VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 21 12
4. Kammer
VorsitzRacioppi
RichterInPedretti und Meisser
AktuarinHemmi
URTEIL
vom 2. November 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ SA,
B._____ AG,
beide vertreten durch RRT AG Treuhand & Revision,
Poststrasse 22, 7001 Chur,
Beschwerdeführerinnen
gegen
D._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Handänderungssteuer
I. Sachverhalt:
1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Mai 2017 verkaufte die A._____ SA der G._____ AG die Stockwerkeinheiten Nrn. H._____ bis H._____ (sogenanntes Haus G) sowie die Autoeinstellplätze Nrn. I._____ bis J._____ und Nrn. K._____ bis L._____ zum Preis von CHF 5'390'000.--.
2. Gemäss amtlicher Schätzung vom 4. Dezember 2018 belief sich der Verkehrswert der Stockwerkeinheiten Nrn. H._____ bis M._____, Grundstück Nr. E._____, bzw. der Autoeinstellplätze Nrn. I._____ bis J._____ und Nrn. K._____ bis L._____, Grundstück Nr. F._____, auf CHF 6'076'500.-- bzw. CHF 440'000.--, total auf CHF 6'516'500.--.
3. Am 10. Juli 2020 veranlagte die D._____ die Handänderungssteuer auf der Basis des amtlichen Verkehrswerts von CHF 6'516'500.-- mit CHF 130'330.-- und auferlegte den Vertragsparteien den Steuerbetrag gemäss Kaufrechtsvereinbarung je hälftig, ausmachend je CHF 65'165.--.
4. Hiergegen erhoben die A._____ SA und die G._____ AG am 4. bzw. 6. August 2020 Einsprache und beantragten, die Handänderungssteuer sei auf dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- zu erheben. Beim beurkundeten Kaufpreis handle es sich – im Sinne eines Drittpreises – unbestrittenermassen um den Verkehrswert des Mehrfamilienhauses. Die beiden involvierten Gesellschaften hätten weder im Aktionärskreis noch im Verwaltungsrat Verbindungen zueinander. Es gebe vorliegend keinen sachlichen, nachvollziehbaren Grund, weshalb die Parteien einen unterpreislichen Verkauf für das relevante Mehrfamilienhaus hätten vereinbaren sollen. Ohne dies weiter zu begründen, stütze sich die Gemeinde bei ihrer Bemessung einfach auf die amtliche Schätzung vom 4. Dezember 2018.
5. Mit Einspracheentscheid der D._____ vom 9. Februar 2021 wurden die Einsprachen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der amtlichen Schätzung vom 4. Dezember 2018, Bewertungsdatum 15. November 2018, sei erstellt, dass der im Kaufvertrag vom 20. Mai 2017 vereinbarte Kaufpreis rund 17 % unter dem amtlich geschätzten Verkehrswert liege. Damit liege der Kaufpreis offensichtlich unter dem Verkehrswert, weshalb die Bemessungsgrundlage richtigerweise auf CHF 6'516'500.-- festgelegt worden sei.
6. Hiergegen erhoben die A._____ SA und die B._____ AG (Rechtsnachfolgerin der G._____ AG) (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 8. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und für die Handänderungssteuer sei als Bemessungsgrundlage der öffentlich beurkundete Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- heranzuziehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die D._____ nichts anderes mache, als einfach auf eine amtliche Schätzung abzustellen. Es reiche aber gerade nicht, sich lediglich auf eine amtliche Schätzung abzustützen. Die Behauptung, der Kaufpreis liege offensichtlich unter dem Verkehrswert, ziele ins Leere und werde von der Gemeinde nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GKStG bilde der öffentlich beurkundete Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer. Die Handänderung des relevanten Objekts habe unter unabhängigen Dritten stattgefunden. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Drittpreis. Zwischen den beiden involvierten Gesellschaften bestehe keine freundschaftliche, familiäre oder sonstige Verbindung, die eine andere Auffassung rechtfertigen würde. Es gebe vorliegend keinen sachlichen, nachvollziehbaren Grund, weshalb die Parteien einen unterpreislichen Verkauf für das relevante Mehrfamilienhaus hätten vereinbaren sollen. Dass der Kaufpreis für den Verkauf des ganzen Mehrfamilienhauses tiefer liege, als wenn einzelne Stockwerkeinheiten an verschiedene Käufer verkauft würden, liege auf der Hand. Dem aktuellen Mieterspiegel sei zu entnehmen, dass der vereinbarte Kaufpreis einer Bruttorendite von 3.9 % entspreche. Bei einer solchen Bruttorendite könne wohl kaum von einem unterpreislichen Verkauf ausgegangen werden.
7. Die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, indem auf die amtliche Schätzung vom 4. Dezember 2018 abgestellt werde, seien die Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung erfüllt. Damit sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der vereinbarte Preis offensichtlich unter dem Verkehrswert gelegen habe. Den Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 3 GKStG habe die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich nachgewiesen. Steuermindernde Tatsachen seien hingegen von den Steuerpflichtigen nachzuweisen, was den Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht gelinge. Zudem legten die Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht dar, ob und inwiefern sich die Verkäuferin über längere Zeit bemüht habe, die vorliegend relevanten Objekte am freien Markt zum Verkauf anzubieten. Die Beschwerdeführerinnen reichten lediglich einen Mieterspiegel ein, der belegen solle, dass der Kaufpreis einer Bruttorendite von 3.9 % entspreche. Damit führten sie ein subjektives Kaufmotiv ins Feld, welches bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 GKStG nicht entscheidend sein könne. Selbst wenn im vorliegenden Fall kein Nahestehendenverhältnis bestehen sollte, handle es sich um einen Verkaufspreis, der offensichtlich unter dem Verkehrswert liege. Die Bemessungsgrundlage sei zu Recht auf CHF 6'516'500.-- festgelegt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
8. Am 31. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen replicando an ihren Anträgen fest und führten aus, dass der Kaufpreis eben gerade nicht offensichtlich unter dem Verkehrswert liege, weshalb für die Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GKStG kein Raum bestehe. Selbst wenn diese Bestimmung zur Anwendung käme, sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Eigentumsübertragung keine amtliche Schätzung vorgelegen habe. Es dürfe nicht leichthin auf eine amtliche Schätzung abgestellt werden, wenn ein Preis vorliege, welcher zwischen unabhängigen Dritten verhandelt worden sei. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 38 Wohnungen auf dem Markt gewesen seien, zeige immerhin, dass der Markt zum damaligen Zeitpunkt nur langsam reagiert habe bzw. es nicht einfach gewesen sei, die Liegenschaften zu verkaufen. Die herangezogene Bruttorendite von 3.9 % solle lediglich verdeutlichen, dass der Kaufpreis dem Verkehrswert entspreche und nicht zu tief sei.
9. Am 10. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprachen der Beschwerdeführerinnen abwies und gleichzeitig die veranlagte Handänderungssteuer von insgesamt CHF 130'330.-- bestätigte, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Gericht dar. Als formelle und materielle Adressatinnen des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführerinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob der öffentlich beurkundete Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- oder der amtlich geschätzte Verkehrswert von CHF 6'516'500.-- als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer heranzuziehen ist.
3.1. Gemäss Art. 7 Abs. 2 GKStG wird die Handänderungssteuer bei Handänderung eines in der Gemeinde gelegenen Grundstücks oder Grundstückanteils erhoben. Als Handänderung gilt jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück (Art. 8 Abs. 1 GKStG). Steuerpflichtig ist in der Regel der Erwerber des Grundstücks (Art. 10 Abs. 1 GKStG). Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest; dieser beträgt maximal zwei Prozent (Art. 12 Abs. 1 GKStG). Bemessungsgrundlage ist nach Art. 12 Abs. 2 GKStG der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Beim Kauf gilt als Verkehrswert der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt dieser offensichtlich unter dem Verkehrswert, wird die Handänderungssteuer auf dem Verkehrswert erhoben (Art. 12 Abs. 3 GKStG).
3.2. Das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) wurde im Jahr 2006 erlassen und wollte unter anderem die Handänderungssteuer in Graubünden vereinheitlichen. Den entsprechenden Ausführungen in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 222 f., ist was folgt zu entnehmen:
Art. 12 Abs. 1: Die Höhe der Steuersätze der Handänderungssteuer soll nicht kantonal geregelt, sondern weiterhin von den Gemeinden festgelegt werden. Diese haben den Satz der Handänderungssteuer in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen.
Der Maximalsatz, der bisher von der Regierung fixiert wurde, beträgt 2 %. Dieses Maximum soll beibehalten und aus Gründen der Rechtssicherheit ins Gesetz aufgenommen werden. Die Handänderungssteuer stellt eine Rechtsverkehrssteuer dar, bei welcher nur auf den objektiven Wert des Grundstücks abgestellt und ein Schuldenabzug nicht zugelassen wird. Bei dieser Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage muss der Maximalsatz tief angesetzt werden.
Art. 12 Abs. 2: Die Handänderungssteuer wird auf dem Verkehrswert des übertragenen Grundstücks erhoben. Der Verkehrswert ist jener Wert, der im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können (Marktwert). Bei einem Grundstückkauf wird in der Regel auf den Kaufpreis abgestellt.
Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit einem Werkvertrag für die Erstellung einer Baute verbunden, dass Boden und Werk faktisch eine Einheit bilden, ist die Handänderungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu entrichten (grundlegend dazu VGer in: ZGRG 4 2004 S. 183 f.: VGU A 03 2).
Art. 12 Abs. 3: Entspricht der Kaufpreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert, wird die Handänderungssteuer auf Letzterem erhoben. Dabei kann die Gemeinde aber nicht einfach auf eine amtliche Schätzung abstellen. Der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert bildet nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Stellt die Gemeinde auf einen höheren Verkehrswert ab, trägt sie die Beweislast dafür, dass dieser höhere Wert dem Marktwert im Übertragungszeitpunkt entspricht. Dies kann dadurch gesehen, dass die Gemeinde die aktuellen Marktverhältnisse mittels einer neuen Schätzung abklären lässt. Diese Grundsätze entsprechen der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGU A 03 23, VGU A 02 89, VGU A 02 18). Lässt die Gemeinde eine (neue) Schätzung vornehmen, kann sie die entsprechenden Kosten nicht dem Pflichtigen auferlegen.
Aufgrund des Wortlauts in Art. 12 Abs. 3 der Botschaft ist es zutreffend, dass die Gemeinde nicht einfach auf die amtliche Schätzung abstellen darf. Der amtliche Verkehrswert bildet demnach bloss dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Stellt die Gemeinde aber auf einen höheren Verkehrswert ab als den vereinbarten Kaufpreis, trägt sie die Beweislast dafür, dass der höhere Wert dem Marktwert im Übertragungszeitpunkt entspricht. Dies kann mittels einer neuen Schätzung oder einem entsprechenden Gutachten geschehen (vgl. PVG 2002 Nr. 24 E.2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 02 18 vom 22. Mai 2002 E.3 in fine). Es ist demgegenüber unzulässig, die Handänderungssteuer auf einem fiktiven Erlös zu erheben, der auf dem Markt für die betreffende Liegenschaft mit Sicherheit nicht erzielbar wäre (so bereits PVG 1997 Nr. 37 E.1; VGU A 03 23 vom 5. September 2003 E.2a sowie A 02 89 vom 18. Februar 2003 E.2b).
4. Es ist zwar zutreffend, dass das streitberufene Gericht in der Vergangenheit erwog, dass allfällige Abweichungen zwischen dem amtlich geschätzten Verkehrswert und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von Liegenschaften von den Behörden herkömmlicherweise insoweit ohne detaillierte Angaben zu akzeptieren seien, als die entsprechenden Wertunterschiede die Grenzschwelle von 10 % nicht überschreiten würden (vgl. VGU 14 15 vom 15. Mai 2014 E.4b mit Hinweisen auf PVG 2002 Nr. 25 E.1b sowie VGU 02 89 vom 18. Februar 2003 E.2b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeutet dies im Umkehrschluss jedoch nicht, dass jede höhere Wertdifferenz zwischen dem amtlich geschätzten Verkehrswert und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis per se eine offensichtlich unter dem Verkehrswert liegende Handänderung darstellt. Vielmehr stellt eine höhere Wertdifferenz lediglich ein Indiz dar und es rechtfertigt sich in einem solchen Fall, der höheren Wertdifferenz näher auf den Grund zu gehen und sie detaillierter zu hinterfragen (vgl. PVG 2002 Nr. 25 E.3a). Unbestrittenermassen beträgt die hier interessierende Wertdiskrepanz CHF 1'126'500.-- oder umgerechnet rund 17 %. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten, stellt die Beschwerdegegnerin vorliegend einfach auf den Verkehrswert der amtlichen Schätzung vom 4. Dezember 2018 ab, ohne die besagte Wertdifferenz näher zu prüfen. So führt sie im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass mit amtlicher Schätzung vom 4. Dezember 2018 für die Miteigentumsanteile und Stockwerkeinheiten ein Verkehrswert von CHF 6'516'500.-- ermittelt worden sei. Der vereinbarte Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- liege rund 17 % unter dem amtlich geschätzten Verkehrswert, womit ein Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 GKStG vorliege (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 5 ff.). Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bloss unsubstanziiert geltend, dass sich die Marktverhältnisse zwischen dem Kauf am 20. Mai 2017 und dem Bewertungsdatum (15. November 2018), d.h. innert lediglich rund 16 Monaten, nicht verändert hätten (vgl. Bf-act. 1 S. 5 f.). Somit vermag die auf einen höheren Verkehrswert abstellende Beschwerdegegnerin nicht nachzuweisen, dass der höhere Wert von CHF 6'516'500.-- dem tatsächlichen Marktwert im Übertragungszeitpunkt entspricht, weshalb der amtlich geschätzte Verkehrswert keine taugliche Vergleichsgrösse bildet. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass die massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat. So ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen weder im Aktionärskreis noch im Verwaltungsrat Verbindungen zueinander haben. Zwischen den beiden Vertragsparteien besteht keine freundschaftliche, familiäre oder sonstige Beziehung, die eine andere Auffassung rechtfertigen würde. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die im Liegenschaftsbereich tätigen, gewinnorientierten Gesellschaften einen unterpreislichen Verkauf für das fragliche Mehrfamilienhaus inkl. Autoeinstellplätze hätten vereinbaren sollen. Die Beschwerdeführerinnen legen glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass die B._____ AG über den Architekten der A._____ SA mit Letzterer Kontakt aufnahm, woraufhin die beiden Gesellschaften über das anstehende Projekt Haus G ins Gespräch kamen und schliesslich über die Modalitäten des Verkaufs der entsprechenden Parzelle handelseinig wurden. Da die Parzelle ab Plan verkauft wurde, konnte die A._____ SA das Geschäft selber finanzieren. Aufgrund der sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Markt befindlichen Wohnungen war eine Fremdfinanzierung nicht möglich bzw. erschwert. Allein aus der Tatsache, dass die A._____ SA das Immobilienprojekt erst bauen konnte, als eine Investorin bereit war, das Mehrfamilienhaus zu finanzieren, kann die Beschwerdegegnerin kein Nahestehendenverhältnis ableiten. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten, hatte der Verkauf des ganzen Objekts für beide Parteien Vorteile. Die A._____ SA konnte ihr Risiko, auf einzelnen Wohnungen sitzen zu bleiben, minimieren, während die an einem Mietobjekt interessierte Investorin ein grösseres Renditeobjekt als Ganzes erwerben konnte. Dass einzelne Stockwerkeinheiten unter der Voraussetzung, dass die Nachfrage das Angebot übersteigt, in der Regel zu einem höheren Preis verkauft werden können als ein Mehrfamilienhaus als Ganzes, liegt auf der Hand. Hierfür braucht es aber auch Käufer. Ferner spricht auch die im Mieterspiegel vom 3. März 2021 ausgewiesene Bruttorendite von 3.9 % gegen das Vorliegen eines unterpreislichen Verkaufs (vgl. Bf-act. 10). Insgesamt ergibt sich, dass es sich beim öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- um einen zwischen unabhängigen Parteien auf dem freien Markt gebildeten Preis handelt. Damit gilt der besagte Kaufpreis als Verkehrswert und entsprechend als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Handänderungssteuer.
5. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Handänderungssteuer zu Unrecht auf dem amtlich geschätzten Verkehrswert von CHF 6'516'500.-- erhoben. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Handänderungssteuer auf dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- zu erheben.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgesetzt.
6.2. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG wird den obsiegenden Beschwerdeführerinnen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen reichte trotz Aufforderung keine Honorarnote ein. Daher wird die Parteientschädigung ermessensweise festgelegt. Die B._____ AG ist nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb ihr die aussergerichtliche Entschädigung inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Anders sieht es bei der A._____ SA aus, welche mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die ihr zustehende Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die aussergerichtliche Entschädigung zugunsten der B._____ AG ist ermessensweise auf pauschal CHF 538.50 (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen. Die Parteientschädigung für die A._____ SA ist ermessensweise auf pauschal CHF 500.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 aufgehoben und die D._____ angewiesen, die Handänderungssteuer auf dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 5'390'000.-- zu erheben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
3'000.--
CHF
248.--
zusammen
CHF
3'248.--
gehen zulasten der D._____.
3. Die D._____ entschädigt aussergerichtlich:
die B._____ AG mit CHF 538.50
die A._____ SA mit CHF 500.--
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