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A 2005 23 ΓÇó Inheritance tax assessment may be served on estate executor
A 2005 23Übriges Gericht24.05.2005Dismissed
The heir appealed a decision refusing to enter into his objection against an inheritance-tax assessment. He argued that the assessment, served only on the estate executor, had not been validly notified to him personally and that the objection period should therefore be restored. The court held that, where an executor is known to the tax authority and no contrary notice has been given, service on the executor is effective for all heirs. The heir had also treated the executor as the person handling the tax matter. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.
Art. 123c StG; service of an inheritance-tax assessment on the estate executor and restoration of a missed objection period. Where the tax authority knows that the deceased appointed an executor, it may presume that the executor acts as representative of the heirs and may validly serve the assessment on that person with effect for all heirs, unless it has been notified that the executor does not represent them all. A mere failure of internal communication between executor and heir is an issue of the internal relationship and does not constitute an excusable impediment justifying restoration of the objection deadline; the heir must bear the executor’s conduct.
A 05 23
3. Kammer
URTEIL
vom 24. Mai 2005
betreffend Nachlasssteuer
2. Dagegen erhob … am 15. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Steuerverwaltung zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten; eventuell sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. Der Rekurrent macht geltend, er habe der Willensvollstreckerin mehrmals mitgeteilt, dass die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz nicht in Graubünden, sondern in … gehabt habe. Trotzdem habe ihm die Willensvollstreckerin die Veranlagungsverfügung nicht bekannt gegeben. Eine Kopie sei ihm erst am 12. November 2004 zugestellt worden. Seine Einsprache sei daher rechtzeitig erfolgt. Andernfalls sei ihm die Einsprachefrist wiederherzustellen.
3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspracheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröffnet werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbesondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzunehmen, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 11 zu § 9). Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert (vgl. auch PVG 2000 Nr. 45). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvollstrecker mit Wirkung für alle Erben zustellen. Anders ist nur vorzugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvollstrecker nicht alle Erben vertritt.
2. Vorliegend war dem Rekurrenten bewusst, dass die Willensvollstreckerin die Erbengemeinschaft vor der Steuerverwaltung vertrat, hat er doch nach eigenem Bekunden mehrmals schriftlichen und mündlichen Kontakt mit ihr gehabt und ihr mitgeteilt, dass er die Steuerhoheit des Kantons Graubünden für den Nachlass nicht anerkenne. Offenbar war er somit selber der Ansicht, dass die Willensvollstreckerin diesen Rechtsstandpunkt im Veranlagungsverfahren auch in seinem Namen vertreten solle. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Schreiben vom 15. und 30. April 2004 an die eingesetzte Bank. Daraus kann geradezu auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Der Steuerverwaltung jedenfalls hatte er nichts Gegenteiliges bekannt gegeben. Diese durfte daher ohne weiteres davon ausgehen, dass die Willensvollstreckerin alle Erben und folglich auch den Rekurrenten vertrete. Deshalb war sie auch befugt, die Veranlagungsverfügung rechtsgültig allein der Willensvollstreckerin zu eröffnen. Wenn der Rekurrent erst zu spät davon erfuhr, um selber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so beschlägt dieser Kommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis zwischen ihm und der Willensvollstreckerin. Darin kann kein unverschuldetes Hindernis erblickt werden, das die Wiederherstellung der verpassten Frist rechtfertigen könnte. Vielmehr hat sich der Rekurrent das Handeln der Willensvollstreckerin anrechnen zu lassen. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'500.--
Fr.
85.--
zusammen
Fr.
1'585.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.