Non-entry for failure to revise insulting complaint

BK 2003 57Übriges Gericht12.12.2003Inadmissible

Zusammenfassung

G. challenged the Public Prosecutor's dismissal of criminal proceedings against A. After being ordered to revise his complaint and remove repeated insulting accusations against authorities, he failed to submit an acceptable amended filing. The Kantonsgerichtspräsidium held that the complaint therefore remained disregarded under Art. 65b Abs. 3 StPO and refused to enter into it. Costs of CHF 400 were imposed on G.

Regest

Art. 65b Abs. 3 StPO; non-entry on a filing not revised after order to remove unseemly content. Where a party is clearly informed that its submission contains insulting or otherwise improper passages and is granted a deadline to amend under threat of non-consideration, the court may refuse to enter into the filing if the amendment is not made or remains deficient. In view of repeated warnings and the manifest character of the offensive allegations, the court need not specify each impugned passage individually (consid. on the sufficiency of the revision order).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 12. Dezember 2003Schriftlich mitgeteilt am:

BK 03 57

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Aktuar

Blöchlinger

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des G., Beschwer­deführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Oktober 2003, mitgeteilt am 22. Oktober 2003, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner,

betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs etc.,

wird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift und der Akten festgestellt und in Erwägung,

  • dass G. am 4. September 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage gegen A. wegen Sachbeschädigung etc. ein­reichte,

  • dass das Kreisamt Fünf Dörfer die Strafklage am 11. Dezember 2002 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete, welche in der Folge die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. ablehnte,

  • dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die von G. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2003 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa­che im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies (BK 03 2),

  • dass in diesem Entscheid insbesondere festgestellt wurde, dass sich G. trotz mehrmals erfolgtem Hinweis (BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42) erneut über Art. 65b Abs. 1 StPO hinweggesetzt habe, indem er sich in seinen Rechtsschriften und Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Grau­bünden geäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusam­menhang gebracht habe,

  • dass G. im vorerwähntem Entscheid zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 65b Abs. 3 StPO schriftli­che Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichen oder unnötig weit­schweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden können mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde,

  • dass in jenem Verfahren jedoch von einer Aufforderung zur Umarbeitung abgesehen wurde, um das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu ziehen,

  • dass dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO ein Verweis erteilt und er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam ge­macht wurde, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemen­den Äusserungen unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurückgewiesen werde und er im Wiederho­lungsfall mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen habe (vgl. zum Ganzen BK 03 2 E. 1 S. 3),

  • dass G. schon in einem früheren Beschwerdeverfahren aus den nämlichen Gründen ein Verweis erteilt werden musste (BK 00 77),

  • dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat und unter anderem ausführte, dass auch die Eingabe an das Bundesgericht verschiedene Äusserungen (insbesondere gegenüber Bündner Justiz- und Polizeivertretern) enthalte, welche den Anstandsre­geln kaum noch zu genügen vermöchten und G. im Wie­derholungsfall mit Disziplinarmassnahmen zu rechnen habe (Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2001 vom 8. Februar 2001),

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden, nachdem die Beschwerde­kammer den eingangs erwähnten Fall an sie zurückgewiesen hatte (BK 03 2), gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädi­gung und Störung des öffentlichen Verkehrs eröffnete,

  • dass sie nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren mit Ver­fügung vom 22. Oktober 2003 einstellte,

  • dass G. dagegen am 13. November 2003 (Poststempel) Beschwerde an die Beschwerdekammer einreichte,

  • dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe wiederum über jegli­che Anstandsregeln im Sinne von Art. 65b Abs. 1 StPO hinwegsetzt, in­dem er insbesondere Behörden und Beamte der Lüge, Erpressung und des Amtsmissbrauchs bezichtigt und ihnen des Weiteren Beziehungskor­ruption, Filz, Befangenheit, Abhängigkeit und Beeinflussung durch nicht rechtsstaatliche Personen und Institutionen vorwirft,

  • dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die Bündner Justiz, Polizei und Staatsanwaltschaft seien schuldig an den kriminellen Handlungen und Vergehen der Nachbarn gegen ihn, da die genannten Institutionen dies fördern, unterstützen und rechtswidrige Urteile gegen ihn fällen würden und sie somit die jetzige Situation mitverursacht und folglich zu verantworten hätten,

  • dass der Vorsitzende der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2003 mitteilte, dass er in seiner Be­schwerde einmal mehr verschiedene Personen, Beamte und kantonale Institutionen wiederholt unlauterer Machenschaften etc. bezichtige und die Rechtsschrift damit den Anforderungen im Sinne von Art. 65b Abs. 3 StPO nicht genüge,

  • dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Eingabe vom 13. November 2003 umzuarbeiten, indem er von ungebührlichen Äusserun­gen, wie sie insbesondere S. 3 – 5 aufweisen würden, absehe,

  • dass ihm hierfür eine Frist bis zum 8. Dezember 2003 eingeräumt wurde mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls diese Frist unbeachtet bleibe oder die umgearbeitete Beschwerde wei­terhin ungebührliche Vorhalte aufweise,

  • dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 eine schriftliche Ant­wort überbrachte,

  • dass er darin den Vorsitzenden der Beschwerdekammer aufforderte, ihm innert der nächsten 10 Tage in einer detaillierten Erklärung darzulegen, welche Schilderungen ungebührlich sein sollen, ansonsten er auf die Forde­rung gemäss Schreiben vom 26. November 2003 nicht eingehen könne,

  • dass G. dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschwer­dekammer vom 26. November 2003 mit hinreichender Klarheit entneh­men konnte, aufgrund welcher Aussagen in seiner Beschwerde eine Umarbeitung zu erfolgen habe,

  • dass es aufgrund der massiven und unhaltbaren Vorwürfe von G. nicht erforderlich war, diese im Einzelnen zu benennen, zu­mal sie auch für ihn ohne Weiteres erkennbar sind und er deswegen auch schon wiederholt gemahnt und verwarnt werden musste,

  • dass unter diesen Umständen auf seine vorerwähnte Aufforderung zur genauen Bezeichnung der ungebührlichen Äusserungen nicht weiter ein­zugehen ist,

  • dass G. in seinem Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 die Organe der Bündner Justiz erneut unlauterer Machenschaften bezichtigt und er ihnen insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung, Ein­schränkung der Bewegungsfreiheit, Lügen etc. vorwirft und sie zudem bezichtigt, Grundbucheinträge und Verträge zu missachten und sich da­mit straffällig gemacht zu haben,

  • dass G. offensichtlich weiterhin nicht gewillt ist, sich im Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen,

  • dass mangels Umarbeitung seiner Beschwerdeschrift diese unbeachtlich bleibt und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 65 Abs. 3 StPO),

  • dass G. darauf hingewiesen wird, dass mit künftigen Ein­gaben, die den Anforderungen von Art. 65b StPO nicht genügen, gleich verfahren wird,

  • dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,

verfügt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an: ——————

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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