Kanton Glarus
Obergericht
Verfügung vom 19. Juni 2019
Verfahren OG.2019.00051
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch C.______
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
2. B.______
Beschwerdegegner
verteidigt durch D.______
betreffend
Einstellung einer Strafuntersuchung
Erwägungen
1.
1.1Am 28. Mai 2019 erliess die hiesige Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.______ eine Einstellungsverfügung (act. 1/1).
1.2Mit Einschreiben vom 13. Juni 2019 liess die Privatklägerin A.______ durch ihren Rechtsvertreter gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben und beantragt dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2).
2.
2.1Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung der hier angefochtenen Verfügung zutreffend vermerkt ist (act. 1/1 S. 2).
2.2Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 (act. 1/1) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 zugestellt (act. 1/2). Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 30. Mai 2019 zu laufen und endete in der Folge nach den Pfingstfeiertagen am Dienstag, 11. Juni 2019 (Art. 90 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Beschwerdeeingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.3Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat seine Beschwerdeschrift gegen die Einstellungsverfügung erst am 13. Juni 2019 und damit verspätet zur Post gegeben (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht einzutreten.
3.
3.1Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde erweist sich indes aufgrund der verspäteten Erhebung als von vornherein aussichtslos, sodass die unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht fällt (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
3.2Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Entscheid
| 1. | Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. |
|---|
| 2. | Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. |
| 3. | Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren von CHF 250.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihr bezogen. |
| 4. | Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. |
| 5. | Schriftliche Mitteilung an: |
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