Costs after dismissal require causal culpable conduct

BK 2003 9Übriges Gericht26.03.2003Granted

Zusammenfassung

X. appealed only the cost order contained in a dismissal decision in a theft investigation. The Cantonal Court held that costs after dismissal can be imposed only if the accused caused or prolonged the proceedings through objectively blameworthy conduct. Neither the alleged taking of clothes from charity containers nor the uncertain discrepancy between declared and actual parcel value met that standard, because the necessary causal link and clear proof of blameworthy conduct were missing. The appeal was upheld, the cost order of CHF 563 was annulled, and the canton had to bear the appeal costs and pay X. CHF 600 in compensation.

Regest

Art. 156 Abs. 1 StPO; Kostenauflage nach Einstellung nur bei prozessual schuldhaftem Verhalten mit adäquatem Kausalzusammenhang zur Verfahrenseröffnung oder -erschwerung. Die blosse Möglichkeit eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens genügt nicht; erforderlich ist ein klarer Nachweis von Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität in einer Art. 41 OR angenäherten Haftung. Fehlt es an einer hinreichend belegt signifikanten Wertdifferenz oder an besonderen Machenschaften, welche die Untersuchung veranlasst oder erschwert hätten, ist die Kostenüberbindung unzulässig. Kostenentscheide sind sorgfältig zu begründen; sie dürfen nicht den Eindruck fortbestehender strafrechtlicher Schuld erwecken (vgl. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 9 BV).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 26. März 2003Schriftlich mitgeteilt am:

BK 03 9

Entscheid

Beschwerdekammer

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Vital, Aktuar Blöchlinger.

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In der strafrechtlichen Beschwerde

der X., Beschwerdefüh­rerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Februar 2003, mitgeteilt am 11. Februar 2003, in Sachen gegen die Beschwerdeführe­rin,

betreffend Diebstahl (Kostenüberbindung),

hat sich ergeben:

A. 1. Am 23. August 2002 wurden im Postzollamt C.-D. zwei am 19. August 2002 von der in A. wohnhaften X. in B. aufgegebene Postpakete überprüft. Die Pakete waren mit einem Wert von je­weils Fr. 500.-- deklariert worden. Da der tatsächliche Wert wesentlich höher eingeschätzt wurde, drängte sich der Zollkontrollbehörde der Ver­dacht auf, dass es sich beim Inhalt der beiden Pakete um Deliktsgut handeln könnte. Nach den ersten Erhebungen seitens der Kantonspolizei C. wurden die fraglichen Pakete samt Inhalt zwecks weiterer Ermittlungen der Kantonspolizei Graubün­den zugestellt.

2. Die weiteren Erhebungen zeigten, dass die fraglichen Pakete von X. und ihrem Freund, E., stammten. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 23. Januar 2003 gegen die vorgenannten Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Dieb­stahls.

B. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 7. Fe­bruar 2003 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen X. und E. wegen des Verdachts des Diebstahls ein. In Ziffer 2 der Verfügung wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten be­stehend aus einer Gebühr von Fr. 470.-- und Barauslagen von Fr. 93.--, total somit Fr. 563.--, X. auferlegt.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass E. einer geregelten Ar­beit nachgehe und hierfür regel­mässig Lohn beziehe. E. habe denn auch angegeben, er habe die meisten Sachen selber gekauft und bezahlt. Für den Grossteil der in den Paketen vorgefundenen Gegenstände habe X., die im geringen Umfang bezahlte Arbeiten verrichte, Original­quittungen vorlegen können. Einen kleineren Teil der Ware habe weder zugeordnet noch der käufliche Er­werb mit Quit­tungen belegt werden können. Entsprechende Strafanzeigen lä­gen jedoch nicht vor und allein aus dem Fehlen von Quittungen könne nicht auf ein deliktisches Erlangen der Ware ge­schlossen werden. Waren im Wert von Fr. 130.90 stammten nachgewiesenermassen aus den Warenhäusern EPA und Migros F. in A.. Nach Auskunft der beiden Warenhäuser könnten generelle Angaben über fehlende Gegenstände jedoch erst nach Erstellen der Jahresinventare gemacht werden. Detaillierte Angaben über fehlende Gegen­stände könne man nicht machen. Gemäss eigenen, nicht überprüfbaren Anga­ben habe X. sodann verschiedene Kleidungsstücke aus zwei an der G.und an der H. in A. aufgestellten Kleider­containern der Schweizer Berghilfe entnommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellten diese Ent­nahmen zwar Diebstähle dar. Die Klei­dungsstücke erreichten jedoch bei weitem nicht den Wert von Fr. 300.--. Da kein Strafantrag der berechtigten Organisation vorliege, könne die Strafuntersu­chung diesbezüglich nicht weitergeführt werden. Das Verfahren sei demnach einzustellen. Aufgrund der Tatsache, dass X. nachgewiese­nermassen aus zwei aufgestellten Kleidercontainern der Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in zivilrechtlich vor­werfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen habe, rechtfertige es sich jedoch, ihr die an­gefallenen Verfahrenskosten zu überbinden;

C. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 4. März 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden er­heben mit folgendem Antrag:

1. Die der Beschwerdeführerin mit Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2003 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 563.-­seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nach­stehenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Be­nehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerf­liches oder leichtsinniges Be­nehmen liegt nach Praxis des Bun­desgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlich-rechtliche Regeln als Verhal­tensmassstab verstösst. Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtli­chen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfah­rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht des aus dem Ver­fahren entlassenen Angeschuldigten beruht damit nicht auf einer Haf­tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen Grundsät­zen gemäss Art. 41 OR angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Entsprechend fällt eine Kostenüberbindung nur in Be­tracht, wenn die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR - Scha­den, Widerrecht­lichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang - erfüllt sind. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand er­füllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Un­schulds­vermu­tung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessen­den Willkür­verbot. Damit un­vereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Ein­druck er­weckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig be­trachtet. Unzulässig ist es na­mentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Pro­zessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjäh­rung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte vor­aussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., C. 1997, N 1206, S. 371). Der dargelegten be­sonderen Problematik entsprechend sind Kostenent­scheide eingehend und sorgfältig zu begründen. Der Betroffene muss aus der Verfügung genau erken­nen, weshalb ihm Kosten überbunden werden (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 393).

2. Die Staatsanwaltschaft hat die Kosten einzig mit der Begründung überbunden, die Angeschuldigte habe Kleider aus zwei aufgestellten Contai­nern der Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen.

Wie dargelegt wurde, können Kosten nur dann überbunden werden, wenn die angeschuldigte Person Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gab oder weil sie die Strafuntersuchung nach der Eröffnung erschwerte. Die Entnahme der Kleider war jedoch weder Grund für die Eröffnung des Verfah­rens noch ist ersichtlich, inwiefern X. damit die Untersuchung erschwerte. Dass die in den Paketen vorgefundenen Kleider zum Teil aus einem Sammelcontainer stammten, stellte sich erst nach Eröffnung der Unter­suchung heraus. Sodann gab X. schon anlässlich ihrer ersten polizeili­chen Befragung zu Protokoll, sie habe gewisse Kleidungsstücke aus zwei Sammelcontainern genommen. Später machte der Untersuchungsrichter offen­bar noch eine telefonische Abklärung bei der Schweizer Berghilfe. Da diese keinen Strafantrag stellte und die Deliktssumme unter Fr. 300.-- lag, erüb­rigten sich weitere Untersuchungen. Irgendwelche besondere Machen­schaften, welche die Aufklärung behindert oder zu besonde­rem Aufwand ge­führt hätten, können X. in diesem Zusammen­hang also nicht zum Vorwurf gemacht werden. Fehlt es an einem Kausalzu­sammenhang zwi­schen dem zum Vorwurf gemachten Verhalten und den kostenverursachenden behördli­chen Handlungen, rechtfertigt sich auch keine Kostenüberbindung.

3. Gemäss den Akten wurde die Strafuntersuchung deshalb eröffnet, weil das Postzollamt den Wert der Ware erheblich höher als den deklarierten Wert einschätzte. Dadurch - so die Untersuchungsbehörde - habe sich der Verdacht aufgedrängt, beim Inhalt der beiden Pakete könnte es sich um Diebesgut han­deln. Doch auch in diesem Zusammenhang lässt sich nicht auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten schliessen.

Grundsätzlich lässt sich fragen, inwiefern der Umstand, dass der Wert einer Sendung nicht richtig angegeben wird, für sich allein überhaupt schon den Verdacht des Diebstahls zu rechtfertigen vermag. In jedem Fall kann ein zivil­rechtlich vorwerfbares Verhalten von vornherein nur dann bejaht werden, wenn der tatsächliche und nicht allein der von den Behörden geschätzte oder lediglich vermutete Wert vom deklarierten Wert abweicht. Sodann muss die Abweichung auch ein gewisses Ausmass haben. Denn letztlich kann auch die Deklaration - namentlich bei gebrauchten Sachen - auf einer reinen Schätzung beruhen.

Anlässlich ihrer Befragung vom 21. Oktober 2002 wurde X. ein Deliktsbetrag von Fr. 2'800.-- vorgehalten. Insofern wäre von einer erheblichen Differenz zwischen dem deklariertem und dem tatsächlichem Wert der Ware auszugehen. Wie der vorgenannte Deliktsbetrag ermittelt wurde, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäss den beiden separaten, am 23. August 2002 ausgefer­tigten Zusammenstellungen des Deliktsgutes (act. 4.9 und 4.10) wurde der Ge­samtwert der möglicherweise deliktisch erworbenen Gegen­stände auf unter Fr. 500.-- geschätzt. Im Polizeibericht vom 13. Dezember 2002 - zwischenzeitlich hatte X. Quittungen für Waren im Betrag von rund Fr. 1'050.-- vorgelegt - wird der Deliktswert der Ware, die nicht zugeordnet werden konnte, mit ca. Fr. 680.-- angegeben. Als nicht zuordnungsbar wurden offenbar jene Gegenstände angesehen, für welche X. keine Quittungen vor­zulegen vermochte. Darunter fielen auch, wie dem Rapport zu entnehmen ist, die aus den Sammelcontainern genommenen Kleidungsstücke. Diesen wurden später nur noch ein geringer Wert beigemessen.

Ausgehend von diesen Angaben zur Deliktssumme lässt sich keine aus­reichend klare Aussage über den tatsächlich Wert der Sendung und damit zur Differenz zum deklarierten Betrag machen. X. vermochte Quit­tungen vorzulegen, die einen Betrag von rund Fr. 1'054.-- ausweisen. Diese Summe entspricht praktisch dem deklarierten Betrag. Berücksichtigt man, dass von den nicht mittels Quittungen belegten Gegenständen zahlreiche gebraucht waren, erscheint damit mehr als fraglich, ob überhaupt von einer nennenswer­ten Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem deklarierten Wert der Ge­genstände ausgegangen werden kann. Fehlt es am schlüssigen Beweis, dass die beiden Werte offenkundig nicht übereinstimmen, kann der Angeschuldigten aber auch nicht ein zivilrechtlich vorwerfbares Ver­halten, das Anlass zur Eröff­nung einer Strafuntersuchung gab, zur Last gelegt werden. Nachdem schliess­lich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeschuldigte mit ihrem Verhalten die Untersuchung erschwert hat und solches von der Staats­anwaltschaft im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, lässt sich eine Kos­tenüberbindung nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Der Beschwerde­führerin wird gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO eine dem notwen­digen Aufwand angemessene ausseramtli­che Entschädi­gung von Fr. 600.-- zugesprochen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Ver­fü­gung aufge­hoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Grau­bünden, der die Beschwerdeführerin überdies mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat.

3. Mitteilung an: __________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Schlagwörter

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