A 10 57
4. Kammer
URTEIL
vom 29. März 2011
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Baupolizeigebühren
1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 lehnte der … das Baugesuch der … AG für eine Umnutzung der alten LKW-Garage auf dem Grundstück Nr. 694 ab. Bei der Prüfung des Baugesuches wurde nämlich festgestellt, dass das betroffene Gebäude im generellen Gestaltungsplan der … als „störende Baute“ eingetragen ist und deshalb keine Umbauten bewilligt werden dürfen. In der Folge fanden Besprechungen zwischen der … AG und dem städtischen Bauamt statt, wobei diskutiert wurde, inwiefern allenfalls reine Unterhaltsarbeiten an der LKW-Garage zulässig wären. Dabei teilte der Leiter des Bauamtes, …, der … AG mit, dass ein massvoller Unterhalt der bestehenden Baute erlaubt sei. Eine Baubewilligung sei dazu nicht erforderlich. Daraufhin begann die … AG mit den Sanierungsarbeiten.
2. Mit Schreiben vom 23. August 2010 protestierte … im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft „…“ gegen das Fassadengerüst und bediente das … mit einer Kopie seines Schreibens. Daraufhin ordnete der … mit superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2010 an, dass die Bauarbeiten an der LKW-Garage unverzüglich einzustellen seien. Der … AG wurde Gelegenheit gegeben, zum Baustopp Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ein umfassendes Baugesuch einzureichen. Mit Schreiben vom 9. September 2010 wies die Bauherrschaft darauf hin, dass die in Angriff genommenen Bauarbeiten in vorgängiger Absprache mit dem Leiter des Bauamtes erfolgt seien. Zu keinem Zeitpunkt habe dieser die Einreichung von irgendwelchen neuen Gesuchsunterlagen oder die Durchführung eines Meldeverfahrens verlangt. Die Baueinstellung wurde durch den … am 14. September 2010 bestätigt. Am 22. September 2010 meldete die … AG folgende vorgesehenen Unterhaltsarbeiten beim städtischen Bauamt an:
„– Erneuerung der bestehenden Garagentore: Ersatz durch Tore gleicher Bauart und Farbe wie die Tore des Nachbargebäudes (Werkstatt)
Erneuerung der bestehenden Holzfenster durch solche gleicher Bauart
Neuverputzung der Aussenfassade
Innen: Neuanstrich, Anpassung der Elektroinstallationen an die aktuellen Normen, neuer Bodenbelag“
3. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 stellte der … fest, dass für die gemeldeten Unterhaltsarbeiten an der LKW-Garage keine Baubewilligungspflicht bestehe, weshalb er die Baueinstellungsverfügung vom 30. August bzw. 14. September 2010 aufhob. Weiter eröffnete der … ein Strafverfahren wegen Verletzung von Bauvorschriften und forderte die … AG auf, innert zehn Tagen dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich wurden der … AG in Ziff. 4 die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung erhob die … AG am 12. November 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung von Ziff. 4 (Verfahrenskosten) der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter seien die Verfahrenskosten nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. An der angefochtenen Verfügung habe offensichtlich auch … mitgewirkt. Dieser sei Miteigentümer der Parzelle Nr. 643, auf welcher das selbständige und dauernde Baurecht (Grundstück Nr. 694) für die fragliche LKW-Garage bestehe. Am 23. August 2010 habe er im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft „…“ bei der Beschwerdegegnerin Anzeige erstattet, weil an der LKW-Garage ein Fassadengerüst montiert worden sei. Infolge eines unmittelbaren persönlichen Interesses hätte … sowohl beim Entscheid über den Baustopp vom 30. August 2010 als auch bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2010 in den Ausstand treten müssen. Schon daher leide die angefochtene Verfügung an einem Mangel. Betreffend die Ausstandsfrage verlangte die Beschwerdeführerin die Edition der Protokolle der …ratssitzungen vom 30. August 2010 bzw. 11. Oktober 2010. Weiter machte sie betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin erlassene Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren keine Gebühr für die Feststellung der Bewilligungsfreiheit oder für das Meldeverfahren vorsehe. Mit anderen Worten könne für eine baupolizeiliche Verfügung mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids keine Gebühr erhoben werden. Für den Fall, dass den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden sollte, seien vorliegend nicht die Bemessungsgrundsätze von Neubauten anwendbar. Gemäss Anhang zur Gebührenordnung richte sich die Baubewilligungsgebühr bei Umbauten nach den Umbaukosten. Wenn von Unterhaltsarbeiten im Betrag von rund Fr. 50'000.-- ausgegangen werde, ergebe dies bei einem Ansatz von 1.5‰ eine Gebühr von Fr. 75.--, womit gerade einmal die Minimalgebühr von Fr. 120.-- erhoben werden dürfte. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Gebühr von Fr. 1'500.-- für die Feststellung des bewilligungsfreien Tatbestandes als völlig überrissen und rechtswidrig. Überdies würden die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- sowohl das Kostendeckungs- wie auch das Äquivalenzprinzip verletzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend für ein einfaches Bauvorhaben eine Gebühr erhoben werde, die ein anderer Baugesuchsteller für den Neubau eines Gebäudes mit einem Volumen von mehr als 1'500 m3 bzw. für einen Umbau mit Kosten von Fr. 1'200'000.-- zu entrichten habe. Dies stelle eine krasse Ungleichbehandlung dar. Abschliessend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin die erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- nicht mit dem Beizug eines Rechtsberaters begründen könne. Eine Überbindung solcher Kosten sei deshalb schon unzulässig, weil das Fehlen der schriftlichen Bestätigung des bewilligungsfreien Tatbestandes alleine auf die falschen Informationen des Leiters des Bauamtes zurückzuführen sei. Damit habe nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin selbst die Kosten verursacht. In diesem Zusammenhang offerierte die Beschwerdeführerin ihren Vertreter Martin Oswald und den Leiter des Bauamtes …, …, als Zeugen. Zudem brachte sie vor, dass die Beschwerdegegnerin über ein professionelles Bauamt verfüge, dessen Leiter ohne Weiteres in der Lage sein sollte, ein derart einfaches Bauvorhaben beurteilen zu können. Deshalb sei der Beizug eines externen Rechtsberaters auch völlig unnötig gewesen.
5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass die Ausstandseinrede gegenüber … offensichtlich unbegründet sei. Er sei nämlich nur für die Stockwerkeigentümergemeinschaft „…“, welche von seiner Frau verwaltet werde, bei der Bauherrschaft selbst und nicht bei der … vorstellig geworden. Zudem würden in jener Korrespondenz ausschliesslich nachbarrechtliche und nicht etwa baupolizeiliche Aspekte angesprochen. Somit habe … an dieser Bausache offensichtlich keine persönlichen Interessen. Dies zeige sich auch daran, dass er bei der angefochtenen Verfügung mitgewirkt habe, welche für die Gegenpartei positiv ausfalle. Weiter brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass es sich bei den Gesprächen mit dem Leiter des Bauamtes lediglich um Vorabklärungen gehandelt habe. Es sei unrichtig, dass der Amtsvorsteher gleichzeitig grünes Licht für die schliesslich in Angriff genommene Sanierung erteilt habe. Dazu wäre er auch gar nicht befugt gewesen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde eine schriftliche Anzeige einreichen würde. Somit sei die Auskunft des Leiters des Bauamtes mangels Zuständigkeit ohnehin nicht bindend. Abschliessend machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Verfahrenskosten seien angesichts des Aufwandes, den die Beschwerdeführerin mit ihrem renitenten Verhalten verursacht habe, angemessen festgesetzt worden. Das Ganze habe am 1. September 2010 begonnen, als der Vertreter der Beschwerdeführerin die Annahme der ihm zugestellten Baueinstellungsverfügung verweigert habe. Erst nach diversen Korrespondenzen beider Parteien habe sich die Beschwerdeführerin am 22. September 2010 endlich dazu veranlasst gesehen, ihr Bauvorhaben ordentlich anzuzeigen. Allein dem Leiter des Bauamtes sei ein Aufwand von neuneinhalb Stunden entstanden. Ausserdem würden die Sitzungen der Baubehörde und natürlich auch das Honorar des beigezogenen Rechtsberaters im Ausmass von mehr als acht Stunden dazukommen. Demnach seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten gemessen am ihrerseits verursachten Gesamtaufwand offensichtlich noch zu tief ausgefallen.
6. Nach Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin edierten Dokumente hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an ihren Anträgen fest und ergänzte ihre Begründung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des … vom 12. Oktober 2010. Darin wurde festgestellt, dass für die Umbauarbeiten an der alten LKW-Garage keine Baubewilligungspflicht bestehe und der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Erhebung der Verfahrenskosten zu Recht erfolgt ist.
2. Zunächst ist über die Ausstandseinrede gegen … zu befinden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG) hat ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Neben dem kantonalen Recht bestimmt auch Art 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten haben (PVG 2002 Nr. 45 E. 2b). Vorliegend ist es offensichtlich, dass … sowie seine Ehefrau ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang dieser Bausache haben, da sie Stockwerkeigentümer des Grundstücks Nr. 643 sind, auf welcher das selbständige und dauernde Baurecht (Grundstück Nr. 694) für die fragliche LKW-Garage besteht. Dies wird durch das Schreiben vom 23. August 2010 bestätigt, mit welchem … im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft „…“ gegen das Fassadengerüst protestiert hat. Unter solchen Umständen hätte er in den Ausstand treten müssen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits bei der superprovisorischen Baueinstellungsverfügung vom 30. August 2010 und bei deren Bestätigung vom 14. September 2010 mitgewirkt hat. Damals erhob die Beschwerdeführerin keine Einrede wegen Verletzung der Ausstandspflicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird jedoch gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein Organmangel so früh wie möglich vorgebracht wird. Wer den Mangel nicht unverzüglich geltend macht, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheitsgrund war ihr spätestens seit dem 23. August 2010 bekannt. Trotzdem erhob sie keine Ausstandseinrede, als sie die superprovisorische Baueinstellungsverfügung vom 30. August 2010 und deren Bestätigung vom 14. September 2010 erhielt. Deshalb erweist sich die Ausstandseinrede betreffend die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2010 als treuwidrig und verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Verletzung der Ausstandsregeln keine Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, weil … in seinem Schreiben vom 23. August 2010 ausschliesslich nachbarrechtliche und nicht baupolizeiliche Aspekte angesprochen hat. Somit liegt kein besonders schwerer Fall vor. Die Betroffenheit des Entscheidträgers in persönlichen Interessen führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Entscheids. Vielmehr muss sein Interesse am Verfahrensausgang erheblich und für Aussenstehende klar erkennbar sein (B. Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 217 ff.). Im konkreten Fall fehlt es am erheblichen Interesse, was sich auch daran zeigt, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2010 positiv für die Beschwerdeführerin ausfällt. Es wurde nämlich festgestellt, dass für die Unterhaltsarbeiten an der alten LKW-Garage keine Bewilligungspflicht bestehe.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Leiter des Bauamtes … habe ihr anlässlich der Besprechung vom 28. Juni 2010 bestätigt, sie könne mit den Unterhaltsarbeiten beginnen, ohne eine schriftliche Bewilligung einzuholen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es habe sich bei den Gesprächen mit dem städtischen Bauamt nur um Vorabklärungen gehandelt. Der Amtsvorsteher sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde eine schriftliche Anzeige einreichen würde und nicht direkt die Sanierung in Angriff nehmen würde. Art. 1 der Verordnung des … betreffend nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) bestimmt, dass alle Vorhaben für Bauten und Anlagen, einschliesslich Unterhalts- und Sanierungsarbeiten, der Baubehörde vor der Projektierung und Ausführung schriftlich anzuzeigen sind. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob der Leiter des Bauamtes der Beschwerdeführerin erlaubt hat, ohne schriftliche Anzeige die Unterhaltsarbeiten zu beginnen. Deshalb kann auch auf die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Praxis und Doktrin müssen nämlich verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich eine private Person mit Erfolg auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Eine falsche Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; (2.) wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die private Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; (3.) wenn sie gleichzeitig die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; (4.) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat; und (6.) wenn dem Interesse am Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 131 V 472 E. 5, 116 Ib 185 E. 3c; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 15). In einem Fall, welcher mit dem vorliegenden vergleichbar ist, hat das Verwaltungsgericht entschieden, der Bürger müsse wissen, dass für die Erteilung der Baubewilligung oder allenfalls für den Verzicht darauf nicht der Baufachchef allein, sondern die im Baugesetz vorgesehene Gemeindebehörde zuständig ist (PVG 1996 Nr. 35 E. 2c). Die Beschwerdeführerin bringt im konkreten Fall vor, dass ihr der Leiter des Bauamtes grünes Licht für den Beginn der Unterhaltsarbeiten erteilt habe. Hierzu wäre er aber gar nicht befugt gewesen, weil gemäss Art. 4 Abs. 1 des städtischen Baugesetzes (BG) der … als Baubehörde amtet. Deshalb kann sich die Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit des Leiters des Bauamtes nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
4. a) Bei Gebühren handelt es sich um Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, von der pflichtigen Person veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung. Baupolizeigebühren zählen zu den Verwaltungsgebühren, welche geschuldet sind, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 Rz. 20 ff.).
b) Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip besonders wichtig Einerseits muss die Ordnung mit genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; BGE 123 I 248 E. 2). Anderseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Ausnahme von Kanzleigebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Bemessung der Abgabe sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht umschreiben (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 Rz. 3). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. Die Bemessung der Abgabe darf auf Verordnungsstufe geregelt werden, wenn die Abgabehöhe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Diese beiden Prinzipien übernehmen dann als Surrogate die Schutzfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen).
c) Gemäss Art. 96 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Zusätzlich sind der Gemeinde Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten (Abs. 1). Die Kosten trägt diejenige Person, welche den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch ihr Verhalten verursacht hat (Abs. 2). Die Bemessung und Erhebung der Gebühren regeln die Gemeinden in einer Gebührenverordnung (Abs. 3). Gestützt auf Art. 96 KRG und Art. 118 BG hat der … eine Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren erlassen. Art. 9 der Gebührenordnung bestimmt, dass für Bauarbeiten, für die kein Kubikinhalt als Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, wie Fassadenumbauten, Projektänderungen, provisorische Bauten, Reklamen, Tiefbauanlagen usw., die Höhe der Gebühr vom … oder einem von ihm bezeichneten Vertreter von Fall zu Fall festzulegen ist. Gemäss Anhang zur Gebührenordnung richtet sich dabei die Baubewilligungsgebühr bei Umbauten nach den Umbaukosten. Die Gebühren können aber auch bis zum tatsächlichen Aufwand erhöht werden, falls der … bei der Behandlung der Baueingabe oder während der Bauausführung aussergewöhnliche Kosten erwachsen (Art. 4 der Gebührenordnung). Im vorliegenden Fall kann die streitige Gebühr ohne Weiteres auf Art. 96 KRG und Art. 118 BG in Verbindung mit der Gebührenordnung abgestützt werden. Gegenstand der Abgabe bildet dabei das Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 96 Abs. 1 KRG und Art. 118 Abs. 1 BG in Verbindung mit Art. 1 der Gebührenordnung), welches gemäss teleologischer Auslegung ‑ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ‑ auch die Feststellung des baubewilligungsfreien Tatbestandes umfasst. Ebenfalls ersichtlich ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG der Kreis der abgabepflichtigen Personen. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch ein Gesuch oder sein Verhalten verursacht hat. Die Bemessung der Abgabe wird in der Gebührenordnung geregelt. Es handelt sich dabei um eine Verordnung. Weil Baupolizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. vorstehende Erwägung 4b). Somit ergibt sich, dass für die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
5. a) Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien (Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip) stand hält.
b) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E. 4.1, 131 II 735 E. 3.2). Dabei sind zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
c) Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die „gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes“ dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E. 2.3).
6. a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Beschwerdeführerin durch ihr renitentes Verhalten einen riesigen Aufwand verursacht habe. Deshalb sei sie in Verfahren, welche wie das vorliegende weit aus dem Rahmen fallen würden, nicht an den nach schematischen Gesichtspunkten aufgestellten Gebührentarif für normale Baubewilligungsverfahren gebunden. Allein der Leiter des städtischen Bauamtes habe für den konkreten Fall mehr als neuneinhalb Stunden aufwenden müssen. Als Beweis dafür reichte die Beschwerdegegnerin eine Zusammenstellung der Aufwendungen des Bauamtes ein, welche am 7. Januar 2011 erstellt worden war. Ausserdem wies sie darauf hin, dass auch die Sitzungen der Baubehörde und das Honorar des beigezogenen Rechtsvertreters im Ausmass von mehr als acht Stunden zu berücksichtigen seien.
b) Es gilt festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über Monate hingehalten und sich jeder vernünftigen Lösung des Problems grundlos verschlossen hat. Sie hat lediglich von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zum Vorwurf einer unbewilligten Bauausführung Stellung zu nehmen, bevor sie ihr Bauvorhaben ordentlich angezeigt hat. Dies geschah knapp einen Monat nach Erlass der Baueinstellungsverfügung (vgl. Anmeldung des Bauvorhabens vom 22. September 2010). Somit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich renitent verhalten. Trotzdem ist der Beschwerdegegnerin aber einiger Aufwand entstanden, weil die Beschwerdeführerin die schriftliche Meldepflicht für die Unterhalts- und Sanierungsarbeiten verletzt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auf das gesamte Baubewilligungsverfahren (inkl. Vorabklärungen mit dem Leiter des städtischen Bauamtes und Erlass des Baustopps) beziehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nur noch Kosten für die Feststellung des bewilligungsfreien Tatbestandes hätte geltend machen dürfen. Dabei übersieht sie, dass Art. 12 der Gebührenordnung explizit vorsieht, dass über Gebühren und Kosten, die während des Baubewilligungsverfahrens entstanden sind, die …kasse in der Regel nach Abschluss des Verfahrens abrechnet. Somit war die Beschwerdegegnerin befugt, mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2010 für das gesamte Verfahren eine Gebühr zu erheben.
c) Obwohl die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gelegte Zusammenstellung der Aufwendungen des städtischen Bauamtes eher laienhaft erscheint und die einzelnen Positionen nicht näher belegt sind, erachtet das Gericht den geltend gemachten Aufwand von neuneinhalb Stunden als nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Sitzungen der Baubehörde und des Honorars des beigezogenen Rechtsberaters im Ausmass von mehr als acht Stunden erweisen sich die auferlegten Verfahrenskosten als angemessen. Allein der Beratungsaufwand des beigezogenen Rechtsvertreters begründet eine Gebühr von mehr als Fr. 1’500.-- (8 x Fr. 240.-- plus 7.6% MWST; vgl. Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin über ein professionelles Bauamt verfüge, dessen Leiter in der Lage sein sollte, auch ohne Beizug eines Rechtsberaters ein derart einfaches Bauvorhaben zu beurteilen. Sie übersieht dabei, dass sich auch bei einem einfachen Bauvorhaben komplexe verfahrensrechtliche Fragen stellen können. Im vorliegenden Fall ergaben sich Schwierigkeiten, weil die Beschwerdeführerin die schriftliche Anzeige über den Umfang der geplanten Unterhalts- und Sanierungsarbeiten unterlassen hat. Es hat sich insbesondere die Frage gestellt, wie die mündlichen Besprechungen mit dem städtischen Bauamt zu qualifizieren sind. Ausserdem handelt es sich beim Ersatz der Garagentore und der Fenster um einen Grenzfall, was den massvollen Unterhalt gemäss Art. 80 Abs. 4 BG angeht (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2010). Deshalb ist es nachvollziehbar, dass ein externer Rechtsberater mit dieser Angelegenheit beauftragt worden ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegt.
d) Schliesslich hält die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Gebühr auch vor dem Kostendeckungsprinzip stand. Es ist nicht erstellt, dass durch die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des … als Baubehörde übersteigt. Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Erhebung einer Gebühr im Umfang von Fr. 1'500.-- das Kostendeckungsprinzip verletzt worden sein könnte.
7. Zusammenfassend erweist sich daher die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2010 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'000.--
Fr.
338.--
zusammen
Fr.
1'338.--
gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.