Real division of co-owned land triggers property gain tax

A 2005 76Übriges Gericht17.02.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal administrative court dismissed a recourse against property gain tax assessments issued after a partial real division of co-owned land. It held that, under the harmonized tax rules, a real division is a taxable realization of gain at least for the outside share, even if the co-owners retain the same overall value and no money is paid. The court also rejected the complaint that the tax authority’s calculation was insufficiently reasoned: the annex to the assessment made the taxed share sufficiently traceable. The appellants were ordered to bear the court costs jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 12 Abs. 1 und 3 StHG; Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 StG; Art. 651 ZGB: Grundstückgewinnsteuer bei partieller Realteilung von Miteigentum. Die körperliche Teilung eines gemeinschaftlich gehaltenen Grundstücks in neue Grundstücke, die den bisherigen Anteilen wert- und flächenmässig entsprechen, stellt im Umfang der Fremdquote eine steuerbare Veräusserung dar; der entsprechende Mehrwert gilt als realisiert, obwohl den bisherigen Miteigentümern kein Erlös zufliesst und ihre wirtschaftliche Position insgesamt unverändert bleibt. Ein Steueraufschub ist nur zulässig, wenn das Gesetz ihn abschliessend vorsieht. Die Begründung einer solchen Veranlagung genügt dem Gehörsanspruch, wenn die massgebliche Quote und die Berechnung aus Verfügung und Beiblatt nachvollziehbar werden (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

A 05 76

3. Kammer

URTEIL

vom 17. Februar 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Grundstückgewinnsteuer

1. Die vier Geschwister … waren Miteigentümer am Grundstück Nr. 638 in der Gemeinde …. Im Jahre 2004 wollte … seinen Anteil veräussern. Zu diesem Zweck wurde das Grundstück Nr. 638 folgendermassen aufgeteilt: einerseits in das neue Grundstück Nr. 870 und anderseits in das Restgrundstück Nr. 638, welches flächenmässig gerade der Miteigentumsquote von … entspricht. In der Folge erhielt … das Restgrundstück Nr. 638 zu Alleineigentum zugewiesen. Die übrigen Geschwister … partizipieren im Umfang ihrer ursprünglichen Anteile - allerdings mit angepassten Quoten - als Miteigentümer am neuen Grundstück Nr. 870. Mit Verfügungen vom 17. März 2005 veranlagte die Steuerverwaltung zu Lasten von … eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 5‘509.-- und zu Lasten von … eine solche von je Fr. 3'166.--. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29. August 2005 ab.

2. Dagegen erhoben … am 29. September 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen aufzuheben. Die Rekurrenten machen zusammengefasst geltend, durch die partielle Realteilung habe sich wirtschaftlich und rechtlich nichts verändert. Insbesondere sei kein Grundstückgewinn realisiert worden. Eine Grundstückgewinnsteuer könne aber erst dann erhoben werden, wenn der latente Gewinn realisiert worden sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, wie die Vorinstanz den Gewinn berechnet habe, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehöres liege.

3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon im angefochtenen Entscheid angeführten Argumente. Sie habe in den Veranlagungsverfügungen aufgezeigt, wie der Gewinn berechnet worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran, ergeben, zu besteuern (Art. 12 Abs. 1). Damit müssen die Kantone zwingend die Veräusserung von im Miteigentum oder Gesamteigentum stehenden Anteilen der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (vgl. Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 26). Von dieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne ausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer abschliessenden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen, Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Eigenheimen; Art.12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) durch ** jede** Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Steuerbar ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46 StG bzw. Art. 12 Abs. 2 StHG.

2. Damit aus einem Grundstückwertzuwachs ein Gewinn entsteht, muss dieser Wertzuwachs durch einen Vorgang realisiertwerden. Unter Realisierung ist im Regelfall die Verkörperung des Wertzuwachses in einem neuen Vermögensobjekt zu verstehen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., § 22 N 19). Hauptfall der Realisierung ist die Veräusserung des Grundstücks gegen Entgelt. Daneben gibt es aber auch noch andere Formen. Da das Gesetz grundsätzlich jeden Eigentumswechsel als grundstückgewinnsteuerpflichtig betrachtet, wird die Gewinnrealisierung auch ausgelöst durch Tausch, ** Realteilung**, Auflösung von Gesamthandschaften, Enteignung, Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder gemischte Schenkung (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 N 21 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

3. a) Vorliegend geht es um eine (partielle) Realteilung von Miteigentum. Bei der Realteilung, der körperlichen Aufteilung eines Grundstücks, welches sich im gemeinschaftlichen Eigentum (Mit- oder Gesamteigentum) befindet, in mehrere neue Grundstücke, welche den bisherigen Miteigentums- oder Gesamteigentumsanteilen wert- und flächenmässig entsprechen (Art. 651 ZGB), wird ähnlich dem Tausch die Grundstückgewinnsteuer ausgelöst. Auch wenn jeder der bisherigen Mit- oder Gesamteigentümer nach der Teilung wert- und flächenmässig gleich viel wie zuvor besitzt und ihm kein Geld zufliesst, erfolgt aus steuersystematischen Gründen eine steuerliche Abrechnung im Umfang der "Fremdquote". Eine Veräusserung wird also nur im Umfange der "Fremdquote" angenommen, nicht dagegen hinsichtlich der "Eigenquote", also des bisherigen Anteils des Veräusserers. Diesbezüglich findet auch eine Unterbrechung der Besitzdauer statt (AGVE 1998, 252; gleich die Zürcher Praxis, vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 216 N 49 mit Hinweisen; StE 1993 B 42.21 Nr. 7; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A, § 96 N 17). Letzteres folgt auch aus dem StHG, da die Ausnahmen für den Steueraufschub dort abschliessend geregelt sind (vgl. Zwahlen, a.a.O., Art. 12 N 61; ZBGR 85 [2004] S. 79). Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bei Realteilungen ergibt sich daher auch als zwingende Folge des StHG.

b) Diese Grundsätze können am folgenden, dem Aargauer Kommentar (§ 96 N 19) entnommenen Beispiel erläutert werden:

A und B sind Miteigentümer eines 2000 m2 grossen Gründstückes je zur Hälfte. Durch Parzellierung wird das Grundstück in zwei neue Grundstücke zu je 1000 m2 aufgeteilt. Wert- und flächenmässig besitzen sowohl A und B gleich viel wie vor der Parzellierung. Sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich liegt im Umfang der sog. "Fremdquote" eine steuerbare Veräusserung vor. A war vor der Parzellierung am neuen Grundstück des B zur Hälfte beteiligt und umgekehrt B zur Hälfte am neuen Grundstück des A. Die Realteilung bewirkt - wie erwähnt - keinen Steueraufschub. A und B haben den Mehrwert auf je 500 m2 als Grundstückgewinn zu versteuern. Insofern ist der Mehrwert nach herrschender Lehr und Rechtsprechung als realisierter Gewinn zu betrachten.

c) Genauso ist die Vorinstanz auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Sie hat die an den Alleineigentum erhaltenden Bruder der Rekurrenten veräusserte Fremdquote besteuert. Dies ging aus dem Beiblatt zur Veranlagungsverfügung - wenn auch nicht mit überragender Deutlichkeit - auch hervor, wurde doch dort auf die Berechnung der anteiligen Fremdquoten hingewiesen. Dadurch konnte die Berechnung nachvollzogen werden. So besassen zwei Brüder vor der Teilung der Parzelle je einen Miteigentumsanteil von 458/2633. Dieser Anteil am Gesamtgrundstück bildete die Fremdquote am neuen Grundstück im Alleineigentum des anderen Bruders von 1058 m2. In Quadratmetern ausgedrückt beträgt diese Quote 184 m2, also jene Fläche, für deren Mehrwert die Besteuerung erfolgte. Die Steuerverwaltung hat demnach das Steuerobjekt richtig ermittelt. Wenn zum Nachvollzug der vorinstanzlichen Besteuerung auch die obige Berechnung angestellt werden muss, kann doch die Begründung in den Veranlagungsverfügungen als knapp genügend bezeichnet werden, ging doch daraus hervor, für welchen Anteil die Steuer erhoben wurde. Insoweit wurde auch der Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verweigert. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Rekurrenten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

126.--

zusammen

Fr.

1'626.--

gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Schlagwörter

property gain taxreal divisionco-ownershiprealization of gainright to be heardtax assessmentoutside shareownership transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a partial real division of co-owned land triggers property gain tax

Extrahierter Entscheid

Yes. A real division is a taxable disposition at least to the extent of the 'outside share' (Fremdquote), even if no cash is paid and each co-owner keeps the same overall value.

Extrahierte Begründung

Under the harmonized tax system, every transfer of ownership is taxable unless an explicit deferral applies. In a real division, the gain is realized through the creation of a new asset; the law does not provide a deferral for this case.

Kernrechtsfrage

Whether the assessment reasoning violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

No. The assessment sheet and annex, though terse, made the calculation traceable enough to understand the taxed outside share and the basis of the tax.

Extrahierte Begründung

The court found the computation could be reconstructed from the annex reference to the proportional outside shares; the explanation was therefore minimally sufficient.

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