603 2026 17 603 2026 18
Urteil vom 6. Mai 2026 III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:Dominique Gross Richter:Johannes Frölicher, Dina Beti Gerichtsschreiber:Steve Bangerter
Parteien
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra gegen KANTONSGERICHT III. VERWALTUNGSGERICHTSHOF,Vorinstanz
Gegenstand
Revision Gesuch (603 2026 17) um Revision des Urteils 603 2024 180, 181 und 183 vom 18. Februar 2025 Gesuch (603 2026 18) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag
Sachverhalt
A.A.________ (Gesuchstellerin) ist im Jahr 1976 geboren; sie besitzt seit 2001 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Die Gesuchstellerin hat am 8. April 2022 mit ihrem Personenwagen beim Überholen eines Fahrzeuges einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem sie sehr schwer verletzt wurde. Sie wies gemäss dem toxikologischen Bericht im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.19 Gewichtspromille auf, wobei der gleichzeitige Konsum von Cannabis die Fahrtüchtigkeit noch weiter verminderte. Sie wurde daher mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 5. Dezember 2022 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden. Von einer Bestrafung wurde abgesehen, weil sie wegen ihrer Verletzungen von den Folgen ihrer Tat bereits persönlich schwer betroffen war.
B. Infolge dieses Unfalls hat ihr die ehemalige Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, deren Zuständigkeiten am 1. Juli 2022 durch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend: ASS) übernommen wurden, am 18. Mai 2022 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Klärung der Ausschlussgründe. Hierfür hatte sie bis zum 17. November 2022 ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einzureichen, welches ihre Fahreignung bestätigt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 hat ihr das ASS den vorsorglich entzogenen Führerausweis wiedererteilt, weil die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung durch ein positives Attest ihrer Hausärzte relativiert werden konnten. Zur Beseitigung der weiterhin bestehenden Zweifel an der Fahreignung wurde das Recht zur Fahrerlaubnis weiterhin an die Auflage geknüpft, dass sie spätestens bis zum 17. November 2022 ein Fahreignungsgutachten einzureichen hat.
Am 2. Dezember 2022 verfügte das ASS den Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, weil die Gesuchstellerin innerhalb der angesetzten Frist kein Fahreignungsgutachten eingereicht hatte. Zur allfälligen Wiedererwägung dieser Verfügung nach Ablauf der Sperrfrist verlangte es die Einreichung eines Fahreignungsgutachtens durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4.
Gestützt auf das verkehrsmedizinische Fahreignungsgutachten des Institutes B.________ Sàrl vom 27. Februar 2024 und die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 15. März 2024 hob das ASS den Sicherungsentzug mit Verfügung vom 19. März 2024 auf und erstattete ihr den Führerausweis zurück. Die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin wurde mit den Auflagen verbunden, dass sie während mindestens sechs Monaten einen maximal moderaten Alkoholkonsum einhält (Ethylglucuronid [EtG] < 30 pg/mg), der mittels einer Haaranalyse nach sechs Monaten (im September 2024) nachgewiesen wird, und zusätzlich eine Cannabis- und CBD-Abstinenz während mindestens sechs Monaten einhält, die mittels monatlicher Urinkontrollen nachzuweisen ist, wobei das entsprechende Formular erstmals nach drei Monaten, d.h. bis spätestens am 19. Juni 2024 und sodann nach weiteren drei Monaten zuzustellen war.
Am 28. Juni 2024 erinnerte das ASS die Gesuchstellerin an diese Auflagen und setzte ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung des ersten Formulars. Die Hausärztin übermittelte in der Folge am 2. Juli 2024 das Formular zu den vier Urinproben. Die Tests waren betreffend Cannabis negativ ausgefallen, jedoch hat die Ärztin spezifisch auf den Kreatininwert hingewiesen. Aus den daraufhin vom ASS einverlangten Laborberichten ergab sich, dass dieser Wert hinsichtlich der ersten zwei Messungen unter dem Normwert lag. Dabei bestehe gemäss den Berichten bei entsprechenden Werten der Verdacht auf eine Urinmanipulation (Verdünnung, exzessives Trinken).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 informierte das ASS die Gesuchstellerin, dass die ersten zwei Proben aufgrund des zu tiefen Kreatininwerts für ungültig erklärt würden, da von einer Manipulation des Urins ausgegangen werden müsse. Es machte sie überdies darauf aufmerksam, dass im September 2024 das nächste ärztlich ausgefüllte Formular mit mindestens drei Urinproben, welche ihre Cannabis- und CBD-Abstinenz bestätigen, ebenso wie die Haaranalyse zum Alkoholkonsum erwartet werden. In der Folge übermittelte die Hausärztin am 12. September 2024 die Laborberichte von drei weiteren Urinproben. Diese waren betreffend Cannabis wiederum negativ, die Kreatininwerte für die zweite und dritte Probe erwiesen sich indes erneut als zu niedrig, was gemäss den Angaben im Laborbericht auf Urinmanipulationen hinweise. Die Ärztin übermittelte dem ASS am 3. Oktober 2024 ein am selben Tag ausgefülltes Formular, in dem sie die Cannabisabstinenz der Gesuchstellerin aus ärztlicher Sicht dennoch bestätigte und sich zu den verminderten Kreatininwerten äusserte.
Am 18. Oktober 2024 übermittelte der Gutachter des C.________ dem ASS einen Bericht zur Haaranalyse. Insbesondere ergab die Haaranalyse der am 30. September 2024 asservierten Haare eine Konzentration an EtG von 69 pg/mg. Gemäss dem Bericht weise dies deutlich auf einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum für den untersuchten Zeitraum von fünf bis sechs Monaten vor der Analyse hin.
C. In der Folge verfügte das ASS am 25. Oktober 2024 den Sicherungsentzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer. Zur Begründung führte es namentlich aus, dass bei mehreren Proben tiefe Kreatininwerte erfasst worden seien, so dass von einer Manipulation des Urins (Verdünnung, exzessive Flüssigkeitsaufnahme) ausgegangen und die entsprechenden Proben für ungültig erklärt werden müssten. Zudem spreche die Haaranalyse für einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum in den letzten sechs Monaten. Damit habe die Gesuchstellerin die ihr auferlegten Auflagen nicht eingehalten und der Führerausweis müsse ihr daher entzogen werden. Eine Rückerstattung des Führerausweises könne nach Einreichung eines positiv lautenden Fahreignungsgutachtens (durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4), das insbesondere die Fahreignung (gegebenenfalls unter Auflagen) bejahe, erfolgen. Ferner hat das ASS einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Gesuchstellerin erhob am 25. November 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht (603 2024 180). Sie beantragte die Aufhebung des Sicherungsentzuges; der Führerausweis sei ihr zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglich (603 2024 181) sowie superprovisorisch (603 2024 182). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Simone Zurwerra (603 2024 183).
D. Das Kantonsgericht hat diese Beschwerde (603 2024 180) mit Urteil vom 18. Februar 2025 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das ASS mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer gegen die Gesuchstellerin verfügte, da sie die Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises, nämlich die Einhaltung einer Abstinenz betreffend Cannabis und CBD und einen moderaten Konsum von Alkohol, nicht eingehalten habe. Die Anträge der Gesuchstellerin auf die Durchführung zusätzlicher Abklärungen wurden mit Blick auf die überzeugenden Akten abgewiesen, da sie am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermochten. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 181) wurde mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2024 183) wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
E. Am 3. Juli 2025 unterzog sich die Gesuchstellerin im Hinblick auf die Wiedererlangung des Führerausweises einer Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin in Bern (IRM). Die Gutachterin kam in ihrem Gutachten vom 4. November 2025 insbesondere zum Schluss, dass die Fahreignung bei der Gesuchstellerin aus verkehrsmedizinischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt – unter bestimmten die psychiatrische Situation betreffenden Auflagen – befürwortet werden könne.
Gestützt auf dieses Gutachten liess das ASS die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. November 2025 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zu, unter bestimmten die psychiatrische Situation betreffenden Auflagen (insbesondere regelmässige fachärztlich-psychiatrische Kontrolle und Behandlung der psychischen Störung nach Massgabe des behandelnden Arztes, striktes Befolgen der ärztlichen Anweisung; vorerst jährliches Einreichen eines fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichtes, erstmals im Juli 2026 etc.).
F. Am 30. Januar 2026 hat die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch (603 2026 17) betreffend das Urteil KG FR 603 2024 180, 181 und 183 vom 18. Februar 2025 eingereicht. Sie beantragte, dieses Urteil sei wie folgt zu revidieren: Die Beschwerde vom 25. November 2024 (603 2024 180) sei gutzuheissen. Der am 24. Oktober 2024 verfügte Sicherungsentzugs des Führerausweises sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ihr der Führerausweis zu Unrecht entzogen worden sei. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (602 2024 181) sei als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2024 183) sei gutzuheissen. Die Gerichtskosten seien dem Staat Freiburg zu auferlegen. Ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter beantragte sie, dass die Kosten von CHF 2'101.25 für das verkehrsmedizinische Gutachten des D.________ dem Staat Freiburg aufzuerlegen seien. Dieser habe ihr die dafür vorgeschossenen Kosten von CHF 2'093.45 zu erstatten. Eventualiter seien die Kosten für das Gutachten als Bestandteil der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Freiburg zu erstatten. Zudem sei ihr für das Revisionsgesuch die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Simone Zurwerra (603 2026 18). Zur Begründung trägt die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten des D.________ als neue erhebliche Tatsache abzustellen sei. Sie habe die Auflagen betreffend Cannabis und Alkohol eingehalten und ihre Beschwerde hätte daher gutgeheissen werden müssen.
Das ASS beantragt am 17. Februar 2026 die Abweisung des Revisionsgesuchs und des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig (siehe Art. 105 f. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Da das Gesuch zudem innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrundes – nämlich des Gutachtens des D.________ – eingegangen ist (Art. 106 VRG), den geltend gemachten Revisionsgrund zumindest sinngemäss angibt und die in der Sache gestellten Begehren enthält (Art. 107 Abs. 1 VRG), ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
2.
Nach Art. 105 Abs. 1 VRG zieht die Verwaltungsjustizbehörde ihren Entscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn eine Partei a) neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder b) nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder c) nachweist, dass die Behörde die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat. Diese Gründe sind jedoch nach Art. 105 Abs. 3 VRG keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können.
3.
Die Gesuchstellerin macht mit ihrem Revisionsgesuch eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des ASS vom 25. Oktober 2024 bzw. des diese bestätigenden Urteils 603 2024 180, 181 und 183 des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2025 geltend. Sie hält ihre in diesem Beschwerdeverfahren vorgetragenen Rügen aufrecht und führt insbesondere aus, dass sie in den letzten sechs Monaten vor der Haarentnahme vom 30. September 2024 gar keinen Alkohol getrunken habe. Die Haaranalyse, in der ein Wert von 69pg/mg EtG ermittelt worden sei, was gemäss dem Gutachter für einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum in den letzten sechs Monaten spreche, sei falsch und dieser Analyse könne nicht gefolgt werden. Auf das Gutachten des D.________ sei als neue erhebliche Tatsache abzustellen. Im damaligen Beschwerdeverfahren sei es um die Sachverhaltsfrage gegangen, ob bei ihr eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die der Fahreignung entgegenstehe. Das Kantonsgericht habe im Wesentlichen auf die Haaranalyse vom 30. September 2024 abgestellt und diese als schlüssig erachtet. Sie habe schon damals vor dem Kantonsgericht die Analyse der zweiten entnommenen Haarprobe verlangt; dies sei die einzige Beweismöglichkeit, um zu beweisen, dass das Laborergebnis falsch sei. An diesem Antrag halte sie fest. Die zu beweisende Tatsache betreffe somit einen Zeitraum vor der Beschwerde. Die Gutachterin des D.________ formuliere es zwar vorsichtig und weise darauf hin, dass sich ihre Beurteilung auf die letzten Monate beziehe. Dennoch eigne sich das Gutachten auch dazu zu beweisen, dass die Haaranalyse vom 30. September 2024 falsch gewesen sei und dass sie vor und nach dem Gutachten nicht alkoholabhängig gewesen wäre. Wenn das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren dem Beweisantrag der Zweitbegutachtung stattgegeben hätte, hätte das Gutachten des D.________ noch im Beschwerdeverfahren vorgelegen und die Beschwerde hätte unter diesen Umständen nicht abgewiesen werden dürfen. Da jedoch das Gutachten des D.________ während der Beschwerdefrist betreffend das Urteil vom 18. Februar 2025 noch nicht vorgelegen habe, habe dies auch nicht mittels Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht werden können. Darüber hinaus stelle die Abweisung des Beweisantrages der Zweitbegutachtung durch das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ebenfalls einen Revisionsgrund dar.
4.
Es ist daher zu prüfen, ob das Gutachten des D.________ einen Revisionsgrund darstellt, gestützt auf den das Urteil KG FR 603 2024 180, 181 und 183 vom 18. Februar 2025 revidiert werden müsste. Als Revisionsgrund fällt vorliegend das Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 105 Abs. 1 Bst. a VRG in Betracht.
4.1. Als neu im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. a VRG gelten Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, in dem im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die als Revisionsgrund zugelassenen neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits zur Zeit des Beschwerdeverfahrens Bestand hatten. Die Beweismittel müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren zum Nachteil des Revisionsklägers unbewiesen geblieben sind. In diesem Sinne können Beweismittel durchaus auch erst nach dem Erlass des Beschwerdeentscheids entstanden sein (siehe Urteil BGer 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.1; Urteile KG FR 605 2019 201 vom 28. April 2020 E. 2.2; 601 2020 86 vom 26. November 2020 E. 2.1). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b mit Hinweisen; Urteil BGer 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 1.2; Urteile KG FR 605 2012 484 vom 23. November 2015 E. 1b; 601 2020 86 vom 26. November 2020 E. 2.1).
4.2. Zusammengefasst müssen für die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Tatsache. 2. Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. 3. Die Tatsache existierte bereits, als das fragliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich – präziser ausgedrückt – um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. 4. Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein. 5. Die Gesuchstellerin konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen (siehe so Urteil BGer 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2).
4.3. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, stellt das Gutachten des D.________ vom 4. November 2025 in keiner Weise eine neue und erhebliche Tatsache bzw. ein entsprechendes Beweismittel dar, das geeignet wäre, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. So ist daran zu erinnern, dass laut dem streitigen Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2025 der Sicherungsentzug von der Vorinstanz am 25. Oktober 2024 zu Recht verfügt wurde, weil die am 19. März 2024 erteilten Auflagen in zweifacher Hinsicht verletzt wurden; zum einen war der Kreatininwert in mehreren Urinproben zu tief, so dass die verlangte Cannabis- bzw. CBD-Abstinenz nicht als erstellt gelten konnte, zum anderen ergab auch die Haaranalyse einen EtG-Wert von 69 pg/mg, der deutlich über dem Grenzwert von ≥ 30 pg/mg liegt und somit gemäss dem Gutachter deutlich auf einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum hinwies. Die Gesuchstellerin hat sich in der Folge – gestützt auf die Verfügung vom 25. Oktober 2024 bzw. auf das streitige Urteil, wonach eine Rückerstattung des Führerausweises nach Einreichung eines positiv lautenden Fahreignungsgutachtens (durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4), das insbesondere die Fahreignung (gegebenenfalls unter Auflagen) bejahe – am 3. Juli 2025 einer Begutachtung beim D.________ unterzogen. Diese Untersuchung fand somit fast fünf Monate nach dem streitigen Urteil statt, das schriftliche Gutachten wurde daraufhin am 4. November 2025 verfasst.
Die Gutachterin hat in diesem Gutachten die Fahreignung im Zeitpunkt der Begutachtung bejaht ("Somit kann die Fahreignung [der Gesuchstellerin] zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht befürwortet werden"). Zum Begutachtungszeitpunkt erachtete sie unter Zugrundelegung des zwischenzeitlichen Verlaufs und insbesondere der jüngsten Analyseresultate im Rahmen der Begutachtung Auflagen in Bezug auf Alkohol und Cannabinoide für nicht angezeigt. Die Gutachterin ging in der Gesamtschau davon aus, dass die Gesuchstellerin "zumindest in den Monaten vor der jetzigen Neubeurteilung ihrer Fahreignung keinen relevanten Alkoholkonsum betrieben respektive mehrheitlich alkoholabstinent gelebt hat", bzw. dass bei ihr "aktuell keine Alkoholproblematik mit Verkehrsrelevanz (mehr) vorliegt". In Bezug auf den Konsum von Cannabinoiden könne ebenfalls "von einer hinreichend dokumentierten Abstinenz bzw. grundsätzlichen Abstinenzfähigkeit ausgegangen werden". Aus gutachterlicher Sicht werde der gegenwärtig vorliegende Abstinenznachweis (extern durchgeführte Urinkontrollen bei der Hausärztin im Jahr 2024 und im Rahmen der Begutachtung) als ausreichend angesehen. Der erneut – bei der Kontrolle im D.________ nur geringgradig erniedrigte – Kreatininwert nahm die Gutachterin zur Kenntnis.
Indes hatte die Haaranalyse der am 30. September 2024 asservierten Haare eine Konzentration von EtG von 69 pg/mg ergeben, was gemäss dem Gutachten des C.________ vom 18. Oktober 2024 deutlich auf einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum für den untersuchten Zeitraum von fünf bis sechs Monaten vor der Analyse hinwies. Unter anderem gestützt darauf hat das Kantonsgericht geschlossen, dass der Sicherungsentzug zu Recht verfügt worden war, da die Gesuchstellerin die Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises, nämlich die Einhaltung einer Abstinenz betreffend Cannabis und CBD und einen moderaten Konsum von Alkohol, nicht eingehalten hat. Die Gutachterin des D.________ äusserte sich in ihrem Gutachten vom 4. November 2025 nicht zum Alkoholkonsum vor dem Urteilszeitpunkt am 18. Februar 2025. So wurden anlässlich der am 3. Juli 2025 asservierten Haare auch lediglich die kopfnahen 3 cm untersucht, was gemäss der Gutachterin die Zeitspanne von Mitte März 2025 bis Mitte Juni 2025 wiedergibt (siehe hierzu und zu den Empfehlungen hinsichtlich der Länge der zu untersuchenden Haare Urteil KG FR 603 2025 183 vom 5. Februar 2026 E. 4.2, mit Hinweisen). Für diesen Zeitraum wurde gemäss der Gutachterin kein EtG nachgewiesen, was mit einer Abstinenz in dieser Periode vereinbar sei. Die Gesuchstellerin habe bei der Begutachtung angegeben, dass sie sich im März 2025 ihre Haare mit Henna gefärbt habe. Dabei musste dieser schon aufgrund der früheren Verfahren bewusst sein, wie eine Haaranalyse abläuft und dass die Haare für die Analyse nicht gefärbt sein dürfen. Auch hat die Gesuchstellerin der Gutachterin bei der Anamnese angegeben, dass sie aufgrund der für sie als extrem empfundenen Konsequenzen (mit dem Führerausweisentzug) "eine lebenslange Alkohol- und Cannabisabstinenz" anstrebe. Weiter habe sie ausgesagt, dass sie in den Monaten vor der jetzigen Neubeurteilung ihrer Fahreignung mehrheitlich alkoholabstinent gewesen sei und – wenn – nur geringfügig Alkohol getrunken habe. Auch daraus ergibt sich nicht, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Urteils vom 18. Februar 2025 die ihr vom ASS auferlegten Auflagen hinsichtlich Cannabis- und Alkoholkonsum eingehalten hätte; vielmehr weisen die Aussagen eher auf eine Anpassung des Verhaltens infolge des Urteils hin.
Überdies wäre es auch in keiner Weise ausreichend gewesen, wenn die Gesuchstellerin – wovon nach dem Gesagten allerdings nicht auszugehen ist – beispielsweise in den letzten Tagen oder Wochen vor dem Urteilszeitpunkt eine Cannabis- bzw. Alkoholabstinenz eingehalten hätte. So hatte ihr doch das ASS am 19. März 2024 den Führerausweis zurückerstattet. Die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin wurde mit den Auflagen verbunden, dass sie während mindestens sechs Monaten einen maximal moderaten Alkoholkonsum einhält (EtG < 30 pg/mg), der mittels einer Haaranalyse nach sechs Monaten (im September 2024) nachgewiesen wird, und zusätzlich eine Cannabis- und CBD-Abstinenz während mindestens sechs Monaten einhält, die mittels monatlicher Urinkontrollen nachzuweisen ist, wobei das entsprechende Formular erstmals nach drei Monaten, d.h. bis spätestens am 19. Juni 2024 und sodann nach weiteren drei Monaten zuzustellen war. Dass diese Auflagen insgesamt erfüllt worden wären und somit auf den Sicherungsentzug hätte verzichtet werden müssen, ergibt sich in keiner Weise aus dem Gutachten des D.________. Schliesslich kann auf die Ausführungen im streitigen Urteil integral verwiesen werden.
Das Revisionsgesuch ist somit bereits mangels Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. a VRG offensichtlich abzuweisen.
4.4. Zudem stellen wie erwähnt die in Art. 105 Abs. 1 VRG genannten Gründe nach Abs. 3 keine Revisionsgründe dar, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können. Wenn die Gesuchstellerin mit der Beweiswürdigung bzw. der antizipierten Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht nicht einverstanden war, wäre es an ihr gelegen, mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gelangen. Hierauf hat sie verzichtet.
4.5. Auch soweit die Gesuchstellerin rügt, dass die Abweisung des Beweisantrags für eine Zweitbegutachtung im streitigen Urteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ebenfalls einen Revisionsgrund darstelle, geht sie schon aufgrund von Art. 105 Abs. 3 VRG fehl. Sie hat sich den Verzicht auf die Anfechtung des Urteils – wenn sie mit diesem nicht einverstanden war – selbst zuzuschreiben und kann hiergegen aus dem Gutachten des D.________ nichts ableiten.
5.
Insgesamt ist das Revisionsgesuch (603 2026 17) damit offensichtlich abzuweisen. Das Urteil KG FR 603 2024 180, 181 und 183 vom 18. Februar 2025 ist nicht in Revision zu ziehen. Auf die Abnahme weiterer Beweise kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
6.
Schliesslich ersucht die Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwältin Simone Zurwerra zu ihrer amtlichen Rechtsvertreterin (603 2026 18).
6.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 602 2020 80 vom 13. Januar 2021 E. 10.1).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 124 I 304 E. 2c; je mit Hinweisen).
6.2. Im vorliegenden Fall war das Revisionsgesuch von vornherein offensichtlich aussichtslos; eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung keineswegs zu einem Prozess entschieden und es erscheint erstaunlich, dass eine Rechtsanwältin – gerade auch mit Blick auf die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, und den Umstand, dass das ASS jene mit Verfügung vom 12. November 2025, nur wenige Tage nach Einreichung des Gutachtens des D.________, wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen hat – ein entsprechendes Rechtsmittel einreichte.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2026 18) ist demnach abzuweisen und die Frage, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt wäre, kann somit offengelassen werden.
7.
Die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Das Revisionsgesuch (603 2026 17) wird abgewiesen.
II.Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (603 2026 18) wird abgewiesen.
III.Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
IV.Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
V. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 6. Mai 2026/dgr
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber