Non-entry for appeal beyond the object of dispute

603 2018 5Kantonsgericht27.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipality of Kleinbösingen appealed a road-safety decision by the Tiefbauamt concerning a 60 km/h limit near the Schiffenen dam and asked that the restriction be extended to the village entrance. The court held that the appeal was inadmissible because the request exceeded the object of the challenged decision: the authority had ruled only on the dam section and had not addressed a broader speed reduction on the remaining road segment. The court therefore did not enter into the appeal, ordered no court costs, and denied any party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 114 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 VRG; Art. 132a Abs. 1 StrG: Der Anfechtungsgegenstand bildet Ausgangspunkt und äussersten Rahmen des Streitgegenstands. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es Begehren enthält, über die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Der Beschwerdeführer kann nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren eine weitergehende Anordnung verlangen, die den verfügungsbetroffenen Bereich überschreitet; darüber hat die zuständige Behörde zunächst ordentlich zu verfügen (vgl. auch die in den Erwägungen genannten bundesgerichtlichen Grundsätze). Bei Nichteintreten entfallen in der Regel Verfahrenskosten nach kantonalem Recht, wenn dieses dies vorsieht.

Gesamter Gesetzestext

603 2018 5

Urteil vom 27. Februar 2018 III. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz

Parteien

GEMEINDE KLEINBÖSINGEN, Beschwerdeführerin, gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz

Gegenstand

Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrssignalisation Beschwerde vom 10. Januar 2018 gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2017

in Anbetracht dessen,

dass die Gemeinde Kleinbösingen mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 an das Tiefbauamt gelangte und beantragte, dass die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf der Hauptstrasse von Düdingen nach Murten, beim Strassenabschnitt von der Staumauer Schiffenen bis zum Kreisel in Kleinbösingen, von 80 km/h auf 60 km/h reduziert werden solle. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Geschwindigkeit von 80 km/h mit dem Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke kaum mehr zu vereinbaren sei. Die Höchstgeschwindigkeit werde oftmals überschritten, die Abgasemissionen seien stark angestiegen und die Lärmbelästigung sei übermässig. Auch bringe die unübersichtliche Verkehrslage ein grosses Unfallpotential mit sich. Die Gemeinde hielt weiter fest, dass sie das Anliegen von A.________, der in seinen Schreiben vom 7. Juni 2017 an das Tiefbauamt bzw. vom 25. Oktober 2017 an die Gemeinde ebenfalls entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im erwähnten Strassenbereich gefordert hatte, unterstütze;

dass das Tiefbauamt am 12. Dezember 2017 verfügte, dass im Bereich der Staumauer Schiffenen, jeweils ca. 50 m vor der Staumauer (Gemeinden Düdingen und Kleinbösingen; gemäss Plan), die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingeführt werde. Die Signale Nr. 2.30 und 2.53 gemäss der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21; "Anfang/Ende Höchstgeschwindigkeit 60 km/h") können laut der Verfügung installiert werden, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aufgehoben wurde;

dass die Gemeinde Kleinbösingen am 10. Januar 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Signalisation "Anfang/Ende Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" bis zur Signalisation des Ortsbeginns von Kleinbösingen zu erweitern;

dass das Tiefbauamt am 12. Februar 2018 beantragt, die Beschwerde abzuweisen;

erwägend,

dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung namentlich mit Art. 132a Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 [StrG; SGF 741.1]), und die Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 79 Abs. 1 VRG);

dass jedoch der Antrag der Gemeinde in ihrer Beschwerde, wonach die Beschränkung "Anfang/Ende Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" bis zur Signalisation des Ortsbeginns von Kleinbösingen zu erweitern sei, über das Anfechtungsobjekt hinausgeht, da sich das Tiefbauamt in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 mit keinem Wort dazu geäussert hatte, ob bzw. inwiefern die Höchstgeschwindigkeit über den verfügungsbetroffenen Bereich der Staumauer hinaus reduziert werden sollte;

dass ferner auch das Tiefbauamt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2018 ausführt, dass die mit der Verfügung vom 12. Dezember 2017 angestrebte Aufhebung des Sicherheitsdefizits auf der Staumauer nicht mit dem im Antrag der Gemeinde beschriebenen bzw. mit dem von A.________ geäusserten Anliegen in Verbindung gebracht werden könne, die Geschwindigkeit (auch) auf dem (weiterverlaufenden) Strassenabschnitt herabzusetzen bzw. andere Lärmschutzmassnahmen zu treffen;

dass das Anfechtungsobjekt Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; Auer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N. 10, mit Hinweisen);

dass damit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da diese über das Anfechtungsobjekt hinausgeht;

dass es jedoch am Tiefbauamt sein wird, über den (gesamten) Antrag der Gemeinde vom 31. Oktober 2017, mit dem diese verlangte, dass die zugelassene Höchstgeschwindigkeit (nicht nur im Bereich der Staumauer Schiffenen, sondern) bis zum Kreisel in Kleinbösingen von 80 km/h auf 60 km/h reduziert werden solle, ordentlich zu verfügen, soweit diesem Antrag mit der Verfügung vom 12. Dezember 2017 nicht bereits stattgegeben wurde und soweit die Gemeinde an diesem Antrag weiter festhält (siehe zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 359, N. 1306; BGE 130 II 521 E. 2.5; Urteil KG FR 601 2017 178 vom 27. November 2017 E. 3 ff., mit zahlreichen Hinweisen);

dass das informelle Schreiben des Tiefbauamtes vom 15. Januar 2018 an A.________, mit dem diesem mitgeteilt wurde, dass beim fraglichen Strassenabschnitt derzeit keine (weiteren) Massnahmen ergriffen würden, der dargelegten Verfügungspflicht gegenüber der Gemeinde, welche im Schreiben vom 31. Oktober 2017 einen klaren Antrag formulierte, nicht zu genügen vermag;

dass es der Gemeinde (bzw. weiteren beschwerdelegitimierten Parteien) selbstverständlich offen stehen wird, gegen diese zu treffende Verfügung des Tiefbauamtes bei gegebener Zeit Beschwerde zu ergreifen;

dass keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 133 VRG) und kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 137 und 139 VRG);

erkennt der Hof:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

Freiburg, 27. Februar 2018/dgr

Stellvertretende Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Schlagwörter

speed limittraffic signalisationobject of disputeinadmissibilityroad safetycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could challenge a speed-limit measure beyond the scope of the authority's decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be heard because the requested extension of the 60 km/h signalisation went beyond the object of the challenged decision.

Extrahierte Begründung

The authority had decided only on the section near the dam and had said nothing about reducing speed further along the road. The object of the appeal and the dispute is limited by the challenged decision.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The case fell within the statutory exception for costs; no entitlement to party compensation was found.

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