Tax appeal dismissed due to taxpayer’s own declaration

A 2007 52Übriges Gericht22.01.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer, resident in Germany and owner of a flat and garage in Graubünden, challenged the 2004 cantonal and federal tax assessments and sought a zero assessment. The tax administration had assessed him on the basis of his own return and rejected his objections. The administrative court held that the objection procedure is part of the assessment process and that the issuing authority may decide the objection. It further held that the taxpayer is bound by his self-declaration and could not contradict it without submitting the requested supporting documents. The appeal was dismissed and costs were imposed on the taxpayer.

Omnilex-Regeste

Art. 137 StG; Art. 132 DBG: objection procedure in tax assessment and taxpayer’s self-declaration; the objection decision belongs to the authority that issued the assessment and is not a judicial instance. The tax return is both a statement of facts and a binding declaration of intent; the taxpayer is bound by his declaration under the principle of good faith, and the assessment authority may generally rely on it. A later request for a contrary assessment requires substantiated evidence and the production of requested supporting documents; absent such proof, an appeal seeking a zero assessment is to be dismissed. Costs follow the outcome (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

A 07 52

3. Kammer

URTEIL

vom 22. Januar 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer

1. Der in …, Deutschland, wohnhafte … ist Eigentümer einer 4-Zimmerwohnung mit Sonderrecht an einer Garage in ... Auf Grund seiner Steuererklärung veranlagte ihn die Steuerverwaltung Graubünden am 3. März 2006 für das Jahr 2004 wie folgt:

SteuerbarSatzSteuerbetrag

Kantonssteuer:Einkommen 8'400.00 51'200.00Fr. 557.00

Vermögen167'200.001'134'100.00Fr. 385.00

TotalFr. 942.00

Gemeindesteuer: gleiche Werte wie Kantonssteuer TotalFr. 897.00

Direkte Bundessteuer: Einkommen 6‘700.00 47‘300.00 TotalFr. 67.55

Die durch den in der Schweiz beschränkt Steuerpflichtigen dagegen erhobenen Einsprachen wies die kantonale Steuerverwaltung, nachdem sie die Veranlagungen für sachlich richtig hielt und weitere eingeforderte Unterlagen für eine erneute materielle Überprüfung trotz Aufforderung nicht eingereicht worden seien, mit Entscheiden vom 4. September 2007 bezüglich Kantons- und direkte Bundessteuer vollumfänglich ab.

2. Dagegen erhob … am 26. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Veranlagungsverfügungen. Gemäss Schätzungseröffnung aus dem Jahre 1995 weise seine Wohnung mit Garage in … einen „Vertragswert“ (recte Ertragswert) von Fr. 224'000.-- auf, gleichzeitig sei sie aber mit einer Hypothek von Fr. 217‘500.-- belastet. Bei einem geschätzten Eigenmietwert von Fr. 22'320.-- habe er im Jahr 2004 Hypothekarzinsen von gesamthaft Fr. 7'782.85 entrichten müssen. Gemäss Einkommenssteuerbescheid seines Heimatfinanzamtes werde für das Jahr 2004 ein Minus von € 9'384.-- ausgewiesen. Somit könnten auch gemäss Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz (DBA D - CH) weder steuerbare Einkommen noch steuerbare Vermögen vorliegen.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die schon in den angefochtenen Einspracheentscheiden vorgebrachten Argumente an.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Der Beschwerdeführer beanstandete zusätzlich, seine Einsprachen seien auch durch den gleichen Steuerkommissär, der die Veranlagungen vorgenommen habe, bearbeitet worden. Dieser habe auch zuhanden des Gerichtes Stellung genommen. In Deutschland sei die Beschwerdebehörde eine andere als die Veranlagungsstelle.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass der zuständige Steuerkommissär sowohl die Veranlagung vorgenommen als auch über die Einsprache entschieden hat. Dabei übersieht er, dass es sich beim Einspracheverfahren nicht um ein Justizverfahren, sondern um einen Bestandteil des Veranlagungsverfahrens handelt, dem weitgehend der Sinn einer Wiedererwägung zukommt, bei der die Behörde auf allfällige Oberflächlichkeiten aufmerksam gemacht werden kann, um diese zu beseitigen, ohne dass sich noch weitere Instanzen zuerst in den Fall einarbeiten müssen. Zuständig für die Einsprachebehandlung ist jene Behörde, welche die beanstandete Verfügung erlassen hat (Art. 137 StG und 132 DBG). Demgegenüber beginnt das justizförmige Verfahren erst mit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht, wo dann der Veranlagungs- bzw. Einspracheinstanz Parteistellung zukommt.

2. a) Der Beschwerdeführer hat durch seinen damaligen Treuhänder die zur Diskussion stehende Steuererklärung einreichen lassen. Im Steuerverfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die Steuerpflichtigen rechtsgültig vertreten lassen (so bereits PVG 1984 Nr. 76). Dies hat zur Folge, dass alle Handlungen des Vertreters den vertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet werden (VGU A 05 29, A 00 6; VGE 823/97). Dies gilt insbesondere für die Angaben in der Steuerklärung.

b) Die Steuererklärung dient der Feststellung des steuerlich relevanten Sachverhaltes, d.h. der für eine vollständige und richtige Veranlagung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie ist in erster Linie Sachdarstellung des Steuerpflichtigen und somit eine Wissenserklärung. Mit der Steuererklärung erhalten die Steuerbehörden Kenntnis von diesen Tatsachen, weshalb ihr Informationsfunktion zukommt. Das Ausfüllen der Steuererklärung setzt eine rechtliche Würdigung von Tatsachen voraus, was dem Steuerpflichtigen mit Hilfe der Wegleitung erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden soll. Ist jemand nicht in der Lage, seine Steuererklärung selbst auszufüllen, so muss er zumindest alle für die Vornahme der Steuerveranlagung notwendigen Unterlagen einreichen, damit die Steuerbehörde gestützt darauf eine Veranlagung vornehmen kann. Andernfalls macht er sich einer Verfahrensverletzung schuldig (Schade in Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., N 12 zu § 180 mit Hinweisen).

Die Steuererklärung ist aber auch eine verbindliche Willenserklärung, bei der sich der Steuerpflichtige nach Treu und Glauben behaften lassen muss. Sie enthält den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerfaktoren entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen. Er darf sich nicht später in Widerspruch dazu setzen. Die Veranlagungsbehörde kann daher grundsätzlich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen abstellen. Sie darf insbesondere davon ausgehen, dass Steuerpflichtige Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen, von sich aus vorbringen und dass tatsächliche Zugeständnisse zu ihren Ungunsten der Wahrheit entsprechen. Der Steuerpflichtige muss deshalb immer damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu prüfen (vgl. Schade, a.a.O, N 13 zu § 180 mit zahlreichen Hinweisen).

c) Vorliegend hat die Steuerverwaltung für die Veranlagung vollumfänglich auf die in der Steuerklärung des Beschwerdeführers gemachten Angaben abgestellt. Sowohl die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens als jene des satzbestimmenden Einkommens und Vermögens stimmen mit der Deklaration des Beschwerdeführers überein bzw. wurden von der Vorinstanz zu seinen Gunsten teilweise noch tiefer angesetzt. Darauf ist er zu behaften. Mit seiner Einsprache, mit der er eine Nullveranlagung verlangt hat, hat er sich dazu in Widerspruch gesetzt. Die Steuerverwaltung hätte daher an sich gar keinen Anlass gehabt, sich materiell mit der Einsprache zu befassen. Wenn sie dies trotzdem getan hat, muss dies als Entgegenkommen bezeichnet werden. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die von der Verwaltung einverlangten Unterlagen, die allenfalls zu einer Überprüfung der Veranlagung hätten Anlass geben können, nicht eingereicht. Hinzu kommt, dass die Steuerverwaltung ihre Einspracheentscheide ausführlich begründet hat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht ersichtlich. Hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bzw. seiner Beschwerde in Gegensatz zu der mit seiner Selbstdeklaration beantragten Veranlagung gesetzt, ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der Kantonssteuer als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

181.--

zusammen

Fr.

1'181.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 25. April 2008 zufolge Rückzuges abgeschrieben (2C_228/2008/leb).

Schlagwörter

tax assessmentself-declarationobjection proceduretaxpayer representationburden of proofcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the same tax commissioner could decide both assessment and objection

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection procedure is part of the assessment procedure, not a judicial proceeding; the authority that issued the assessment is competent to decide the objection.

Extrahierte Begründung

The court held that the objection stage functions like reconsideration and belongs to the issuing authority under Art. 137 StG and Art. 132 DBG.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer could obtain a zero assessment despite having declared positive taxable income and assets

Extrahierter Entscheid

No. The taxpayer is bound by his own declaration, and the authority may rely on it where no substantiated correction is shown.

Extrahierte Begründung

The return is both a statement of facts and a binding declaration of intent. Since the taxpayer’s appeal contradicted his self-declaration and he failed to submit requested supporting documents, there was no basis to alter the assessment.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The costs are borne by the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case.

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