**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 7
603 2024 198
Urteil vom 18. März 2025 III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:Dominique Gross Richter:Johannes Frölicher Dina Beti Gerichtsschreiberin-Praktikantin:Diana Olivieri
Parteien
A.________,Beschwerdeführer gegen Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt,Vorinstanz
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen Annullierung des Führerausweises auf Probe Beschwerde vom 30. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 21. November 2024
Sachverhalt
A.A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2002, besass ab dem 9. September 2020 den Führerausweis auf Probe namentlich für die Kategorie B. Am 24. September 2024 wurde ihm ein unbefristeter Führerausweis erteilt. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89 a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind auf ihn eine Verwarnung infolge einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss der Verfügung vom 10. August 2021 und ein Entzug für die Dauer von drei Monaten mit Verlängerung der Probezeit um ein Jahr gemäss der Verfügung vom 28. September 2022 wegen einer schweren Widerhandlung verzeichnet.
B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der falschen Anschuldigung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (bedingt) und einer Busse von CHF 2'400.- verurteilt. Dies, weil er am 3. Juni 2021 um 21.20 Uhr mit einem Personenwagen auf der Autobahn A12 in Bösingen (in Fahrtrichtung Freiburg) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte und am 10. Juli 2021 beim Ausfüllen des ihm zugestellten Formulars zur Ermittlung des fehlbaren Lenkers fälschlicherweise eine ihm unbekannte Person als Lenker seines Wagens angegeben hatte.
In der Folge eröffnete das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 13. November 2024 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer, worauf sich dieser nicht vernehmen liess.
C. Am 21. November 2024 verfügte die Vorinstanz die Annullierung des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung verfällt, und zwar auch dann, wenn der Führerausweis inzwischen unbefristet erteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 28. September 2022 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften sanktioniert worden sei, führe die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. Juni 2021, welche ebenfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren sei, zwingend zur Annullierung des Führerausweises auf Probe. In verfahrensmässiger Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
D. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung am 30. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, dass die Verfügung aufzuheben und anstelle der Annullierung des Führerausweises eine höhere Busse oder eine "Minderung der Fahrzeitsperre" zu verfügen sei. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, dass er seine Fehler bereue. Er sei auf seinen Führerausweis angewiesen und benötige diesen jeden Tag für seine Arbeit.
E. Die Vorinstanz beantragt am 20. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Februar 2025 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 25. Februar 2025 zu den Akten, in dem diese angibt, dass er auf den Führerausweis angewiesen sei.
Die Vorinstanz informiert das Kantonsgericht am 6. März 2025, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 durch die Kantonspolizei Bern verzeigt wurde, weil er am 18. September 2024 eine erneute Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts begangen habe.
F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die vorliegende Verfügung legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Bst. b) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3).
3.1. Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 21. Oktober 2024 in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 gegen 21.20 Uhr auf der Autobahn A12 in Bösingen in Fahrtrichtung Freiburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat. Dies wurde als grobe Verletzung der Verkehrsvorschriften qualifiziert. Zudem hat er gemäss dem Strafbefehl am 10. Juli 2021 im Formular zur Ermittlung des Lenkers fälschlicherweise eine andere Person als Fahrzeugführer angegeben.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Strafbefehl kein Rechtsmittel ergriffen und bestreitet diesen Sachverhalt in seiner Beschwerde auch nicht. Hierauf ist folglich abzustellen.
4.
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Auf Autobahnen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4 a Abs. 1 Bst. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 120 km/h. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4 * a* Abs. 5 VRV). Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer namentlich die erwähnten Bestimmungen verletzte.
Ferner ist auch unbestritten, dass er eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB begangen hat, indem er einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde beschuldigte, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
5.
5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16 a SVG), mittelschweren (Art. 16 * b* SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16 * c* SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16 * b* Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16 * c* Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall im Sinne von Art. 16 c Abs. 1 Bst. a SVG unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn beträgt bzw. übersteigt (siehe Urteil BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Hingegen gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16 * b* Abs. 1 Bst. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; siehe auch Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 * a*-* c* N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2).
5.2. Im rechtskräftigen Strafbefehl wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten habe. Eine so massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann dem Lenker kaum verborgen bleiben, weshalb sie grundsätzlich zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. Urteile BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6; 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Vielmehr legte er in seiner Beschwerde im Wesentlichen dar, dass er Fehler begangen habe, auch solche, die nicht mit dem Strassenverkehrsrecht zu tun hätten, die er sehr bereue. Er sei für seine Tätigkeit als Projektleiter auf den Führerausweis angewiesen. Diese Argumente vermögen jedoch die Qualifizierung des Ereignisses als schwere Widerhandlung in keiner Weise umzustossen. Das grosse Verschulden des Beschwerdeführers manifestiert sich überdies auch darin, dass er im Formular zur Ermittlung des Lenkers eine ihm unbekannte Person als Lenker seines Wagens angegeben hatte.
Schliesslich hat auch die Staatsanwaltschaft das Ereignis im Strafbefehl als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer schweren Widerhandlung im Administrativverfahren entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3).
5.3. Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer namentlich mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, und auf eine weitere rechtliche Einordnung der falschen Anschuldigung kann verzichtet werden.
6.
6.1. Nach Art. 15 a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führerausweis wird laut Art. 15 * b* Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden.
Bis zum 1. Oktober 2023 sah das Gesetz vor, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten (leichten, mittelschweren oder schweren) Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führte, verfällt (Art. 15 a Abs. 4 aSVG). Seit dem 1. Oktober 2023 verfällt der Führerausweis auf Probe nurmehr, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Art. 15 * a* Abs. 4 SVG). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei mittelschweren bzw. schweren Widerhandlungen in der Probezeit die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (vgl. Weissenberger, Art. 15 * a* N. 21).
Die Regelung von Art. 15 a Abs. 4 SVG sieht die Annullierung zwingend vor; eine mildere Massnahme ist nicht zulässig (Urteile BGer 1C_97/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.4; 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 4.2; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3). Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 35 * a* Abs. 1 Satz 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist.
6.2. Da der Beschwerdeführer bereits mit der Verfügung vom 28. September 2022 für eine schwere Widerhandlung mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten sanktioniert wurde, sind aufgrund des Ereignisses vom 3. Juni 2021, das wie aufgezeigt ebenfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist, die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15 a Abs. 4 SVG offensichtlich erfüllt. Wie erwähnt, verfällt nach dieser Bestimmung der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten beruflichen Gründe führen aufgrund des zwingenden Charakters der Norm zu keinem anderen Ergebnis. Auch ist unerheblich, dass das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Ereignis vom 3. Juni 2021 zeitlich vor der schweren Widerhandlung, welche mit der Verfügung vom 28. September 2022 beurteilt wurde (Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10. April 2022), liegt. Das Gesetz sieht eine "weitere Widerhandlung" ohne zeitliche Ordnung vor (vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4, wonach für den Verfall des Führerausweises auf Probe entscheidend ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte). So kann es doch nicht sein, dass ein Lenker, der zwei mittelschwere bzw. schwere Widerhandlungen beging, nur deshalb bevorteilt wird, weil die zweite Widerhandlung administrativrechtlich schneller abgeurteilt wird als die erste. Dies muss umso mehr gelten, wenn wie im vorliegenden Fall die (strafrechtliche und danach administrativrechtliche) Beurteilung der zuerst begangenen Widerhandlung so lange dauerte, weil der Beschwerdeführer fälschlicherweise eine ihm unbekannte Person als Lenker angegeben hatte.
6.3. Wie oben erwähnt, ist die vorgesehene Folge für die zuständige Behörde zwingend, d.h. es besteht kein Ermessensspielraum und auch keine Möglichkeit, eine andere (strafrechtliche bzw. administrativrechtliche) Sanktion auszusprechen, so dass den Anträgen des Beschwerdeführers auf eine höhere Busse oder eine "Minderung der Fahrzeitsperre" anstelle der Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 von der Kantonspolizei Bern nochmals angezeigt wurde, weil er am 18. September 2024 erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts bei 50 km/h begangen habe.
7.
Die Vorinstanz verfügte demnach zu Recht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers annulliert wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
8.
Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 18. März 2025/dgr/dol
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin