VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 20 47
4. Kammer
VorsitzRacioppi
RichterInnenMeisser und Audétat
AktuarBühler
URTEIL
vom 16. August 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)
I. Sachverhalt:
1. Mit Entscheid vom 7. November 2016 erteilte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) der A._____ AG die Baubewilligung für eine Tankstelle mitsamt Shop und Autowaschanlage auf den Parzellen Nrn. C._____ und D._____. Dabei wurden basierend auf einer approximativen Bausumme von CHF 3'000'000.-- und der Einordnung des Bauvorhabens in die Objektklasse 3 provisorische Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser von insgesamt CHF 156'000.-- (exkl. MWST) veranlagt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. In der Folge sprach die A._____ AG bei der Gemeinde vor. Anlässlich einer Besprechung vom 13. Januar 2017 wurde geltend gemacht, dass eine Umklassifizierung des Bauvorhabens von der Objektklasse 3 in die Objektklasse 2 vorzunehmen sei. Begründend brachte die A._____ AG vor, auf die Autowaschanlage würden 1/3 und auf die Tankstelle mitsamt Shop 2/3 der Gesamtbaukosten entfallen. Die Tankstelle mitsamt Shop habe keinen hohen Wasserverbrauch. Die Autowaschanlage werde zudem mit einer aufwändigen Wasserrückgewinnungsanlage ausgestattet, was den Wasserverbrauch erheblich reduziere.
3. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wies die Geschäftsleitung der Gemeinde den Antrag auf Umklassifizierung mit der Begründung ab, die in der Baubewilligung vom 7. November 2016 vorgenomme Qualifikation des Bauvorhabens in die Objektklasse 3 sei unangefochten geblieben. Allerdings werde die ökologische Autowaschanlage und die damit einhergehenden Mehraufwendungen von CHF 28'600.-- dadurch gewürdigt, indem die Anschlussgebühren um diesen Betrag reduziert würden. Über diesen Beschluss wurde die A._____ AG mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (recte 10. März 2017) in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde sie auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die provisorische Rechnung für die Anschlussbeiträge um den Betrag von Fr. 28'600.-- reduziert werden würde.
4. Am 9. November 2018 wurden der A._____ AG unter Anrechnung der zugesprochenen Reduktion von CHF 28'600.00 provisorische Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser von insgesamt CHF 37'329.90 in Rechnung gestellt. Dieser Rechnungsbetrag basierte auf einem Betrag von 80% der approximativen Bausumme von CHF 2'500'000.-- und der Einteilung des Bauvorhabens in die Objektklasse 3.
5. Am 8. Januar 2020 wurden der A._____ AG auf Grundlage der amtlichen Schätzung vom 2. Oktober 2019 und unter Anrechnung der von ihr geleisteten provisorischen Anschlussgebühren von CHF 37'329.90 definitive Anschlussbeiträge von insgesamt CHF 24'749.70 in Rechnung gestellt. Dieser Rechnungsbetrag basierte auf einem Neuwert von CHF 1'347'000.-- und der Einteilung des Bauvorhabens in die Objektklasse 3. Am 24. Januar 2020 wurde die Rechnung vom 8. Januar 2020 dahingehend korrigiert, als bei einem anschlusspflichtigen Betrag von CHF 332'400.-- – und unter Anrechnung der geleisteten provisorischen Anschlussgebühren von CHF 37'329.90 – neu definitive Anschlussgebühren von CHF 14'578.80 resultierten.
6. Dagegen erhob die A._____ AG am 6. Februar 2020 Einsprache und verlangte (i) die Aufhebung der Rechnung vom 8. Januar 2020, (ii) die Festsetzung der definitiven Anschlussgebühren auf insgesamt CHF 20'635.30, (iii) die Anrechnung der mit Schreiben vom 17. März 2017 zugesprochenen Reduktion von CHF 28'600.-- auf diesen Rechnungsbetrag sowie (iv) die Rückerstattung der bezahlten provisorischen Anschlussgebühren von CHF 37'329.90.
7. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 wurde die Einsprache vom 6. Februar 2020 teilweise gutgeheissen, indem die Anschlussgebühren auf Basis eines anschlusspflichtigen Betrags von CHF 332'400.-- berechnet und die Tankstelle mitsamt Shop und Autowaschanlage in die Objektklasse 2 umklassifiziert wurden. Dadurch wurden die definitiven Anschlussgebühren neu auf CHF 17'554.05 festgesetzt sowie die Rückerstattung der geleisteten provisorischen Anschlussgebühren im Umfang von CHF 19'775.85 verfügt.
8. Dagegen erhob die A._____ AG am 10. Juni 2020 Beschwerde beim Gemeindevorstand und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Mai 2020, soweit die von der Geschäftsleitung am 27. Februar 2017 beschlossene Reduktion von CHF 28'600.-- auf die definitiven Anschlussgebühren verweigert wurde. Die Anschlussgebühren seien basierend auf einem anschlusspflichtigen Betrag von CHF 332'400.-- auf CHF 17'554.05, eventuell auf CHF 20'635.30 (inkl. MWST), festzusetzen. Auf diesen Betrag sei die am 27. Februar 2017 beschlossene Reduktion von CHF 28'600.-- anzurechnen und es seien die bereits bezahlten provisorischen Anschlussgebühren von CHF 37'329.90 zu erstatten. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch den angefochtenen Einspracheentscheid der selbständige Beschluss der Geschäftsleitung vom 27. Februar 2017 widerrufen werde. Die Voraussetzung des Widerrufs seien indes nicht gegeben. So hätten sich seit Beschlussfassung die Verhältnisse nicht geändert. Ein Widerruf stehe zudem ihrem berechtigten Vertrauen in die behördliche Finanzierung einer ökologischen Autowaschanlage entgegen.
9. Mit Entscheid des Gemeindevorstandes vom 11. August 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 bestätigt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Reduktion von CHF 28'600.-- ausschliesslich im Rahmen des provisorischen Veranlagungsverfahrens beschlossen worden sei. Die provisorische Festlegung der Anschlussgebühren habe weder in Bezug auf den Neuwert noch die Objektklasse präjudizielle Wirkung. Der Beschluss vom 27. Februar 2017 bilde somit keine Vertrauensgrundlage. Des Weiteren seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Geschäftsleitung die Reduktion der provisorischen Anschlussgebühren um CHF 28'600.-- selbst für den Fall habe gewähren wollen, dass sich der anschlusspflichtige Betrag schliesslich auf CHF 332'400.-- belaufe. Dies hätte nämlich im Endergebnis eine Befreiung von der Gebührenpflicht zur Folge. Einen sachlichen Grund, weshalb von der Erhebung einer Anschlussgebühr abgesehen werden sollte, sei nicht ersichtlich; schliesslich werde die Autowaschanlage – wenn auch in geringerem Masse – Wasser verbrauchen. Die geltend gemachte Reduktion von CHF 28'600.-- habe ausschliesslich unter der Bedingung einer erheblichen relevanten Bausumme sowie der Einteilung des Bauvorhabens in die Objektklasse 3 gestanden. Ein fester Zuschuss oder eine Befreiung von der Gebührenpflicht habe indes nicht zur Diskussion gestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid vom 11. August 2020 nicht zu beanstanden.
10. Gegen den Entscheid vom 11. August 2020 reichte die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte die Aufhebung desselben. Die Anschlussgebühren seien basierend auf einem anschlusspflichtigen Betrag von CHF 332'400.-- auf CHF 17'554.05, eventuell auf CHF 20'635.30 (inkl. MWST), festzusetzen. Auf diesen Betrag sei die am 27. Februar 2017 beschlossene Reduktion von CHF 28'600.-- anzurechnen und es seien die bereits bezahlten provisorischen Anschlussgebühren im Betrag von CHF 37'329.90 zu erstatten. Beim Beschluss vom 27. Februar 2017 handle es sich um eine Verfügung der hierfür zuständigen Behörde, die unter dem Vertrauensschutz stehe und nur unter den Voraussetzungen von Art. 25 VRG widerrufen werden könne. Diese Voraussetzungen seinen indes nicht erfüllt. Als Vertrauensgrundlage gelte der Beschluss der Geschäftsleitung vom 27. Februar 2017 bzw. das Schreiben vom 10. März 2017, mit welchem eine Reduktion der Anschlussgebühren um CHF 28'600.-- zugesichert worden sei. Mit dieser Reduktion habe die Beschwerdegegnerin die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Bau der wassereffizienten Autowaschanlage würdigen wollen. Gestützt auf die zugesprochene Reduktion der Anschlussgebühren um CHF 28'600.-- sei die (wassereffiziente) Autowaschanlage installiert und am 8. August 2018 in Betrieb genommen worden. Der Beschluss der Geschäftsleitung vom 27. Februar 2017 stelle eine Verfügung dar, die mit Schreiben vom 10. März 2017 eröffnet worden sei. Soweit sich die Gemeinde mit Entscheid vom 11. August 2020 nun von der gewährten Reduktion der Anschlussgebühren um CHF 28'600.-- distanzieren wolle, stelle dieses Vorgehen einen Widerruf des Beschlusses vom 27. Februar 2017 bzw. der Verfügung vom 10. März 2017 dar. Die Bausumme habe sich gegenüber dem Baugesuch nicht erheblich verändert. Im Gegenteil: Es sei sogar noch mehr investiert worden als bei Baubeginn veranschlagt. Es handle sich um einen Gewerbebau, weshalb die Investitionen – obschon die Tank- und Autowaschanlage fest mit dem Gebäude verbunden sei – nicht in den amtlichen Gebäudeneuwert eingeflossen seien. Diese Bewertungsmethode könne indes nicht ihr angelastet werden. Zudem stünden ihre (privaten), nämlich das Vertrauen in die zugesicherte Reduktion der Anschlussgebühren um CHF 28'600.--, einem Widerruf entgegen.
11. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf einen anschlusspflichtigen Betrag von CHF 332'400.-- die Festsetzung der Anschlussgebühren auf CHF 17'554.05 beantrage, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Beschwerdethema bilde ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Reduktion von CHF 28'600.-- auch im Rahmen des definitiven Veranlagungsverfahrens zu gewähren sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe die provisorische Gebührenrechnung vom 9. November 2018 weder in Bezug auf den Neuwert noch die Einteilung in die Objektklasse 3 rechtsverbindliche Wirkung gehabt. Mitteilungen von Behörden im Rahmen eines provisorischen Veranlagungsverfahrens erfolgten grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer definitiven Veranlagung. Sie könnten somit bereits zum Vornherein keine Vertrauensgrundlage bilden; dies sei auch vorliegend der Fall. Anlässlich der Beschlussfassung vom 27. Februar 2017 sei gestützt auf den Baubescheid vom 7. November 2016 von provisorischen Anschlussgebühren von CHF 156'000.-- ausgegangen worden. Eine Umklassifizierung des Bauvorhabens von der Objektklasse 3 in die Objektklasse 2 hätte eine Reduktion der Anschlussgebühren auf CHF 120'000.-- zur Folge gehabt. Auch wenn die Geschäftsleitung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umklassifizierung abgelehnt habe, habe sie den Bemühungen um Verringerung des Wasserverbrauchs mit einer Reduktion von CHF 28'600.-- Rechnung getragen. Diese Reduktion sei indes ausschliesslich im Rahmen der provisorischen Veranlagung erfolgt, was dem Schreiben vom 10. März 2017 entnommen werden könne. Darin sei nämlich ausdrücklich festgehalten worden, dass die Akontorechnung für die Anschlussgebühren entsprechend korrigiert werde. Daraus ergebe sich, dass die Reduktion ausschliesslich im Rahmen der provisorischen Veranlagung und in der damaligen Annahme, dass sich die mutmassliche Gebührenbelastung auf CHF 156'000.-- belaufen werde, gewährt worden sei. Von einem Zuschuss an die Investitionskosten, welcher unabhängig von der Höhe der definitiven Anschlussbeiträge zugesprochen worden sei, könne somit nicht die Rede sein. Keinesfalls habe die Geschäftsleitung mit Schreiben vom 10. März 2017 eine Reduktion zugesprochen, welche im Ergebnis zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht führen würde. Vor diesem Hintergrund habe sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen dürfen, dass die Reduktion von CHF 28'600.-- selbst dann gelten würde, wenn der anschlusspflichtige Betrag lediglich CHF 332'400.-- betrage.
12. In ihrer Replik vom 25. November 2020 beantragte die Beschwerdeführerin neu, dass die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Reduktion von CHF 28'600.-- an die definitiven Anschlussgebühren von CHF 17'554.05 anzurechnen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die bereits von ihr bezahlten provisorischen Anschlussgebühren im Betrag von CHF 37'329.90 zu erstatten. Begründend wurde angeführt, dass weder der anschlusspflichtige Betrag von CHF 332'400.-- noch die darauf erhobenen Anschlussgebühren von insgesamt CHF 17'554.05 strittig seien. Das Beschwerdethema beschränke sich somit ausschliesslich darauf, ob die Beschwerdegegnerin die gewährte Reduktion von CHF 28'600.-- im Rahmen der definitiven Veranlagung verweigern könne. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Edition des Protokolls bzw. Protokollauszugs der Geschäftsleitungssitzung vom 27. Februar 2017 sowie der Gemeindevorstandssitzung vom 11. August 2020. Ansonsten ging die Beschwerdeführerin materieller Hinsicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ein, ohne allerdings rechtsrelevantes Neues vorzubringen.
13. Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2020 vollumfänglich an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Editionsbegehren der Beschwerdeführerin. In materieller Hinsicht wiederholte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 und brachte nichts rechtsrelevantes Neues vor.
14. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde die Beschwerdegegnerin antragsgemäss verpflichtet, die Protokolle bzw. Protokollauszüge der Geschäftsleitungssitzung vom 27. Februar 2017 sowie der Gemeindevorstandsitzung vom 11. August 2020 zu edieren. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Januar 2021 fristgerecht nach. Im Anschluss daran, machten die Parteien jeweils abwechslungsweise von ihrem freiwilligen Replikrecht Gebrauch und vertieften ihre Argumentationen noch.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2020, mit welchem der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 und die darin verfügten definitiven Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser von insgesamt CHF 17'554.05 sowie die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin geleisteten provisorischen Anschlussgebühren im Umfang von CHF 19'775.85 bestätigt wurden. Während der anschlusspflichtige Betrag von CHF 332'400.-- sowie die darauf basierenden definitiven Anschlussgebühren von insgesamt CHF 17'554.05 nicht (mehr) strittig sind, ist in Übereinstimmung mit den Parteien festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darüber zu entscheiden ist, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. März 2017 auf die provisorischen Anschlussgebühren zugesprochene Reduktion von CHF 28'600.-- auch an die definitiven Anschlussgebühren von insgesamt CHF 17'554.05 anzurechnen sind bzw. ob die Beschwerdegegnerin diese Anrechnung im Rahmen der definitiven Veranlagung zu Recht verweigert hat. Von der Beantwortung dieser Frage hängt schliesslich ab, ob die von der Beschwerdeführerin geleisteten provisorischen Anschlussbeiträge von CHF 37'329.90 antragsgemäss in vollem Umfange oder – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – im Umfang von CHF 19'775.85 (= CHF 37'329.90 – CHF 17'554.05) zu erstatten sind. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. September 2020 einzutreten ist.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Schreiben der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2017 als Verfügung zu qualifizieren sei, mit welcher ihr auf die definitiven Anschlussgebühren eine Reduktion von CHF 28'600.-- zugesichert worden sei. Im Vertrauen auf diese zugesicherte Reduktion habe sie die wassereffiziente Waschanlage installiert und in Betrieb genommen. In diesem berechtigten Vertrauen sei sie nun zu schützen. Indem die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Entscheid die Reduktion von CHF 28'600.-- auf die definitiven Anschlussgebühren nicht mehr gewährt habe, habe sie die Verfügung vom 10. März 2017 in unzulässiger Weise widerrufen. Damit werde der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. Demgegenüber wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass es sich beim Schreiben vom 10. März 2017 nicht um eine Verfügung handle. Überdies sei die Reduktion von CHF 28'600.-- ausschliesslich im Rahmen der provisorischen Veranlagung und unter der Annahme, dass der anschlusspflichtige Betrag aufgrund der mutmasslichen Bausumme von CHF 2'500'000.-- erheblich höher ausfallen und das Bauvorhaben in die Objektklasse 3 eingeteilt werde, gewährt worden. Diese im Rahmen der provisorischen Veranlagung gewährte Reduktion habe indes keine präjudizielle Wirkung für die definitive Veranlagung, weshalb das Schreiben vom 10. März 2017 keine Vertrauensgrundlage darstelle.
2.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage (insbesondere das Vorliegen eines Rechtsanwendungsaktes) verlassen durfte, gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann, und ein überwiegendes Vertrauensschutzinteresse gegenüber der entgegenstehenden öffentlichen Interessenlage besteht (BGE 131 II 627 E.6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 624 ff.). Als Vertrauensgrundlage steht im vorliegenden Fall das Schreiben vom 10. März 2017 zur Diskussion, worin die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Reduktion auf die definitiven Anschlussgebühren von CHF 28'600.-- zugesprochen haben soll. Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei um einen Rechtsanwendungsakt handelt. Die Beantwortung der Frage, ob das Schreiben vom 10. März 2017 eine Verfügung im Sinne eines Rechtsanwendungsaktes darstellt, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offengelassen werden, zumal dieses Schreiben – selbst wenn es sich um einen Rechtsanwendungsakt handeln würde – bei der Beschwerdeführerin ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauten hat hervorrufen können (vgl. nachstehende Erw. 2.3. f.).
2.3. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für neue Gebäude sowie Nachzahlungen bei gebührenpflichtigen Zweckänderungen oder nachträglichen baulichen Veränderungen werden bei Erteilung der Baubewilligung provisorisch veranlagt. Die definitive Veranlagung erfolgt nach Eingang der amtlichen Schätzung (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Wasserversorgung der Gemeinde B._____ [Wasserversorgungsgesetz, WvG]; Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Abwasserbehandlung der Gemeinde B._____ [Abwassergesetz; AbwG]). Massgeblich für die provisorische Veranlagung ist der voraussichtliche Wert bzw. Mehrwert des bewilligten Bauvorhabens. Dieser wird aufgrund der approximativen Baukosten gemäss Baugesuch bestimmt (Art. 28 Abs. 3 WvG; Art. 29 Abs. 3 AbwG). Weichen die provisorisch festgelegten von den definitiv veranlagten Gebühren ab, ist für den Differenzbetrag ein Verzugs- bzw. Vergütungszins gemäss Gebührengesetz zu entrichten (vgl. Art. 28 Abs. 5 WvG; Art. 29 Abs. 6 AbwG). Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass dem definitiven Veranlagungsverfahren das provisorische Veranlagungsverfahren vorgelagert ist. Aus diesem Grund erhob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin auch zu Recht provisorische Anschlussgebühren. Anlass für die Erhebung der provisorischen Anschlussgebühren bildete das mit Entscheid vom 7. November 2016 bewilligte Baugesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 28 Abs. 1 WvG; Art. 29 Abs. 1 AbwG). Mit Schreiben vom 10. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass ihr Antrag auf Umklassifizierung des Bauvorhabens von der Objektklasse 3 in die Objektklasse 2 abgewiesen werde. Allerdings würden die Anstrengungen der Beschwerdeführerin für die Reduktion des Wasserverbrauchs dadurch gewürdigt werden, dass die Anschlussgebühren im Umfang der Mehrkosten von CHF 28'600.-- reduziert würden. Abschliessend wurde im Schreiben vom 10. März 2017 festgehalten, dass die "Akontorechnungen" für die Anschlussgebühr entsprechend, also im Umfang von CHF 28'600.--, reduziert werde. Damit geht bereits aus dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 10. März 2017 hervor, dass es sich bei der Reduktion von CHF 28'600.-- um eine provisorisch gewährte Reduktion handelte. Weiter wird unter dem Titel der provisorischen Rechnung vom 9. November 2018, in welcher die Reduktion von CHF 28'600.-- in Abzug gebracht wurde, ausgeführt, dass es sich dabei um eine Rechnung für "Provisorische Anschlussbeiträge" handelte. Damit fehlt es schon an einer vorbehaltslosen Erklärung hinsichtlich der (definitiv) zu veranlagenden Anschlussgebühren. Entsprechend konnte und durfte die Beschwerdeführerin auch nicht darauf vertrauen, dass die Reduktion von CHF 28'600.-- ohne Weiteres auch bei der Festlegung der definitiven Anschlussgebühren berücksichtigt werden würde; dies umso weniger, als ihr aufgrund des Wortlauts im Schreiben vom 10. März 2017 zumindest hätte bewusst sein müssen, dass im Anschluss an die "Akontorechnung" noch eine definitive Anschlussrechnung ergehen wird, welche von der provisorischen Rechnung vom 9. November 2018 abweichen könnte. Dass Abweichungen zwischen provisorischer und definitiver Anschlussrechnung gängig sind, ergibt sich bereits daraus, dass gemäss Art. 28 Abs. 5 WvG bzw. 29 Abs. 6 AbwG ein Verzugs- bzw. Vergütungszins zu entrichten ist, sollten die provisorisch festgelegten von den veranlagten Anschlussgebühren abweichen. Die Beschwerdeführerin könnte sich nun, was sie auch nicht tut, nicht erfolgreich auf den Standpunkt berufen, dass ihr diese gesetzliche Regelung nicht bekannt war. Im Bauentscheid vom 7. November 2016 wurde nämlich erwogen, dass die (definitiven) Wasser- und Abwasseranschlussgebühren gemäss dem kommunalen Gebührenreglement bemessen würden. Mit Erteilung der Baubewilligung würde basierend auf 80% der im Baugesuch ausgewiesenen Baukosten von approximativ CHF 3'000'000.-- und der Einteilung des Bauvorhabens in die Objektklasse 3 eine "Akontorechnung" von 156'000.-- resultieren. Die "definitive Schlussrechnung" erfolge nach Zustellung der Gebäudeschätzung. Aufgrund dieser Erwägungen hätte der Beschwerdeführerin zumindest bewusst sein müssen, dass sie das Schreiben vom 17. März 2017 sowie die diesem Schreiben zugrundeliegende provisorische Gebührenrechnung vom 9. November 2018 nicht vorbehaltslos verstehen konnte und durfte.
2.4. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass das Schreiben vom 17. März 2017 sowie die diesem Schreiben zugrundeliegende provisorische Gebührenrechnung vom 9. November 2018 (in dieser Rechnung wurde die Reduktion von CHF 28'600.-- berücksichtigt) hinsichtlich der ungefähren Höhe der definitiven Anschlussgebühren eine Vertrauensgrundlage darstellen würde, könnte sich die Beschwerdeführerin dennoch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Gemäss der provisorischen Gebührenrechnung vom 9. November 2018 sollten sich die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 17. März 2017 in Aussicht gestellten Reduktion von CHF 28'600.-- auf voraussichtlich insgesamt CHF 37'329.90 belaufen. Mit angefochtenem Entscheid verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich, dass die Anschlussgebühren CHF 17'564.85 betragen, was von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten ist. Die definitiven Anschlussgebühren fallen somit CHF 19'765.05 (CHF 37'329.90 – CHF 17'564.85) tiefer aus als die provisorisch veranlagten Anschlussgebühren. Die definitiven Anschlussgebühren wären sogar noch tiefer ausgefallen, wenn die Reduktion von CHF 28'600.-- auch im Rahmen der definitiven Veranlagung berücksichtigt worden wäre; diesfalls hätte die Beschwerdeführerin nämlich gar keine Anschlussgebühren (mehr) zu bezahlen. Daraus ergibt sich, dass die provisorische Gebührenrechnung vom 9. November 2018 in jedem Fall höher ausfiel als die definitiven Anschlussgebühren. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass das Schreiben vom 17. März 2017 sowie die diesem Schreiben zugrundeliegende provisorische Gebührenrechnung vom 9. November 2018 hinsichtlich der ungefähren Höhe der Anschlussgebühren eine taugliche Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführerin bildet.
2.5. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteile nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn auf Grund einer behördlichen Zusicherung Investitionen vorgenommen worden sind. Zwischen Vertrauen und Disposition muss indes ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Dieser fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Dispositionen auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten vorgenommen worden wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., 663). Anlässlich der Besprechung vom 13. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Umklassifizierung des Bauvorhabens von der Objektklasse 3 in die Objektklasse 2. Als Begründung hierfür wurde vorgebracht, die Autowaschanlage werde derart konzipiert werden, dass das Abwasser rezykliert und wiederverwertet werde (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 2). Entsprechend hielt die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag vom 23. Februar 2017 fest, dass die Autowaschanlage einen unterdurchschnittlichen Wasserverbrauch haben werde. Zudem sei die Autowaschanlage mit einer Wasserrückgewinnungsanlage ausgestattet, was den Wasserverbrauch reduzieren werde (Bg-act. 3). Auch im Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine ökologische Autowaschanlage baue, womit sie Mehraufwendungen von CHF 28'600.-- habe (Bg-act. 11). Im Schreiben vom 17. März 2017 ist überdies ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die neue Autowaschanlage mit einer aufwendigen Wasserrückgewinnungsanlage ausgestattet werde, welche den Wasserverbrauch erheblich verringere. Als Mehrkosten würden 28'600.-- ausgewiesen werden. Aufgrund dieser Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin augenscheinlich bereits im Zeitpunkt des Beschlusses vom 27. Februar 2017 feststand, dass sie die wassereffiziente Autowaschanlage ohnehin realisieren wird. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführerin eine Reduktion auf die provisorischen Anschlussgebühren im Umfang der Mehrkosten der ökologischen Autowaschanlage von CHF 28'600.-- zugesprochen wurde. Diese Mehrkosten sollten mit der zugesprochenen Reduktion gewürdigt werden. Hätte nun nicht bereits im Zeitpunkt des Beschlusses vom 27. Februar 2017 festgestanden, dass die Beschwerdeführerin die wassereffiziente Autowaschanlage realisieren würde, hätte die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung gehabt, die Mehrkosten von CHF 28'600.-- mit einer entsprechenden Reduktion auf die provisorischen Anschlussbeiträge zu würdigen. Den Akten kann im Übrigen auch kein Vorbehalt der Beschwerdeführerin entnommen werden, wonach sie die ökologische Autowaschanlage nur dann realisiert hätte, wenn das Bauvorhaben in die Objektklasse 2 umklassifiziert oder eine Reduktion im Umfang der Mehrkosten gewährt worden wäre. Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die wassereffiziente Autowaschanlage im Zeitpunkt des Beschlusses vom 27. Februar 2017 ohnehin zu realisieren beabsichtigte und zwar unabhängig davon, ob die beantragte Umklassifizierung gutgeheissen oder ihr eine Reduktion auf die Mehrkosten eingeräumt werden würde. Hierfür spricht auch, dass sich der Betrag von CHF 28'600.-- im Vergleich zur damaligen approximativen Bausumme von insgesamt CHF 2'500'000.-- (vgl. Bg-act. 5) geradezu als marginal erweist. Damit kann die Beschwerdeführerin aber nicht ernsthaft geltend machen, sie hätte die ökologische Waschanlage nicht realisiert, wenn ihr mit Schreiben vom 17. März 2017 keine Reduktion zugesprochen worden wäre. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2017 die beantragte Umklassifizierung ablehnte und der Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis, d.h. losgelöst von einem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, eine Reduktion im Umfang der Mehrkosten von CHF 28'600.-- auf die provisorischen Anschlussgebühren zusprach. Mit diesem freiwilligen Zusprechen – anstelle der beantragten Umklassifizierung – konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 17. März 2017 somit nicht gerechnet haben. Auch vor diesem Hintergrund kann sie nicht erfolgreich geltend machen, sie hätte die wassereffiziente Autowaschanlage ausschliesslich deshalb realisiert, weil ihr eine Reduktion auf die definitiven Anschlussgebühren zugesprochen worden sei. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als Schutzbehauptung; dies umso mehr, als zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin eine wassereffiziente Autowaschanlage nicht nur in Bezug auf die Anschlussgebühren geldwerte Vorteile bringt. Es verhält sich nämlich so, dass der Eigentümer bzw. Betreiber einer wassereffizienten Autowaschanlage die Betriebskosten allgemein tiefer halten und damit Einsparungen generieren kann. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die wassereffiziente Autowaschanlage ohnehin realisiert hätte und zwar auch dann, wenn die Beschwerdegegnerin keinerlei Reduktion zugesprochen hätte. Damit wäre selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauten dürfen, dass ihr die Reduktion von CHF 28'600.-- auch im Rahmen der definitiven Veranlagung gewährt würde, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition zu verneinen.
2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen kann. Damit ist die Beschwerdegegnerin im Rahmen des definitiven Veranlagungsverfahrens nicht an die mit Schreiben vom 17. März 2017 zugesprochene Reduktion auf die provisorischen Anschlussgebühren von CHF 28'600.-- gebunden gewesen. Entsprechend hat sie den an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Betrag zu Recht auf CHF 19'775.85 (= CHF 37'329.90 – CHF 17'554.05) festgesetzt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.00 festgelegt.
3.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
3'000.--
CHF
392.--
zusammen
CHF
3'392.--
gehen zulasten der A._____ AG.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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