Dismissal of criminal investigation after unforeseeable mudslide

BK 2004 46Übriges Gericht06.10.2004Dismissed

Zusammenfassung

X. and Y. challenged the Graubünden prosecutor's dismissal of the investigation after they were severely injured when a second mudflow swept away excavators used in Rueun's emergency response to heavy rain. They argued that the municipal officials had failed to assess the risk properly and to organize adequate warnings. The chamber held that, in this cassatory review, it could only annul and remit, not itself declare guilt or order charges. On the merits, it found that the second mudflow was not foreseeable for the officials on the basis of the hazard-plan report, the first surge, and the available information. The dismissal was therefore upheld and the complaints were rejected; costs were split equally.

Regest

Art. 18 Abs. 3 StGB; Fahrlässigkeit bei Naturereignissen; Vorhersehbarkeit des Erfolgs und Grenzen der Sorgfaltspflicht. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeindefunktionären ist nicht auf eine nachträgliche Ex-post-Betrachtung abzustellen, sondern auf die für sie im Zeitpunkt des Handelns erkennbaren Informationen. Können sie sich in einer Krisensituation auf einen schlüssigen Fachbericht stützen und fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für einen weiteren massiven, in seiner Entstehung ausserordentlichen Ereignisablauf, ist ein zweiter Abgang nicht als vorhersehbar zu behandeln. Die blosse Möglichkeit, dass zusätzliche Abklärungen oder Warndispositive denkbar gewesen wären, genügt ohne Nachweis der Erkennbarkeit des Risikos nicht für eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wo die Vorhersehbarkeit entfällt, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung hypothetischer Rettungs- oder Warnmassnahmen (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 06. Oktober 2004Schriftlich mitgeteilt am:

BK 04 44

BK 04 46

(Auf die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie die staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteilen vom 02. Oktober 2005 (6S.212/2005 und 6S.213/2005 und 6P.785/2005) nicht eingetreten.)

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Be­schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur,

und

des Y., Beschwerdefüh­rer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004,

betreffend Arbeitsunfall,

hat sich ergeben:

A.1. Am Donnerstag, dem 14. November 2002, setzten in der oberen Sur­selva intensive Regen­fälle ein. Bis am Sonntag, dem 17. November 2002, wurde an den Messstellen in der Surselva sehr hohe Niederschlagsmen­gen gemessen (Ilanz: 203.0 I/m2; Pigniu 199.8 I/m2; Tavanasa 214.4 I/m2; Trun 252.3 I/m2). Wie in anderen, von den schweren Unwettern betroffenen Ge­meinden war auch die Feuerwehr in der Gemeinde Rueun seit den frühen Mor­genstunden mit Kontroll- und Räumungsarbeiten beschäftigt. Unter ande­rem wurde mit einer schweren Baumaschine bei der Örtlichkeit Grava unter­halb des Dorfes Rueun gearbeitet, um einen Wasserausbruch aus dem Val­dunbach zu verhindern.

2. Gegen 12.10 Uhr kam es im Ual da Valdun zu einem ersten, ent­lang des Valdunbachs durch Rueun laufenden Murgang. Der Bach trat in der Folge bei der Örtlichkeit Grava über die Ufer und über­schwemmte das Gebiet oberhalb der Kantonsstrasse. Die Oberalpstrasse musste gesperrt und der Verkehr umgeleitet werden. Die mit den Wuhrarbeiten beschäftigen Feuer­wehrmänner konnten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Um das Was­ser des Valdunbachs wieder in den richtigen Verlauf zu leiten, bot der Gemein­devor­stand drei schwere Baumaschinen auf. Gleichzeitig wurden die Anwohner aus dem gefährdeten Dorfgebiet evakuiert.

3. In der Folge führten die bei verschiedenen Firmen tätigen Maschi­nisten A., Y. und X. drei Bagger nach Rueun. Dort wurden sie von B., dem für die Wasser­versorgung zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes, über ihren Einsatz instruiert. Y. und X. begannen umge­hend, mit dem angeschwemmten Material entlang des Valdun­bachs einen Damm zu bauen. A. baggerte seinerseits Rüfenmaterial aus dem Bachbett auf die Werkstrasse.

4. Die Arbeiten waren nahezu abgeschlossen, als es gegen 16.00 Uhr im Ual da Valdun zu einem zweiten Murgangschub kam. Durch die abge­henden Geröll- und Schuttmassen wurde der Gerinnebereich unterhalb der Brücke vom oberen Dorfteil abwärts gefüllt und alle drei Baumaschinen wurden talwärts mitgerissen. X. wurde aus der Führerkabine sei­nes Bag­gers geschleudert. Er konnte rund 250 Meter weiter unten schwer verletzt aus den Schlammmassen gerettet werden. Y. wurde mit schwe­ren Verletzungen aus seiner Baumaschine geborgen. Dagegen konnte A., der in der mit Schlamm über­schwemmten Führerkabine mit einem Bein eingeklemmt war, erst gegen 18.00 Uhr nach Beizug eines schwe­ren Bergungsgeräts und unter Einsatz eines Helikopters gerettet werden.

5. X. zog sich beim Unfall mehrere Rippenbrüche, eine Lun­genprellung mit Lungenkollaps, eine Hirnblutung, einen Leberriss, einen Milz­riss, eine komplexe Knie­verletzung, einen Gesichtsschädelbruch sowie weitere kleinere Verletzungen zu und wurde im Kantonsspital Chur hospitali­siert. Die Verletzungen wurden als lebens­gefährlich eingestuft. Gemäss einem am 6. März 2003 eingeholten Arztbericht muss X. trotz erfreulich ver­laufenem Heilungsprozess mit bleibenden psychischen und physischen Nachteilen rechnen. Y. wurde ins Regionalspital Ilanz einge­wiesen. Er erlitt ein stumpfes Brustkorbtrauma mit Rippenserienfraktur, eine Herzprellung sowie eine Unterschenkelfraktur. Gemäss einem Bericht seines Hausarztes vom 24. März 2003 musste sich Y. in der Klinik Valens einer Rehabilitation unter­ziehen. Bei den teils vorbestehenden Rücken­leiden - so der Hausarzt - sei nicht auszuschliessen, dass Y. Vollinvalide bleibe. Bei A. stellte die Ärzteschaft des Regional­spitals Ilanz eine Unterkühlung sowie diverse Prellungen und Hautablederun­gen fest. Seine Verletzungen wurden als nicht lebensgefährlich eingestuft; auch wurde nicht mit einem bleibenden Nachteil gerechnet. Die drei verletzten Maschinisten ver­zichteten auf die Stellung eines Strafantrags wegen Körper­verletzung.

B.1. Zwecks Abklärung der Sachlage eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. Februar 2003 eine Strafuntersuchung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Ilanz beauftragt.

2. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, stellte der zuständige Untersuchungs­richter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge­führt, gemäss Beweisergebnis sei die Arbeit den drei aufgebotenen Bauma­schinen­führern von B. als Mitglied des Gemeindevorstands Rueun zuge­wiesen worden. Der Einsatz von schweren Baumaschinen sei - was nicht an­gezweifelt werde - aufgrund der äusserst prekären Verhältnisse angebracht gewesen. Nach der ersten Rüfe seien Wachen entlang des Valdunbachs bis oberhalb von Rueun aufgestellt und die Feuerwehr von Siat kontaktiert worden. Im Nach­gang an die Unwetter vom November 2002 habe das Fach­team C. AG und das Ingenieurbüro E. im Auftrag des Amtes für Wald des Kantons Graubünden, Fachstelle Naturgefahren, eine Ereignisdo­ku­mentation verfasst. Darin gelange die beauftragte Bürogemeinschaft zur Fest­stellung, dass es sich beim Ereignis 2002 im Ual da Valdun um ein selte­neres als ein 100-jähriges Ereignis handle, das als ausserordentlich einzustu­fen sei. Im Gefahrenzonenplan Rueun, Teilgebiet Grava, vom 26. Oktober 1998 sei die mögliche Ereignisfracht auf rund 30'000 m3 bei einem Maximalab­fluss von 300 m3/s geschätzt worden. Die Ereigniskubatur am 16. November 2002 habe da­gegen rund 60'000 m3 bei einer maximalen Fliessgeschwindigkeit unterhalb der Dorfbrücke von 10 m/s und mehr betragen. Aufgrund des Unfall­hergangs sei klar, dass die Maschinisten nicht gefährdet und verletzt worden wären, wenn sie zum Zeitpunkt der zweiten Schlammlawine nicht unmittelbar am Val­dunbach gearbeitet hätten. Von den oben erwähnten Werten, insbeson­dere den maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h ausgehend, könne indes nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warn­posten noch weiter oben im Ual da Valdun die absolute Sicherheit der Maschi­nisten gewährleistet hätten. Infolge der herrschenden Verhältnisse in der obe­ren Sur­selva sei am fraglichen Samstag auch in Rueun nur die örtliche Feuer­wehr mit einem Maximal­bestand von rund 40 ausgebildeten Feuerwehrmän­nern für die Bewältigung der Krisen­situation verfügbar gewesen. F., der zustän­dige Regionalleiter des Amtes für Wald Surselva, habe sodann er­klärt, dass die erste Murenfracht und der Maximalabfluss der Einschätzung im Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun aus dem Jahre 1998 entsprochen habe. Die vor Ort für die Sicherheit zuständigen Gemeindeorgane hätten davon ausgehen kön­nen, dass das maximalmögliche Ereignis nach der ersten Rüfe eingetroffen sei. Mit dem zweiten Murgangschub habe aus Sicht des Regio­nalleiters nicht mehr gerechnet werden müssen. Die nachträglich erstellte Ex­pertise habe den Rü­fenniedergang im Ual da Valdun in verschiedener Hinsicht als bemerkenswert einge­stuft. Der zweite Murgang sei somit nicht nur in seiner Dimension, son­dern auch in seiner Fliessgeschwindigkeit nicht zu erwarten gewesen. Den für die Sicherheit Verantwortlichen im Krisenstab Rueun könne somit auch kein Verschulden am Unfall der drei Baumaschinenführer zur Last gelegt werden.

C.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 19. August 2004 Be­schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erhe­ben, wobei folgende Anträge gestellt wurden.

1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstel­lungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass zum Nachteil von X. eine fahrlässige schwere Körperverletzung begangen wurde.

3. Das Untersuchungsrichteramt Ilanz sei anzuweisen, die Untersu­chung gegen die ver­antwortlichen Personen fortzusetzen und An­klage zu erheben.

4. Die Untersuchung soll insbesondere betreffend folgender Punkte er­gänzt werden:

*-*auf welchen Grundlagen hat sich die Lagebeurteilung der Gemein­debehörden ge­stützt oder hätte sich stützen sollen;

*-*wie hat das effektive Alarmierungsdispositiv ausgesehen und wie hätte ein sorgfälti­ges Alarmierungsdispositiv aussehen müs­sen;

*-*hätte ein sorgfältiges Alarmierungsdispositiv die Flucht aus den gefährdeten Bauma­schinen ermöglicht;

*-*hätten die Gemeindebehörden unter Umständen den Einsatz der Baumaschinen un­terlassen müssen, weil erkennbar war, dass ein Alarmierungsdispositiv aufgrund der personellen und mate­riellen Bereitschaft sowie der Witterungs- und Sichtver­hältnisse nicht möglich war.

5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Rechtsvertreter von X. machte dabei im Wesentlichen geltend, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft be­ruhe auf der Annahme, dass der zweite Mur­gangschub für die verantwortlichen Personen nicht erkennbar gewesen sei und eine rechtzeitige Vorwarnung nicht habe sichergestellt werden können. Die Begründung der Unvorhersehbarkeit stütze sich darauf, dass beim ersten Niedergang die prognostizierte Kubatur von 20'000 m3 schon zu Tal gegangen sei. Die Untersuchung habe aber weder ergeben, dass die Gemeindebehörden bei der Lagebeurteilung die prognosti­zierte Kubatur berücksichtigt hätten, noch sei die Kubatur des ersten Murgang­schubes zu diesem Zeitpunkt überhaupt festgestellt worden. Hinzu komme, dass im Gefahrenzonenplan auf eine mögliche Ereigniskubatur von 30'000-50'000 m3 hingewiesen worden sei. Weiter werde in der Einstellungsverfü­gung ausgeführt, dass es sich beim Murenniedergang gemäss Ereignisdokumenta­tion um ein selteneres als ein 100-jähriges Ereignis handle. Die Ausserordent­lichkeit des Wetterereignisses sei jedoch schon am Mittag des 16. November 2002 feststellbar gewesen. Unverständlich erscheine sodann, weshalb bei der instabilen geologischen Situation im Ual da Valdun über eine Länge von 1'200 Metern nur eine einzige Anrissstelle in Betracht gezogen worden sei. Weder dem Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun noch dem Ereignisbericht sei zu entnehmen, dass der Niedergang eines zweiten Murgangschubes als etwas Unvor­hersehbares einzustufen sei. Die Ereignisdokumentation zeige die Cha­rakteristik des Einzugsgebietes, die Grösse des Schwemmkegels und der Ereig­niskataster die Gefährdung deutlich an. Das Ereignis sei demgemäss vorhersehbar gewesen. Der Untersuchungsrichter sei der Frage, welchen Kenntnisstand die Gemeindebehörden im Zeitraum zwischen den beiden Rü­fenabgängen hatten oder hätten haben müssen, letztlich nicht nachgegangen. Somit sei auch die Frage, ob die Gemeindebehörden in pflichtverletzender Weise die bevor­stehende Gefahr verkannt oder missachtet hätten, ungeklärt geblieben. Die Aussage von L. lasse sodann Zweifel an der These aufkommen, wonach der Gemeindevorstand nie mit einer zweiten Rüfe gerechnet habe. Ausserdem sei die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten mit gefluteten Kellern und dem Unterbruch von Strom- und Wasserzufuhr be­grün­det worden. Er habe jedoch auch ausgesagt, dass die Ent­scheidung der Eva­kuation gegen den Willen derjenigen, welche sich um ihr Hab und Gut küm­mern wollten, richtig gewesen sei, wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestä­tige. Auch der Schluss, es habe eine adäquate Alarmorganisation bestanden, sei voreilig gezogen worden. Die Untersuchung habe es unterlas­sen, die kon­krete Alarmierungsorganisation abzuklären, obwohl sich aus den Akten offen­kundige Widersprüche ergäben. Sodann gehe die Untersuchungsbehörde da­von aus, dass eine Alarmierung aufgrund der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit den Verlauf des Unfallher­ganges verändert hätte. Eine konkre­te Abklärung, ob eine sorgfältiges Alarmie­rungsdispositiv den Unfall hätte verhin­dern können, sei indes nicht vorgenom­men worden.

2. Am 23. August 2004 liess auch Y. bei der Be­schwerdekammer des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde gegen die Einstellungs­verfügung erheben:

1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2004 (zur Mitteilung verschickt am 30. Juli 2004) sei aufzuheben und die Staatsanwalt­schaft Graubünden sei anzuwei­sen, die Untersuchung zu ergänzen und gegen die verantwortli­chen Personen Anklage zu erheben.

2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerde­gegnerin.

Der Rechtsvertreter von Y. macht in seiner Be­schwerde ebenfalls geltend, die Verantwortlichen hätten die drei Maschinisten eingesetzt, ohne dass vorgängig die Gefahr eines zweiten Rüfengangs über­haupt beurteilt worden sei. Es sei nicht geprüft worden, wieviel Material bei der ersten Rüfe niedergegangen sei und über die Möglichkeit einer zweiten Rüfe hätten die Verantwortlichen nur deshalb nichts gewusst, weil sie pflichtwidrig davon abgesehen hätten, Informationen einzuholen und entsprechende Über­legungen anzustellen. Aus den Akten ergebe sich mit keinem Wort, wie das Standardverhalten bei Rüfenniedergängen sei. Es müsse aber einem festen Grundsatz entsprechen, dass die Gefahr eines zweiten Rüfenniedergangs vor dem Einsatz von Hilfskräften zur Abwehr von Sachschäden abgeklärt werde. Diesbezüglich sei die Untersuchung durch ein Gutachten zu ergänzen, das Aufschluss über das Standardverhalten gebe. Die Gefahr eines zweiten Rüfen­niedergangs sei für die für solche Situationen geschulten Einsatzleiter und den Feuerwehrkommandanten erkennbar gewesen. Das Gut­achten der Ingenieurbüro E. / C. AG halte unmissverständlich fest, dass das Ereignis voraus­sehbar gewesen sei. Selbst der Feuerwehrkommandant gebe zu, dass ihm und den anderen Verantwortlichen die Gefährlichkeit des Ual da Valdun bekannt gewe­sen sei. Die Staatsanwaltschaft erwähne dies mit keinem Wort. Statt des­sen über­nehme sie die Auffassung von F., der erklärt habe, auf­grund der mit dem ersten Rüfe niedergegangen Fracht hätten die Behörden schlies­sen kön­nen, dass das maximal mögliche Ereignis eingetreten sei. Dem sei ent­gegenzu­halten, dass die Verantwortlichen sich überhaupt keine Gedanken zum Rüfen­potential gemacht hätten. Ausserdem habe auch keine Sicherheit be­standen, dass aus dem Ual da Valdun nicht mehr als die im Bericht er­wähnten 30'000 m3 Murmaterial abgehen könnten. Dies umso weniger, als die lang an­halten­den und intensiven Niederschläge klare Vorboten für eine zweite Rüfe gewe­sen seien. Zum anderen sei den Verantwortlichen vorzuwerfen, dass sie kei­nerlei Warnsystem aufgebaut hätten. Bewacht und abgesperrt worden sei nur der Rüfen­kegel bis ca. 100 m über das Dorf. Diese Absperrung und Bewa­chung habe wohl nur den Zweck gehabt, die Dorfeinwohner vom Betreten der Rüfe abzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass ein einfaches Warnsys­tem über Funk mit einem Beobachtungsposten in 500 m Distanz selbst bei den ho­hen Fliessgeschwindigkeiten für eine frühzeitige Warnung der Hilfskräfte ge­nügt hätte.

3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2004 bzw. 2. September 2004 auf die Einreichung von Ver­nehmlassungen.

Auf die weitere Begründung der Anträge und des an­gefochtenen Ent­scheids wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwä­gungen einge­gangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. X. und Y. sind als Opfer im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) zur Beschwerde ge­mäss Art. 138 legiti­miert. Auf beide frist- und formgerecht erhobenen Be­schwerden ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 2 - einzutreten.

2. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassato­ri­scher Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfü­gung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheid­rele­vanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Sache zur weiteren Be­handlung an die Vorinstanz zurück­zuweisen. Alsdann hat die Staatsanwalt­schaft erneut in eige­ner Kompetenz zu entscheiden, ob anzu­klagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzu­stel­len ist (vgl. W. Padrutt, Kom­mentar zur StPO des Kan­tons Graubünden, 2., ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit die Be­schwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Fest­stellung einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bzw. Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens von X.; Anweisung zur Anklage­erhebung gemäss Ziff. 1 des Rechts­begehrens von Y.) ist auf die Be­schwerde demnach nicht einzutreten.

3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund­heit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be­dacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; 127 IV 34 E. 2a 38 mit Hinweisen). Grundvor­aussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist damit die Vor­hersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Er­folg führenden Geschehensabläufe müs­sen für den konkreten Täter mindes­tens in seinen wesentlichen Zügen voraus­sehbar sein (Stratenwerth, Schwei­zerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 16 N. 16; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl. Zürich 1998, S. 269 f.). Zu­nächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beant­wortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Ver­halten geeignet sein, nach dem gewöhnli­chen Lauf der Dinge und den Erfah­rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit­verschulden eines Dritten oder Ma­terial- oder Konstruktionsfehler, als Mitursa­chen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a 39 mit Hinweisen).

Das sorgfaltswidrige Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechts­pflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Ver­hältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine so genannte Garantenstel­lung. Die Verpflich­tung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrenge­mein­schaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) erge­ben. Bei der Prüfung der daraus re­sultierenden Verpflichtungen sind die recht­liche und tatsächliche Stellung so­wie die wirklichen Befugnisse zu würdigen. Wer einen Zustand schafft oder be­stehen lässt, der einen anderen schädigen könnte, ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen und zumutbaren Vor­sichtsmassnahmen zu treffen. Zwischen der Unterlas­sung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammen­hang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebote­nen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafge­setzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art. 18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommen­tar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 26 ff. zu Art. 1 StGB).

4.a) Richtet sich die anwendbare Sorgfalt gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB auch nach den persönlichen Verhältnissen, ist zu fragen, gegen wen konkret vorliegend überhaupt der Vorwurf der fahrlässig verursachten Körperverletzung erhoben wird. Als potentielle Täter bezeichnen die Beschwerdeführer "die Ver­antwortlichen". Es wird mithin kein Vorwurf gegen eine namentlich genannte Person erhoben. Wie aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Beschwerdeschriften folgt, besteht indessen Einigkeit, dass unter dem Begriff der Verantwortlichen jene Personen fallen, welche am fraglichen Tag an dem für die Maschinisten verhängnisvollen Einsatzentscheid beteiligt waren. Eine genauere Klärung der Frage, welche Personen effektiv infolge der von ihnen ausgeübten Funktion strafrechtliche Verantwortung zu tragen hätten, kann aufgrund der nachstehenden, gleichsam für alle beteiligten Gemeinde­funktionäre geltenden Erwägungen der Beschwerdekammer zur Frage der Vorehrsehbarkeit des Ereignisses unterbleiben. Offen gelassen kann dabei auch die Frage, ob alle als verantwortlich bezeichneten Personen, wie der Be­schwerdeführer Y. geltend macht, tatsächlich für eine Krisensi­tuation, wie sie in Rueun vorherrschte, geschult sind. In jedem Fall ist nicht davon auszu­gehen, dass die erwähnten Personen in be­sonderem Mass in der Erkennung von drohenden Murenabgängen geschult sind. Ein solches Spezialwissen war - wie sich nur schon aus den Aussagen der Verantwortlichen ergibt - nicht vor­handen und es wäre im Übrigen auch offensichtlich ungerechtfertigt, bei Ge­meindefunktionären solche Spezialkennt­nisse vorauszusetzen. Entsprechend darf bei der Beurteilung ihrer Fähigkeit zur Beurteilung der Gefahrenlage aber auch kein erhöhter Sorgfaltsmassstab angelegt werden.

b) Wie aus den Ausführungen in den Beschwerdeschriften folgt, wer­fen die Beschwerdeführer den Verantwortlichen vor, sie hätten die Gefahren­situation ungenügend abgeklärt. Entweder hätten die Verantwortlichen - so die Beschwerdeführer - bei richtiger Einschätzung der Lage für den Fall des Ein­tritts einer Gefahr für eine zeitgerechte Alarmierung der Baggerfahrer sorgen müssen, oder aber - wenn sich eine solche rechtzeitige Alarmierung nicht habe sicherstellen lassen - auf die Ausführung der Arbeiten verzichten müssen. Dass eine rechtzeitige Alarmierung - die Erkennbarkeit der Gefahr vorausgesetzt - den eingetretenen Schaden vermieden hätte, ist offensichtlich. Desgleichen erscheint klar, dass die Verantwortlichen in Kenntnis der Gefahr die Baggerar­beiten gar nicht erst hätten in Auftrag geben dürfen, wenn eine rechtzeitige Alarmierung sich als unmöglich erwiesen hätte. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Verantwortlichen und dem tatbestandsmässigen Erfolg ist insofern zu bejahen. Im einen wie im anderen Fall kann den Verant­wortlichen aber - wie aus den allgemeinen Ausführungen zur Fahrlässigkeit folgt - ihr Verhalten nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für sie erkennbar waren. Ent­scheidend ist mithin in beiden Fällen die Frage, ob die Verantwortlichen bei pflichtgemässer Sorgfalt den zweiten Murengang und die mit ihm verbundene Gefahr hätten vorhersehen können. Stellt die Staatsanwalt­schaft in der ange­fochtenen Verfügung in einem ersten Schritt fest, es könne angesichts der ho­hen Fliessgeschwindigkeit nicht zweifelsfrei darauf geschlos­sen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten weiter oben im Tal die Si­cherheit der Maschi­nisten gewährleistet hätten und gelangt sie in einem zwei­ten Schritt zur Fest­stellung, der Murengang sei für die Behörden und Organe nicht voraussehbar gewesen, so erweist sich die Begründung insofern im Auf­bau als falsch. Denn war der Murengang und damit die Gefahr nicht voraussehbar, ist die Frage, ob eine rechtzeitige Alarmierung möglicherweise das Unglück verhindert hätte, an sich irrelevant, da den Behörden diesfalls nicht vorgehalten werden kann, sie hätten sich Gedanken über ein Alarmdispositiv machen müssen.

c) Bei der Argumentation der Beschwerdeführer klar im Vordergrund steht der Vorwurf, die Verantwortlichen hätten sich vor dem Einsatz der drei Maschinisten überhaupt kein Bild über die Gefahrenlage gemacht. Wiederholt wird geltend gemacht, bereits die Unterlassung der gebotenen Abklärungen oder gar die Abweichung von einem möglichen Standardverhalten bei Rüfen­nieder­gängen an sich stelle eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit dar. In der Tat lässt das Untersuchungsergebnis nicht den Schluss zu, dass am be­sagten Tag dem Einsatz der drei Baggerführer eine Lagebeurteilung vorausge­gangen ist, bei der die Möglichkeit einer zweiten grossen Rüfe und die damit verbundene Gefahr anhand aller nachstehend noch einzeln erwähnten Ele­mente geprüft worden wäre. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Gefahren­lage ist jedoch im Ergebnis nicht ausschlaggebend, was die Verantwortlichen damals tatsäch­lich überlegt und abgeklärt haben. Denn wie aus dem Begriff der Fahrlässigkeit folgt, muss zwischen der Sorgfaltsverletzung und dem Erfolg eine logischen Denkgesetzen folgende Verbindung von Ursache und Wirkung bestehen. Dass die Verantwortlichen - wie zumindest die Beschwerdeführer geltend machen - sich möglicherweise überhaupt keine Gedanken zur Frage eines zweiten Rü­fengangs gemacht haben, mithin keine eigentliche Lagebeur­teilung vorge­nommen haben, also etwa die Kubatur des ersten Rüfengangs nicht abge­schätzt, die Niederschlagsmenge nicht geprüft und die konkreten Verhältnisse im Ual da Valdun nicht abgeklärt haben, reicht mit anderen Wor­ten nicht zur Bejahung einer strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit aus. Ent­scheidend ist nach Massgabe der adäquaten Kausalität vielmehr, ob die Ver­antwortlichen die Gefahr des Erfolgseintritts hätten erkennen und den Erfolg vermeiden können, wenn sie denn die in der konkreten Situation und den per­sönlichen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt aufgebracht hätten, mithin alle ihnen zumutbaren Überle­gungen und Abklärungen auch tatsächlich gemacht hätten (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 95 zu Art. 18 StGB; BGE 116 IV 182 E. 4.b 185 ff.). Entsprechend ist auch nicht - wie die Beschwerdeführer beantragen - durch die Untersuchungs­behörde weitergehend abzuklären, ob sich die Ver­antwortlichen wirklich um­fassend informiert haben oder sich an ein Standard­verhalten bei Rüfennieder­gängen gehalten haben. Auszugehen ist von den Informationen, welche den Verantwortlichen zum damaligen Zeit­punkt zur Verfügung standen und die von ihnen auch berücksichtigt werden mussten. Diese Elemente sind bekannt und auf sie wird in den Beschwerde­schriften denn auch im Einzelnen einge­gangen. Insofern brauchen in diesem Zusam­menhang auch keine weiteren Beweisergänzungen vorgenommen zu werden.

5. Zur Untermauerung ihrer Behauptung, der zweite Murengang sei vorhersehbar gewesen, berufen sich die Beschwerdeführer auf die vom Ingeni­eurbüro E. und C. AG im Auftrag des Kan­tons Graubünden ausgearbeitete Ereignisdokumentation vom 12. Februar / 26. März 2003 (vgl. act. 3.17). Die Dokumentation versteht sich als primär für den Bereich Wasserbau erstellter Fachbericht (vgl. act. 3.17 S. 3). Ausgewertet wurden vor allem die im Zu­sammenhang mit dem Ereignis zusätzlich gewon­nenen geologischen und me­teorologischen Erkenntnisse, mithin also ein Wis­sen, das zum Zeitpunkt des Murengangs noch nicht zur Verfügung stand. Das Ver­halten der Verantwortlichen bei der Bewältigung des Naturereignisses bil­dete denn auch nicht direkt Gegenstand von Abklärungen. In diesem Bericht zum Ausdruck kommt somit eine nicht auf den potentiellen Täterkreis bezo­gene Ex-post-Betrachtung. Deshalb kann aus der auf S. 14 des Berichts unter Hinweis auf verschiedene Faktoren, na­mentlich den Bericht zum Gefahrenzo­nenplan aus dem Jahre 1998, getroffenen Feststellung, das Ereignis sei "in diesem Sinne" vorhersehbar gewesen, auch nicht einfach auf ein fahrlässiges Verhalten der Verantwortlichen geschlossen werden. Denn diese Feststellung bezieht sich - wie dargelegt wurde - gar nicht auf die in Frage stehende Vor­hersehbarkeit für die verantwortlichen Gemeindefunktionäre. Darüber hinaus wird auch nicht zwischen der Vorhersehbarkeit des Murenereignisses an sich und der Vorhersehbarkeit einer Abfolge von zwei Murengängen von jeweils grossem Ausmass unterschieden. Würdigt man die im Bericht er­wähnten Fak­toren aus Sicht der damals Verantwortlichen, lässt sich denn auch nicht - wie noch darzulegen sein wird (vgl. die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6) - auf die Vorhersehbarkeit des zweiten Murengangs schliessen. Von Be­deutung ist aber insbesondere die fachgutachterliche Erklärung für den zweiten Muren­gang. Hierzu wird im Bericht auf S. 10 wörtlich folgendes aus­geführt:

"Anhand der Spuren, Augenzeugen und Filmaufnahmen ergibt sich ein sehr schnelles Abfliessen einer relativ schlammigen und sehr wasser­reichen Masse. Der Ablauf erfolgte in zwei Schüben, wovon der zweite der wesentlich grössere war. Als Hypothese kann vermutet werden, dass der erste Schub - ausgehend möglicherweise vom Igniu - zu einer weitreichenden Destabilisierung des Gerinnes, insbesondere der Ein­hänge, führte. Kombiniert mit den ohnehin dauernd hohen Abflüssen und der enormen Durchnässung des Bodens ergab sich die Ausgangs­lage für den zweiten Schub. Es ist vorstellbar, dass sich dieser durch fortlaufende Erosion/Nachrutschen aus den Böschungen entlang des gesamten Gerinnes aufbaute, und so bis zum Kegelhals in sein enor­mes Ausmass in einer Kettenreaktion erreichte."

Als Ursache für den zweiten Murengang wird demnach eine komplexe, durch die konkreten geologischen und meteorologischen Verhältnisse bedingte Kettenreaktion genannt. Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um eine Hypo­these, mithin eine Vermutung. Das Ereignis im Ual da Valdun - so die Gutach­ter in ihren Schlussbemerkungen (S. 15) - sei in verschiedener Hinsicht bemer­kenswert und verdiene auch in Zukunft spezielle Beachtung. Es seien einige Fragen aufgetaucht, die durchaus vertiefte Abklärungen - auch und gerade im Forschungsbereich - verdienen würden. Wenn nun seitens von eigens beige­zogenen Gutachtern im Nachgang an das Ereignis nur Vermutungen über die Ursachen des zweiten, derart verheerenden Murengangs angestellt werden können und im besonderen Mass die Ausserordentlichkeit des Ereignisses hervorgehoben wird und weitere Nachforschungen empfohlen werden, kann schlicht nicht behauptet werden, die Verantwortlichen in Rueun hätten - ohne über vergleichbare fachspezifischen Kenntnisse zu verfügen und ohne die nachträglich bekannten Fakten zu kennen - schon im Vorfeld des Ereignisses die Gefahr einer solchen unglücklichen Verkettung von Umständen in Betracht ziehen und mit einem zweiten, dermassen grossen und schnell abgehenden Murengang rechnen müs­sen. Ein solcher Vorwurf rechtfertigt sich umso weni­ger, als in der Ereignisdo­kumentation festgehalten wird, beim Murenabgang im Ual da Valdun des Jah­res 2002 handle es sich um ein selteneres als ein 100-jährliches Ereignis. Ge­messen am Kataster und am Naturraumpotential sei davon auszugehen, dass es noch in dem für die Gefahrenkarten relevanten Bereich bis 300-jährlich liege. Dass Gemeindefunktionäre - und dies unter dem bei jedem Krisenfall bestehenden Zeit- und Handlungsdruck - ein dermassen seltenes und in seiner Entstehung auch für Experten bemerkenswertes Ereig­nis voraussehen, kann nicht verlangt werden. Allein schon dieser nachträglich erstellte Bericht spricht demnach klar gegen den seitens der Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf.

6. Auch die in der Ereignisdokumentation erwähnten, bereits zum Zeit­punkt der Ereignisse bekannten Faktoren lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf die Vorhersehbarkeit des zweiten Murengangs und damit der Gefahr, welche die Verantwortlichen die drei Baggerführer aus­setzten, schliessen.

a) Als wohl wesentlichste Grundlage zur Einschätzung der Gefahren­lage nach dem ersten Murengang stand den Verantwortlichen in Rueun der auch in der Ereignisdokumentation besonders erwähnte revidierte Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun, Teilgebiet Grava, vom 26. Oktober 1998 zur Verfügung (act. 3.18). Nebst den geologischen Gegebenheiten zeigt dieser Bericht auch die in früheren Jahren eingetretenen Ereignisse auf. Der Bericht hält zusammenfassend fest, dass es in der Vergangenheit immer wie­der zum Ausbruch des Valdunbachs gekommen sei. Der Bach scheine jedoch im 19. Jahrhundert bedeutend aktiver gewesen zu sein. Die Verhältnisse auf dem Schuttkegel würden sich heute wesentlich anders präsentieren. Die 1993 errechnete Murenfracht von 50'000 m3 erscheine angesichts des Feststoffpo­tentials im Murgangentstehungsgebiet übertrieben. Zu rechnen sei mit einer Rüfe mit einer geschätzten Ereignisfracht von 30'000 bis 50'000 m3, wobei der untere Ga­belwert realistisch sei. Bei der Brücke auf 770 m ü. M. müsse auf­grund einer Querschnittverengung mit einem beidseitigen Ausbruch gerechnet werden. Die Murenfracht betrage an dieser Stelle aber auch im Katastrophen­fall maximal 6'000 m3, wobei davon auszugehen sei, dass eine allfällige Rüfe ihr Grobgeschiebe nach weiteren 150 m verloren haben dürfte, so dass für das folgende Gebiet nur noch auf eine geringe Gefährdung in Form von Über­schwemmungen und Sandablagerungen zu schliessen sei.

Gemäss Aussage von F., Regionalleiter des Amtes für Wald Surselva und Mitverfasser des genannten Berichts, entsprach der erste Mur­gangschub, der um 12.00 Uhr niederging, ungefähr dem prognostizierten Ge­fahrenereignis (act. 3.9 S. 2). Bei Berücksichtigung des Berichts zum Gefah­renzonenplan durften die Verantwortlichen demnach davon ausgehen, dass mit der grossen, um 12.00 Uhr niedergegangenen Rüfe das im Gefahrenbericht prognostizierte Ereignis eingetreten war. Tatsächlich waren denn auch alle am besagten Tag für die Gemeinde verantwortlich handelnden Personen dieser Auffassung. Seitens des Beschwerdeführers X. wird nun allerdings der Einwand erhoben, aus dem Umstand, dass gestaffelte Niedergänge im Ge­fahrenbericht keine Erwähnung fänden, hätten die Verantwortlichen aufgrund der geologisch instabilen Situation nicht nur mit einer einzigen Anrissstelle rechnen und mit der Gefahr eines zweiten Schubes rechnen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn letztlich würde damit von den ver­antwortlichen Gemeindebehörden verlangt, dass sie Gefahren über den Bericht zum Gefahrenzonenplan hinaus hätten erkennen müssen. Bestand die Gefahr gemäss Bericht in einem Grossereignis mit rund 30'000 m3 Fracht und ergaben sich weder aus der im Bericht wiedergegebenen Ereignischrono­logie noch den geologischen Ausführungen zur aktuellen Gefahr überhaupt Hinweise dafür, dass Murengänge von erheblichem Ausmass auch gestaffelt abgehen könnten, erscheint nahe liegend, dass nach Eintritt des prognosti­zierten Ereignisses weitere Nachrüfen von derselben oder gar noch grösseren Dimension ausge­schlossen wurden und höchstens noch mit unbedeutenden Nachrutschungen gerechnet wurde (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6.d). Wenn, wie es vorliegend der Fall war, keine besonderen Gründe gegen die Richtigkeit eines Fachberichts sprechen, kann in einer Kri­sensitua­tion von Gemeindebehörden ohne entsprechende Sach­kenntnisse jedenfalls nicht ver­langt werden, dass sie Entscheidgrundlagen wie vorliegend den Ge­fahrenbe­richt in seiner Aussagekraft anzweifeln und bei ihrem Handeln zusätz­liche, nicht eigens erwähnte bzw. nicht prognostizierte Gefahren einkal­kulieren. Dürften sich Funktionäre auf solche Berichte nicht mehr verlas­sen und müssten sie im Katastrophenfall - um ihrer Verantwortung gerecht zu werden - jedwel­cher zusätzlich denkbarer Eventualität Rechnung tragen, würde ihnen die Mög­lichkeit genommen, sach- bzw. zeitgerecht zu reagieren und die Ver­antwort­lichkeit für an sich schon schwer zu treffende Entscheide würde auf ein kaum mehr tragbares Mass ausgeweitet. Anhaltspunkte dafür, dass es zu zwei mas­siven Niedergängen kommen könnte, ergaben sich für die Verantwortli­chen aus dem Bericht nun effektiv nicht. So lässt sich auch nicht behaupten, es sei vorliegend nur um das Erkennen mehrerer möglicher Anriss­stellen gegan­gen. Entscheidend war vielmehr die durch den ersten Rutsch her­vorgerufene, weit reichende Destabilisierung in Kombination mit den hohen Abflüssen und der enormen Durchnässung des Bodens desselben Gebiets. Solche Zusam­men­hänge finden im Bericht zum Gefahrenzonenplan keine Er­wähnung. Des­glei­chen trifft auch nicht zu, dass die Behörden durch die früheren Ereignisse, wie etwa die Unwetter im Jahre 1987 bzw. 1993 (vgl. S. 8 der Beschwerdeschrift von X. bzw. S. 10 der Beschwerdeschrift von Y.) die Ver­antwortlichen in Bezug auf die Niederschlagsmenge besonders hätte sensibili­sieren müssen. Bei diesen Unwettern kam es trotz hoher Niederschlagsmen­gen gerade nicht zu Murengängen, sondern lediglich zu Überschwemmungen und Sandablagerungen (vgl. Ausführungen im Bericht vom Gefahrenzonenplan act. 3. 18 S. 4). Die Verantwortlichen gingen denn auch am Vormittag des 16. November 2002 ähnlich vor, wie es bereits im Jahre 1987 der Fall war (vgl. Ereignisdokumentation act. 3.17 S. 6 und 8). Dar­über hinaus gilt darauf hinzu­weisen, dass die drei Maschi­nisten unterhalb der im Gefahrenzonenbericht erwähnten Brücke zum Einsatz kamen. Gemäss Zo­nenplan und den Ausfüh­rungen im Gefahrenbericht befin­det sich dieses Gebiet im Übergang bzw. in der Zone mit geringer Gefahr. Bei kleineren Nachrut­schungen bestand hier also von vornherein keine nennens­werte Ge­fahr. So­wohl mit Bezug auf die Vorhersehbarkeit des zweiten, massi­ven Rü­fennieder­gangs wie auch hinsicht­lich des konkreten Einsatzortes lässt sich demnach den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, wel­che sich aus dem Gefahrenbericht gewinnen liessen, nicht der Vorwurf eines sorgfaltswidri­gen Verhaltens ma­chen.

b) Angesichts der fehlenden eigenen Spezialkenntnisse in der Beur­teilung der Rüfengefahr könnte man sich auf den Standpunkt stellen, die Ver­antwortlichen hätten vor dem Baggereinsatz zur Gefahrenanalyse den Rat einer fachkundigeren Person einholen müssen (vgl. zur Frage des so genann­ten Übernahmeverschuldens Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, 2001, S. 298). Wie es sich mit einer solchen Verpflichtung verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn man sie bejahen würde, wäre den Verantwortlichen auch in die­sem Zusammenhang keine Sorgfaltswid­rigkeit vorzuwerfen. Die Beratung der Gemeindebehörden von Rueun bei Na­turereignissen oblag F., der auch den Bericht zum Gefahrenzonen­plan mitverfasste (vgl. act. 3.9. S. 1 f.). Wie sich seiner Zeugenaussage ent­nehmen lässt, wurde auch er vom zweiten Murengang völlig überrascht. Der Murengang sei - so F. - absolut unvor­hersehbar gewesen. Die Behörden hätten sich nach Massgabe der bekannten Gefahrenprognose richtig verhalten. Wohl ist seiner Aussage zu entnehmen, dass ihn die Gemeindebehörden tat­sächlich nicht kontaktiert hatten. Nachdem F. aber selbst nicht mit einem zweiten Murengang rechnete und das Ver­halten der Behörden als richtig be­zeichnete, lässt sich auch nicht behaupten, die zusätzlich bei einer Rückfrage gewonnenen Informationen wären nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ge­eignet gewesen, den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten Rüfengangs aufzuzeigen. Entsprechend kann ihnen die unterlassene Rückfrage auch nicht als strafrechtlich relevanter Mangel an Sorgfalt angelastet werden.

c) Des Weiteren hatten die Verantwortlichen die Möglichkeit, sich vor dem Einsatz der Bagger einen Überblick im Rüfengebiet zu verschaffen. H. I., der sich nach dem ersten Rüfengang zusammen mit G. I. ins Ual da Valdun begab, erklärte anlässlich seiner Befragung als Zeuge (act. 3.12), bei ihrem Augenschein sei keine Gefahr für das Dorf Rueun er­kennbar gewesen. Die Sicht- und Wetterverhältnisse seien aber schlecht ge­wesen. Er hätte - so I. - jedoch sicherlich die Gemeindebehörden von Rueun infor­miert, wenn er auch nur den leisesten Verdacht gehabt hätte, dass eine zweite Rüfe niedergehen könnte. Ähnlich äusserte sich G. I., der H. I. begleitete. Auch er gab als Zeuge (act. 3.15) an, er habe keine Gefahr eines zweiten Rüfengangs erkennen können, wobei allerdings auch er auf die schlechten Sichtverhältnisse hinwies. Ausgehend von diesen Depositi­onen ist die Erkennbarkeit der Gefahr durch einen Augenschein im Ual da Val­dun ebenfalls auszuschliessen. Der Rechtsvertreter von Y. macht nun allerdings in einer ausserhalb des Schriftenwechsels einge­reichten und insofern auch nicht weiter beachtlichen Eingabe (act. 05) geltend, sein Man­dant habe sich mit G. I. unterhalten. Dieser habe erklärt, er habe die drohende Gefahr einer zweiten Rüfe kommen sehen. Er und sein Begleiter hätten festgestellt, wie viel Wasser der Fluss führe, worauf man B. in Rueun telefoniert habe, um ihn darüber und die daraus resultierende Gefahr zu informieren. Zum einen gilt festzustellen, dass diese angeblichen Äusserun­gen von G. I. klar im Widerspruch zu seiner eigenen, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht ge­machte Zeugenaussage steht. Zum anderen hat sich aber auch H. I. nicht in dieser Weise geäussert. Ebenso wenig werden solche Äusserungen etwa durch den Gemeindepräsidenten von Siat, J., bestätigt. Auf die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, erklärte J. als Zeuge (act. 3.13. S. 2), H. I. und G. I. hätten nach dem ersten Rüfenniedergang das Ual da Val­dun beobachtet. Auch er gab indes nicht an, G. I. habe in der Folge von der Gefahr eines zweiten Rüfen­gangs berichtet. Überdies wird das angeb­liche Telefonat von B., der als Auskunftsperson befragt wurde (act. 3.6), nicht be­stätigt. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses kann denn auch ohne weiteres auf eine erneute Einvernahme von G. I. im Kon­front mit Y. verzichtet werden. Dies umso mehr, als ausge­schlossen werden darf, dass die Gefahr eines zweiten Rüfengangs - wie die Beschwer­deführer geltend machen - nur schon allein aufgrund der grossen Wasser­menge erkennbar war. Wie bereits erwähnt wurde (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 5.), stellt die Wassermenge nur ein Element in einem Ereignisablauf dar, mit dem der zweite Rüfenniedergang vermutlich zu erklären ist. Dieser Er­eig­nisablauf, von dem sich sogar Fachleute im Nachgang erstaunt zeigten, war für H. I. und G. I. mit Sicherheit nicht erkennbar und es darf stark be­zweifelt wer­den, dass wenigstens eine fachkundigere Person bei einem Augenschein im Ual da Valdun in der Lage gewesen wäre, die Zusammen­hänge zu erkennen und die Gefahr eines zweiten Rüfengangs richtig einzu­schätzen. So ging - wie dargelegt wurde - auch F. trotz der hohen Niederschläge davon aus, mit dem ersten Murengang sei das prognostizierte Ereignis eingetreten. Weshalb die weit weniger gut geschulten Verantwortli­chen der Niederschlags­menge mehr Bedeutung hätten beimessen und eine Gefahr hätten erkennen sollen, mit der selbst eine Fachperson nicht rechnete, ist nicht ersichtlich. Ent­sprechend lässt sich den Verantwortlichen auch nicht zum Vorwurf machen, sie hätten gestützt auf einen Augenschein im Ual da Valdun bzw. aufgrund der grossen Niederschlags- bzw. Wassermenge mit einem zweiten Murengang rechnen müssen.

d) Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen - entgegen ihrer Beteuerung und ohne über entsprechende Entscheidgrundlagen zu verfügen - den zweiten massiven Rüfenniedergang dennoch vorhersahen. Wohl mag es sein, dass - wie die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage von A. (act. 3.5 S. 2) geltend machen - die Frage eines zweiten Rüfengangs unter den Verantwortlichen er­örtert und etwa dem Baggerführer A. vor dem Einsatz erklärt wurde, er solle die Situation bezügliche einer zweiten Rüfe etwas im Auge be­halten. Solche Äusserungen können aber nicht auf ein tatsächliches Wissen bzw. Wis­senmüssen der Behörden um die weiterhin bestehende Gefahr zurückgeführt werden, sondern lassen sich am ehesten als Ausdruck einer allgemeinen Ver­unsiche­rung verstehen, welche der erste Murengang an sich als bedrohliches und aus­sergewöhnliches Ereignis mit sich brachte. Möglich erscheint auch, dass kleinere Nachrutschungen als denkbar erachtet wurden. Ein solches Ver­halten kann aber nicht mit der Erkenn­barkeit und dem Erkennen der tatsächlich bestehenden Gefahr gleich­gesetzt werden. Kamen die Verantwortlichen zum Schluss, dass ein weiterer grosser Abgang ausgeschlossen werden konnte, und war - wie dargelegt wurde - nicht erkennbar, dass es sich anderes verhielt, kann den Verantwortli­chen jedenfalls nicht vorgehalten werden, sie hätten nur schon allein deshalb, weil sie sich Ge­danken über weitere Murenabgänge machten, vom Einsatz der Baggerführer absehen oder zuvor besondere Vor­kehrungen zu deren Schutz treffen müssen. Wie bereits dargelegt wurde, ka­men die drei Maschinisten als­dann in einem Gebiet zum Einsatz, das sich gemäss Gefahrenzonenplan im Übergang bzw. in der Zone mit geringer Gefahr befindet. Bei den erwähnten, kleineren Nachrü­fen, die allenfalls in Betracht gezogen wurden, bestand hier keine Gefahr. Des­gleichen ist auch zutreffend, dass die Bewohner in der Ört­lichkeit Grava nach dem ersten Rüfenniedergang evakuiert wurden. Wie die Beschwerdeführer in­des selbst ausführen, wurde die Evakuation vom Feuer­wehrkommandanten K. mit den gefluteten Kellern und dem Un­terbruch der Strom- und Wasserzufuhr und nicht mit der vorhergesehenen Gefahr eines zweiten Rüfengangs begründet (act. 3.10 S. 2). Eine Evakuierung war umso mehr an­gezeigt, als weiter Wasser in das be­wohnte Gebiet floss. Letzteres war ja auch der Grund, weshalb die Baggerfüh­rer zum Einsatz ka­men. Wohl sagte der Feuerwehrkommandant auch aus, der Evakuierungsent­scheid sei - wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätigt habe - richtig gewe­sen. Daraus zu schliessen, er bzw. andere Verantwortlichen hätten tatsächlich die Gefahr eines zweiten massiven Rüfengangs erkannt und die Personen aus diesem Grund evakuiert, rechtfertigt sich indes nicht. Dies nicht nur deshalb, weil auch K. erklärte, man habe die zweite Rüfe nicht vorausge­sehen. Zusätzlich wies er nämlich darauf hin, dass ihm viele seiner Leute er­klärt hät­ten, sie hätten sich beim zweiten Niedergang nur in letzter Sekunde retten kön­nen (act. 3.10 S. 3). Die Feuerwehrleute gelangten demnach eben­falls ohne besondere Berücksichtigung der Möglichkeit eines zweiten massiven Rüfen­niedergangs zum Einsatz, was seine Aussage in Be­zug auf die Nichtvor­her­sehbarkeit des Ereignisses klar bestätigt. Desgleichen hielt sich auch B. zumindest zeitweise bei den Baggern auf. Auch dies lässt schwerlich den Schluss zu, er habe mit einem zweiten massiven Mu­rengang gerechnet.

e) Weitere Anhaltspunkte, welche den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten massiven Murengangs hätte aufzeigen müssen, sind nicht er­sichtlich und werden auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. War der zweite Murengang somit für die Verantwortlichen nicht vorhersehbar, konnten und mussten die Verantwortlichen auch nicht damit rechnen, dass die drei Maschinisten bei ihrem Einsatz durch ein solches Ereignis zu Schaden kommen könnten. Ausgehend von dieser Feststellung kann den Verantwortli­chen auch nicht vorgehalten werden, sie hätten vor dem Einsatz der drei Bag­gerführer ein ausreichendes Alarmdispositiv aufziehen müssen. Insofern kann offen bleiben, ob die Feststellung der Staatsanwaltschaft, angesichts der hohen maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h stehe nicht zweifelsfrei fest, dass eine bessere Alarmorganisation überhaupt die Sicherheit der Maschinis­ten gewährleistet hätte, zutreffend ist oder nicht. Entsprechend erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang seitens von der Parteien geforderten Be­weiser­gänzungen.

7. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Staats­anwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass den für den Einsatz der Baggerführer verant­wortlichen Personen kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachver­halt für eine Anklage nicht ausrei­chend ist. Nachdem auch keine neuen Be­weismittel, die das bestehende Be­weisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die von den Beschwerdeführern gefor­derten Beweisergänzungen weder zweckmässig noch notwendig erscheinen, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechts­widrig oder als unangemessen. Die beiden Beschwerden sind demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah­rens von Fr. 2'400.-- je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und X..

3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Aus­fer­tigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzu­reichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraus­set­zungen gelten die Art. 268 ff. BStP.

4. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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