Arbeitgeber mangels Stellungnahme an Anspruch der Vorsorgestiftung gebunden

ATA/366/1995Cour de justice / Verwaltungskammer03.07.1995SozialversicherungsrechtGutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Eine Vorsorgestiftung verlangte von einem Arbeitgeber die Zahlung eines Betrags. Der Arbeitgeber reagierte nicht auf die Aufforderung der Behörde, und dem Anspruch wurde stattgegeben. Der Entscheid betrifft die Mitwirkungspflicht der Partei bei der Sachverhaltsfeststellung und die verfahrensrechtlichen Folgen des Schweigens, wenn keine gegenteiligen Beweismittel oder Stellungnahmen vorgebracht werden.

Omnilex-Regeste

LPA 22; Mitwirkungspflicht und Sachverhaltsfeststellung; bleibt eine Partei nach Aufforderung zur Stellungnahme oder zur Vorlage von Informationen untätig, kann die Behörde aufgrund der Akten entscheiden und dem hinreichend begründeten Anspruch stattgeben. Die verfahrensrechtliche Folge der fehlenden Mitwirkung kann zur Zusprechung des beantragten Betrags führen, wenn die Gegenpartei die Vorbringen weder widerlegt noch zur Abklärung des Sachverhalts beiträgt.

Gesamter Gesetzestext

Descripteurs

PROCEDURE ADMINISTRATIVE; CONSTATATION DES FAITS; DEVOIR DE COLLABORER; PREUVE; COLLABORATION(EN GENERAL)

Normes

LPA.22

Résumé

Octroi du montant réclamé par une Fondation LPP à l'employeur, faute de réaction de celui-ci.

Schlagwörter

administrative procedureestablishment of factsduty to cooperateproofnon-response

Because the employer did not respond and thereby failed to cooperate, the claimed amount was granted.

Under the duty to cooperate, a party that does not contest the facts or provide requested information bears the procedural consequences of its silence; the authority may accept the substantiated claim.

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