Obergericht
Urteil vom 22. Februar 2013
Verfahren OG.2011.00017
1. green.ch AG (CH-170.3.030.640-6)
2. deep AG (CH-020.3.034.322-6)
beide vertreten durch A.______ Vertreter,
gegen
DeepGreen Datacenter AG (CH-160.3.005.001-1)
Beklagte
vertreten durch B.______ Vertreter, ,
zusätzlich vertreten durch C.______ Vertreter,
betreffend
Verletzung des Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechts etc.
Rechtsbegehren der Klägerinnen 1 und 2(gemäss Eingabe vom 26. Mai 2011 präzisiert mit der Replik vom 30. Januar 2012):
| „1. | Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle und unter Androhung der Zwangsvollstreckung mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Zeichen GREEN, green.ch und/oder deep, inklusive in Kombination mit anderen Wortbestandteilen (wie insbesondere Deep, deep oder deep.ch), zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen (namentlich die Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen; unter den Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern; unter den Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; unter den Zeichen Waren ein- oder auszuführen sowie die Zeichen auf Geschäftspapieren, die in der Werbung oder sonstwie zu gebrauchen), die identisch oder gleichartig sind mit den Waren und Dienstleistungen, die von der Klägerin 1 und den Zeichen GREEN und green.ch und von der Klägerin 2 unter dem Zeichen deep angeboten oder erbracht werden, bzw. die Zeichen GREEN, green.ch und/oder deep in Kombination mit anderen Wortbestandteilen (wie insbesondere deep, Deep und/oder deep.ch) als Bezeichnung für ihre Unternehmung bzw. Geschäftsbetrieb oder für sonstige gewinnstrebige Unternehmungen bzw. Geschäftsbetriebe zu gebrauchen. |
|---|---|
| 2. | Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ |
Rechtsbegehren der Beklagten(gemäss Eingabe vom 7. September 2011, geändert mit der Duplik vom 15. Mai 2012):
| „1. | Auf die Klage der Klägerin 1 sei nicht einzutreten. |
|---|---|
| 2. | Eventualiter sei die Klage der Klägerin 1 vollumfänglich abzuweisen. |
| 3. | Auf die Klage der Klägerin 2 sei nicht einzutreten. |
| 4. | Eventualiter sei die Klage der Klägerin 2 vollumfänglich abzuweisen. |
| 5. | Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu solidarischen Lasten der Klägerinnen 1 und 2.“ |
____________________
Das Gerichtzieht in Betracht:
I.
1.— a) Die Klägerin 1, die green.ch AG (CH-170.3.030.640-6), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Brugg. Die Gesellschaft wurde am 17. April 2007 unter der Firma Solution25 AG (CH-170.3.030.640-6) im Handelsregister eingetragen. Am 6. Juli 2010 wurde die Solution25 AG in green.ch AG umfirmiert. Ebenfalls am 6. Juli 2010 übernahm die green.ch AG, vormals Solution25 AG (CH-170.3.030.640-6), aufgrund einer Fusion die Aktiven und Passiven der green.ch AG (CH-170.3.028.095-0), welche sodann im Handelsregister gelöscht wurde. Diese Gesellschaft (CH-170.3.028.095-0) wurde am 18. Februar 2005 als „Solution24 AG“ gegründet. Am 24. September 2007 erfolgte eine Firmenänderung in TIC The Internet Company AG. Einige Monate später, am 26. Juni 2008 gingen die Aktiven und Passiven einer weiteren green.ch AG (CH-400.3.022.629-2) infolge Fusion auf die TIC The Internet Company AG (CH-170.3.028.095-0) über. Ein knapper Monat nach der Fusion, am 15. Juli 2008, wurde die Firma der TIC The Internet Company AG (CH-170.3.028.095-0) in green.ch AG (CH-170.3.028.095-0) geändert. Die green.ch AG (CH-400.3.022.629-2) wurde am 2. Juli 2001 gegründet und am 26. Juni 2008 wieder gelöscht (zum Überblick über die gesamten Vorgänge vgl. Darstellung auf der folgenden Seite). Die Klägerin 1 erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datacentern.
Zweck der Klägerin 1 ist der Folgende:
„Erbringen von Dienstleistungen und Entwicklung, speziell auf den Gebieten der Informatik, Telekommunikation, IT und Software-/ Applikationsentwicklung und Handel mit und Vermittlung von Waren aller Art, insbesondere von technischen Produkten sowie direktes und indirektes Erwerben, Halten und Verwalten sowie Veräussern von Beteiligungen an anderen Unternehmen, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere für Holdinggesellschaften und Eingehen von Garantien und Bürgschaften für Aktionäre, verbundene Unternehmen und Dritte; kann Infrastrukturen, Patente, Lizenzen und andere immaterielle Güter sowie Grundeigentum erwerben, verwalten oder veräussern, Zweigniederlassungen errichten sowie Grundstücke erwerben, halten, belasten und veräussern.“