "Bild der drei parallel verlaufenden Kratzer" spricht - ebenfalls nicht vorgelegen haben. Tatsache ist sodann, dass sich aus diesen Bildern, deren Herkunft und zeitliche Nähe zum Vorfall allerdings zu prüfen wären, durchaus zusätzliche Erkennt­nisse ergeben können. So bestehen doch erhebliche Grössenunterschiede zwi­schen einem Malteserhund und ausgewachsenen Border Collies. Insofern ist es aber auch durchaus möglich, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - sich die Verletzung bereits anhand der Fotos zuordnen lässt. Zudem hat sich der Be­schwerdeführer im Anschluss an den Vorfall durch eine Ärztin im Regional­spital und anschliessend möglicherweise durch seinen Hausarzt behandeln las­sen. Auch diese Personen vermögen allenfalls sachdienliche Angaben zur Aus­ges­taltung der Kratzspuren zu machen. Diese Erkenntnisse können demnach ebenfalls Rückschlüsse auf den verursachenden Hund geben. Dabei fällt - sollte sich dies als nötig erweisen - auch der Beizug einer sachverständigen Person in Betracht. Schliesslich kann auch nicht einfach deshalb auf diese Ab­klärungen verzichtet werden, weil der Border Collie A. - wie der Kreispräsident in ande­rem Zusammenhang unter Hinweis auf ein tierärztliches Zeugnis aus­führt - auf­grund seiner Altersbeschwerden gar nicht mehr in der Lage ist, hoch­zusprin­gen. Dieser Umstand wäre höchstens dann von Relevanz, wenn erwie­sen wäre, dass sich effektiv nur dieser Hund in die Nähe des Beschwerdefüh­rers begeben hätte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Behauptung der Be­schwerdegegner. Der Beschwerdeführer gibt demgegenüber an, es seien ins­gesamt drei Hunde - also auch die von den Beschwerdegegnern ebenfalls er­wähnten "C." und "B." - auf ihn losgegangen. Ohne die vorerwähnten zusätzlichen Erhebungen lässt sich demnach nicht rechtsgenüglich darüber befinden, ob genügend Anhaltspunkte für das Vorlie­gen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zurückzuweisen.

4. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfah­rens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü­gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Cadi zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Schlagwörter

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