No party compensation or legal aid without incurred costs

608 2018 62Kantonsgericht26.03.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A self-represented insured appealed an insurer’s objection decision that had upheld his objections to premium enforcement, withdrawn the enforcement measures, refused full legal aid, and awarded no party compensation. The appellate court held that the insured had incurred no compensable costs in the objection proceedings because they were free of charge and he had no lawyer. It therefore confirmed the refusal of party compensation and also held that no costs or compensation were due in the appeal. The request for full legal aid in the appeal was declared moot and removed from the register. The appeal was dismissed insofar as admissible, with no court costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 52 Abs. 3 ATSG, Art. 61 lit. a and g ATSG; party compensation in objection and appeal proceedings requires actual compensable expense, in particular legal fees, unless the legal system expressly provides otherwise. Where the objection procedure is free of charge and the party is self-represented, no enforceable entitlement to compensation arises merely from success on the merits. If no costs are incurred in the appeal, a request for full legal aid becomes moot. The authority may limit its reasoning to the decisive points (cf. consid. 4), and an absence of counsel excludes compensation for an unentgeltlicher Rechtsbeistand not actually appointed or remunerated.

Gesamter Gesetzestext

608 2018 62 608 2018 71

Urteil vom 26. März 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, gegen CONCORDIA SCHWEIZERISCHE KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG AG, Vorinstanz

Gegenstand

Parteientschädigung Beschwerde vom 12. März 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (608 2018 62) Gesuch vom 12. März 2018 um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2018 71)

In Anbetracht dessen,

dass die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018 die Einsprachen von A.________, welcher dieser in Zusammenhang mit von der Concordia geltend gemachten Prämienausständen erhoben hatte, guthiess, die angefochtenen Verfügungen aufhob und die entsprechenden Betreibungen zurückzog;

dass sie darüber hinaus das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege abwies und weder Verfahrenskosten erhob noch dem Einsprecher eine Parteientschädigung zusprach;

dass A.________ am 12. März 2018 gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Freiburg Beschwerde erhob und im Wesentlichen moniert, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Parteientschädigung trotz Obsiegens mit der Begründung abgewiesen habe, er sei rechtlich nicht vertreten gewesen;

dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem er sich selber vertritt, Antrag auf vollständige unentgeltliche Rechtspflege stellt;

erwägend,

dass die Beschwerde frist- und formgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wurde und der Beschwerdeführer als Entscheidadressat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Einspracheentscheides hat;

dass der Beschwerdeführer somit aus dem Umstand, dass ihm der angefochtene Einspracheentscheid offenbar ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, keinen Nachteil erlitten hat, weshalb auf seine diesbezügliche Rüge nicht weiter einzutreten ist;

dass für das Verfahren gegen den Krankenversicherer das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]);

dass sich eine Partei in einem Verfahren jederzeit vertreten lassen kann (Art. 37 Abs. 1 ATSG);

dass der gesuchstellenden Person auf Gesuch hin und wo es die Verhältnisse erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird (Art. 37 Abs. 4 ATSG);

dass das Einspracheverfahren kostenlos ist und im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung gesprochen wird, weil aus dem Vertretungsverhältnis kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Versicherungsträger entsteht (Art. 52 Abs. 3 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 37 N. 26);

dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 130 V 570) der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden soll;

dass vorliegend im Einspracheverfahren keine Verfahrenskosten erhoben wurden und der Beschwerdeführer sich – im Gegensatz zu dem von ihm zitierten Bundesgerichtsurteil – auch nicht anwaltlich vertreten liess, weshalb ihm keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären;

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen hat; und auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen war;

dass der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Einsprechers auseinandersetzen muss und sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a);

dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid begründete, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, und dieser in der Lage war, den Kostenentscheid sachgerecht anzufechten;

dass der angefochtene Einspracheentscheid somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist;

dass das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG);

dass vorliegend, obschon es sich um einen Grenzfall handelt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer, der sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten liess, keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 61 lit. g ATSG);

dass auch die obsiegende Concordia keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Kieser, Art. 61 N. 199);

dass, weil dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrens- oder Parteikosten entstanden sind, sein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist;

erkennt der Hof:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (608 2018 62).

II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2018 71).

V. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 26. März 2018/asp

Präsident

Gerichtsschreiberin

Schlagwörter

party compensationlegal aidself-representationsocial insurance procedureobjection proceedingscourt costsmootness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to party compensation in the objection proceedings after prevailing against the insurer.

Extrahierter Entscheid

No. Because the objection proceedings were free of charge and the insured was not represented by counsel, he incurred no compensable costs.

Extrahierte Begründung

Under ATSG and the cited case law, compensation is generally owed only where costs were actually incurred, especially legal fees. Here no procedural costs were charged and no attorney was engaged.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal court should grant party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was due to either side.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the appeal and was self-represented; the respondent, although successful, had no entitlement to compensation under the cited doctrine.

Kernrechtsfrage

Whether the request for full legal aid in the appeal proceedings remained to be decided.

Extrahierter Entscheid

The request became moot and was removed from the case register.

Extrahierte Begründung

Since no procedural or party costs arose in the appeal, there was nothing left to be covered by legal aid.

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