A 12 31
4. Kammer
URTEIL
vom 23. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Kantons- und Gemeindesteuer
… (Wohnhaus, 7-Zimmerwohnung), Parzelle 1-67, Anteil A
Mietwert Fr. 15‘600.--
Ertragswert Fr. 216‘700.--
Verkehrswert Fr. 585‘100.--
… (Waschhaus), Parzelle 1-69, Anteil B
Mietwert Fr. 2‘400.--
Ertragswert Fr. 34‘300.--
Verkehrswert Fr. 238‘400.--
Während die kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuer 2009 die von … erhobene Einsprache akzeptierte und den Steuerwert der Liegenschaft für das Gebäude mit historisch wichtigem Wert gemäss Art. 56 Abs. 4 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) auf den Ertragswert von Fr. 251‘000.-- reduzierte, rechnete sie anlässlich der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2010 den Liegenschaftssteuerwert mit Veranlagungsverfügung vom 23. März 2012 wieder um Fr. 190‘000.-- auf Fr. 441‘000.-- auf. Die durch die Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1. Mai 2012 insgesamt, also auch in diesem Punkt, abgewiesen.
2. Dagegen erhoben ... am 3. Juni 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Festlegung der steuerbaren Beträge für das Jahr 2010 für die kantonale Vermögenssteuer auf Fr. 1‘580‘770.-- und jene der Gemeinde … zum gleichen steuerbaren Satz auf Fr. 1‘408‘570.-- bzw. Festlegung der kommunalen Liegenschaftssteuer auf Fr. 521‘000.--. Auszugehen sei von Art. 56 Abs. 4 StG, wonach Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangten, hauptsächlich zum Ertragswert zu besteuern seien. Die Renovationsarbeiten an ihrer unter Denkmalschutz stehenden Liegenschaft „…“ seien von Bund und Kanton unterstützt worden. Damit stehe die historische und denkmalpflegerische Bedeutung des Hauses fest. Der Argumentation der Steuerverwaltung, wonach nur Burgen und Schlösser unter Art. 56 Abs. 4 StG fallen würden, könne nicht gefolgt werden. Hätte der Gesetzgeber eine Einschränkung auf Burgen und Schlösser machen wollen, wäre die Bestimmung anders gefasst worden. Ihr Patrizierhaus, welches im Kanton Bern sogar als Schloss bezeichnet würde, erfülle beide Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 4 StG. Einerseits sei es zweifellos von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, was bereits aus der Gewährung der öffentlichen Beiträge hervorgehe. Andererseits hätten sie auch gewisse Sonderopfer erbracht wie zuletzt Fr. 140‘000.-- für die besondere Pflästerung des Vorplatzes, welche mit einem kantonalen Beitrag von Fr. 8‘000.-- unterstützt worden sei. Eine kostengünstige Lösung mit einem Teerbelag hätten sie aufgrund der Auflagen des Denkmalschutzes nicht wählen können. Die durch die Steuerverwaltung erwähnte Einschränkung auf Burgen und Schlösser habe keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden. Im Einspracheentscheid zur Veranlagung für das Jahr 2009 seien ihre Einwände denn auch voll berücksichtigt worden, was zu einer Besteuerung des Patrizierhauses zum Ertragswert geführt habe. Die Kehrtwende für das Jahr 2010 stelle eine willkürliche Praxis und Auslegung dar.
3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Wohl spreche die grammatikalische Auslegung im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdeführer. Gemäss dem vom Bundesgericht befolgten Methodenpluralismus müssten jedoch auch die systematische, die historische und die teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung gelangen. Sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung würden dabei die volle Berücksichtigung der bei Erlass der streitigen Bestimmung erarbeiteten Gesetzesmaterialien bedingen. Aus diesen ergebe sich für die streitige Frage eine klare Antwort dahingehend, dass gemäss Botschaft der Regierung nur wenige Objekte wie eben Burgen und Schlösser im kantonalen Interesse liegen würden, welche in der Regel auch ganze Gebäudekomplexe bildeten und nur selten einzelne Gebäude sein könnten. Es seien auch gewisse Opfer der Eigentümer gefordert, was dort zu bejahen sei, wo die Nutzbarkeit der Liegenschaft beschränkt sei. Diese Auffassung sei im Rahmen der parlamentarischen Diskussion voll bestätigt worden. Im Übrigen habe sie gemäss Art. 130a StG den massgeblichen Sachverhalt für jede Steuerperiode neu zu prüfen, weshalb sie auf ihre vorjährige Würdigung haben zurückkommen können. Sie sei verpflichtet, eine allenfalls im Vorjahr erfolgte gesetzeswidrige Auslegung in den nachfolgenden Veranlagungen zu korrigieren. Jedenfalls bestehe kein Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen, weiterhin gesetzeswidrig behandelt zu werden. Die Aufrechnung des Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft um Fr. 190‘000.-- sei somit zu Recht erfolgt.
4. Im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme, welche als Replik entgegengenommen wurde, bekräftigten die Beschwerdeführer ihre Auffassungen und Argumente. Die Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2012 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom 23. März 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung des Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft „…“ in der Höhe von Fr. 190‘000.-- zu Recht erfolgte.
2. Grundsätzlich gilt bei der Vermögenssteuer der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit als Steuerwert der Grundstücke (Art. 56 Abs. 1 StG). Wohn- und Geschäftshäuser werden zum Mittel des einfachen Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre bewertet (Art. 56 Abs. 2 StG). Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden dagegen gemäss Art. 56 Abs. 4 StG hauptsächlich zum Ertragswert besteuert. Die für vorliegendes Verfahren massgebende Bestimmung von Art. 56 Abs. 4 StG ist nachfolgend sachgemäss auszulegen.
3. a) Bei der Auslegung von Normen des Verwaltungsrechts gelangen die grammatikalische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung, wobei das Bundesgericht von einem Methodenpluralismus ausgeht, der keiner Methode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.1, 135 III 112 E. 3.3.2, 134 II 249 E. 2.3). Es sollen vielmehr all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Zu erwähnen ist zudem die verfassungskonforme Auslegung von Verwaltungsrecht. Diese kommt im Verwaltungsrecht zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen. In einem solchen Fall ist jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung am besten entspricht (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 230).
b) Ausgangspunkt von Art. 56 Abs. 4 StG bildeten gemäss Botschaft der Regierung die Erhaltung von Burgen und Schlössern im Privatbesitz, welche ein erhebliches Problem darstellten. Deren Erhaltung liege im öffentlichen Interesse des Kantons Graubünden, weshalb für diese Objekte besondere Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden sollten (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes, Heft Nr. 7/1998-99, S. 209 f.). Auch im Rahmen der anschliessenden Grossratsdebatte plädierten die zuständige Regierungsrätin und ein Grossrat schliesslich dahingehend, dass beim Antrag gemäss Botschaft, mithin einer Anwendung von Art. 56 Abs. 4 StG einzig auf Burgen und Schlösser, zu bleiben sei. Eine eigentliche Abstimmung wurde im Grossen Rat indes mangels Antrages nicht durchgeführt. An sich kann vor diesem Hintergrund wohl davon ausgegangen werden, dass die Regierung mit der Botschaft wie auch der Grosse Rat als eigentlicher Gesetzgeber eher Burgen und Schlösser und dementsprechend wenige Grossanlagen vor Augen hatten und als von Art. 56 Abs. 4 StG erfasst betrachteten.
c) Nun ist aber der Wortlaut von Art. 56 Abs. 4 StG bezüglich Gebäudekategorien überhaupt nicht in diesem Sinne einschränkend. Vielmehr erfasst er sämtliche „Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung“, was an sich auch sachlich geboten und korrekt erscheint. Auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes sowie der verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze von Art. 127 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 95 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), insbesondere des Grundsatzes der Allgemeinheit der Besteuerung, welcher die steuerliche Erfassung aller Personen und Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ordnung verlangt und dementsprechend die willkürliche Privilegierung oder Diskriminierung einzelner Personen und Personengruppen verbietet, sowie vor dem Hintergrund des Ziels der Entlastung von Privatpersonen, welche Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung im Privatbesitz halten, erscheint die Berücksichtigung des Gesetzestextes von Art. 56 Abs. 4 StG in jeder Hinsicht als geboten. Dementsprechend ist der Gesetzestext der vorstehend erwähnten Absicht des Gesetzgebers sowie der Regierung vorzuziehen. Inwieweit daneben die formulierten Voraussetzungen bezüglich Kosten für die Erhaltung und die entsprechenden gewissen Opfer der Eigentümer für die Bewertung hauptsächlich zum Ertragswert vorhanden sein müssen, kann zur Sicherstellung des verfolgten Zweckes (eher grösseren Anlagen), zur Abwendung von zu grossen Begehrlichkeiten und auch zur Gleichbehandlung der Gesuchsteller entweder in der Ausführungsgesetzgebung oder in einer erklärenden Weisung festgehalten werden. Solche liegen zurzeit indes nicht vor.
4. Für den vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Liegenschaft „…“ in … um ein grösseres Patrizierhaus von anerkannter historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung handelt. Dies wird im Übrigen auch von der Steuerverwaltung anerkannt. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer für den Unterhalt der Liegenschaft „…“ in den letzten Jahren einerseits selber über eine Million Franken aufgebracht und wurden andererseits entsprechend auch von Kanton und Bund mit sechsstelligen Beiträgen unterstützt. Dementsprechend sind aber im konkreten Fall die erwähnten Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 4 StG - mithin das Bestehen eines Gebäudes von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung sowie die Erbringung gewisser Opfer von den Eigentümern - in jeder Hinsicht als erfüllt zu betrachten. Dies hat die Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2009 im Rahmen des Einspracheverfahrens auch so festgestellt und entschieden. Diese sachgerechte Sicht der Dinge ist auch für das Jahr 2010 zu übernehmen.
5. a) Nachdem es sich beim Patrizierhaus „…“ in … demnach um ein Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung handelt, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, ist die von der Steuerverwaltung anlässlich der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vorgenommene Aufrechnung des Vermögenssteuerwertes um Fr. 190‘000.-- auf Fr. 441‘000.-- zu Unrecht erfolgt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2012 samt Veranlagungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Vorinstanz. Die obsiegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten sind.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid samt Veranlagungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
2‘000.--
Fr.
264.--
zusammen
Fr.
2‘264.--
gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.