Criminal complaint against denial of evidence supplementation dismissed

BK 2003 28Übriges Gericht18.08.2003Dismissed

Zusammenfassung

The criminal complaints chamber of Graubünden dismissed the accused’s complaint against a prosecutor’s decision that had rejected two requests for evidence supplementation in a drunk-driving investigation. The court held that the first proposed reconstruction was irrelevant to the charge and served only to attack the police officer’s credibility, which is a matter for the trial judge. The second reconstruction was also refused because the precise vehicle position was unknown and the requested experiment was not necessary for the investigation. The court further held that the accused’s hearing rights were satisfied by a confrontation hearing with the witness. Costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 75, 97 Abs. 2, 138 ff. and 160 Abs. 1 StPO; evidence supplementation in the investigation may be refused where the proposed evidence is irrelevant to the decision, unsuitable, or concerns merely witness credibility, which is reserved to the trial judge. A reconstruction presupposes sufficiently established factual premises; if the decisive spatial circumstances are unknown, the investigating authority need not stage the experiment. The accused’s right to be heard and under Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK is satisfied where he has been able to question the incriminating witness at least once in a confrontation hearing (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 18. August 2003Schriftlich mitgeteilt am:

BK 03 28

Entscheid

Beschwerdekammer

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Maranta.

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des A., Beschwerdeführer, ver­treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart

gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2003, in Sa­chen gegen den Beschwerdeführer

betreffend Beweisergänzung,

hat sich ergeben:

A. Am frühen Morgen des 31. Juli 2002 ereignete sich auf der B. in C. ein Verkehrsunfall, bei welchem das einzig beteiligte Fahrzeug einige Meter unterhalb der Strasse in der angrenzenden, leicht abfal­lenden Wiese auf der Seite liegend zum Stillstand kam. Bei der Lenkerin des Unfallwagens handelte es sich um die Freundin von A.. Da die­ser seine Freundin an betreffendem Datum zu gegebener Zeit bei sich zu Hause erwartete, machte er sich auf die Suche nach ihr und begab sich zu die­sem Zweck per Auto von seinem Haus aus in Richtung C., als er schliess­lich auf die Unfallstelle traf. Dabei entstand der Verdacht, dass A. selber mit seinem Fahrzeug zum Unfallort gefahren sei. Nachdem sein Wagen zum Stillstand gekommen war und niemand mehr hinter dem Steuer sass, setzte sich dieser aufgrund mangelnder Sicherung noch einmal in Bewegung und touchierte das schon einige Zeit vorher am Unfallort eingetrof­fene und dort abgestellte Ambulanzfahrzeug. Der anwesende Polizeibeamte sagte aus, dass er daraufhin den Wagen von A. ein wenig zu­rückgestossen und gesichert habe. Etwas später habe sich dieser hinter das Steuer seines Wagens gesetzt und sei ein paar Schritte retour gefahren, um dem Ambulanzfahrzeug Platz zu machen. Während dieses Vorganges habe er, derweil A. den Motor startete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, die Türe abfangen und durch die halboffene Türe den Schlüssel aus dem Zündloch nehmen und so A. zum Anhalten zwingen können.

B. Da A. zu der Zeit der betreffenden Ereignisse unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.96 Promille stand, wurde eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Fahrens in ange­trunkenem Zustand eingeleitet. Im Laufe der Untersuchungen machte A. geltend, dass er von seiner Mutter zur Unfallstelle gefahren und dass sein Wagen vom anwesenden Polizeibeamten nicht zurückgestossen worden sei. Ferner habe er seinen Wagen nicht retour gefahren, da ihm der Polizei­beamte die Fahrzeugschlüssel aus den Händen nahm, bevor er habe einstei­gen können.

C. Nach der Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Da­vos vom 19. März 2003 reichte der Rechtsvertreter von A. eine Reihe von Beweisergänzungsbegehren ein. Diese wurden mit Verfügung vom 6. Mai 2003 vom Untersuchungsrichteramt abgewiesen. Dagegen reichte A. am 27. Mai 2003 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Be­schwerde ein mit dem Begehren, der Untersuchungsrichter Davos sei anzuwei­sen, erstens den vom betreffenden Polizeibeamten geltend gemachten Sach­verhalt, wonach er das Fahrzeug von A. am Unfallort etwas zu­rückgestossen und gesichert habe, im Beisein des Angeschuldigten am Unfal­l­ort nachzustellen und zu protokollieren und zweitens, den vom selben Polizei­beamten geschilderten Sachverhalt, wonach dieser im Moment, als A. auf dem Fahrersitz sass, den Motor startete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, die Türe abfangen und wieder öffnen konnte, im Beisein des Angeschuldigten nachzustellen und durch die Kantonspolizei Graubünden Fotos in Richtung des auf dem genannten Strassenabschnitt stehenden Wagens von A. mit offener Fah­rer­türe erstellen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend ge­macht, dass an der Sachverhaltsdarstellung des betreffenden Polizeibeam­ten berechtigte Zweifel bestehen würden. Mit den Beweisergänzungsanträgen könne der Wahrheitsgehalt des Belastungszeugen überprüft werden. Ausser­dem bestehe aus Art. 29 BV im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtli­ches Gehör das Recht, Beweise zum Sachverhalt anzubieten, welche den ent­sprechenden Entscheid beeinflussen können, an der Beweiserhebung mitzu­wirken und dazu Stellung zu nehmen. Ferner garantiere Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dem Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen und Be­weisanträge zu erheben.

D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde von A. vom 27. Mai 2003 ab. In der Begründung führte sie vorwiegend aus, dass es bei den gestellten Be­weisanträgen um den Versuch gehe, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu er­schüttern, mithin um eine Beweiswürdigungsfrage. Der Entscheid, ob ein in je­der Beziehung rechtsgenüglicher Tatbeweis vorliege und wem folglich zu glau­ben sei, also über die Beweiswürdigung, obliege aber dem Sachrichter. Ferner sei zwischen dem Belastungszeugen und dem Angeschuldigten im Beisein sei­nes Verteidigers ein Konfrontverhör durchgeführt worden, und diese hätten von ihrem Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht. Damit sei dem durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch, dem Bela­stungszeugen mindestens einmal Fragen zu stellen, vollumfänglich Genüge getan worden.

E. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft reichte A. durch seinen Rechtsvertreter am 15. Juli 2003 Beschwerde ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Des Weiteren stellte er denselben Antrag über die Anweisung des Untersuchungsrichters Da­vos betreffend Beweisergänzung wie in seiner Beschwerde gegen das Untersu­chungsrichteramt Davos vom 27. Mai 2003. Aufgrund weitgehend identischer Ausführungen wird auf die in Bst. C im Wesentlichen dargelegte Begründung der erwähnten Beschwerde vom 27. Mai 2003 verwiesen.

In ihrer Vernehmlassung beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihre Beschwerde­verfügung vom 23. Juni 2003.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und der an­gefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä­gungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Be­schwerdekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Be­schwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).

b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staats­anwaltes vom 23. Juni 2003 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersu­chungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner Be­weisergänzungsanträge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder An­klage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismit­tel sollen nur bis dahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Haupt­verhandlung notwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und formgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der be­treffenden Tatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der An­spruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kom­mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f., mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101a 170). In diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des Angeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungs­untersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheb­lich oder für die Beurteilung der Schuld- bzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlrei­chen Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer stellte während der Untersuchung den Be­weisergänzungsantrag, dass der vom als Zeuge befragten Polizeibeamten gel­tend gemachte Sachverhalt, wonach dieser das Fahrzeug des Beschwerdefüh­rers am Unfallort etwas zurückgestossen habe, nachzustellen und zu protokol­lieren sei. Hinsichtlich der Tatbestände, welche aufgrund des Verhaltens des Angeschuldigten Gegenstand der Untersuchung bilden, ist es jedoch nicht we­sentlich, ob es möglich ist, dass der betreffende Polizeibeamte den Wagen zu­rückzustossen vermochte oder nicht und ob damit dieser Teilsachverhalt der Wahrheit entspricht. Vielmehr ist die Frage, wie sich die Ereignisse betreffend das Rückwärtsstossen des Wagens des Beschwerdeführers zugetragen haben, für den Nachweis von dessen Unschuld offensichtlich unwesentlich und un­brauchbar in Bezug auf den abzuklärenden Tatbestand des Fahrens im ange­trunkenen Zustand. Somit brauchte der Untersuchungsrichter keine Rekon­struktion im Rahmen des Beweisergänzungsantrages vorzunehmen. Ausser­dem will der Beschwerdeführer mit diesem Beweisergänzungsantrag offenbar einzig die Glaubwürdigkeit des betreffenden, als Zeuge befragten Polizei­be­am­ten in Zweifel ziehen. Massgebend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezogen auf einen kon­kreten Sachverhalt. Über die Frage, wem Glauben in Anbetracht der Zeu­gen­aussagen geschenkt werden soll, entscheidet indessen nicht die Untersu­chungsbehörde, sondern der zuständige Sachrichter im Rahmen der Beweis­würdigung. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Abweisung des Beweisergän­zungsantrages betreffend das Rückwärtsstossen des Fahrzeugs des Be­schwerdeführers durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4. Im zweiten Beweisergänzungsantrag verlangt der Beschwerdefüh­rer die Nachstellung des vom betreffenden Polizisten geschilderten Sachver­haltes, wonach es diesem im Moment, als der Beschwerdeführer auf dem Fah­rersitz seines Fahrzeuges sass, den Motor startete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, gelungen sei, die Türe abzu­fan­gen und wieder zu öffnen. Unter Verwendung einer Skizze mit den Angaben über die Strassen- und Fahrzeugbreite will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass bei halbgeöffneter Fahrertüre keine Person mehr am vom Fahrer aus ge­sehen linken Strassenrand seitlich von vorne her Richtung Insassenkabine am Wagen vorbeigekommen wäre, um von der Einstiegsöffnung aus die Türe ab­zufangen. Diese Skizze ist indes nicht geeignet, die Aussage des Polizeibeam­ten als Zeuge derart in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund einer mangels Nach­stellung dieses Teilsachverhaltes ungenügend weit geführten Untersuchung die Erhebung einer Anklage nicht gerechtfertigt wäre (Art. 75 Abs. 2 StPO). Dazu müsste einmal die genaue Lage des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse auf der Strasse, insbesondere der Abstand zum linken Strassenrand, bekannt sein, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Zudem grenzt die Strasse an einen – wenn auch leicht abfallenden – Grasstreifen, der gegebenenfalls einen weiteren Bewegungsspielraum zulassen würde. Somit lässt sich zum einen eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage mangels der hierfür erforderlichen feststehenden Tatsachen nicht vornehmen. Zum andern ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben mögen, wie sie der betreffende Polizeibeamte schilderte. Allerdings braucht diese Frage hier nicht abschliessend beantwortet zu werden, da es auch diesbezüglich um die Glaubhaftigkeit einer Zeu­gen­aus­sage und damit um die dem Sachrichter vorbehaltene Beweiswürdigung geht. Dem zuständigen Sachrichter bleibt es unbenommen, im Zweifelsfalle in die­sem Punkt eine Nachstellung anzuordnen. Überdies lassen sich weitere Be­weiserhebungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens auch nicht aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten, da damit dem Angeschuldig­ten lediglich der Anspruch garantiert wird, dem Belastungszeugen, mithin dem betreffenden Polizeibeamten, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 129 I 153). Dem wurde durch das Durchführen eines Konfrontverhörs zwischen dem Beschwerdeführer im Beisein seines Verteidigers und dem Polizeibeamten vollumfänglich Genüge getan. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah­rens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an: __________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident:

Der Aktuar ad hoc:

Schlagwörter

criminal investigationevidence supplementationwitness credibilityreconstructionright to be heardconfrontation hearingdrunk drivingcourt costs