502 2026 116
Urteil vom 12. Mai 2026 Strafkammer
Besetzung
Präsident:Laurent Schneuwly Richter:Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber
Parteien
A.________, Beschuldigter und ** Beschwerdeführer** gegen Staatsanwaltschaft,Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) – Haftentlassungsgesuch Beschwerde vom 28. April 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. April 2026
In Anbetracht dessen,
dass gegen A.________, geboren 1975, ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshandlungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet wurde und er nach dessen Anhaltung durch die Polizei am 17. Dezember 2025 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (im Folgenden: das ZMG) vom 20. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt wurde, und zwar bis zum 16. März 2026;
dass A.________ gegen diese Verfügung am 2. Januar 2026 Beschwerde erhob, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1);
dass A.________ am 20. Januar 2026 ein erstes Haftentlassungsgesuch einreichte, welches vom ZMG am 2. Februar 2026 abgewiesen wurde;
dass die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Strafkammer vom 3. März 2026 abgewiesen wurde (502 2026 22);
dass A.________ am 19. Februar 2026 ein zweites Haftentlassungsgesuch stellte, welches vom ZMG mit Verfügung vom 4. März 2026 abgewiesen wurde, wobei das ZMG A.________ eine Sperrfrist bis zum 16. März 2026 auferlegte, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen;
dass A.________ am 16. März 2026 Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 4. März 2026 erhob, auf welche die Strafkammer mit Urteil vom 31. März 2026 nicht eintrat (502 2026 69);
dass die Staatsanwaltschaft dem ZMG am 11. März 2026 einen Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ für die Dauer von drei Monaten stellte;
dass A.________ mit Schreiben vom 10. März 2026 ein drittes Haftentlassungsgesuch stellte;
dass A.________ mit Schreiben vom 12. März 2026 ein viertes Haftentlassungsgesuch stellte;
dass das ZMG aus prozessökonomischen Gründen das Haftverlängerungsverfahren mit den zwei hängigen Haftprüfungsverfahren vereinigte und darüber am 23. März 2026 im Rahmen einer einzigen Verfügung entschied, indem es die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 16. Juni 2026 verlängerte sowie auf die Haftentlassungsgesuche vom 10. und 12. März 2026 nicht eintrat und A.________ eine Sperrfrist bis zum 16. April 2026 auferlegte, um weitere Haftentlassungsgesuche einzureichen;
dass A.________ am 2. April 2026 gegen die Verfügung des ZMG vom 23. März 2026 Beschwerde erhob, die von der Strafkammer mit Urteil vom 21. April 2026 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
dass A.________ am 9. April 2026 sein fünftes Haftentlassungsgesuch einreichte;
dass A.________ damit erneut, während der vom ZMG verhängten Sperrfrist, ein Haftentlassungsgesuch formulierte;
dass das ZMG mit Verfügung vom 14. April 2026 auf das Haftentlassungsgesuch nicht eintrat mit der Begründung, dem besagten Gesuch seien keine substantiiert oder nachvollziehbaren Ausführungen zu entnehmen, welche eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Auch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nichtzulassung rechtsmissbräuchlicher, trölerischer oder offensichtlich unzulässiger Haftentlassungsgesuche gerechtfertigt. Darüber hinaus sei nebst der fehlenden Substantiierung des Gesuches, insbesondere aufgrund der bis zum 16. April 2026 verhängten Sperrfrist, nicht auf das von A.________ am 9. April 2026 gestellte Haftentlassungsgesuch einzutreten;
dass A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ZMG vom 14. April 2026 am 28. April 2026 Beschwerde bei der Strafkammer erhob und dabei seine unverzügliche Haftentlassung beantragte mit der Begründung, es sei ihm im Haftprüfungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden, um zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Darüber hinaus verkenne das ZMG, dass, «damit eine Sperrfrist wirksam» werden könne, «die Verfügung, in der die Sperrfrist ausgesprochen worden ist, rechtskräftig sein» müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich rügte er, dass sich die Verfügung des ZMG vom 14. April 2026 in keiner Weise mit den Haftvoraussetzungen auseinandersetzen würde;
dass das ZMG mit Schreiben vom 1. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei;
dass die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2026 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subsidiär sei sie kostenfällig abzuweisen;
dass sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG am 7. Mai 2026 vernehmen liess;
dass der Beschwerdeführer verkennt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar das Recht besteht, in jedem Verfahrensstadium ein Haftentlassungsgesuch zu stellen; eine richterliche Haftprüfung hat aber nur in «vernünftigen Abständen» (bzw. in den Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbotes) zu erfolgen. Art. 228 Abs. 5 StPO erlaubt eine Sperrfrist von längstens einem Monat. Nötigenfalls kann die Sperrfrist unter gewissen Voraussetzungen wiederholt werden (BSK StPO-Forster, 3. Auflage 2023, Art. 228 StPO N. 9);
dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sich die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gemäss Art. 387 StPO auf die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (und nicht auf die Rechtskraft) bezieht mit der Folge, dass ein Urteil, das mit einem nicht suspensiven Rechtsmittel angefochten wird, sofort vollstreckbar ist, sofern es rechtmässig eröffnet worden ist (BSK StPO-Keller, 3. Auflage 2023, Art. 387 StPO N. 1);
dass damit die vom ZMG auferlegte Sperrfrist Wirkung zeitigt, obwohl die sie aussprechende Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist;
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, welche sein fünftes Haftentlassungsgesuch als rechtmissbräuchlich qualifiziert;
dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist;
dass die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Kammer erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.
3. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 12. Mai 2026/ach
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin