Kein versicherungsmathematisches Gutachten ohne konkrete Einwände gegen die Beitragserhöhung

ATA/145/1995Cour de justice / Verwaltungskammer21.03.1995SozialversicherungsrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht lehnte es ab, ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Beitragserhöhung einer Sozialversicherungskasse anzuordnen. Es hielt fest, dass ohne konkrete und spezifische Einwände gegen die Erhöhung keine Grundlage für weitere Beweiserhebungen bestehe. Der Antrag wurde daher abgewiesen und die Beschwerde scheiterte.

Omnilex-Regeste

LAMA.12; versicherungsmathematisches Gutachten im Bereich der Sozialversicherungsprämien: Ein Gutachten wird nur angeordnet, wenn die antragstellende Partei konkrete und belegte Einwände gegen die Beitragserhöhung erhebt. Allgemeine oder nicht begründete Kritik genügt nicht, um zusätzliche Beweiserhebungen zu rechtfertigen (E. nicht angegeben).

Gesamter Gesetzestext

Descripteurs

ASSURANCE SOCIALE; PRIME D'ASSURANCE; AUGMENTATION(EN GENERAL); MOTIVATION; EXPERTISE

Normes

LAMA.12

Résumé

Le TA n'ordonne pas une expertise actuarielle de la caisse en l'absence de griefs concrets à l'encontre d'une hausse de cotisations.

Schlagwörter

social insurancepremium increaseexpert evidenceactuarial assessmentmotivation

No. In the absence of concrete grievances against the increase, the court does not order an actuarial expertise.

A mere general objection to the premium increase is insufficient; the request for expert evidence requires specific, substantiated criticisms of the fund's calculation or basis for the increase.

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