Ref.:Chur, 24. Februar 2005Schriftlich mitgeteilt am:
BK 05 32
Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz
Vizepräsident Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuarin ad hoc
Marugg
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In der strafrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer,
gegen
die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 11. Februar 2005 in Sachen des B., Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend grober Unfug (Art. 31 StPO),
hat sich ergeben:
A. Am 09. April 2004 hielt sich B. bei seinem Ferienhaus in C., D., auf. Gleichzeitig wanderte dort A. auf der C.-Strasse in Richtung E.. Als B. A. erblickte, sprach dieser jenen aus einer Distanz von ca. 30 Metern an. Eigenen Angaben zufolge wollte B. A. auffordern, in Zukunft ehrverletzende Äusserungen über ihn zu unterlassen. A. wollte sich aber nicht auf ein Gespräch mit B. einlassen und setzte seinen Weg fort. In der Folge gelangte B. von seinem Ferienhaus über die Böschung auf die C.-Strasse und ging ein Stück weit auf gleicher Höhe mit A. in Richtung E.. Dabei soll nach Angaben des A. B. diesen beim Weitergehen massiv gestört und ihn während 5 bis 8 Minuten trotz Hilferufen mit den Händen zurückgehalten haben. Daraufhin habe A. seinen Teleskopstock (Wanderstock) erhoben. In Folge dessen überholte B. A. und hielt anschliessend auf der linken Strassenseite an. Als A. gemäss eigener Aussage versucht habe, an B. vorbeizugehen, sei er am linken Strassenrand ausgerutscht, habe das Gleichgewicht verloren und sei den Abhang hinunter gestürzt. Dabei zog er sich gemäss Arztbericht vom 14. April 2004 (act. 6) mehrere leichte Verletzungen zu. B. hingegen gab zu Protokoll, er habe zu keiner Zeit A. am Weitergehen gehindert noch habe er ihn zurückgestossen.
B. Am 09. April 2004 stellte A. gegen B. Strafantrag wegen Tätlichkeiten, eventuell Drohung, eventuell leichte Körperverletzung. Auf der anderen Seite erstattete B. am 22. April 2004 Gegenanzeige und beantragte die Bestrafung von A. wegen Drohung.
C. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Dezember 2004 wurde die Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung eingestellt. Desgleichen wurde mit derselben Verfügung die Strafuntersuchung gegen B. wegen einfacher Körperverletzung eingestellt, wobei die Strafuntersuchung zur weiteren Verfolgung im Strafmandatsverfahren der Kreispräsidentin Ilanz abgetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden bei der Prozedur belassen.
D. Mit Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2005 verfügte die Kreispräsidentin Ilanz wie folgt:
„1. Die Strafuntersuchung gegen B. wegen groben Unfugs wird eingestellt.
E. Gegen diese Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz erhebt A. am 15. Februar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden. Darin macht er geltend, in der angefochtenen Einstellungsverfügung würden lauter Unwahrheiten aufgeführt. Entgegen der Feststellung der Kreispräsidentin Ilanz sei er weder mit B. zusammengestossen, noch habe er die Möglichkeit gehabt, an diesem vorbei zu kommen. Vielmehr habe B. ihm ein Weitergehen verunmöglicht. Zudem habe man es versäumt, F. als Zeuge einzuvernehmen. Dieser würde bestätigen können, dass A. um Hilfe gerufen habe.
F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 verzichtet das Kreisamt Ilanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
G. Auf das Einholen einer Vernehmlassung des B. wurde verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. a) Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO), wobei darzulegen ist, welche Punkte der Verfügung angefochten werden und inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen ist.
b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der angefochtenen Einstellungsverfügung würden lauter Unwahrheiten aufgeführt, kritisiert er den in der angefochtenen Einstellungsverfügung dargelegten Sachverhalt. Seine Beschwerde richtet sich also gegen die Begründung der Einstellungsverfügung. Beschwerde kann aber nur gegen das Dispositiv einer Verfügung erhoben werden, nicht jedoch gegen deren Erwägungen beziehungsweise Begründung (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubündens, 2. Auflage, Chur 1996, S. 343 Ziffer 6). Dabei ist darzulegen, inwiefern das Dispositiv der angefochtenen Verfügung rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer aber nicht. Vielmehr richten sich seine Rügen - er sei weder mit B. zusammengestossen, noch habe er die Möglichkeit gehabt, an diesem vorbeizugehen - gegen den in der angefochtenen Einstellungsverfügung dargelegten Sachverhalt, und können folglich nicht gehört werden. Auf diesen Beschwerdepunkt ist somit nicht einzutreten.
2. Des Weiteren nennt der Beschwerdeführer F. als Zeugen für seine Hilferufe. Damit will er offensichtlich geltend machen, die angefochtene Einstellungsverfügung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 b StPO erlässt der Kreispräsident als Untersuchungsbehörde eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu werten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Padrutt, a. a. O., Ziffer 3.3 zu Art. 82 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, inwiefern F. zum umstrittenen Sachverhalt wesentliche Aussagen soll machen können, zumal sich dieser nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 150 m zum Tatort befand. Dass er von dort aus, selbst wenn er die Hilferufe des Beschwerdeführers gehört haben sollte, den ganzen Tatablauf wahrgenommen hat, erscheint als höchst unwahrscheinlich. Auf die Befragung von F. als Zeugen durfte daher verzichtet werden. Damit verbleiben hinsichtlich des Sachverhalts einzig die sich widersprechenden Aussagen der Parteien. Unter diesen Umständen gibt es keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung des B., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Kreispräsidentin Ilanz hat daher das Verfahren aus den von ihr genannten Gründen zu Recht eingestellt.
3. Ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, auf Grund obiger Ausführungen abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Mitteilung an: __________
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc: