Refusal to hear witness upheld in criminal investigation

BK 2003 29Übriges Gericht18.08.2003Dismissed

Zusammenfassung

B., represented by counsel, appealed against a decision of the Graubünden Public Prosecutor dismissing his request to hear C. as a witness in a criminal case for serious traffic rule violations. He argued that C. could give exculpatory evidence about the distance between his car and a police vehicle and that his procedural rights had been breached by a prior police phone call. The Cantonal Court held that C.’s testimony would not likely yield reliable, decisive evidence and that a hearing in Peru would be disproportionate. It also held that the police call was only a preliminary clarification and that objections to the distance reconstruction concerned evidentiary assessment for the trial court. The complaint was dismissed and costs were imposed on B.

Regest

Art. 75 and 97 Abs. 2 StPO; refusal of an evidentiary request in criminal proceedings. The investigating authority may reject an accused’s request to hear a witness where the proposed evidence is not objectively suitable or necessary for exculpation, or where the effort is disproportionate. The accused is entitled only to evidence that appears relevant, usable, and supported by concrete indications of exculpatory value; a mere possibility of favorable testimony is insufficient. Whether a reconstruction method or police observations are credible and probative is a matter for the trial court’s free assessment of evidence, not for the investigation authority (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 18. August 2003Schriftlich mitgeteilt am:

BK 03 29

(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwer-de wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2003 nicht eingetreten.)

Entscheid

Beschwerdekammer

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Maranta.

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des B., Beschwerde­führer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur

gegen

den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer

betreffend Beweisergänzung,

hat sich ergeben:

A. Am Nachmittag des 26. August 2002 fuhr B. mit seinem Audi A6 auf der Südspur der Autostrasse A13 von D. Richtung E., als er auf der Höhe von F. zu einem neutralen Polizeifahrzeug auf­schloss. B. versuchte in der Folge, dieses Fahrzeug zu überholen, was ihm jedoch aufgrund ständigen Gegenverkehrs nicht gelang. Gemäss Aus­sagen der beiden Polizeibeamten, welche im neutralen Polizeiwagen sassen, verringerte sich aufgrund des Überholvorhabens von B. der Ab­stand zwischen den beiden Fahrzeugen auf etwa drei Meter, und zwar über eine Streckendistanz von ungefähr einem Kilometer. Deshalb wurde B. von den Polizeibeamten angehalten und zur Erstellung des Verzei­gungsrapportes wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln kurz befragt. Er sagte, dass er sich zu diesem Vorfall nicht äussern könne, da er nicht auf den Abstand geschaut habe, er aber bei einem Bremsmanöver des vorderen Fahr­zeuges sicher zum Anhalten gekommen wäre. Ferner wurde auf dem Pannen­streifen rekonstruiert und auf Fotografien festgehalten, mit welchem Abstand B. dem Polizeifahrzeug nach Meinung der betreffenden Polizei­beamten hinterhergefahren war.

B. Am 6. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün­den gegen B. ein Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Anlässlich der Untersuchung gab B. am 9. Okto­ber eine schriftliche Erklärung bzw. Stellungnahme ab, in welcher er festhielt, dass er den im Verzeigungsrapport festgehaltenen Sachverhalt bestreite, so­weit er ihn mit diesem Schreiben nicht anerkenne. Er führte aus, dass er tat­sächlich auf betreffender Strecke das neutrale Polizeifahrzeug überholen wollte, dieses Vorhaben ihm aber misslungen sei. Deshalb sei er infolge des Abbruchs seines Überholmanövers etwa 10 Meter hinter dem Polizeiwagen wieder einge­bogen und habe anschliessend den Abstand langsam auf ungefähr 25 Meter vergrös­sert, als er darauf nach geschätzten 200 Metern von den Polizeibeam­ten hinaus­gewinkt wurde. Dabei bestritt er, dass er über die Distanz von 1000 Me­tern mit einem Abstand von drei Metern hinter dem Polizeifahrzeug herge­fahren sei. Ferner ersuchte er in seiner Stellungnahme um die Einvernahme des italie­nischen Staatsangehörigen C., der nach seinen Angaben wäh­rend des betreffenden Vorfalls hinter ihm gefahren sei, weiter südlich auf ihn gewartet und sich als Zeuge offeriert habe. Nach einer polizeilichen Abklä­rung vom 17. Dezember 2002 stellte sich heraus, dass C. in A., wohnt. Laut Aussage der Polizeibeamten, welche die Abklärung vor­nah­men, habe sich C. am Telefon dahingehend geäussert, dass er bezüglich des Abstandes zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Audi von B. keine Angaben machen könne.

C. Am 15. Mai 2003 beantragte B. durch seinen Rechtsvertreter beim zuständigen Untersuchungsrichter die Einvernahme von C. als Zeugen. Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 19. Mai 2003 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Dagegen er­hob B. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2003 sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, C. als Zeugen einzuvernehmen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass C. Wahrnehmungen gemacht haben müsse bezüglich des Ab­standes zwischen den Fahrzeugen von B. und der Polizei, womit Indizien dafür bestehen würden, dass C. entlastende Aussagen zu Gunsten von B. machen könne. Ferner seien aufgrund der telefo­nischen Einvernahme von C. durch die Polizei Verfahrensgaran­tien, die dem Angeschuldigten B. aus dem Anspruch auf rechtli­ches Gehör zustehen würden, verletzt worden. Mit Entscheid vom 1. Juli 2003 wurde die Beschwerde von der Staatsanwaltschaft vorwiegend mit der Begrün­dung abgewiesen, dass C. gegenüber der Polizei erwähnt habe, dass er in Bezug auf den Abstand keine Angaben machen könne. Aus diesem Grund sei auf die Durchführung einer Einvernahme von C. ver­zichtet worden. Des Weiteren habe es sich beim Telefongespräch zwischen diesem und der Polizei nicht um eine formelle Zeugeneinvernahme, sondern vielmehr um eine Abklärung gehandelt, ob eine sachdienliche Einvernahme von C. als Zeugen überhaupt sinnvoll und möglich sei. Indem dieser verneinte, irgendwelche sachdienliche Angaben machen zu können, sei es nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die zu erwartenden Aussagen von C. hätten erheblich sein können. Daher liege mit der Abweisung des Beweisergänzungsbegehrens durch den Untersuchungsrichter auch kein Er­messensmissbrauch vor.

D. Gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Grau­bünden vom 1. Juli 2003 reichte B. durch seinen Rechtsvertreter am 16. Juli 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Ent­scheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Untersuchungsrichter­amt Chur anzuweisen, C. als Zeugen gemäss eingelegtem Zeu­genfrage­thema einzuvernehmen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass C. ge­genüber B. erklärt habe, dass er sehr wohl Feststellun­gen über den Abstand habe machen können. Damit sei seine Zeugenaussage dazu geeig­net, zur Entlastung von B. beizutragen. Da die zu er­wartende Aussage von C. als einziger Entlastungszeuge für die Beurteilung des Falles erhebliche Bedeutung habe, sei die Abweisung des Be­weisergän­zungsbegehrens als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass durch das Vorgehen der Polizei bezüglich des Telefo­nats mit C. das Recht des Angeschuldigten verletzt worden sei, anlässlich von Einvernahmen vorgeladen zu werden und an den Zeugen Fra­gen zu stellen. Zum Schluss wurde die von den Polizeibeamten angewandte Messmethode zur Feststellung des Abstandes zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wagen von B. gerügt.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehm­lassung die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihren Beschwerdeentscheid vom 1. Juli 2003.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staats­anwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwer­dekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Be­troffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzu­reichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).

b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staats­anwaltes vom 1. Juli 2003 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersu­chungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner An­träge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwer­de einzutreten.

2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder An­klage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismit­tel sollen nur bis dahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Haupt­verhandlung notwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und formgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der be­treffenden Tatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der An­spruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kom­mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f., mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101a 170). In diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des Angeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungs­untersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheb­lich oder für die Beurteilung der Schuld- bzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlrei­chen Hinweisen).

3. Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Einvernahme von C. als Zeugen geeignet und brauchbar erscheint, zur Entla­stung des Angeschuldigten bzw. Beschwerdeführers etwas beizutragen und ob sich der diesbezügliche Aufwand nicht als unverhältnismässig anmuten würde. Da der Vor­fall bereits knapp ein Jahr zurückliegt, erscheint es schon aufgrund dieser Zeit­spanne fraglich, ob der Zeuge hinsichtlich seiner Wahrnehmungen noch zuver­lässige Angaben über die betreffenden Ereignisse machen kann, vor allem in Bezug auf den genauen Abstand zwischen den Fahrzeugen der Polizei und des Beschwerdeführers. Ausserdem fuhr der Zeuge im entsprechenden Zeit­raum hinter dem Angeschuldigten. Wird davon ausgegangen, dass der Zeuge einen angemessenen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Wa­gen des Angeschuldigten einhielt, so dürfte es in Anbetracht dieser Distanz äus­serst schwierig sein, zuverlässige Angaben über den damals herrschenden Abstand zwischen den Fahrzeugen des Angeschuldigten und der Polizei zu machen. Dies würde jedenfalls nur auf mit entsprechend subjektiver Fehlerhaf­tigkeit be­hafteten Schätzungen beruhen. Die Einvernahme von C. als Zeu­gen ist daher nicht geeignet und brauchbar, neue entscheidrelevante Erkennt­nisse zu gewinnen. Ausserdem würde eine Zeugeneinvernahme im südameri­kanischen Peru, dem Aufenthaltsort von C., auf dem Rechtshilfe­weg einen unverhältnismässig grossen Aufwand darstellen. Die Ab­lehnung des Beweisergänzungsantrages des Beschwerdeführers, es sei C. als Zeuge einzuvernehmen, ist deshalb zu Recht und folglich nicht unter Miss­brauch des Ermessens erfolgt.

4. Der Beschwerdeführer rügt die von den Polizeibeamten zur Be­weiserhebung angewandte Messmethode des vorgelegenen Abstandes zwi­schen den betreffenden Fahrzeugen, nach welcher der Fahrer des Polizeifahr­zeuges im Nachhinein auf dem Pannenstreifen den Wagen des Beschwerde­führers so weit auffahren liess, bis der während des Vorfalls beobachtete tat­sächliche Abstand nach der Vorstellung des durch den Rückspiegel blickenden Polizeibeamten wieder hergestellt war. Bei der Frage, ob diese Messmethode haltbar ist und die diesbezüglichen Aussagen der beiden als Zeugen einver­nommenen Polizeibeamten für eine Belastung des Beschwerdeführers ausrei­chend sind, handelt es sich jedoch um eine solche der Beweiswürdigung, deren Beurteilung nicht der Untersuchungsbehörde, sondern ausschliesslich dem zu­ständigen Sachrichter obliegt.

5. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Abweisung des Be­weis­ergänzungsantrages durch das Untersuchungsrichteramt und die dies­be­zügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Aus­gang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Angeschuldigten (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an: __________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident:

Der Aktuar ad hoc:

Schlagwörter

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