**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 12
608 2024 158 608 2024 172
Urteil vom 28. Mai 2025 II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:Daniela Kiener Richter:Johannes Frölicher Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber:Timothy Schertenleib
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, gegen Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg,Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung – Rentenanspruch, Neuanmeldung Beschwerde vom 28. November 2024 gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 (608 2024 158) Gesuch um (teilweise) unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Dezember 2024 (608 2024 172)
Sachverhalt
A.A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1965, geschieden, keine Kinder, ist gelernter Maschinenmechaniker. Vom 1. Mai 1995 bis zum 31. August 1997 arbeitete er als Schichtführer für die B.________ AG, wo er gegenüber Hartmetall-Staub exponiert war.
Am 19. Januar 1998 meldete sich der Versicherte ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an. Zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, unter einer Stauballergie zu leiden, und berief sich dabei unter anderem auf eine Verfügung der SUVA, mit welcher er zum Schutze seiner Gesundheit als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition gegenüber Hartmetall-Staub erklärt worden war.
Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Umschulung (Handelsdiplom, PC-Anwenderkurs, Französischkurs), in deren Anschluss der Versicherte per 31. Juli 2000 eine feste Anstellung als technischer Sachbearbeiter fand.
Mit Verfügung vom 9. März 2001 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte beruflich eingegliedert sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erziele, und das Dossier wurde geschlossen.
B. Am 14. Juni 2006 meldete sich der Versicherte, der zu diesem Zeitpunkt als Magaziner arbeitete, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit März 2006 unter Arthrose in der rechten Hüfte mit wiederkehrender Knochenhautentzündung zu leiden.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass zwar in der aktuellen Tätigkeit als Mitarbeiter im Ersatzteillager eine 100-prozentige (2. bis 20. Juni 2006) resp. 50-prozentige (ab 21. Juni 2006) Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer administrativen Tätigkeit, für welche der Versicherte erfolgreich umgeschult worden sei, sei er aber zu 100 Prozent arbeitsfähig.
C. Aufgrund einer koronaren 3-Gefässerkrankung war der Beschwerdeführer ab dem 17. Juni 2020 erneut arbeitsunfähig. Es folgten mehrere operative Eingriffe (Juni 2020: PTCA/Stent ACD; September 2020: 4-fach AKB-Operation).
Am 9. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Auf dem Anmeldeformular gab er an, seit der Bypass-Operation unter Atemnot bei sehr geringer Anstrengung, starker Müdigkeit und stechenden Kopfschmerzen zu leiden. Ausserdem habe er geschwollene Beine und einen stark brennenden Schmerz im rechten Oberschenkel (Hüftoperation im Mai 2019, ohne Schmerzen bis Anfang Oktober 2020).
Im Rahmen des Abklärungsverfahrens gab die IV-Stelle beim C.________ GmbH) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Angiologie und Kardiologie), das am 5. Januar 2022 erstattet wurde. Die Experten stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung lediglich Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und erachteten den Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die einer angepassten Tätigkeit entspreche, als voll arbeits- und leistungsfähig. Lediglich von Juni 2020 bis Dezember 2020 und von März 2021 bis Dezember 2021 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Gestützt auf das Gutachten sowie mehrere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2023 ab.
D. Am 11. März 2024 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit April 2020 unter einer Herzgefässerkrankung und Long Covid zu leiden. Die IV-Stelle holte von den behandelnden Ärzten (Medizinisches Zentrum D.________: Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin; F.________, Medizinische und Kardiologische Rehabilitation: Dr. med. G.________, Facharzt für Kardiologie), aktuelle medizinische Berichte ein, welche sie dem RAD zur Stellungnahme unterbreitete.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (Vorbescheid vom 27. September 2024) entschied die IV-Stelle, "auf dieses Leistungsbegehren nicht einzutreten". Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der RAD zum Schluss gekommen sei, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine Leistungsminderung von 25 Prozent in der bisherigen (zuletzt ausgeübten) oder einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe aber erst nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 Prozent vorgelegen habe und anschliessend eine Rente begründende Erwerbsunfähigkeit vorliege. Da zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent vorgelegen habe, seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, mit welcher er darum ersucht, seinen Fall nochmals zu prüfen. In der Begründung seiner Beschwerde verweist er auf seine koronare 3-Gefässerkrankung, die mehrere operative Eingriffe nötig gemacht habe (6 Stents und eine Operation am offenen Herzen, anlässlich welcher 4 Bypässe gelegt worden seien). Seither leide er ohne Unterbruch an Kopfschmerzen, durchgehender Müdigkeit und Schwäche. Sein Leistungsgesuch sei aber mehrfach abgewiesen worden, dies gestützt auf ein Gutachten, in dem der Gutachter selber schreibe, dass er den Bericht des Kardiologen nicht lesen könne, und ohne die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Fachärzte zu berücksichtigen. Ausserdem sei seine Leistungsfähigkeit seit einer Covid19-Erkrankung um ein Vielfaches gesunken. Die Ursache der seither bestehenden, ziemlich starken Kopfschmerzen habe trotz mehreren Untersuchungen noch nicht eruiert werden können. Komme hinzu, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden seine Arbeit verloren habe und auf Sozialhilfe angewiesen sei, was ihm enormen psychischen Druck mache.
Nachdem vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 ein Kostenvorschuss einverlangt worden war, stellte er am 24. Dezember 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
In ihren Bemerkungen vom 23. Januar 2025 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Einschätzung des RAD grundsätzlich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Selbst wenn die Leistungsminderung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden würde, würde infolge des Prozentvergleichs dennoch ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren, da die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar wäre. Insgesamt sei aber seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 30. November 2023 bzw. dem C.________-Gutachten vom 5. Januar 2022 keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb weiterhin medizinisch-theoretisch von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 Prozent in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei.
Am 31. März 2025 wurde die BVG-Versicherung eingeladen, sich zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitgegenstand zu äussern. Sie liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
F. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 28. November 2024 gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die medizinische Sachlage genügend abgeklärt wurde und ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Gemäss Art. 7 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Abs. 2).
Versicherte haben Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 IVG).
Die Höhe des Rentenanspruchs wird nach den Regeln von Art. 28 b IVG festgelegt.
2.2. Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 149 V 177 E. 4.6; 130 V 64 E. 5.2.3; 117 V 198 E. 4b mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchs-berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Die Verwaltung hat in diesem Fall in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 86ter bis Art. 88bis IVV vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2b).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).
2.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
2.4. Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 130 V 396 E. 5.3.2).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil BGer 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3). Dies gilt grundsätzlich auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3; 8C_660/220 vom 25. Mai 2023 E. 5.4; 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dies nachdem sie Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht getätigt hat (Schreiben an die Ausgleichskasse betreffend IK-Auszug, Vorakten S. 756; Schreiben an die behandelnden Ärzte, Vorakten S. 765 ff., 776 ff., 784 ff., 798, 799; Einholung einer Stellungnahme des RAD, Vorakten S. 809; Einholung der Akten der Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Vorakten S. 819). Damit ist sie sehr wohl auf die Neuanmeldung vom 11. März 2024 eingetreten und hat diese mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 abgewiesen. Dafür spricht auch die Überschrift der Verfügung ("Kein Anspruch auf eine Invalidenrente") sowie diverse Formulierungen in derselben ("Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft", "Nach dem neuen Antrag […] haben wir die Untersuchung des Dossiers erneut aufgenommen", "Da zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% vorlag, [besteht] kein Anspruch auf eine Invalidenrente […]").
Da auf die Neuanmeldung eingetreten wurde, steht die Eintretensfrage vorliegend nicht mehr zur Beurteilung (BGE 133 V 450 E. 3.2 mit Hinweisen) und es ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; 117 V 198 E. 4b).
Stellt sich also die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit Erlass der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 30. November 2023 verändert hat.
4.
Zunächst ist auf die medizinische Situation des Beschwerdeführers näher einzugehen, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten (rentenabweisenden) Verfügung vom 30. November 2023 darstellte.
4.1. Damals berief sich die Vorinstanz hauptsächlich auf das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten, das am 5. Januar 2022 vom C.________ erstattet worden war (vgl. IV-Akten S. 441-493).
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (IV-Akten S. 449):
Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
Koronare 3-Gefässerkrankung (ED 06/2020) (ICD-10: I25.13)
St.n. PTCA/Stent ACD 06/2020
St.n. 4-fach AKB-OP mit LIMA-D1-RIVA, Y-Graft RIMA (aus LIMA)-MA-RCX (08/2020)
St.n. PTCA/Stent Instent-Restenose ACD Mitte (bei instabiler AP) 05.07.2021
MRI 19.08.2021: LVEF 49%, Hypokinesie inferior, Narbe inferobasal bis midventrikulär, keine Ischämie
aktuell Echo mit EF 56%, Ergometrie mit 83% Sollleistung
kardiovaskuläre Risikofaktoren
metabolisches Syndrom
Coxarthrose rechts und beginnende Coxarthrose links (ICD-10: M16.0)
Status nach minimal-invasiver zementfreier Hüft-TP rechts 05/2019
klinisch: Periarthropathia coxae rechts und postoperative Meralgie rechts
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F34.23)
Metabolisches Syndrom
Adipositas, BMI 31 kg/m2 (ICD-10: E66.0)
arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10)
Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2)
Anamnestisch Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2)
Weder aus kardiologischer noch aus angiologischer, rheumatologischer oder allgemeininternistischer Sicht könne eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde schränke namentlich die koronare Herzkrankheit die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht relevant ein. Auch aus psychiatrischer Sicht finde sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten festgestellt werden. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juni 2020, nicht eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2021, könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 angenommen werden (IV-Akten S. 449-450).
4.2. Die beiden hinzugezogenen RAD-Ärzte (Dres. med. H.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) erachteten das Gutachten als medizinisch plausibel und nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden (Stellungnahmen vom 12. Januar 2022 und 9. Februar 2022; IV-Akten S. 526, 528-529).
Nachdem zwei Berichte des behandelnden Kardiologen, Dr. med. G.________, vom 21. Juni 2022 und 4. August 2022 (IV-Akten S. 590, 608) sowie ein Bericht des J.________ (IV-Akten S. 618-619) zu den Akten gereicht worden waren, wurde die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ um eine erneute Stellungnahme gebeten. Sie hielt dafür, dass der Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht habe (Stellungnahme vom 14. November 2022; IV-Akten S. 627-628).
Auch die am 1. März 2023 und 20. Juni 2023 eingereichten Berichte von Dr. med. G.________ (IV-Akten S. 638-639 und 657-658) sowie der MR-Befund der Klinik K.________ vom 10. November 2023 (IV-Akten S. 669) änderten nichts an ihrer Meinung (vgl. die Stellungnahmen vom 10. Mai 2023 und 28. November 2023; IV-Akten S. 652 und 675).
4.3. Am 3. Juli 2023 wurde die vorerst letzte Koronarangiographie durchgeführt. Sie zeigte die folgenden Befunde: "Pontages perméables et un bon résultat au site d'angioplastie de la coronaire droite. Le réseau natif est inchangé depuis le dernier contrôle de 07/2022. A noter que la deuxième marginale n'est pas pontée et dépend de la sténose plus proximale de la CX. Il est cependant incertain que les symptômes soient d'origine coronarienne épicardique. La FEVG est stable avec des PRVG bien contrôlées"(IV-Akten S. 667).
5.
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. März 2024 wurden – nebst diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, die dem Beschwerdeführer auch über den 30. November 2023 hinaus eine 100‑prozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. IV-Akten S. 732, 773-774) – die folgenden medizinischen Berichte zu den Akten gereicht:
5.1. In seinem Bericht vom 16. Februar 2024 berichtet Dr. med. G.________ über eine instabile Angina, die im Juli 2021 plötzlich aufgetreten sei und eine notfallmässige Koronarangiographie erfordert habe, die wiederum eine intrastentale Läsion aufgezeigt habe. Diese Erfahrung habe zu einem lange andauernden anxio-depressiven Zustand geführt. Im Anschluss sei eine Kontroll-Koronarangiographie durchgeführt und ein Herz-Stress-MRT angefertigt worden, um das Wiederauftreten einer zugrunde liegenden Ischämie auszuschliessen. Mit der Zeit habe der Beschwerdeführer wieder den Weg zur Euthymie gefunden, er klage jedoch weiterhin über plötzliche Müdigkeitsanfälle und eine geringe Belastungstoleranz. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2020 an SARS-CoV-2 erkrankt. Die von ihm wahrgenommenen Symptome seien mit einem Long Covid Syndrom vereinbar, das durch die kürzlich durchgeführte Kontrollbiologie bestätigt worden sei (Spike-Proteine > 2000; vgl. den Laborbefund des Service d'immunologie et allergie, IV-Akten S. 694). Dieser neue Aspekt müsse bei der Beurteilung seines Antrags auf eine Invalidenrente berücksichtigt werden (IV-Akten S. 692).
In einem weiteren Bericht vom 11. April 2024 äusserte sich derselbe Arzt dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Bürotätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber zu 30 Prozent zumutbar. Wenn der Gesundheitszustand es erlaube, sei nach einem bis drei Monaten auch eine Steigerung auf bis zu 50 Prozent möglich. Zu vermeiden seien stehende Tätigkeiten von über 4 Stunden resp. mit Zwangshaltung, das Knien, Neigen des Oberkörpers und Kauern, das Zurücklegen von Strecken von über 500 m zu Fuss, das sich Bücken, wiederholende Bewegungen der Glieder oder des Rückens, unregelmässige Arbeitszeiten resp. das Arbeiten in der Nacht und am Morgen, das Arbeiten in der Höhe resp. auf einer Leiter, die Fortbewegung auf unebenem Boden oder in Hanglage sowie die Exposition gegenüber Kälte und Lärm (IV-Akten S. 800-805).
Am 15. April 2024 äusserte sich auch Dr. med. E.________ zum Krankheitsgeschehen. Er berichtete, den Beschwerdeführer etwa zweimal pro Jahr zu sehen, letztmals am 13. November 2023, und verwies auf den behandelnden Kardiologen, Dr. med. G.________. Er selber habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (diese sei durch den Kardiologen festzulegen), erachte den Beschwerdeführer aber in einer Bürotätigkeit (ohne Anstrengung, Stress und Lärm) als zu 50 Prozent (4 Stunden pro Tag) arbeitsfähig. (IV-Akten S. 792-797).
5.2. In seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 kommt der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass ein psychischer Gesundheitsschaden mit längere Zeit andauernder oder gar leibenden funktionellen Beeinträchtigungen nicht auszumachen sei und weiterhin auf die Beurteilung gemäss psychiatrischem Teilgutachten des C.________ vom 5. Januar 2022 abgestellt werden könne. Demnach sei weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen (zuletzt ausgeübten) oder einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-Akten S. 822-831).
Gemäss Dr. med. L.________, Facharzt für Arbeitsmedizin und praktischer Arzt, könne aus somatischer Sicht festgehalten werden, dass seit Jahren eine Herzkranzgefässerkrankung vorliege, die mittels Bypass und Stents habe behoben werden können. Seit dem operativen Eingriff im Jahr 2020 liege eine Fatigue vor, die durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 negativ beeinflusst worden sei. Im Grossen und Ganzen gebe es aber keine wesentlichen nachweisbaren gesundheitlichen Veränderungen gegenüber dem Status des C.________-Gutachtens. Nichts desto trotz könne konstatiert werden, dass im Gesamtkontext – aufgrund der somatischen Einschränkungen – eine Leistungsminderung von 25 Prozent für eine angepasste leichte Tätigkeit bestehe. Alle Tätigkeiten, die mit Stress, negativen Umgebungseinflüssen (Hitze, Kälte) oder körperlicher Anstrengung verbunden seien, seien nicht mehr leidensgerecht. Über die Hüftproblematik gebe es keine neuen Befunde, diese seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit auch nicht relevant. Problematisch sei weiterhin das Übergewicht, das ein Risiko für die bestehende Grunderkrankung darstelle. Die Beurteilung von Dr. G.________, dass nur noch eine angepasste Tätigkeit von 2 bis 4 Stunden/Tag möglich sei, könne wegen Fehlens nachweisbarer objektiver Befunde nicht nachvollzogen werden (Bericht vom 17. September 2024; IV-Akten S. 841-842).
5.3. Schliesslich befindet in den Akten ein Bericht des F.________ vom 6. Dezember 2024. Er beschreibt eine befriedigende kardiologische Situation. Nichts desto trotz klage der Beschwerdeführer über somatische Beschwerden, diese seien aber wahrscheinlich auf den St.n. Covid zurückzuführen. Wegen des Bluthochdrucks ("déstabilisation de la maladie hypertensive") werde der Beschwerdeführer nochmals aufgeboten (IV-Akten S. 872-873).
6.
6.1. Das Gericht stellt fest, dass mit den mit der Neuanmeldung vom 11. März 2024 eingereichten Berichten eine (anhaltende) Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen ist. Sämtliche vom Beschwerdeführer nach der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 30. November 2023 nach wie vor beklagten somatischen Beschwerden – wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Belastungsintoleranz – waren bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt und wurden von den Experten polydisziplinär gewürdigt. Zwar haben die im Juli 2021 aufgetretene instabile Angina pectoris wie auch die Grippe resp. Covid19-Erkrankung von Anfang 2020 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Es handelte sich dabei aber jeweils nur um eine vorübergehende Verschlechterung im Rahmen eines akuten Krankheitsgeschehens, bei einem im Übrigen unveränderten somatischen Gesundheitszustand (vgl. auch nachstehende E. 6.2).
Gleiches gilt auch in psychiatrischer Hinsicht. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer durch seine gesundheitliche und berufliche Situation stark belastet ist. Abgesehen von einer etwas besorgten, leicht herabgesetzten Stimmung und einer erhöhten Ängstlichkeit bezüglich eines Reinfarktes konnten anlässlich der gutachterlichen Exploration aber keine psychiatrischen Untersuchungsbefunde erhoben werden (vgl. IV-Akten S. 469, 470). Der Beschwerdeführer ist und war denn auch nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung, weshalb auch entsprechende Berichte eines Facharztes fehlen.
Hervorzuheben ist auch, dass der behandelnde Kardiologe davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu 30 bis 50 Prozent arbeitsfähig sei (Berichte vom 11. und 25. April 2024; IV-Akten S. 803, 804). Eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent bestätigte er bereits in seinem Bericht vom 4. August 2022 (IV-Akten S. 608), was ebenfalls gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht.
6.2. Zwar wurde der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit positiv auf Anti-SARS-CoV-2 Spike Proteine getestet (Equivalent U/ml: über 2000). Gemäss dem behandelnden Kardiologen, Dr. med. G.________, der sich auf dieses Testergebnis bezieht, seien die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome mit einem Long Covid Syndrom vereinbar. Das Vorhandensein von Anti-SARS-CoV-2 Spike-Antikörpern allein reicht aber nicht aus, um Long Covid zu diagnostizieren. Sie zeigen lediglich an, dass eine Person in der Vergangenheit mit SARS-CoV-2 in Kontakt gekommen ist, sei es durch Infektion oder Impfung. Weiterführende Untersuchungen beim Spezialisten zu einem möglichen Long Covid Syndrom wurden bislang aktenkundig nicht in die Wege geleitet.
Dass der Beschwerdeführer unter Long Covid leidet, ist demzufolge nicht nachgewiesen und auch nicht sehr wahrscheinlich, fehlt es doch an mehreren, für diese Diagnose typischen Symptomen wie einer post-exertionellen Malaise (PEM), einer orthostatischen Intoleranz / einem posturalen orthostatischen Tachykardiesyndrom (POTS) und einer Fatigue/Erschöpfung im Sinne einer krankhaften bleiernen Müdigkeit, ohne Erholungsmöglichkeit durch Ruhen oder Schlaf (vgl. https://long-covid-info.ch > Krankheit > Symptome). Zudem würde sich diese Diagnose mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf (zweimal täglich Spaziergänge von ein bis eineinhalb Stunden, Haushaltsarbeiten, Einkaufen, Kochen, Beschäftigung am PC; vgl. IV-Akten S. 462, 468) denn auch nur schlecht vereinbaren lassen. Entsprechend äussert sich Dr. med. G.________, der als Facharzt für Kardiologie ausserdem auch nicht über das notwendige Fachwissen verfügt, um die Diagnose Long Covid zu stellen, nur sehr vage.
6.3. Unter den gegebenen Umständen und weil der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, die bereits bestehenden Symptome hätten sich seit der letzten Verfügung vom 30. November 2023 verstärkt, bestand und besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder eine neue Begutachtung.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gutachter die Diagnosen auf dem handschriftlich verfassten Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 12. April 2021 nicht zur Gänze haben entziffern können. Zum einen betrifft die Passage, die nicht entziffert werden konnte, nur eine Klammerbemerkung zur Bypass-Operation (vgl. IV-Akten S. 287). Zum anderen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Klammerbemerkung für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes von Bedeutung gewesen wäre und zu einer anderen Beurteilung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt hätte.
6.4. Bleibt zu erwähnen, dass es Aufgabe eines Gutachters ist, als medizinischer Experte unabhängig vom subjektiven Empfinden des Versicherten zu beurteilen, welche Einschränkungen gestützt auf die objektiven Befunde nachvollziehbar und zu berücksichtigen sind. Den von Versicherungsträgern eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte kann deshalb voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien werden aber vorliegend nicht dargetan. Zwar beurteilen die behandelnden Ärzte die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit weit weniger positiv als die Gutachter. Letztendlich lässt sich ihre Beurteilung aber nicht mit korrelierenden, fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunden begründen, weshalb ihre Meinung keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken vermag.
6.5. Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit auch sein Invaliditätsgrad seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 30. November 2023 nicht in rentenbegründender Weise verändert hat.
Da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 11. März 2024 um eine Neuanmeldung handelt, reicht diese Feststellung aus, um das Gesuch abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen (608 2024 158).
7.
Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die (teilweise) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (608 2024 172).
Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht und die vorliegende Beschwerde auch nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Gesuch – in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 sowie Art. 143 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) – stattzugeben.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf CHF 800.- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vom Beschwerdeführer aber einstweilen nicht erhoben.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen, innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens, von ihm die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145 b al. 3 VRG).
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde (608 2024 158) wird abgewiesen.
II.Das Gesuch um (teilweise) unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 172) wird gutgeheissen.
III.Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben.
IV.Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 28. Mai 2025/dki
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber