Unterhaltsabzüge sind auf familienrechtliche Urteile oder genehmigte Vereinbarungen beschränkt

ATA/475/1995Cour de justice / Verwaltungskammer19.09.1995Regulierungsrecht

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Der Entscheid legt RLGL.9 im Zusammenhang mit den Wohnabzügen aus. Er hält fest, dass Unterhaltszahlungen zusätzlich zu den Pauschalabzügen nur abgezogen werden können, wenn sie aufgrund eines Trennungs- oder Scheidungsurteils oder einer anderen familienrechtlichen Vereinbarung geschuldet sind, die von der zuständigen Vormundschafts- und/oder Gerichtsbehörde ordnungsgemäss genehmigt wurde. Andere Unterhaltspflichten berechtigen nicht zu diesem zusätzlichen Abzug.

Omnilex-Regeste

RLGL.9; zusätzlicher Abzug für Unterhaltszahlungen; abzugsfähig sind nur Unterhaltsbeiträge, die auf einem Trennungs- oder Scheidungsurteil oder einer anderen familienrechtlichen Vereinbarung beruhen, die von der zuständigen Vormundschafts- und/oder Gerichtsbehörde genehmigt wurde. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen: Die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge müssen eine familienrechtliche Grundlage haben und von der zuständigen Behörde formalisiert worden sein; blosse Unterhaltspflichten ohne eine solche Genehmigung oder ein solches Urteil reichen nicht aus. Die Pauschalabzüge nach den Wohnvorschriften sind abschliessend, abgesehen von dieser ausdrücklich umschriebenen Ausnahme.

Gesamter Gesetzestext

Descripteurs

LOGEMENT; DEDUCTION(SENS GENERAL); OBLIGATION D'ENTRETIEN; IEA

Normes

RLGL.9

Résumé

Seules les pensions alimentaires dues en vertu d'un jugement de séparation de corps, de divorce ou de toute autre convention basée sur le droit de la famille et dûment ratifiée par une autorité tutélaire et/ou judiciaire peuvent être déduites en sus des déductions forfaitaires de l'article 31 C LGL.

Schlagwörter

housingdeductionmaintenance obligationfamily lawalimonyratified agreement

Only alimony due under a separation, divorce, or other family-law agreement duly ratified by the competent tutelary and/or judicial authority may be deducted in addition to the flat-rate deductions.

The court interpreted RLGL.9 as limiting additional deductions to maintenance obligations arising from a family-law judgment or a ratified family-law agreement; other maintenance obligations do not qualify.

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