Baubusse wegen aussergewöhnlicher persönlicher Umstände herabgesetzt

ATA/526/1995Cour de justice / Verwaltungskammer10.10.1995RegulierungsrechtAbgeändert

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Gericht befasste sich mit einer gegen SI verhängten baurechtlichen Busse. Es sah keinen Grund, die Sanktion vollständig aufzuheben, setzte die Busse jedoch wegen aussergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Verwalters und dessen Schwierigkeiten, die Anforderungen der DTPE zu verstehen, von CHF 20,000 auf CHF 5,000 herab.

Omnilex-Regeste

LCI art. 137; Herabsetzung einer Baubusse bei Vorliegen aussergewöhnlicher persönlicher Umstände. Eine Busse kann grundsätzlich aufrechterhalten und dennoch herabgesetzt werden, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass die sanktionierte Person insbesondere aufgrund des Verhaltens oder der Situation des Verwalters eines Unternehmens nur beschränkt in der Lage war, die geltenden Bauvorschriften zu verstehen. Das Gericht kann solche persönlichen Faktoren bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens berücksichtigen, was zu einer erheblichen Minderung der Geldstrafe führen kann (consid. unspecified).

Gesamter Gesetzestext

Descripteurs

CONSTRUCTION ET INSTALLATION; AMENDE; MESURE DE PROTECTION; TPE

Normes

LCI.137

Résumé

Amende de frs 20'000.- réduite à frs 5'000.- au vu des circonstances exceptionnelles liées à la personnalité de l'administrateur de la SI, lequel avait de la peine à apprécier les exigences du DTPE.

Schlagwörter

construction lawfinemitigationpersonal circumstancesproportionalityadministrative sanction

The fine was upheld in principle but reduced from CHF 20,000 to CHF 5,000 in light of exceptional circumstances.

The court considered the exceptional circumstances linked to the administrator of the company, who had difficulty appreciating the requirements of the DTPE.

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