Untimely complaint barred prosecution of sibling embezzlement claims

BK 2004 2Übriges Gericht28.04.2004Dismissed

Zusammenfassung

A. X. appealed against the Graubünden prosecutor’s dismissal of a criminal investigation for embezzlement and related offences against his brother B. X. and the family trustee E. He argued that the investigation was incomplete and that bank and witness evidence had not been taken. The court held that, as to B. X., the allegations concerned offences against a relative and therefore required a timely criminal application; the three-month period had expired long before the 2002 filing. It also found no Swiss territorial basis and no criminally relevant conduct. As to E., the file disclosed no incriminating indications. The appeal was dismissed and costs were imposed on A. X.

Regest

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 29 StGB; Art. 139 Abs. 2–3 StPO, Art. 160 StPO; criminal application for offences against relatives and review of dismissal order. A complaint against a dismissal is inadmissible in substance where the alleged conduct is prosecuted only upon application and the three-month application period has expired. The application must be filed before expiry of the period; an inherited right to apply under Art. 28 Abs. 3 StGB presupposes that the period was still running at the death of the injured person. Acts consisting merely in inter vivos asset dispositions by the deceased, or in later civil inheritance consequences, do not by themselves establish a punishable property offence against heirs. Evidentiary requests need not be taken when the complaint lacks sufficient substantiation or the underlying prosecution is correctly dismissed.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 28. April 2004Schriftlich mitgeteilt am:

BK 04 2

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des A. X., Be­schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Schaub, Limmatquai 72, 8025 Zürich,

gegen

die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Dezember 2003, in Sachen gegen Z. X., Beschwerdegegner, und E., Beschwerdegegner,

betreffend Veruntreuung etc.,

hat sich ergeben:

A. Am 8. September 1999 verstarb C. X. im Alter von 79 Jahren in F.. Sie war deutsche Staatsangehörige und lebte seit 1992 von ihrem Ehemann Z. X. getrennt. Aus der Ehe entsprossen drei Söhne, nämlich D. X., A. X. und B. X..

B. 1. Am 15. August 2002 erstatteten D. X. und A. X. Strafanzeige gegen B. X. und E. wegen des Ver­dachts der Veruntreuung, eventuell des Betrugs und des Ungehorsams gegen­über einer amtlichen Verfügung. Die Anzeigeerstatter machten im Wesentlichen geltend, es bestehe dringender Verdacht, dass B. X. unter Bei­hilfe vom Treuhänder E. Vermögenswerte, die zum Nachlass ge­hörten bzw. einer Ausgleichspflicht unterlägen, vor und nach dem Tod der Erb­lasserin bewusst zu seinen Gunsten beiseite geschafft habe. Eine strafrechtlich relevante Handlung werde insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegen­schaft der Erblasserin in F. (Italien) an die H. AG mit Sitz in L. kurz vor deren Tod vermutet. Bis heute stehe nicht fest, ob überhaupt ein Kaufpreis entrichtet worden und wohin das Geld geflossen sei. Auch mehr als zwei Jahre nach dem Tod der Erblassern stehe nicht fest, wie hoch der Nachlass sei. Die Erblasserin sei im Besitz von wertvollem Schmuck sowie von zahlreichen Wertgegenständen (Teppiche, Antiquitäten etc.) gewesen, welche sich in der Liegenschaft in F. befunden hätten und heute verschwunden seien. B. X. sei mit seiner schwerkranken Mutter in der letzten Augustwoche 1999 via K., L. und Vaduz nach Garmisch-Partenkir­chen gefahren. Kurz darauf sei wieder die Rückfahrt erfolgt. Für diese Reise habe es keinen vernünftigen Grund gegeben. Es sei zu vermuten, dass sie ein­zig der Übertragung von Vermögenswerten bzw. zur Erstellung von Bankvoll­machten in den genannten Orten gedient habe. B. X. habe früh­zeitig die Schlösser der Liegenschaft auswechseln lassen, so dass den Anzei­geerstattern der Zutritt für eine Inventaraufnahme verwehrt gewesen sei. Ge­stützt auf ein daraufhin von den Anzeigeerstattern gestelltes Gesuch sei B. X. vom Kreisamt Oberengadin verpflichtet worden, unter eides­stattlicher Erklärung die geforderten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor­zulegen. B. X. sei - obwohl er auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Erklärung hingewiesen worden sei - der richterli­chen Aufforderung zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft und Edi­tion nicht nachgekommen. Es lägen damit gewichtige Indizien vor, dass B. X. sich der genannten Vermögensdelikte schuldig gemacht habe.

Bei E. sei zumindest im Zusammenhang mit der Übertra­gung der Lie­genschaft in Italien von einer Form der Mittäterschaft auszugehen. Gegen­über B. X. sei zudem ein Strafverfahren wegen Ungehor­sams gegen­über einer amtlichen Verfügung zu eröffnen.

2. Mit Verfügung vom 28. August 2002 eröffnete die Staatsanwalt­schaft Graubünden daraufhin eine Strafuntersuchung gegen B. X. und E. wegen Veruntreuung etc..

C. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfü­gung vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Dezember 2003, stellte der Un­tersuchungsrichter die Strafuntersu­chung wegen des Verdachts der Verun­treuung gegenüber beiden angeschuldigten Personen ein. In Bezug auf den einzig B. X. betreffenden Tatbestand von Art. 292 StGB wurde das Verfahren an das Kreisamt Oberengadin abgetreten. Die Verfahrenskosten wurden bei der Prozedur belassen und der Kreispräsident Oberengadin er­sucht, in seinem Entscheid auch über die Tragung dieser Kosten zu befinden.

D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. X. am 27. Dezember 2003, eingegangen am 6. Januar 2004, Beschwerde bei der Be­schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Strafuntersu­chung gegen B. X. und E. fortzusetzen. Zur Begrün­dung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Einstellung des Verfahrens erweise sich als unangemessen. Die Anzeigeerstatter seien trotz eines entsprechenden Angebots nicht vernommen worden. D. X. hätte noch gerne einige deutsche Bankschriften und Bedeutungen dargelegt. Im Weiteren seien keine Abklärungen bei den Banken, insbesondere der Bank J. L. und K. sowie der Bank M. gemacht worden. In Bezug auf die Bank J. bestünden verschiedene Hinweise. Unter anderem habe die Erblasserin die Bank J. K. vor ihrem Able­ben gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt. Der Hinweis auf die Zustän­digkeit der italienischen Behörden sei der Sache nicht zweckdienlich, da dort eine Anzeigefrist von drei Monaten - vorliegend also bis Dezember 1999 - zu beachten gewesen sei. Die Frist habe nicht eingehalten werden können, da B. X. die Todesurkunde gefälscht habe. Eine Überprüfung der Firmen, in welche B. X. mütterliches Vermögen einschleuste, und der Bankkonten sei nur in der Schweiz möglich. Die italienische Staatsanwalt­schaft sei an der Abklärung dieser Fragen aufgrund des Domizils von B. X. nicht interessiert. Es sei somit angezeigt, dass die Schweiz die Amtshilfe von Italien in Anspruch nehme. Sodann habe er - der Beschwerdefüh­rer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre zusammen mit seiner Mutter einen Safe bei der Bank N. L. aufgesucht. Dieser Safe sei im Nachhinein nicht zu fin­den und sei vermutlich von E. gestellt worden. Letzterer sei vom Untersuchungsrichter nur unzureichend befragt worden. Seine Aussage, er habe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, heis­se nicht, dass er auch kein Gesellschaftsvermögen verwaltet habe. E. verfüge über gute Beziehungen zu Banken, da der Bruder seines Vor­gängers in der Firma in gehobener Position bei der Bank J. tätig sei bzw. tätig gewesen sei. Zusammenfassend sei somit nicht sorgfältig genug und nicht konform des von der Schweiz unterzeichneten Europäischen Vertrags ermittelt worden.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer am 27. Januar 2004 überbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.

4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 teilte Rechtsanwalt Schaub dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er die Vertretung von A. X. übernommen habe.

5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange­fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwer­deent­scheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amts­hand­lungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantons­gerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom an­gefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 4 gilt darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VVG den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (W. Padrutt, Kommentar zur Straf­prozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen; PKG 1999 Nr. 27; PKG 1989 Nr. 40). Diese Begründungspflicht bezieht sich auch auf allfällige Beweisergänzungsanträge. Ein Beweismittelantrag ist demnach vom Richter zu verwerfen, wenn der Antragsteller es an genügender Substantiierung der zu beweisenden Umstände fehlen lässt (BGE 90 II 219).

2. Ausgangspunkt der eingestellten Untersuchung bildete die als Strafanzeige betitelte Eingabe von A. X. und D. X. vom 15. August 2002. Darin wurde geltend gemacht, B. X. habe sich im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in F. der Ver­untreuung schuldig gemacht. Sodann hätte B. X. vor aber auch nach dem Tod von C. X. Gegenstände, namentlich sol­che aus der Liegenschaft in F., die in den Nachlass gehörten bzw. einer Ausgleichungspflicht unterlägen, beiseite geschafft und sich damit eben­falls der Veruntreuung schuldig gemacht. Bei E. sei zumindest im Zusammenhang mit dieser Liegenschaftenübertragung von einer Form der Mittäterschaft auszugehen.

a) Strafanzeige kann von jedermann erhoben werden. Sie soll die Be­hörden lediglich über das Bestehen eines bestimmten, strafrechtlich rele­vanten Sachverhalts informieren und kann so, insbesondere im Bereich der Offizialde­likte, das heisst bei Delikten, die von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu verfolgen sind, Anstoss zur Einleitung eines Verfahrens geben. Zu unterscheiden ist die Strafanzeige vom Strafantrag. Dieser betrifft ausschliess­lich die Verfolgung von sogenannten Antragsdelikten, das heisst Delikten, die wegen ihrer geringen Bedeutung oder mit Rücksicht auf häus­lich/familiäre Be­ziehungen nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich will (vgl. St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz­kommentar, 1997, N. 1 vor Art. 28 StGB).

b) Bei B. X. handelt es um den Sohn von C. X. und Bruder des Beschwerdeführers. Sowohl C. X. wie auch der Beschwerdegegner verstehen sich dem­nach als An­gehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB. Veruntreuungen ge­genüber Ange­hörigen, wie sie der Beschwerdeführer seinem Bruder vorwirft, sind gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 3 StGB nur auf Antrag strafbar. Nicht anders verhält es sich im Übrigen auch dann, wenn es sich bei den angeblichen straf­baren Handlungen um andere Vermögensdelikte wie Betrug oder Diebstahl handeln würde (vgl. Art. 146 Abs. 3 StGB und Art. 139 Ziff. 4 StGB). Bezüglich der behaupteten Vermögensdelikte von B. X. ist die vom Be­schwerdeführer einge­reichte Strafanzeige demnach nicht als Strafanzeige, sondern als Strafantrag zu behandeln. Als Strafanzeige ist sie nur insofern rele­vant, als mit ihr auch um die Strafverfolgung von B. X. wegen Ungehorsams gegen eine amt­liche Verfügung (Art. 292 StGB) - einem Offizial­delikt - ersucht wurde. Diesbe­züglich wurde das Verfahren jedoch an das Krei­samt Oberengadin abgetreten und entsprechend bildet dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand des vorliegen­den Beschwerdeverfahrens. Als Strafanzeige ist die Eingabe ferner im Falle von E. aufzufassen, da hier keine Verbindung im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB besteht und es selbst bei einer allenfalls nur untergeordneten Form der Täterschaft kein Verfolgungsprivileg zu beachten gilt (vgl. Art. 26 StGB).

c) Soweit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2002 die Funktion eines Strafantrags zukommt, hat sie auch die diesbezüglichen - im Vergleich zur Strafanzeige - weitergehenden Voraussetzungen zu erfüllen. Der Strafan­trag wird vom Bundesgericht definiert als die Willenserklärung des Ver­letzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenser­klä­rung, welche nach dem massgebenden Prozess­recht die Strafverfolgung auch tat­sächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des An­tragstellers sei­nen Lauf nehmen lässt (BGE 115 IV 2; vgl. zum Ganzen Trech­sel, a.a.O., N. 2 ff. vor Art. 28 StGB). In inhaltlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass der Antragsteller den zur Last gelegten Sachverhalt zumindest in den Grundzügen umschreibt, indem er darlegt, in welchem Zusammenhang einer Person ein deliktisches Verhalten vorgeworfen wird. Art. 29 StGB bestimmt so­dann, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter und - was Art. 29 StGB nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht - die Tat bekannt wird. Der Verletzte hat dann im Sinne von Art. 29 StGB Kenntnis vom Täter und Tat, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft einer bestimmten Person hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung, etwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu müssen. Eine gesicherte Beweislage ist indes nicht erforderlich (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 29; BGE 74 IV 75). Die Frist von drei Mo­naten wird nach dem Kalender bemessen. Der Strafantrag stellt dabei beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erfor­derli­che Prozessvoraussetzung dar (vgl. J. Reh­berg, Strafrecht I, 6. Auflage, 1996, S. 270; St. Trechsel, a.a.O., N. 4 vor Art. 28 StGB; BGE 105 IV 231; Ent­scheide der Beschwerdekammer vom 12. Juli 2000, BK 00 34; vom 17. No­vember 1998, BK 98 88; vom 11. Dezember 1996, BK 96 82). Prozessvoraus­setzungen hat die Beschwerdekammer - unabhängig von den durch die Par­teien vorgebrachten Argumenten - von Amtes wegen zu prüfen (Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. September 1996, BK 96 57; Hau­ser/Schweri, Schweizerischen Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 41 N. 13).

d) Formell vermag die Eingabe vom 15. August 2002 den an den Straf­antrag gestellten Voraussetzungen fraglos zu genügen. Auch inhaltlich ist der Strafantrag klar. Geltend gemacht wird, B. X. habe auf straf­bare Weise vor und nach dem Tod von C. X. namhafte Ver­mögenswerte beiseite geschafft bzw. unrechtmässig über solche verfügt und insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. eine Veruntreuung begangen. Of­fenkundig nicht eingehalten wurde jedoch die dreimonatige Antragsfrist. Die Liegenschaft in F. wurde am 24. April 1999 verkauft. C. X. verstarb am 8. Sep­tember 1999. Wie noch näher darzulegen sein wird, kann ein in diesem Zu­sammenhang stehendes Delikt nur zum Nachteil von C. X. erfolgt sein, weshalb ausschliesslich ihr und nicht etwa auch ihren Erben ein entsprechendes Strafantragsrecht zustand. Innert der dreimonatigen Frist, die vor ihrem Tod ablief, wurde kein Strafantrag erhoben. Wohl bestimmt Art. 28 Abs. 3 StGB, dass das Antragsrecht jedem Angehörigen zusteht, wenn der Verletzte stirbt, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafan­trag ausdrücklich verzichtet hat. Dieses Recht steht den Angehörigen jedoch selbstverständlich nur dann zu, wenn die dreimonatige Antragsfrist zum Zeit­punkt des Todes des Verletzten noch nicht abgelaufen ist. Verzichtet jemand auf die Einreichung eines Strafantrags und läuft die diesbezügliche Frist vor dem Tod der betreffenden Person unbenutzt hat, so steht deren Angehörige auch kein vom Verletzten abgeleitetes Strafantragsrecht mehr zu.

Darüber hinaus muss das Strafantragsrecht des Beschwerdeführers - und dies für alle von ihm zur Anzeige gebrachten Delikte - selbst dann als ver­wirkt gelten, wenn der Umstand, dass die Verletzte selbst keinen Strafantrag gestellt hat - ausser acht gelassen wird. Das angeblich deliktische Verhalten seines Bruders war dem Beschwerdeführer deutlich mehr als drei Monate vor Einreichung seines Strafantrags im erforderli­chen Umfang bekannt. Bei den Akten liegt ein Schreiben des Beschwerdefüh­rers vom 27. Mai 2001 (act. 4.12, vermerktes Dokument 1), worin er bereits dieselben Vorwürfe wie in der Ein­gabe vom 15. August 2002 gegenüber B. X. und E. erhebt. Zu erwähnen ist ferner das Schreiben von Dr. G., dem Rechts­vertreter des Beschwerdeführers, vom 18. Februar 2002 (act. 4.12, vermerktes Dokument 2). Auch in diesem Schreiben wird der Beschwerdegegner im Zu­sammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. deliktischer Machen­schaften bezichtigt. Gleiches ergibt sich aus einem Schreiben des Beschwer­deführers vom 16. April 2002 (act. 4.2, Beilage 15 zur Strafanzeige). Darin wirft der Beschwerdeführer seinem Bruder und dessen Treuhänder E. gleich­falls vor, sie hätten sich beim Verkauf der Liegenschaft in F. und durch Vermögensübertragungen und Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen (Teppiche, Geschirr, Be­steck, Zierat) strafbar gemacht.

Wurde der eine zwingende Prozessvoraussetzung darstellende Strafan­trag zu spät eingereicht, erweist sich die vorinstanzliche Einstellung des Verfah­rens - zumindest in Bezug auf die gegenüber B. X. erhobenen Vorwürfe - als offensichtlich gerechtfertigt.

3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die Einstellung des Verfahrens gegenüber B. X. auch ge­stützt auf die vom Untersuchungsrichter vorgetragene Begründung als richtig erweist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Feststellung des Untersuchungsrichters, im Zusammenhang mit dem angeblich betrügerischen Verkauf der Liegenschaft in F. durch B. X. ermangele es in der Schweiz an der genügenden Territorialkompetenz zur Strafuntersuchung, falsch ist. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, in Italien könne die Sache mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht mehr verfolgt werden, kann jedenfalls weder auf die Rechtswidrigkeit noch auf die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geschlossen werden. Dass eine solche Territori­alkompetenz auch nicht nachträglich dadurch geschaffen werden kann, dass die Schweiz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von sich aus tätig und die Amtshilfe von Italien anruft, erscheint klar und braucht keiner weitergehen­den Begründung. Gleiches gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerde­führers, die Schweiz sei gestützt auf den Europäischen Vertrag zu solchen Er­mittlungen verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung bei im Ausland begangenen Taten besteht nur dann, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet, was bei B. X. nicht der Fall ist, und bezieht sich nicht auf Vermögensde­likte, wie sie vorliegend geltend gemacht werden (Art. 6bis StGB).

Sodann wäre das Verfahren auch aus materiellen Gründen einzustellen gewesen. Bei den angeblich vor dem Tod von C. X. bei­seite geschafften Gegenstände handelt es sich selbstverständlich nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - um solche des Nachlasses. Diese Gegen­stände standen zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum von C. X.. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch nicht davon die Rede sein, B. X. habe sich damals möglicherweise zum Nachteil des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft oder gar einzelner Erben unrechtmässig Vermögenswerte angeeignet. Vielmehr wären solche Handlun­gen höchstens zum Nachteil von C. X. erfolgt. Von einer unrechtmässigen, strafrechtlich relevanten Aneignung oder Verwendung könnte deshalb nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass B. X. zu Lebzeiten von C. X. in einer nicht ihrem Willen und Auftrag entsprechenden Weise über die Gegenstände verfügt hat. Gleich verhält es sich mit der angeblichen Veruntreuung im Zu­sammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F.. Zum Zeitpunkt des Verkaufs stand die Liegenschaft im Eigentum von C. X. und eine allfällige Veruntreuung betraf somit wiederum nur ihr Vermö­gen und nicht jenes des Nachlasses. Es lässt sich denn auch mit Fug fragen, wie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft überhaupt von einer Veruntreuung gesprochen werden kann, nachdem dieses Geschäft von C. X. persönlich und nicht vom Beschwerdegegner getätigt wurde. Möglich erschiene höchstens der Tatbestand des Betrugs. So wird denn auch geltend gemacht, C. X. sei in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen und sei infolge eines akuten Darmver­schlusses und in einem psychisch desolaten Zustand in ein örtliches Spital ein­geliefert worden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine Bestäti­gung des Ospedale Generale di O. vom 1. März 2002. Dieses Schreiben (act. 4.2 Beilage 9) enthält jedoch überhaupt keine Aussage über den angeblich physisch und/oder psychisch schlechten Zustand von C. X., sondern lediglich eine Bestätigung ihres Aufenthalts im Spital vom 20. April bis 17. Mai 1999. Tatsächlich verliess sie gemäss Journal­auszug das Spital am 24. April 1999 - dem Tag, als der Kaufvertrag abge­schlossen wurde - mit einer entsprechenden Erlaubnis (vgl. act. 4.12, vermerk­tes Dokument 3), was wohl schwerlich der Fall gewesen wäre, wenn C. X. sich in einem derart kritischen Zustand, wie ihn der Be­schwerdeführer behauptet, befunden hätte. Dafür, dass C. X. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. bzw. im Zusammenhang mit angeblich beiseite geschafften Vermögenswerten Opfer von Vermögensdelikten wurde, bestehen letztlich überhaupt keine Indi­zien. So kann in diesem Zusammenhang etwa auf das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorwürfe eingereichte Schreiben von P. verwiesen werden (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 4). Wohl ist aus diesem Schreiben zu schliessen, dass nach Auffassung von P. B. X. von seiner Mutter finanziell abhängig war und er auch auf die Übertragung der Liegenschaft drängte. Es ist jedoch nicht im Entfernte­sten davon die Rede, dass B. X. irgendwelchen unzulässigen Druck ausübte, seine Mutter schlecht behandelte oder diese gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich eine eigene Meinung zu bilden. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Frage der Übertragung der Liegenschaft schon vor dem Spitalaufenthalt von C. X. offen erörtert wurde und Letzere wiederholt in Anwesenheit von P. versprochen hat, das Haus auf ihren Sohn zu überschreiben. Bemerkenswert ist sodann, dass gemäss Bekundung von P. von der Überschreibung der Liegenschaft auf B. X. und nicht etwa vom Verkauf der Liegen­schaft an ihn die Rede war. Desgleichen hielt P. fest, dass C. X. selbst die Absicht hatte, Gegenstände aus der Liegenschaft in Italien zu verkaufen, um mit dem Erlös den eigenen Unterhalt und - wie aus den Bekundungen zu folgern ist - jenen des Beschwerdegegners zu bestreiten. Desgleichen liegt ein von Q. X. verfasstes Schriftstück bei den Akten (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 5). Dieses gibt Anordnungen über die Verwendung des Nachlasses wieder, welche ihr die schwerkranke C. X. offenbar noch kurz vor ihrem Tod diktierte. Aus diesem Schreiben kann wahrlich nicht geschlossen werden, C. X. sei nicht mehr bei klarem Verstand gewesen. Insofern besteht auch kein Grund zur Annahme, B. X. habe sich gegen den Willen von C. X. zu deren Lebzeiten vermögensmässige Vor­teile verschafft. Ebensowenig kann nun einfach daraus, dass die Vermögens­werte bei ihrem Tod nicht mehr dem Nachlass zugehörten, auf ein deliktisches Verhalten geschlossen werden. C. X. konnte über ihr Vermögen frei verfügen. Weder sie noch der Beschwerdegegner waren unter Straffolge verpflichtet, das Vermögen so zu verwenden, dass ein möglichst grosser Nachlass zurückblieb. Namentlich musste der Beschwerdeführer als künftiger Erbe beispielsweise nicht - wie dieser offenbar meint - vorgängig ge­fragt werden, ob die Liegenschaft an die H. AG verkauft werden darf, weil dadurch angeblich sein Erbteil tangiert sein könnte. Es erscheint denn auch durchaus möglich, dass in den Monaten vor dem Tod von C. X. Vermögensdispositionen vorgenommen wurden, die den Beschwerdegegner gegenüber seinen Brüdern in Bezug auf das künftige Erbe bevorteilten. Diese Bevorteilung versteht sich jedoch als rein zivilrechtliche Folge von freiwillig zu Lebzeiten vorgenommenen Vermögensdispositionen und sind strafrechtlich noch nicht weiter relevant. Der Beschwerdeführer hat - soweit seine Behaup­tungen zutreffen - die Möglichkeit, sich dagegen auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Zumindest nach Schweizerischen Erbrecht hat er - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind - die Möglichkeit, die Ausglei­chung oder - bei einer Verfügung von Todes wegen - die Herabsetzung, allen­falls aber auch Schadenersatz (Art. 41 OR) zu verlangen (vgl. dazu etwa für das Schweizerische Erbrecht Art. 626 ZGB, 598, 519 ff). Gleich verhält es sich grundsätzlich auch bezüglich der Gegenstände, die angeblich nach dem Tod von C. X. vom Beschwerdegegner aus der Liegenschaft entfernt wurden bzw. von ihm in Besitz genommen wurden. Problematisch wird die Sache in beiden Fällen folglich erst dann, wenn im erbrechtlichen Verfahren solche Vermögensdispositionen zum Nachteil der anderen Erben verschwiegen werden und diese dadurch im Erbgang geschädigt werden. Denn jeder Miterbe ist - dies wiederum zumindest nach schweizerischem Erbrecht - verpflichtet, umfassend Auskunft über alle Belange zu geben, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, den Nachlass zu bestimmen bzw. die Teilung zu beein­flussen (Art. 610 Abs. 2, vgl. C. Schaufelberger, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2003, N. 17 zu Art. 610 ZGB; BGE 127 III 396). Gestützt auf diese Angaben wird in der Folge die Höhe des Nachlasses und die Erbquoten bestimmt. Kommt ein Erbe dieser Auskunftspflicht mit der Absicht, andere Erben zu schädigen und sich zu bereichern, nicht oder nur un­zureichend nach und wird dadurch der Umfang des Nachlasses in der Folge falsch festgelegt, kann dies den Straftatbestand des Betruges erfüllen (Schau­felberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 608 ZGB). Solche strafbaren, im Zusammen­hang mit dem eigentlichen Erbgang stehenden und durch Verschweigen ge­genüber den Erben begangene Delikte gegen das Vermögen liegen dem Straf­antrag vom 15. August 2002 jedoch nicht zugrunde. Geltend gemacht wird nicht, der Beschwerdegegner habe sich dadurch deliktisch verhalten, dass er bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung in Bereicherungsabsicht keine oder unzureichende Angaben machte und der Nachlass in der Folge auch tatsäch­lich falsch ermittelt wurde. Es wird lediglich behauptet, dass der Beschwerde­gegner sich vor und kurz nach dem Tod der Erblasserin in unzulässiger Weise in den Besitz von Vermögensgegenständen brachte. Dies allein besagt jedoch noch in keiner Weise, dass der Beschwerdegegner sich im Zusammenhang mit dem Erbgang eines Vermögensdelikts zum Nachteil der Erben schuldig ge­macht hat. Nachgerade bei einem ausschliesslich im Zu­sammenhang mit dem Erbgang stehenden Deliktsvorwurf wäre im Übrigen nicht von der Schweizeri­schen Zuständigkeit auszugehen. B. X. ist deutscher Staatsan­gehöriger und hat - was auch der Beschwerdeführer aner­kennt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2003 an Dr. I., Beilage zur Beschwerde act. 01/7) - keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sein Wohnsitz war und ist vielmehr Italien. Der Beschwerdeführer wiederum ist deutscher Staats­angehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Ein territorialer oder persönlicher Zu­sammenhang mit dem Erbgang und einem mit ihm in Verbin­dung stehenden Vermögensdelikt, das die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zu be­gründen vermöchte, ist damit nicht ersichtlich.

4. Wie dargelegt wurde, ist bei E. die Strafverfolgung nicht von einem frist- und formgerecht eingereichten Strafantrag abhängig. In seinem Fall hatte die Behörde gestützt auf die Vorhalte des Beschwerdeführers zu prüfen und - bei einem Verdacht - von sich aus die Ermittlungen aufzuneh­men. Die Einstellung des Verfahrens begründete der Untersuchungsrichter da­mit, dass sich der Verdacht der Veruntreuung nicht erhärtet habe. Die in den Büroräumlichkeiten von E. durchgeführte Hausdurchsuchung hätte keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass dieser privates Vermögen der Ver­storbenen verwaltet habe. Ebensowenig seien Gegenstände, die zur Erbmasse gehörten, aufgefunden worden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, der Untersuchungsrichter habe E. nur ungenügend befragt. Namentlich habe der Untersuchungsrichter nicht zwischen privatem Vermögen und Gesellschaftsvermögen und zwischen Eigentum und Besitz unterschieden. Wenn E. als rethorisch ge­schulter Treuhänder ausführe, er habe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, schliesse dies nicht aus, dass er Gesell­schaftsvermögen für sie verwaltet habe. Ausserdem habe er - der Beschwer­deführer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre einen Safe bei der Bank N. L. aufgesucht. Dieser Safe sei nicht mehr zu finden und sei vermutlich von E. bzw. der Firma Q. gestellt worden.

C. X. war im Ruhestand. Sie war nicht geschäft­lich tätig, sondern höchstens noch an Gesellschaften beteiligt. Solche allfällige Beteiligungen fallen jedoch ebenfalls ins Privatvermögen. Befragte der Untersu­chungsrichter E. nach dem Privatvermögen von C. X., blieb folglich kein Vermögen ausgeklammert. Namentlich übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, es bestün­den keine Anhaltspunkte dafür, dass E. im Besitze von Vermö­gensgegenständen von C. X. sei oder Vermögen von ihr verwaltet habe, gar nicht auf seine Aussage stützte. Sie verwies vielmehr auf das negative Ergebnis der Hausdurchsuchung und der Prüfung der in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Dokumente. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung in diesem Punkt rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Tatsächlich hat die Hausdurchsuchung keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gegen E. erhobenen An­schuldigungen geliefert. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich letztlich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige, rein appellatori­sche Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzutreten ist. Im Übrigen kann auch im Falle von E. ein strafbares Verhalten bereits aus den nämlichen Überlegungen, wie sie in Ziffer 3 der Erwägungen dargelegt wurden, verneint werden.

5. Nicht begründet ist die Beschwerde auch insoweit, als der Be­schwerdeführer geltend macht, er sei befremdet darüber, dass die Anzeigeer­statter nicht einvernommen worden seien. D. X. habe noch einige deutsche Bankabschriften und Bedeutungen darlegen wollen. Der Beschwer­deführer unterlässt es darzulegen, woraus sich für den zuständigen Untersu­chungsrichter die Pflicht hätte ergeben sollen, die einzelnen Vernehmungen vorzunehmen und welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus zu erwarten gewe­sen wären. Sodann erübrigen sich solch Einvernahmen bereits deshalb, weil das im Zusammenhang mit dieser Beweisergänzung stehende Verfahren gegen B. X. zu Recht eingestellt wurde. Gleich verhält es sich schliess­lich auch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei unverständlich, dass nicht bei den Banken, insbesondere der Bank J. (L., K.) und der Bank M. nachgefragt worden sei. Auch dieser Vorwurf bezieht sich offenkundig auf die gegenüber B. X. vorgebrachten Anschuldigungen, wird doch in der Eingabe vom 15. August 2002 behauptete, Letzterer sei vermutlich einzig zur Übertragung von Vermögenswerten mit sei­ner schwerkranken Mutter in der letzten Augustwoche 1999 via K., L. und Vaduz nach Garmisch-Partenkirchen gefahren.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang ge­hen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

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Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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