A 12 36
URTEIL
vom 28. September 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Gästetaxe
2. Dagegen erhob … am 5. Juli 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Reduktion der angefochtenen Gästetaxenpauschale. Die Beschwerde richte sich nicht grundsätzlich gegen die Gästetaxenpauschale, sondern einzig gegen die Höhe des Betrages. Das Tourismusangebot sei im Sommer 2012 durch den Ausfall bzw. den Umbau der Sesselbahn … - … erheblich eingeschränkt. Da sich der Preis nach Angebot und Nachfrage richte und das Angebot durch den Umbau der Sesselbahn nicht bestehe, sei zumindest eine Reduktion der Gästetaxenpauschale angebracht.
3. In ihrer Vernehmlassung führte … Tourismus im … aus, es müsse zwischen der Gästetaxenpauschale und der … Card unterschieden werden. Die Gästetaxenpauschale werde seitens des Touristischen Gemeindezweckverbandes … bzw. von der Gemeinde von Gesetzes wegen erhoben, während die … Card eine freiwillige Leistung von … Tourismus im … sei, welche mit der Besteuerung der Zweitwohnungen nichts zu tun habe. Auf die Höhe der Gästetaxenpauschale, hätten sie dementsprechend keinen Einfluss. Diese werde vielmehr von der Gemeinde festgelegt.
4. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf das Gesetz des Touristischen Gemeindezweckverbandes … über die Gäste- und Tourismustaxen (GTT) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum GTT sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Gästetaxenpauschale werde grundsätzlich für Zweitwohnungen in Rechnung gestellt. Dabei sei es irrelevant, wie häufig sich der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter von Zweitwohnungen in … aufhalte bzw. in welchem Umfang er vom touristischen Angebot Gebrauch mache. An Stelle für die sich im Umbau befindende Bahnsektion … - … würden die Gästeabgaben für die Erweiterung des Wanderbusses, des …weges, die zusätzliche Anschaffung von neuen Ruhebänken etc. verwendet werden, was wiederum eine Erweiterung des touristischen Angebots darstelle. Eine individuelle Anpassung der Gästetaxenpauschale an das jeweilige touristische Angebot sei unverhältnismässig und aus Gründen der Praktikabilität und der Gleichbehandlung kaum durchführbar. Sowohl jene Personen, welche die Bergbahnen nie benützten, als auch jene, welche sie rege benützten, hätten dieselbe Gästetaxenpauschale zu entrichten.
5. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es sei ein erheblicher Unterschied, ob eine Leistung nicht benutzt werde oder nicht benutzt werden könne. Es gehe nicht um die Frage, wie häufig er vom Angebot der Gemeinde Gebrauch mache. Vielmehr gehe es darum, dass er das Angebot nicht nutzen könne. In der … Card seien sogenannte Hauptleistungen enthalten. Eine dieser Hauptleistungen könne durch den Neubau der Bergbahn … – … nun aber nicht genutzt werden. Dass ein Teil der Abgaben an Stelle der fehlenden Bergbahnsektion für diverse Erweiterungen im Tourismusangebot verwendet würde, sei irrelevant. Vielmehr wäre in diesem Fall eine alternative Fahrgelegenheit auf die Alp … angebracht und dienlich. Den enormen Preisaufschlag der Gästetaxenpauschale von Fr. 160.-- auf Fr. 450.--, den die Inkraftsetzung des GTT mit sich brachte, habe er aufgrund der propagierten und angekündigten Gratisleistungen und ermässigten Angebote akzeptiert. Nun sei aber das Angebot gekürzt worden, was eine angemessene Preisreduktion zur Folge haben müsse.
6. Die Gemeinde … verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend liegt der Streitwert bei höchstens Fr. 450.-- und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelsfrei zu bejahen ist.
b) Vorweg ist an dieser Stelle was folgt festzuhalten: Herausgeberin und Betreiberin der … Card, welche den bis anhin geltenden …-Pass per 1. Juni 2012 ersetzte, ist … Tourismus im …. Gemäss Art. 1 der entsprechenden Statuten handelt es sich bei … Tourismus im … um einen Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in …. Der Verein … Tourismus im … ist als solcher denn auch im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Der Zweck dieses Vereins besteht gemäss Art. 2 der Vereinsstatuten insbesondere in der Förderung des Tourismus in der Region …. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit und Spruchbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Bereich von privatrechtlichen Vereinen im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ist auf die Beschwerde - zumindest was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur … Card betrifft - nicht einzutreten. Anders sähe die Situation nur aus, wenn das Gemeinwesen eine öffentliche Aufgabe auf den Verein … Tourismus im … übertragen hätte, was unter gewissen Voraussetzungen ohne Weiteres zulässig wäre (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 1509). Die Förderung des Tourismus, wie insbesondere auch die Herausgabe der ... Card, sind jedoch nicht als öffentliche Aufgabe zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund brauchen die Voraussetzungen, unter denen das Gemeinwesen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf Private oder private Institutionen übertragen kann, nicht weiter geprüft zu werden.
2. a) Weiter rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Reduktion der mit Schreiben vom 24. Mai 2012 vom Touristischen Gemeindezweckverband … erhobenen Gästetaxenpauschale. Eine solche wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund des Baus der neuen Sesselbahn von … nach … bzw. des daraus herrührenden eingeschränkten touristischen Angebots zwingend angebracht. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
b) Die Gäste- und Tourismustaxen in der Gemeinde … werden vom Touristischen Gemeindezweckverband … (TGZV) erhoben. Als Grundlage dient dabei das auf Art. 22 und 23 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuer (GKStG) abgestützte Gesetz des TGZV über die Gäste und Tourismustaxen (GTT), welches per 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt wurde, sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Die Genehmigung der erwähnten Bestimmungen durch die Regierung des Kantons Graubünden erfolgte am 6. Juli 2010. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GTT haben Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Zweitwohnungen die Gästetaxe für sich, ihre Familienangehörigen inklusive Konkubinatspartner und deren Nachkommen (Ehegatte, wirtschaftlich abhängige Kinder, alle ständig im Haushalt lebenden Personen) unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Als Zweitwohnungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 GTT all jene Wohneinheiten, die nicht von Personen mit zivil- und steuerrechtlichem Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in einer dem Touristischen Gemeindezweckverband … angeschlossenen Gemeinde bewohnt werden. Die Jahrespauschalen in der Gemeinde … betragen je nach Wohnungsgrösse zwischen Fr. 210.-- (1 bis 1,5 Zimmerwohnung) und Fr. 1‘125.-- (5 Zimmer und grösser). Die Einnahmen der Gästetaxen sind gemäss Art. 8 GTT zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veranstaltungen bestimmt, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können.
c) Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (P. Böckli, Innovation und Mimikry im Abgaberecht, in: ASA 58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller Aufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten Kostenanlastungssteuern (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (P. Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52 f.; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff.; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Eine derartige Sondersteuer setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten Vorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (vgl. BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch P. Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52 f.). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311; PVG 2003 Nr. 32).
d) Bereits in der Vergangenheit hat das Verwaltungsgericht Kurtaxen mehrfach als Kostenanlastungssteuern qualifiziert (vgl. u.a. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Oktober 2007 A 07 42 sowie vom 25. April 2006 A 05 89, A 05 92, A 05 94, so schon PVG 1997 Nr. 42). In seinem Urteil 2P.194/2006 vom 7. August 2006 hat das Bundesgericht diese Auffassung bestätigt und festgehalten, dass es sich bei einer Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer handle, welche sich nach abstrakten, schematisch festgelegten Kriterien richte. Auch bei der vorliegend zur Diskussion stehenden obligatorischen Gästetaxenpauschale für Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Zweitwohnungen in der Gemeinde … sowie ihren Angehörigen handelt es sich unbestritten um eine Kostenanlastungssteuer. Wenn der Beschwerdeführer gegen die Erhebung bzw. insbesondere gegen die Höhe der obligatorischen Gästetaxenpauschale vorbringt, aufgrund des Umbaus der Sesselbahn von … nach … und des damit verbundenen eingeschränkten touristischen Angebots sei eine Reduktion der Gästetaxenpauschale angebracht, verkennt er, dass es sich bei der obligatorischen Gästetaxenpauschale nicht um eine Vorzugslast bzw. eine Kausalabgabe, welche sich nach konkreten, dem Abgabepflichtigen zurechenbaren Vorteilen bemisst, sondern vielmehr um eine voraussetzungslos geschuldete Kostenanlastungssteuer handelt. Die Voraussetzungslosigkeit der obligatorischen Gästetaxenpauschale ist gegeben, weil sie vom Abgabepflichtigen geschuldet wird, ohne Rücksicht darauf, ob er die mit ihr finanzierten Einrichtungen tatsächlich benützt oder wenigstens benützen könnte (BGE 90 I 86 E. 3b). Dies bedeutet, dass die obligatorische Gästetaxenpauschale im konkreten Fall auch dann vollumfänglich geschuldet ist, wenn der Beschwerdeführer die mit den Einnahmen der Gästetaxen finanzierten touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angebote und Veranstaltungen nicht benutzt bzw. aufgrund des Umbaus der Sesselbahn für eine bestimmte Dauer gar nicht benutzen kann. Wenn nun aber die zur Diskussion stehende obligatorische Gästetaxenpauschale schon unabhängig vom konkreten Nutzen des Abgabepflichtigen erhoben wird, ist es erst recht nicht angezeigt, diese infolge des Umbaus der Sesselbahn … - … bzw. des damit verbundenen vorübergehend eingeschränkten touristischen Angebots zu reduzieren. Eine individuelle Anpassung der obligatorischen Gästetaxenpauschale an das jeweils bestehende touristische Angebot durch die Gemeinde wäre im Übrigen aus Praktikabilitätsgründen wie auch aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit gar nicht durchführbar. Überdies würde eine solche individuelle Anpassung der obligatorischen Gästetaxenpauschale an das jeweils bestehende touristische Angebot auch den Sinn der Pauschalierung in Frage stellen, wurde diese doch gerade mit dem Ziel der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe geschaffen.
3. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Gemeinde die obligatorische Gästetaxenpauschale vom Beschwerdeführer zu Recht in der vorgeschriebenen ordentlichen Höhe von Fr. 450.-- erhoben hat. Eine Reduktion der Abgabe durch das allenfalls eingeschränkte touristische Angebot infolge Umbaus der Sesselbahn … - ... ist aufgrund der Qualifikation der obligatorischen Gästetaxenpauschale als Kostenanlastungssteuer nicht angezeigt. Demnach ist die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - denn auch abzuweisen.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Demnach erkennt der Einzelrichter
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
300.--
Fr.
257.--
zusammen
Fr.
557.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.