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Urteil vom 31. März 2026 Strafkammer
Besetzung
Präsident:Laurent Schneuwly Richter:Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber
Parteien
A.________, ** Privatkläger** und ** Beschwerdeführer** gegen OPFERBERATUNGSSTELLE FREIBURG / FRAUENHAUS FREIBURG,Beschuldigte und ** Beschwerdegegnerin 1** und Staatsanwaltschaft, ** Beschwerdegegnerin 2**
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Nichteintreten Beschwerde vom 24. Dezember 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2025 Gesuch vom 24. Dezember 2025 um vorsorgliche Massnahmen
In Anbetracht dessen,
dass A.________ am 14. August 2025 Strafantrag gegen die Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) einreichte;
dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Dezember 2025 auf die Strafsache Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg nicht eintrat. Kosten zu Lasten des Staates;
dass A.________ am 24. Dezember 2025 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob. Er beantragt, dass die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig, aktenwidrig und bundesrechtswidrig abgeklärt hat. Es sei vorsorglich anzuordnen, dass der LAVI-Bericht vom 9. Dezember 2024 sowie sämtliche an nationale oder ausländische Zentralbehörden übermittelten Fassungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht weiterverwendet, zitiert oder berücksichtigt werden dürfen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates;
dass die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Dezember 2025;
dass die Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg nicht vernommen wurde;
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. 211). Die Beschwerde vom 24. Dezember 2025 ist somit fristgerecht an die Strafkammer erfolgt (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]);
dass die Beschwerde eine Begründung enthalten muss (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
dass sich der Beschwerdeführer selbst für einen Laien nicht konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern einfach seine Sicht der Dinge ausführt;
dass die Beschwerde zudem gar keine Begründung in Bezug auf den angeblichen Amtsmissbrauch bzw. die angebliche Verletzung des Amtsgeheimnisses enthält;
dass im Übrigen Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren und nur zulässig sind, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Urteil BGer 7B_1381/2025 vom 5. Februar 2026 E. 3.2 m.H.);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welches Interesse er an seinem Feststellungsbegehren hat, und darüber hinaus die Strafkammer bei einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung höchstens die angefochtene Verfügung aufheben, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen und für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen kann (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO);
dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde jedoch ohnehin auch abzuweisen wäre;
dass der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass die Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg im Rahmen der Opferhilfe einen Bericht erstellt habe, der schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn enthalte. Trotz seiner Gegendarstellung sei der Bericht weder korrigiert, ergänzt noch relativiert worden und weiterhin unverändert in behördlichen Verfahren verwendet worden. Dies erfülle den Tatbestand der Verleumdung bzw. der falschen Anschuldigung;
dass es sich bei der Verleumdung um ein Antragsdelikt handelt (Art. 174 Ziff. 1 3. Absatz StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB);
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 20. Februar 2025 Kenntnis vom Bericht genommen hat (act. 07, vgl. auch act. 16);
dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret darlegt, wann der Bericht von der Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg an eine Behörde weitergeleitet worden sein soll;
dass sich dies auch nicht aus den Akten ergibt;
dass er vielmehr am 11. Dezember 2025 ausführte, dass der Bericht durch die Kindsmutter bzw. seine Ex-Ehefrau in den verschiedenen Verfahren genutzt worden sei (act. 159);
dass der Strafantrag vom 14. August 2025 damit verspätet erfolgt ist und bereits aus diesem Grund kein Strafverfahren wegen Verleumdung gegen die Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg zu eröffnen ist;
dass ferner nicht ersichtlich ist, inwiefern die Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg den Bericht genutzt haben soll, um eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen (vgl. Art. 303 Ziff. 1 StGB);
dass somit bereits aus diesem Grund der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt ist;
dass der Beschwerdeführer andererseits geltend macht, dass es sich beim Bericht um eine Urkunde handle. Er stamme von einer staatlich organisierten Stelle, sei offiziell an Zentralbehörden übermittelt worden und habe als Entscheidungsgrundlage bzw. Entscheidungskontext gedient. Damit sei er objektiv geeignet, rechtlich erhebliche Tatsachen zu beweisen;
dass sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB unter anderem strafbar macht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (Art. 110 Abs. 5 StGB);
dass Art. 251 Ziff. 1 StGB die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung erfasst. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde - aufgrund allgemeingültiger Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln - eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den obligationenrechtlichen Bilanzvorschriften liegen. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht. Auch ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1 ff.; 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; Urteil BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1; je m.H.);
dass es sich beim Bericht der Opferberatungsstelle Freiburg / Frauenhaus Freiburg um eine einseitige Darstellung der von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen handelt, wobei keine allgemeingültigen objektiven Garantien die Wahrheit dieser Informationen gewährleisten;
dass demnach keine Falschbeurkundung vorliegt bzw. der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist;
dass die angebliche Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Achtung des Familienlebens keine eigenständigen Straftatbestände darstellen, sondern in den entsprechenden Verfahren zu rügen sind;
dass demnach die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO);
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben wird;
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sodass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und von der geleisteten Sicherheit bezogen;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist;
Die Kammer erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 31. März 2026/sig
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin