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A 2005 29 ΓÇó Tax assessment validly served on apparent representative
A 2005 29Übriges Gericht10.06.2005Dismissed
The taxpayers sold an apartment and a notary filed the property gains tax return for them. The tax administration served the assessment on the notary alone. When the taxpayers later objected, they claimed they had only learned of the assessment much later and that the notary had not been authorized. The court held that the circumstances justified assuming apparent authority, so service on the notary was valid and the objection was late. The appeal was dismissed and costs were imposed on the taxpayers.
Art. 13 Abs. 2 VVG; service of a tax assessment on an apparent representative and attribution of procedural acts. In tax proceedings, representation may arise not only from an express power of attorney but also from conduct creating the appearance of authority. Apparent authority is accepted where the taxpayer knowingly allows a third party to act as representative and the circumstances objectively justify reliance by the authority. Acts and notifications addressed to such a representative are attributable to the represented party until revocation is communicated to the authority. Any failure of internal communication between principal and representative does not affect the validity of service vis-à-vis the authority.
A 05 29
3. Kammer
URTEIL
vom 10. Juni 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Grundstückgewinnsteuer
2. Dagegen erhoben … am 13. April 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Grundstückgewinnsteuer zurückzuerstatten. Sie bringen wiederum dasselbe vor wie schon in der Einsprache.
3. Die Steuerverwaltung beantragte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Abweisung des Rekurses.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Rekursgegenstand bildet die Frage, ob die Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 11. September 2003 an den Notar als Stellvertreter der Rekurrenten rechtmässig und ihre Einsprache vom 8. März 2005 somit verspätet erfolgt ist. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz im Veranlagungsverfahren von einem gültigen Vertretungsverhältnis ausgehen durfte.
2. Im Steuerverfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die Steuerpflichtigen rechtsgültig vertreten lassen (so bereits PVG 1984 Nr. 76). Der vertragliche Vertreter hat sich grundsätzlich durch eine rechtsgültige Bevollmächtigung auszuweisen. Diese kann einerseits in der Steuererklärung selbst enthalten sein, indem die Steuerpflichtigen dort einen Vertreter bezeichnen, anderseits kann sie aber auch formlos und damit stillschweigend erteilt werden. Letzteres wird in Lehre und Praxis als Anscheinsvollmacht bezeichnet und kann sich aus den von den Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben, so etwa wenn die Steuerpflichtigen wissentlich dulden, dass jemand als ihr Vertreter auftritt. Die Behörde darf dann aus den Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 VVG), und alle Handlungen des Vertreters werden bis zur Bekanntgabe des Vollmachtsentzuges gegenüber der Steuerbehörde den vertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet (VGU A 00 6; VGE 823/97).
3. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten das Formular für die Steuererklärung an ihre Adresse in München zugestellt. Auch die Mahnung, die Steuerklärung einzureichen, wurde den Rekurrenten an deren Wohnort zugestellt. In der Folge reichte der Notar, welcher den Kaufvertrag für die Eigentumswohnung beurkundet hatte, mit dem Kaufvertrag 1976, den er nur von den Rekurrenten erhalten haben konnte, die Deklaration für die Grundstückgewinnsteuer als Steuervertreter ein. Schon allein aus diesem Ablauf durfte die Vorinstanz auf ein Vertretungsverhältnis schliessen. Hinzu kommt, dass der Notar gemäss Ziffer 5 der weiteren Vertragsbestimmungen des der Steuerverwaltung bekannten Kaufvertrages die maximal anfallende Grundstückgewinnsteuer zu berechnen und sicherzustellen sowie nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung und Bezahlung "die Ausgleichung vorzunehmen" hatte. Auch dies deutet darauf hin, dass die Rekurrenten den Notar mit ihrer Vertretung im Veranlagungsverfahren betrauten. Die Steuerverwaltung war daher befugt, die Veranlagungsverfügung allein dem Notar zu eröffnen. Wenn die Rekurrenten erst zu spät davon erfuhren, um selber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so beschlägt dieser Kommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis zwischen ihnen und dem Vertreter. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache eingetreten. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
2'000.--
Fr.
85.--
zusammen
Fr.
2'085.--
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.