Complaint against dismissal of coercion and abuse case

BK 2006 22Übriges Gericht06.07.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Graubünden public prosecutor’s dismissal of his criminal complaint against police conduct during a security operation in M. on 31 December 2005. The police had stopped and questioned X. and two companions, seized leaflets criticizing Federal Judge K., and later told them not to enter the holiday park N. The complaint chamber held that the police acted on a concrete security threat, within their legal powers and proportionately, and that neither the temporary detention-like questioning nor the seizure and area ban amounted to abuse of authority or unlawful deprivation of liberty. The complaint was dismissed and costs were charged to X.

Omnilex-Regeste

Art. 138 StPO; judicial review of dismissal decisions; police powers to stop, question and temporarily restrict persons, and to seize material to prevent offenses. A dismissal is upheld where, on the investigation results, no sufficient indications of a punishable act exist and an acquittal would be expected. Police measures are lawful if they rest on a statutory basis, serve public security or the protection of third-party rights, and remain proportionate; abuse of authority under Art. 312 StGB requires not merely unlawfulness, but a purpose- and motive-related misuse or a grossly disproportionate use of official power. Temporary questioning and a narrowly tailored exclusion order may be justified by a concrete security risk; seizure of leaflets may be justified to prevent a likely defamation or similar offense, without amounting to impermissible prior censorship. If the conduct is covered by official duty, both abuse of authority and freedom-deprivation claims fail (consid. 5-9).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 06. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am:

BK 06 22

(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2007 (1P.106/2006) nicht eingetreten.)

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Rehli und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. März 2006, mitgeteilt am 16. März 2006, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend seine Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauch,

hat sich ergeben:

A.1. Am Freitag, dem 30. Dezember 2005, wurde der Postenchef der Kantonspolizei Graubünden in M. eigenen Angaben zufolge von einem anonymen Anrufer telefonisch darüber informiert, dass am 31. Dezember 2005 radikale Exponenten mit dem Zug nach M. reisen und eine Demonstration gegen einen Bundesrichter, der dort die Feiertage verbringe, durchführen wollten. Der Postenchef orientierte daraufhin den Regionalchef-Stellvertreter der Kantonspolizei, der seinerseits die Information an das Kantonspolizei­kommando in Chur weiterleitete.

2. Mit Fax vom 30. Dezember 2005 teilte der Bundessicherheits­dienst der Kantonspolizei Graubünden auf entsprechende Anfrage hin mit, dass gemäss Abklärungen beim Bundesgericht in Lausanne Bundesrichter K. derzeit in M. im Ferienpark N. weile. Das Bundesge­richt habe dem Bundessicherheitsdienst ein Schreiben der Organisation "L." übermittelt. Dieses Schreiben richte sich an die Mitglieder des Ferienparks N. und könne eventuell im Zu­sammenhang mit der geplanten Demonstration stehen. Die Organisation "L." sei durch X. gegründet worden. Die Verei­nigung kritisiere - auch mit radikalen Methoden - vor allem die Richter beim Bundesgericht in Lausanne. Die Kantonspolizei Graubünden werde ersucht, mit Bundesrichter K. direkt Kontakt aufzunehmen und die notwendigen Massnahmen gemäss eigener lokaler Lagebeurteilung durchzuführen.

3. Im Hinblick auf die vorerwähnte Demonstration bot die Kantonspoli­zei Graubünden am 31. Dezember 2005 sieben Polizisten auf den Bahnhof M. auf. Als Z., Y. und X. um 11.45 Uhr in M. dem Zug entstiegen, wurden sie von der Kan­tonspolizei angehalten, kontrolliert und anschliessend auf dem Polizeiposten befragt. Die drei Personen gaben an, sie seien nach M. gereist, um hier bzw. in der Ferienanlage N. die mitgeführten Flugblätter zu verteilen. Es sei nicht vorgesehen gewesen, den Bundesrichter anderweitig zu tangieren oder zu kontaktieren. Um 14.15 Uhr wurden die drei Personen von der Polizei zum Bahnhof gefahren, wo sie den Zug bestiegen. Die von ihnen mitgeführten rund 1200 Flugblätter, in denen Bundesrichter K. von der Vereinigung "L." verschiedenster Machenschaften beschuldigt wurde, blieben sichergestellt.

B.1. Mit Schreiben vom 1. Januar 2006 forderte X. als Ver­treter der Organisation "L." das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden auf, ihm die beschlagnahmten Flugblätter zurückzugeben. Sodann erstatte er sinngemäss eine Strafanzeige wegen Nö­tigung und Amtsmissbrauch gegen den Verantwortlichen des Polizeieinsatzes vom 31. Dezember 2005. Zur Begründung machte X. geltend, diese Person habe es zu verantworten, dass er und seine Begleiter zu Unrecht drei Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten und schliesslich in unge­rechtfertigter Weise aus M. weggewiesen worden seien. Auch die Be­schlagnahme der Flugblätter erweise sich als gesetzeswidrig.

2. Zur weiteren Abklärung wurde das Schreiben von X. der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt, die am 13. Februar 2006 ein entsprechendes Strafverfahren eröffnete. Im Rahmen der durchgeführten Strafuntersuchung wurden der Chef des Polizeipostens Scuol, A., im weiteren B., der am 31. Dezember 2005 als Pikett-Offizier Dienst hatte, sowie C., der zum fraglichen Zeitpunkt als stellvertre­tender Kommandant fungierte, als Auskunftspersonen befragt.

C. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfü­gung vom 15. März 2006, mitgeteilt am 16. März 2006, stellte der Untersu­chungsrichter das Strafverfahren ein.

D.1. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 5. April 2006 Einsprache beim Untersuchungsrichteramt Chur. Dieses leitete die Eingabe an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts weiter.

2. Das Kantonsgericht Graubünden nahm die Eingabe als Be­schwerde im Sinne von Art. 138 StPO entgegen und räumte der Staatsanwalt­schaft Graubünden am 18. April 2006 Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen.

3. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2006 schloss die Staatsan­waltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die ange­fochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.

4. Gestützt auf ein entsprechendes Vorbringen von X. in seiner Beschwerdeschrift und einem weiterem, von ihm am 26. April 2006 eingereichten Schreiben forderte das Kantonsgerichtspräsidium das Polizei­kommando Graubünden auf, den in den untersuchungsrichterlichen Einver­nahmeprotokollen vom 21. Februar 2006 erwähnten Fax des Bundessicher­heitsdienstes und die polizeiinternen, durch E-Mail übermittelten Vorgaben zum Einsatz vom 31. Dezember 2005 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Kantonspolizei am 9. Mai 2006 nach.

5. Am 15. Mai 2006 wurden dem Beschwerdeführer die von der Kan­tonspolizei Graubünden ausgehändigten Akten (Fax vom 30. Dezember 2005 des Bundessicherheitsdienstes, E-Mail vom 30. Dezember 2005 des stellvertretenden Kommandanten an die unterstellten Polizeibeamten, Tages­journal vom 30./31. Dezember 2005 der Kantonspolizei Graubünden) zuge­stellt. Gleichzeitig wurde X. Gelegenheit eingeräumt, sich zu den erwähnten Akten zu äussern.

6. Am 1. Juni 2006 bzw. - in endgültiger Fassung - am 2. Juni 2006 ging beim Kantonsgericht eine entsprechende Stellungnahme von X. ein.

7. Auf die Ausführungen im angefochten Entscheid und die Begrün­dung der Beschwerde wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei­ner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Als durch die zur An­zeige gebrachten Delikte tatbeständlich Geschädigter ist X. zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefoch­tene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Ver­fügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn auf­grund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeb­lich beeinflussen könnten. Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art beste­hen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen.

3. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2006 beantragt der Beschwerdefüh­rer, es seien alle von der Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erhobenen Daten zu seiner Person he­rauszugeben und alsdann zu löschen. Sodann beantragt er, die Beschwerde­kammer habe die Organe der Kantonspolizei zu rügen, da diese gewisse Be­richte anonymisiert hätten und so sein Akteneinsichtsrecht verletzt hätten.

a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung vom 15. März 2006. Nicht Gegenstand dieser Einstellungsverfügung ist die Behandlung der Daten, die durch die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft erhoben wurden. Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer weder Aufsichtsbe­hörde der Kantonspolizei noch der Staatsanwaltschaft (vgl. W. Padrutt, Kom­mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 358), sondern Rechtsmittelinstanz im strafrechtlichen Untersuchungsverfah­ren. Als solche hat sie die angefochtene Einstellungsverfügung nach Mass­gabe von Art. 138 StPO zu überprüfen, nicht aber als datenschutzrechtliche Kontrollstelle zu amten. Folglich steht ihr auch nicht die Kompetenz zu, ande­ren Behörden datenschutzrechtliche Rügen zu erteilen oder die Löschung von Daten anzuordnen. Diesbezüglich stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. dazu die Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes, KDSG, BR 171.100).

b) Desgleichen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu ver­neinen. Die Urkunden mit den teilweise anonymisierten Daten wurden von der Kantonspolizei erst im Beschwerdeverfahren ediert. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang also von vornherein nicht entgegengehalten werden, sie habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise eingeschränkt. Auch im Beschwerdeverfahren bleibt die Anonymisie­rung der Daten bedeutungslos. Die nachträglich edierten Akten wurden dem Beschwerdeführer weitergeleitet. Er erhielt die Möglichkeit, sich zu den Akten zu äussern und er machte von diesem Recht denn auch umfassend Gebrauch. Die anonymisierten Namen bzw. Telefon-/Faxnummern verschiedener Mitar­beiter der Kantonspolizei und des Bundessicherheits­diensts, die im Vorfeld der Polizeiaktion tätig waren und die Unkenntlichma­chung der Handy- bzw. Auto­nummer von Bundesrichter K. betreffen Daten, die für die Frage, ob die Kantonspolizei beim Einsatz vom 31. Dezem­ber 2005 in strafrechtlich relevanter Weise zum Nachteil des Beschwerdefüh­rers gehandelt hat, bedeu­tungslos sind. Sie finden im Beschwerdeverfahren denn auch keinerlei Be­achtung. Ebensowenig haben die anonymisierten Da­ten den Beschwerdefüh­rer in seinem Vernehmlassungsrecht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer war trotz der Anonymisierung in der Lage, umfassend zur Sache Stellung zu nehmen und er legt denn auch nicht dar, inwiefern die Anonymisierung ihn in seinem Beschwerderecht verletzt haben könnte. Ist eine Verlet­zung der Ver­fahrensrechte des Beschwerdeführers schon aus grundsätzlichen Überlegun­gen zu verneinen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob sich die Kantons­polizei darüber hinaus zu Recht auf ein überwie­gendes sicherheitspolizeiliches Interesse zur Geheimhaltung (vgl. BGE 121 I 225) beruft.

4. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und der Nötigung richtet sich gegen den Verantwortlichen des Polizeieinsatzes vom 31. Dezember 2005. Wie der Be­schwerdeführer jedoch zu Recht ausführt, handelt es sich bei den vorerwähn­ten Tatbeständen um Offizialdelikte. Insofern kann auch keine Eingrenzung der Strafuntersuchung auf Polizisten mit Befehlsgewalt erfolgen. Dass es vor­liegend in erster Linie aber tatsächlich um deren strafrechtliche Verantwortlich­keit geht, ergibt sich aus dem Sachverhalt. So handelten die zum Bahnhof M. abbestellten Polizeibeamten weitgehend auf Weisung zweier Vorge­setzter in Chur. Damit beurteilt sich zwar die Frage eines allfälligen tatbe­standsmässigen Verhaltens grundsätzlich nach dem tatsächlichen Geschehen auf dem Bahnhof bzw. Polizeiposten von M. Für ein allfälliges strafbares Verhalten einzustehen hätten indessen in erster Linie die in der Strafanzeige erwähnten, in M. nicht anwesenden beiden vorgesetzten Polizeibeamten, welche vor bzw. während des Einsatzes die massgeblichen Anweisungen er­teilten. In diesem Sinn ist auch der Begriff der "Polizei", wie er nachstehend Verwendung findet, zu verstehen.

5. Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an­dern einen Nachteil zuzu­fügen. Missbrauch liegt nicht nur in der Verwendung der Amtsgewalt zu anderen als den erlaubten, den Aufgaben des Amtes ent­spre­chenden Zwecken. Zwang, das heisst ein Eingriff in persönliche Freiheits­rechte, wird auch dann unrechtmässig angewendet, wenn ein Beamter zwar legitime Zwecke verfolgt, aber dafür unzulässige oder unver­hältnismässige Mittel benützt. Diesfalls kann jedoch nur in jenen Fällen von Amtsmissbrauch gespro­chen wer­den, wo aus sachfremden oder unsachlichen Motiven gehan­delt wird oder die an­gewendeten Mittel in grober und krasser Weise (SGGVP 1989 Nr. 42 S. 93) bzw. in wesentlicher Weise (Heimgartner, Basler Kom­mentar, N. 7 zu Art. 312 StGB) mit dem ange­strebten Zweck nicht mehr in Relation stehen. Beispiele sind Faustschläge eines Polizisten bei Renitenz oder vollständige körperliche Durchsuchung bei einem leichten Fall des Dieb­stahls. Subjektiv verlangt Art. 312 StGB den Vor­satz und dies in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmäs­sigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zu verschaffen. Der dem Betroffenen zuzufü­gende Nachteil braucht nicht unrechtmässig zu sein (Do­natsch/Wohlers, Straf­recht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, 2004, S. 447). Amtsmiss­brauch konsumiert den Tatbestand der Nöti­gung (Art. 181 StGB), nicht aber den Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB, vgl. Trechsel, Kurz­kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N. 10 zu Art. 312 StGB).

Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Der objektive Tatbestand be­steht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit ent­zieht. Bei­spielhaft nennt das Gesetz das Festnehmen oder Gefangenhalten. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Aufhebung der Fort­bewegungsfrei­heit als solche wie auch das Aufrechterhalten des so geschaffe­nen Zustands strafbar sind. Damit von einem Entzug der Fortbe­wegungsfrei­heit gesprochen werden kann, darf dieser allerdings nicht bloss ganz vorüber­gehend sein. Es braucht mit anderen Worten eine Freiheitsberaubung von einer gewissen Erheblichkeit (vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., N. 1 zu Art. 183 StGB; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein­zelnen, 8. Auflage, 2003, S. 377, G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, S. 113 ff.).

Kein Amtsmissbrauch und keine Freiheitsberaubung liegen vor, wenn das an sich normwidrige Verhalten durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Was das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbre­chen oder Verge­hen (Art. 32 StGB).

6. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Y. und Z. am 31. Dezember 2005 um 11.45 Uhr von der Polizei nach dem Aus­steigen aus dem Zug in M. angehalten, kontrolliert und anschliessend zur Befragung auf den Polizeiposten gebracht wurden. Diese Befragung dauerte bis circa 14.15 Uhr. Anschliessend wurden die drei Personen wieder auf den Bahnhof gebracht, wo sie den Zug bestiegen und M. verliessen. Der Be­schwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, der Untersuchungsrichter habe im Zusammenhang mit diesem Vorgang zu Unrecht den Tatbestand des Amts­missbrauchs und der Freiheitsberaubung verneint. Die von der Polizei in einer konzertierten Aktion mit dem "Bundesbeamten-Rudel" aus dem SBB-Zug ge­holten drei Besucher - so der Beschwerdeführer - hätten ein mehrstündiges Verhör über sich ergehen lassen müssen, für welches es keine keinerlei Rechtsgrundlage gegeben habe. Ausser ein paar Flugblättern hätten sie kei­nerlei Waffen bei sich gehabt und die Polizei habe gar kein Recht gehabt, sie nach Zweck und Ziel des Besuchs auszufragen. Es stelle Willkür dar, ohne Grund mit Drohungen und unter Demonstration der geballten Staatsmacht eines Polizeistaates von drei augenfällig harmlosen Besuchern ein Verhör zu erzwingen.

a) Art. 9 Abs. 1 und 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PG; BR 613.00) sowie Art. 10 Abs. 1 PG räumen der Polizei ausdrücklich das Recht ein, Personen zur Identitätsfeststellung anzuhalten und im Rahmen der poli­zeilichen Aufgaben zu befragen. Alsdann erfolgte die Kontrolle und Befragung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs grundlos. Tat­sache ist, dass die Polizei am 30. Dezember 2005 durch einen anonymen Te­lefonanruf Kenntnis davon erhielt, dass mehrere militante Personen in M. eine gegen einen Bundesrichter gerichtete Aktion - die Rede war von einer Demonstration - durchführen wollten. Die Kantonspolizei nahm in der Folge mit dem Bundesamt für Polizei, Kommissariat Sicherheit Magistraten, Kontakt auf. Dieses teilte der Kantonspolizei mit, dass Bundesrichter K. im besag­ten Zeitraum in M. weile. Als möglich wurde eine Aktion der Organisation "L." erachtet, einer Organisation, die - so das Kommissariat Sicherheit Magistraten - von X. gegründet worden sei und - auch mit radikalen Methoden - vor allem die Richter beim Bundesgericht in Lausanne kritisiere. Diese nicht klar einschätzbare Lage war der Grund, dass letztlich sieben Polizisten zum Bahnhof M. aufgeboten wurden, welche den Beschwerdeführer und seine Begleiter anhielten, einer Personenkontrolle unterzogen und anschliessend zur Befragung auf den Poli­zeiposten brachten. So konnte die Kantonspolizei die Sache aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen offensichtlich nicht einfach auf sich beruhen lassen. Sie hatte mit der Möglichkeit zu rechnen, dass es zu einer Störung der öffentlichen Ordnung durch eine nicht näher bekannte Anzahl von Personen kommen könnte. Ebenfalls als möglich wurde eine Nötigung von Bundesrichter K. erachtet. Die Polizei ging mit anderen Worten davon aus, dass Personen versuchen könnten, Bundesrichter K. aufzusu­chen und ihn in unzulässiger Weise zu zwingen, sich ihnen und ihren Anliegen zu stellen. Die öffentliche Sicherheit - worunter der Schutz des Einzelnen in seiner körperlichen Integrität, seiner Freiheit und Ehre, wie auch der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen fallen - ist ein Schutzgut der polizeili­chen Gefahrenabwehr (vgl. M. Gamma, Mög­lichkeiten und Grenzen der poli­zeili­chen Gefahrenabwehr, S. 29). Mit dem Einsatz am 31. Dezember 2005 kamen die beteiligten Beamten demnach nur einer der Polizei übertragenen Aufgabe nach. Die Gesetzesmässigkeit des Handelns der Polizei ist insofern ohne weiteres zu bejahen.

b) Desgleichen erweisen sich die konkret getroffenen Massnahmen auch als verhältnismässig. Die Polizei wollte - wie der Polizeibeamte A. als Auskunftsperson erklärte - gewalttätige Ausschreitungen oder sonstige Störaktionen verhindern. Die Personenkontrolle und die Befragung stellten insofern sicherlich geeignete und erforderliche Vorkehrungen zur Klä­rung der Frage dar, ob tatsächlich eine Störung der öffentlichen Ordnung zu befürchten war. Denn erst aufgrund der dadurch vor Ort gewonnenen Er­kenntnisse vermochte die Polizei die Sache einzuschätzen. Der Beschwerde­führer und seine Begleiter wurden sodann auch nicht in unverhältnismässiger Weise in ihren privaten Interessen beschränkt. Wie sich zeigte, beabsichtigten die drei Personen durchaus eine gegen Bundesrichter K. gerichtete Aktion. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, sie seien nur zu dritt, harmlos und unbewaffnet gewesen, beruft er sich letztlich auf einen Wissens­stand, den die Polizei vor dem Einsatz schlicht nicht haben konnte. So ging es der Polizei auch nicht allein um die drei auf dem Bahnhof M. angehaltenen Personen. Es galt auch abzuklären, ob noch weitere Personen - etwa mit Pri­vatfahrzeugen - anreisen könnten und von diesen Personen allenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. Alsdann wurden die drei Personen nicht etwa festgenom­men, sondern für eine sicherheitspolizeili­che Befragung (vgl. Tagesjournal), die ebenfalls nicht von unverhältnismässig langer Dauer war, auf den Polizeiposten mitgenommen. Alle drei angehaltenen Personen kamen mit dem Zug um 11.45 an. Die Befragung dauerten bei X. von 12.14 bis 12.35 (20 Minuten), bei seinen Begleitern circa ca. 40 bzw. 15 Minuten. Um 14.15 waren alle drei wieder beim Bahnhof. Die Be­fragung des Beschwerdeführers wie auch jene seiner Begleiter und die damit verbundene Einschränkung in der persönlichen Freiheit waren demnach nur von relativ kurzer Dauer. Im Übrigen lag nicht einmal im ganzen Zeitraum zwi­schen Anhalten, Befragen und Rückkehr zum Bahnhof M. eine eigentliche Einschränkung in der Bewegungsfreiheit vor. Wie dem Tagesjournal entnom­men werden kann, setzte sich der Polizeibeamte A. nach der Be­fragung wieder mit B., dem Dienst habenden Pikett-Offizier, in Ver­bindung. Nachdem er orientiert worden war, trug B. den Polizeibeamten in M. auf, von einer Wegweisung abzusehen und die Flugblätter zu beschlag­nahmen. Das diesbezügliche Sicherstellungsprotokoll wurde um 13.27 aus­gefertigt und der Vorgang um 13.30 im Tagesjournal rapportiert. Dass die drei Personen in der Folge nicht umgehend den Polizeiposten verliessen, hat - wie der Aussage des Polizeibeamten A. zu entnehmen ist - seinen Grund darin, dass die drei Betroffenen die Polizisten in Diskussionen ver­strickten. Es stand dem Beschwerdeführer und seinen Begleiter frei, den Vor­gang weiter mit der Polizei zu erörtern und sich über deren Vorgehen an Ort und Stelle zu beschweren. In dieser Zeit hielten sie sich aber nicht mehr auf­grund behördlichen Zwangs, sondern freiwillig auf dem Polizeiposten auf.

c) War das Anhalten und Befragen somit durch die Amtspflicht abge­deckt, kann den Polizeibeamten in diesem Zusammen­hang weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf des Amts­missbrauchs oder der Freiheitsberau­bung, welche zum Amtsmissbrauch in Idealkonkurrenz steht, gemacht werden. Von einem unzulässigen, sachfrem­den unver­hältnis­mässigen Anwenden von behördlichem Zwang, der mit dem ange­strebten Zweck nicht mehr in Relation stand, kann nicht die Rede sein. Soweit der Be­schwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren diesbezüglich zu Unrecht eingestellt, erweist sich seine Beschwerde als unbe­gründet.

7. Einen weiteren Amtsmissbrauch der Polizei erblickt der Beschwer­deführer im Beschlagnahmen der Flugblätter. Die Verfassung des Landes - so der Beschwerdeführer - gewähre die Meinungsfreiheit und auch das Recht, auf öffentlichem Grund Flugblätter zu verteilen. Er und seine zwei Begleiter hätten die lange Reise aus dem Waadtland nach M. auf sich ge­nommen, um von ihren Bürgerrechten freien Gebrauch zu machen und die mitgeführten rund 1200 Flugblätter an interessierte Mitbürgerinnen und Mit­bürger zu verteilen. Das Beschlagnahmen der Flugblätter und die damit ver­bundene Zensur liesse sich in keiner Weise rechtfertigen. Dass die entwen­deten Flugblätter mehrere Wochen später zurückgegeben worden seien, än­dere daran nichts.

a) Eine vervielfältigte Schrift, die zur Verteilung an mehrere hundert Personen be­stimmt ist und einen idealen Zweck verfolgt, ist ein Presseer­zeugnis, das den Schutz der Pressefreiheit geniesst. Eine kantonale Vor­schrift, nach welcher die unentgeltliche Verteilung einer solchen Schrift auf öf­fentlicher Strasse der vorherigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist weder mit der Pressefreiheit, welche die Vorzensur aus­schliesst, noch mit der durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes ge­währleisteten Mei­nungsäusserungsfreiheit vereinbar (BGE 96 I 586 ff.). Amtsmissbrauch ist je­doch nicht schon dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer am besagten Tag tatsächlich zu Unrecht in seinen Grundrechten eingeschränkt wurde, son­dern erst dann, wenn diese Einschränkung aus sachfremden oder unsachli­chen Motiven geschah. Zwischen der Verletzung des verfassungsmässigen Rechts der Meinungsäusserung und dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist insofern klar zu trennen. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Flugblätter keineswegs nur - wie der Beschwerdeführer behauptet - auf öffent­lichem Grund verteilt werden sollten. Wie sich der Einvernahme von Y. entnehmen lässt, wollten sich die drei Personen zu diesem Zweck auch in die Feriensiedlung N. begeben. So ist das Flugblatt denn auch aus­drücklich an die Miteigentümer des Ferienparks N./M. gerichtet. Die Fe­riensiedlung N. steht - wie der Beschwerdeführer selbst festhält - im Mitei­gentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft N., mithin im Privateigen­tum, wobei Bundesrichter K. offenbar selbst Stockwerkeigentümer ist. Ebenso lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass er auf Privatgrund kein Recht gehabt hätte, in der beabsichtigten Form ohne Einwilligung der Privatei­gentümer - mithin auch von Bundesrichter K. - von seinem Recht auf Meinungsäusserung Gebrauch zu machen. Inwieweit der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gegenüber der Polizei überhaupt den Vorwurf ma­chen kann, sie hätte sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem sie den Beschwerdeführer mit dem Einziehen der Flugblätter eine auch auf priva­tem Grund geplante Meinungsäusserung verhinderten, kann dahingestellt bleiben. Denn auch auf öffentlichem Grund gilt das Recht auf Meinungsäusse­rung, wie nachstehend dargelegt wird, nicht unbeschränkt.

b) Einschränkungen in der Meinungsäusserungsfreiheit sind zuläs­sig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffent­lichen Inte­resse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. Bei der Beschränkung der Meinungsfreiheit steht die Bewahrung des guten Rufs im Vorder­grund, der durch den strafrechtlichen Ehrenschutz gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen A. Kley / E. Tophinke, Kom­mentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2002, N. 13 zu Art. 16 BV). Das Recht auf freie Meinungsäusserung darf demnach nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung missbraucht werden. Sodann fallen die Ehre wie auch die Freiheit der Willensbildung unter die geschützten Polizeigüter (M. Gamma, Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeilicher Gefahren­abwehr, 2001, S. 29; A. Ruch, in: Thü­rer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 891). Bei der persönlichen Freiheit in der Willensbildung wie auch der Ehre handelt es sich mit anderen Worten nicht aus­schliesslich um private Rechte, die vom Einzelnen in erster Linie selbst durch Ein­schaltung der Gerichte und nur subsidiär - etwa bei zeitlicher Dringlichkeit - durch die Polizei zu schützen wäre (Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage 2005, § 5 N. 43; P. Breitschmid, Die Bean­spruchung der Polizei zur Sicherung pri­vater Rechte, in: ZBl 1983 S. 289 ff.). Nicht als verbotene Vor­zensur gilt insofern auch die Einschränkung der Meinungsäusserung durch einen polizeilichen, der Vermeidung einer strafbaren Handlung dienenden Präventiveingriff. Gesetzliche Grundlage für einen solchen Präventiveingriff bildet dabei unter anderem auch Art. 21 Abs. 1 lit. a PG. Gestützt auf diese Bestimmung kann die Polizei eine Sache zur Verhinderung einer Straftat bzw. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sicherstel­len (vgl. Botschaft der Regierung vom 15. Juni 2004, S. 876.)

c) Tatsache ist, dass das vom Beschwerdeführer bzw. seinen Beglei­tern mitgeführte Flugblatt grobe Anschuldigungen gegenüber Bundes­richter K. enthält. So wird dem Richter anhand eines konkret geschil­derten Sachverhalts Bestechlichkeit und Queru­lantentum vorgeworfen. Er wird als notorischer Lügner und Gesetzesbrecher geschildert und bezichtigt, die Verurteilung einer Person zu 18 Jahren Zuchthaus ohne Beweis und ohne Geständnis mit einem "nachweislich lügnerischen Bundesgerichtsentscheid" abgesegnet zu haben. Ausser Frage steht, dass diese Vorwürfe Bundesrichter K. als Privatperson wie auch als Richter massiv herabsetzen. Wohl bezeichnet nun der Beschwerdeführer die im Flugblatt gegen Bundesrichter K. erhobenen Anschuldigungen als zutreffend. Am besagten 31. De­zember 2005 hatte sich die Polizei jedoch ein eigenes Bild über die Stichhal­tigkeit der Anschuldigungen zu machen. Dass sie ihr Ermessen nicht über­schritt, wenn sie sich nicht der Auffassung des Beschwerdeführers anschloss, sondern ihrerseits zur Überzeugung gelangte, die im Flugblatt enthaltenen Be­hauptungen erfüllten offensichtlich den Tatbestand der Verleumdung oder der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB, braucht keiner weiteren Erörte­rung. Folgerichtig hat sie ihr Ermessen aber auch nicht überschritten, wenn sie die Flugblätter zur Vereitelung einer solchen mutmasslichen Straftat einzog, mit anderen Worten den Schutz der Ehre von Bundesrichter K., mit dem sie schon vor dem Polizeieinsatz Kontakt aufgenommen hatte, höher ge­wichtete, als das Interesse des Beschwerdeführers, seine massiven Anschul­digungen in M. hundertfach zu verbreiten. In jedem Fall lässt sich weder behaupten, die Polizei habe aus sachfremden oder unsachlichen Motiven ge­handelt, noch lässt sich ihr unterstellen, sie habe mit der auf Art. 21 Abs. 1 lit. a PG abgestützten Einziehung eine Massnahme ergriffen, die in grober und krasser Weise mit dem ange­strebten Zweck nicht mehr in Relation stehen würde. Auch die Einziehung der Flugblätter durch die Polizei war demnach durch die Amtspflicht abgedeckt und folglich nicht rechtswidrig. Es wäre damit auch in Bezug auf diesen Sachverhalt im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht einstellte.

8. In seinem im Nachgang zu seiner Beschwerde eingereichten Schreiben vom 31. Mai 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, dem Tages­journal der Kantonspolizei sei zu entnehmen, dass ihm Letztere verboten habe, sich zum Ferienpark N. zu begeben. Es sei ihm und seinen Begleitern demnach zu Unrecht die Verhaftung und Deportation angedroht worden, was den Tatbestand der Nötigung erfülle. Seine Strafanzeige werde deshalb auf Tatbestand in diesem Kontext ausgedehnt.

a) Die Beschwerdekammer ist keine Untersuchungsbehörde und Ge­genstand des Verfahrens bilden die im Beschwerdeverfahren vorgetrage­nen Rügen gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Insofern ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ausdehnung seiner Strafanzeige auf den Verdacht der Nötigung im Zusammenhang mit der Wegweisung von der Ferienanlage N. nicht einzutreten. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die Frage der Rechtmässigkeit der polizeiliche Weisung an den Beschwerde­führer, sich von der Ferienanlage N. fernzuhalten, bereits Gegendstand der Einstellungsverfügung vom 15. März 2006 war. Grundlage bildete dabei die Strafanzeige von X. vom 1. Januar 2006, worin er ausführte, die Kantonspolizei habe ihn und seine Begleiter zu Unrecht aus der Gemeinde M. weggewiesen. Insoweit ist nachfolgend auch auf diesen Vorhalt einzu­gehen.

b) Erwiesen ist, dass im Verlaufe der Befragung von X., Y., und Z. die mit der Befragung betrauten Kan­tonspolizisten gestützt auf eine noch vor dem Einsatz erlassene Anordnung des Chefs der Kriminalpolizei gegenüber den drei Personen die Wegweisung aus dem Gemeindegebiet von M. verfügten. Belegt ist indessen auch, dass der Polizeibeamte A. im Anschluss an die Befragungen nochmals telefonisch mit B., dem Pikett-Offizier, Verbindung aufnahm und ihn über das Ergebnis der Einvernahmen orientierte. B. widerrief eige­nen Angaben zufolge die Wegweisungsverfügung des Chefs der Kriminalpoli­zei und liess den drei Personen mitteilen, dass sie sich nicht in die Ferienan­lage N. begeben und dort stören sollen. A. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme diese Aussage von B. und erklärte, die Weg­weisung sei gegenüber den drei Personen noch auf dem Polizeiposten M. widerrufen worden, indem ihnen der Aufenthalt in M. erlaubt worden sei, wobei sie aber angehalten worden seien, sich nicht in die Ferienanlage N. zu begeben. Diese Aussagen werden zusätzlich das Tagesjournal bestätigt. Gemäss Journal erfolgte der Widerruf vor 13.30 Uhr. Mit dem Widerruf wurde die Verfügung, bevor sie überhaupt hätte Wirkung zeitigen können bzw. für den Beschwerdeführer beachtlich gewesen wäre, hinfällig. Dass - wie die Vorinstanz feststellte - die Polizei ihre ursprüngliche, das ganze Gemeindege­biet betreffende Wegweisungsverfügung widerrufen hat und in diesem Zu­sammenhang kein strafbares Verhalten vorliegt, blieb im Beschwerdeverfahren denn auch unbestritten. Zumindest wurde die Einstellungsverfügung vom Be­schwerdeführer diesbezüglich nicht substanziert angefochten, weshalb auf diesen Punkt der Einstellungsverfügung auch nicht weiter einzutreten ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, schon allein mit der anschliessend erteilten Weisung an ihn, sich nicht in die Ferienanlage N. zu begeben, habe sich die Polizei strafbar gemacht.

c) Gemäss Tagesjournal und den wiederum übereinstimmenden Aus­sagen der Polizeibeamten B. und A. wurden der Beschwerdefüh­rer und seine Begleiter mündlich aufgefordert, sich nicht zum Ferienpark N. zu begeben, bzw. dort keine Aktion durchzuführen. Bei Nichtbefolgen dieser Anweisung werde eine Wegweisungsverfügung erlassen. Der Beschwerdefüh­rer selbst bringt vor, es gebe kein Gesetz, "das so einen Habasch des Namens Hinz, Kunz, K. oder Mafioso davor bewahrt, einen x-beliebigen Bürger auf einer öffentlichen Strasse und in einem Holiday-Resort zu treffen" und es gebe ebenfalls kein Gesetz, "welches unbescholtenen Bürgern verbie­ten täte, sich nach Beleiben gar vor das Luxus-Gehütt des K. im Fe­rienzoo N. zu stellen, soweit der Fuss der Besucher sich nicht auf Privat­grund begibt" (S. 4 der Eingabe vom 1. Juni 2006). Sehr wohl gebe es jedoch die Verfassung mit ihren in Art. 16 BV (Meinungs- und Informations­freiheit), Art. 17 BV (Medienfreiheit) sowie Art 22 und 23 BV (Versammlungs- und Ver­einigungsfreiheit) eingeräumten Rechten. Wie dargelegt wurde und der Be­schwerdeführer offenbar verkennt, gelten die von ihm angerufenen verfas­sungsmässigen Rechte nicht absolut. Bei der Anordnung, sich nicht in die Fe­rienanlage N. zu begeben und zu stören, hatte die Polizei letztlich wiederum die Rechte des Beschwerdeführers mit dem Schutz derselben Polizeigüter, wie sie schon bei der Einziehung der Flugblätter beachtlich waren, gegeneinander abzuwägen. Mit ihrer Anordnung wollte die Polizei ganz offensichtlich sicher­stellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Begleiter ihre Anschuldigungen nicht doch noch gegenüber den Miteigentümer der Feriensiedlung N. vor­trugen. Gleichzeitig vermied die Kantonspolizei mit ihrer Anordnung aber auch, dass die Personen Bundesrichter K. persönlich aufsuchten, um ihn anzuschuldigen, und dieser sich gegen seinen Willen mit ihnen oder ihren An­liegen auseinanderzusetzen brauchte. Dass der Beschwerdeführer und seine Begleiter die Ferienanlage noch aufsuchen könnten, liess sich nach der Befra­gung nicht gänzlich ausschliessen. So musste daraus, dass das Flugblatt sich an die Miteigentümer der Feriensiedlung N. richtete, zwangsläufig ge­schlossen werden, dass es den drei Personen in erster Linie darum ging, Bun­desrichter K. bei den übrigen Miteigentümern in Misskredit zu bringen. Welche Art von Anschuldigungen dabei zu erwarten war, ergab sich aus den beschlagnahmten Flugblättern. Nicht zuletzt gab der Beschwerdeführer bei der Befragung aber auch klar zu verstehen, dass er sich im Recht sah. Dies ergibt sich auch aus seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren. Das alles sprach für den Erlass einer Weisung gegenüber den drei Personen, sich von der Ferienanlage N. fernzuhalten. Entschied sich die Polizei, dem Be­schwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b PG zu verbieten, diesen räum­lich eng begrenzten Bereich aufzusuchen und dort zu stören, fällte sie somit einen Ermessensentscheid, der sich aufgrund der konkreten Situation zur Ge­währleistung der Rechtsordnung durchaus vertreten liess und die Rechte des Beschwerdeführers auch keineswegs in unverhältnismässiger Weise ein­schränkte. Zumindest lässt sich auch diesbezüglich der Polizei nicht vorhalten, sie habe - und dies bewusst - eine Massnahme ergriffen, die in grober und krasser Weise mit dem ange­strebten Zweck nicht mehr in Relation stehen würde. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich der Vorwurf des Amts­missbrauchs als haltlos, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt wurde.

9. Neue Beweismittel, welche das vorstehende Ergebnis in tatsächli­cher oder rechtlicher Hinsicht massgeblich beeinflussen könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich braucht nicht geklärt zu werden, wer die Polizei anonym über die geplante Aktion informierte. Dass ein solcher anonymer Te­lefonanruf erfolgte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von A. und ist als Vorgang unbestritten. Alsdann war dieser Anruf nur der Auslöser für weitere Abklärungen der Kantonspolizei Graubünden bei den Bundesbehör­den. Erst aufgrund dieser bekannten Informationen sah sich die Kantonspolizei schliesslich zum Handeln veranlasst. Zu beurteilen war sodann nur die Frage, ob ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Beamte der Kan­tonspolizei Graubünden bei ihrem Ein­satz am 31. Dezember 2005 strafbar gemacht haben, indem sie den Beschwerdeführer anhielten, befragten, ihm auftrugen, sich nicht in die Ferienanlage N. zu begeben, um dort zu stören, und die mitge­führten Flug­blätter sicherstellten. Die Frage, ob sich die anonym gebliebene Per­son, bei der es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers um einen Bun­desbeam­ten handeln müsse, bei der Beschaffung der Informa­tionen straf­rechtlich rele­vant verhalten hat, bildete nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass die Kantonspolizei vor dem Einsatz mit Bun­desrichter K. Rück­sprache nahm, war angesichts dessen, dass von einer gegen seine Person gerichteten Aktion die Rede war und es somit auch um den Schutz seiner Per­son ging, nahe liegend. Beim nachfolgenden Einsatz hatte die Polizei dann - wie dargelegt wurde - selbst abzuwägen, welche Vor­kehrungen zu seinem Schutz erforderlich und angemessen waren. Auch aus dem Inhalt des mit Bundesrichter K. geführten Gesprächs ist folglich - was den nachfol­genden Polizeieinsatz betrifft - kein weiterer Aufschluss zu erwarten. Für das Beschwerdeverfahren gleichfalls irrelevant ist, ob Z. im Vorfeld des Polizeieinsatzes unzulässigerweise durch Bundes­be­hörden abgehört und über ihn eine Akte angelegt wurde. Denn auch diese Punkte ha­ben keinen Einfluss auf die Frage, ob die Kantonspolizei Graubün­den am 31. Dezember 2005 in strafrechtlich relevanter Weise gegen den Be­schwerführer vorgegan­gen ist. Abgesehen davon gilt darauf hinzuwei­sen, dass Z. die Einstellungsverfügung nicht angefochten hat und der Beschwerde­führer mit seinem aus der eigenen Geschädigtenstellung abgelei­teten Be­schwerderecht nicht zur Wahrung von dessen Interessen legi­timiert ist.

10. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit auf sie einzu­treten ist, als unbegründet. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerde­verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Schlagwörter

abuse of authorityunlawful deprivation of libertypolice powersproportionalityleaflet seizurefreedom of expressiondismissal of proceedingsinjured person standing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal complaint against the dismissal of the criminal complaint was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; X. had standing as an injured person, and the filing complied with time and formal requirements.

Extrahierte Begründung

He was directly affected by the alleged offenses and thus entitled to challenge the dismissal decision.

Kernrechtsfrage

Whether the police committed abuse of authority or unlawful deprivation of liberty by stopping and questioning X. and his companions.

Extrahierter Entscheid

No abuse of authority or unlawful deprivation of liberty was made out.

Extrahierte Begründung

The police acted on a concrete security alert, had a legal basis to identify and question persons, used proportionate means, and the temporary restriction did not amount to a sufficiently serious deprivation of liberty.

Kernrechtsfrage

Whether seizure of the leaflets constituted abuse of authority.

Extrahierter Entscheid

No abuse of authority was established in the seizure of the leaflets.

Extrahierte Begründung

The leaflets contained serious accusations against Judge K. and could be seen as defamatory; seizure to prevent a likely offense and protect third-party rights was based on police powers and was proportionate.

Kernrechtsfrage

Whether the police order forbidding X. and his companions from entering the holiday park constituted coercion or abuse of authority.

Extrahierter Entscheid

The order was lawful and did not amount to abuse of authority.

Extrahierte Begründung

The police could, in view of the concrete situation and the suspected disturbance, issue a narrowly tailored order to keep them away from the area to protect public order and the rights of others.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be expanded to cover alleged coercion concerning the holiday park order.

Extrahierter Entscheid

No; the appellate chamber was not an investigative authority and would not entertain an expanded criminal allegation beyond the challenged dismissal decision.

Extrahierte Begründung

The scope of review was limited to the dismissal decision; the new allegation was not properly before the chamber.

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