Property gains tax upheld; constitutional objections rejected

A 2008 65Übriges Gericht18.11.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged a Grisons property gains tax assessment after selling a condominium and argued that the tax lacked a constitutional basis, that taxing real estate rather than movable assets was arbitrary, and that the assessment incorrectly handled land value, ownership duration, and inflation adjustment. The Administrative Court rejected all objections, holding that property gains taxation is constitutionally and statutorily required, the differential treatment of movable property is justified, and the statutory calculation rules had been correctly applied. The appeal was dismissed and court costs were imposed on the taxpayer.

Omnilex-Regeste

Art. 127 and 129 BV; Art. 12 StHG, Art. 42, 46, 47, 48, 50 and 53 StG; constitutional and statutory basis of property gains tax; scope of the cantonal duty to tax, equality review, and calculation of gain. The cantons must tax gains from the alienation of private real estate, subject only to the exhaustively enumerated statutory deferral cases. The legislature may treat gains on immovable and movable property differently where objective reasons exist, notably yield and enforceability considerations. For property gains tax, the wealth-tax value is irrelevant; decisive are acquisition costs and sale proceeds. Ownership-duration reductions are limited by the statutory maximum, and a court will not depart from established inflation-adjustment practice absent compelling reasons.

Gesamter Gesetzestext

A 08 65

3. Kammer

URTEIL

vom 18. November 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Grundstückgewinnsteuer

1. a) … verkaufte am 6. Juli 2007 seine in der Gemeinde … gelegene 4-Zimmer-Wohnung (StWE Nr. 1316-2) für Fr. 675'000.-- an das Ehepaar ... Ausgehend von Anlagekosten früherer Teilverkäufe derselben Liegenschaft veranlagte die Steuerverwaltung Graubünden (Mehrerlös: Fr. 199'200.--; steuerbarer Satz: 15% = 29'880.--; abzüglich 51%-ige Reduktion „Eigentumsdauer) die Grundstückgewinnsteuer mit Verfügung vom 17. Juli 2008 auf Fr. 14'641.--.

b) Seine dagegen eingereichte Einsprache, mit welcher er diverse Einwände (fehlende verfassungsmässige Grundlage für die Grundstückgewinnsteuer; Bewertung des Bodens bei der Vermögenssteuer; ungerechte Anwendung des Reduktionssatzes für die Eigentumsdauer; falsche Anwendung des Korrektursatzes für die Geldentwertung) wies die Kantonale Steuerverwaltung mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 29. August 2008 ab.

2. Dagegen erhob … beim Verwaltungsgericht am 26. August 2008 fristgerecht Beschwerde, mit dem sinngemässen Antrag nach Aufhebung des streitigen Einspracheentscheides und ermessensweiser Reduktion des ihn treffenden Grundstücksteuerbetrages. Zur Begründung ergänzte er im Wesentlichen seine bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Überlegungen.

3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon im angefochtenen Entscheid angeführten Argumente.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Der Beschwerdeführer stellt vorweg die Verfassungsmässigkeit der Grundstückgewinnsteuer in Frage. Daraus kann er jedoch, wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat, nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Die verfassungsmässige Grundlage zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer findet sich nämlich in Art. 127 und Art. 129 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Dieses verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran, ergeben, zu besteuern (Art. 12 Abs. 1). Damit müssen die Kantone zwingend die Veräusserung von im Miteigentum oder Gesamteigentum stehenden Anteilen der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (vgl. Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 26). Von dieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne ausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer abschliessenden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen, Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Eigenheimen; Art.12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) durch ** jede** Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Steuerbar ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46 StG bzw. Art. 12 Abs. 2 StHG.

b) Nicht geholfen werden kann dem Beschwerdeführer auch soweit er unter Berufung auf Art. 9 BV geltend macht, es sei willkürlich, Gewinne auf unbeweglichem, nicht dagegen auf beweglichem Vermögen zu besteuern. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird dann durch einen Erlass verletzt, wenn dieser rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Vorliegend sind die verlangten sachlichen Gründe für eine differenzierte Behandlung der Besteuerung offensichtlich gegeben. So verzichten - soweit ersichtlich - alle Kantone (Graubünden seit dem 1. Januar 1997) auf eine Gewinnbesteuerung von beweglichem Vermögen, wobei dieser Verzicht vor allem aus Gründen der Unergiebigkeit und der offenkundigen Durchführungsschwierigkeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was den Verzicht auf eine Besteuerung des Gewinns aus beweglichem Privatvermögen als verfassungswidrig erscheinen liesse.

c) Unbehelflich sind sodann auch seine Darlegungen hinsichtlich der verschiedenen Einschätzungsmodelle des Landwertes für ausserordentliche Vermögenssteuern (Grundstückgewinn-, Liegenschaften-, Handänderungssteuer u.s.w.), aufgrund derer er eine tiefere Einschätzung verlangt. Er übersieht dabei völlig, dass von Gesetzes wegen definiert ist, welcher Wert bei der Veranlagung der einzelnen Steuern massgebend ist. Bei der Vermögenssteuer ist gemäss Art. 56 StG auf den aktuellen Wert abzustellen; wohingegen bei der Grundstückgewinnsteuer (als Spezialeinkommenssteuer) der Veräusserungsgewinn (Art. 46 StG), d.h. die Differenz zwischen seinerzeitigen Anlagekosten (Art. 48 StG; Erwerbspreis) und dem jetzigen Veräusserungserlös (Art. 47 StG) massgebend ist. Damit ist bereits gesagt, dass der Einwand eines höheren Landwertes bei der Veranlagung der Vermögenssteuer (angeblich seit 1963) unbehelflich ist. Ebenso wenig spielt in diesem Zusammenhang das Argument eine Rolle, er habe seine Brüder anlässlich der Erbteilung mit Fr. 20.--/m2 entschädigt. Abgesehen vom eben Dargelegten auch deshalb, weil die Erbteilung für die Grundstückgewinnsteuer - wie eingangs ausgeführt - steuerrechtlich einen Aufschubtatbestand darstellt (Art. 43 lit. a StG).

d) Angesichts der unmissverständlichen Regelung von Art. 53 StG zielt der Einwand der unzureichend berücksichtigten Eigentumsdauer von über 100 Jahren völlig ins Leere. Seitens der Veranlagungsbehörden wurde bei der streitigen Veranlagung die vom Gesetzgeber für eine 44 Jahre übersteigende Eigentumsdauer vorgesehene maximal mögliche Ermässigung von 51% in Abzug gebracht. Für eine weitergehende Reduktion besteht weder Raum noch Anlass. Insbesondere ist die Festlegung einer Maximaldauer für den Höchstabzug sachlich vertretbar und zulässig. Daraus lässt sich auch keine Ungleichhandlung zwischen mehr und weniger davon profitierenden Steuerpflichtigen ableiten.

e) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insoweit, als er den ab 1915 gewährten Geldentwertungszuschlag als ungenügend erachtet, weil auch in den davorliegenden Jahren eine Geldentwertung stattgefunden habe. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Überlegungen aufgrund derer der Zuschlag seit gewährt wird, unter Verweis auf Art. 50 StG zutreffend dargelegt. Darauf kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Im vorliegenden Verfahren bringt er nichts vor und für das Gerichts ist auch nichts ersichtlich, was Grund für eine Änderung der vorinstanzlichen Praxis geben würde. Der Einwand, dass die Erhebung einer Gewinnsteuer auf Land, welches seit vier Generationen gehegt und gepflegt worden sei, unnötig, ungerecht und gar stossend sei, ist steuerrechtlich nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass der besteuerte Mehrwert nicht wesentlich durch „Hege und Pflege“ geschaffen worden ist, sondern Folge einer generellen Wertsteigerung auf dem Gut Boden zu verdanken ist. - Seine Beschwerde erweist sich aufgrund des Dargelegten als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

181.--

zusammen

Fr.

1'681.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Schlagwörter

property gains taxconstitutional reviewtax harmonizationownership durationinflation adjustmentequalityreal estatetax assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the property gains tax lacked a constitutional basis

Extrahierter Entscheid

The tax has a constitutional basis in the Federal Constitution and the Tax Harmonization Act.

Extrahierte Begründung

Arts. 127 and 129 BV, together with Art. 12 StHG, require the cantons to tax gains from the sale of private real estate, subject only to the exhaustively listed deferrals.

Kernrechtsfrage

Whether taxing real-estate gains but not gains on movable property is unconstitutional

Extrahierter Entscheid

The distinction is permissible and not arbitrary.

Extrahierte Begründung

The different treatment rests on objective reasons, in particular the lack of yield and practical difficulties in taxing gains on movable property.

Kernrechtsfrage

Whether the land value used for wealth tax should affect the property gains tax assessment

Extrahierter Entscheid

No; the wealth-tax value is irrelevant to the property gains tax.

Extrahierte Begründung

Wealth tax is based on current value, while property gains tax is based on the difference between acquisition costs and sale proceeds; an inheritance division is also a deferral event.

Kernrechtsfrage

Whether the ownership-duration reduction was insufficient

Extrahierter Entscheid

No further reduction was available beyond the statutory maximum.

Extrahierte Begründung

For ownership exceeding 44 years, the statute provides the maximum reduction of 51%, which had already been applied.

Kernrechtsfrage

Whether the inflation adjustment was too low because it started only in 1915

Extrahierter Entscheid

No change to the established practice was warranted.

Extrahierte Begründung

The court found no reason to depart from the statutory and established approach under Art. 50 StG.

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