502 2026 11 502 2026 38
Urteil vom 6. Mai 2026 Strafkammer
Besetzung
Präsident:Laurent Schneuwly Richter:Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber
Parteien
A.________, Privatklägerin und ** Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bodenmann gegen B.________,Beschuldigter und ** Beschwerdegegner und Staatsanwaltschaft, ** Beschwerdegegnerin**
Gegenstand
Aufhebung der Beschlagnahme Beschwerde vom 22. Dezember 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2025 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Februar 2026
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. September 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) (act. 5000). Es wird ihm vorgeworfen, sich am 4. August 2025 Zugang zum Wallet von A.________ verschafft und daraufhin deren gesamtes Kryptoguthaben in der Höhe von XRP 1'349.933524 auf sein eigenes Wallet transferiert zu haben.
Mit Verfügung vom 30. September 2025 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft unter anderem das Kryptovermögen in XRP von B.________ (act. 2035). Die Beschlagnahme wurde am 17. Oktober 2025 teilweise aufgehoben; für XRP 5'096.669914 wurde sie aufrechterhalten (act. 9021).
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft gestand B.________ die ihm vorgeworfene Tat (act. 9017 f.). Am 22. Oktober 2025 beantragte er die Aufhebung der Beschlagnahme jenes Teils des Kryptovermögens, welches zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt worden war (act. 9022 f.). Auch reichte er der Staatsanwaltschaft Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein (act. 9033 ff.).
B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf und verfügte die Rückgabe – nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – von XRP 1'349.933524 an A.________ und von XRP 3'746.736390 an B.________.
C. Am 22. Dezember 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft eine auf Französisch verfasste Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2025 ein. Die Staatsanwaltschaft leitete am 7. Januar 2026 die Beschwerde an die Strafkammer weiter mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 teilte Rechtsanwalt Manuel Bodenmann der Strafkammer mit, von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein. Er stellte den Antrag, der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen B.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auch ersuchte er um Akteneinsicht und um Einräumung einer Nachfrist, um die Beschwerde seiner Mandantin vom 22. Dezember 2025 anzupassen und gegebenenfalls zu ergänzen. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte Rechtsanwalt Manuel Bodenmann mit Eingabe vom 2. März 2026 spontan abschliessende Bemerkungen zum hängigen Beschwerdeverfahren ein.
B.________ reichte am 29. April 2026 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und schloss auf deren Abweisung.
Erwägungen
1.
1.1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2025 erging in deutscher Sprache. Die Beschwerdeführerin verfasste ihre Beschwerde auf Französisch.
Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids, d.h. vorliegend auf Deutsch, durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich allerdings unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG).
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die am 22. Dezember 2025 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2025 ist rechtzeitig erfolgt.
1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der beschwerdeführenden Person hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1).Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gesetzlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 m. H.).
Die Beschwerde der am 22. Dezember 2025 noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin enthält grundsätzlich eine Begründung. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die von Rechtsanwalt Manuel Bodenmann am 2. März 2026 eingereichten abschliessenden Bemerkungen zum hängigen Beschwerdeverfahren, die die Ergänzung der Beschwerdebegründung bezwecken; sie sind verspätet.
1.4. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.).
Aus der angefochtenen Verfügung (Dispositiv, Ziff. 1 und 2) geht hervor, dass der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft XRP 1'349.933524 und dem Beschwerdegegner XRP 3'746.736390 zurückzugeben sind. Kryptowährungen sind sehr volatile Vermögenswerte. Der Betrag von XRP 1'349.933524, welcher der Beschwerdeführerin am 4. August 2025 entwendet wurde, entsprach gemäss Polizeibericht damals einem Gegenwert von CHF 3'349.55, wobei dieser Wert im Zeitpunkt der Redaktion des Polizeiberichts (16. Dezember 2025) auf CHF 2'037.12 gesunken war.
In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem dritten Rechtsbegehren sinngemäss die Berücksichtigung des realen Verlustes, der ihr infolge Entzugs der Verfügungsmacht über ihr Kryptovermögen entstanden ist. Weder aus den Akten noch aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, ob und gegebenenfalls wann die volatilen Vermögenswerte von den Strafverfolgungs-behörden gesichert bzw. vorzeitig verwertet wurden. Fest steht, dass der mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2025 zu Gunsten der Beschwerdeführerin freigegebene Betrag von XRP 1'349.933524 weder im Zeitpunkt des Erlasses der besagten Verfügung noch als die Beschwerde am 22. Dezember 2025 erhoben wurde dem Gegenwert von CHF 3'349.55 (Wert im Tatzeitpunkt) entsprach und aufgrund der Volatilität der besagten Kryptowährung auch keine Gewähr besteht, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung durch die Rückgabe von XRP 1'349.933524 an die Beschwerdeführerin deren Schaden vollständig gedeckt sein wird.
Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin im Umfang des von ihr erlittenen Schadens faktisch die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten (Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 StGB) beansprucht, womit ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist an der Aufrechterhaltung jenes Teils der Aufhebung der Beschlagnahme, der durch die angefochtene Verfügung zu Gunsten von B.________ freigegeben wird (XRP 3'746.736390), und zwar zumindest bis zu einem Gegenwert von CHF 3'349.55 (Urteil BGer 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 1.2.). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Genugtuung für ihren aufgrund der Straftat erlittenen seelischen Schaden beantragt sowie die Berücksichtigung einer Forderung von CHF 800.-, die sie gegenüber dem Beschwerdegegner unabhängig vom vorliegenden Verfahren geltend macht ("indépendamment de la présente procédure"), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es in der angefochtenen Verfügung einzig um die Frage der Zulässigkeit bzw. des Umfangs der Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafverfahrens ausgesprochenen Beschlagnahme geht.
In der Beschwerde verlangte die Beschwerdeführerin erstmals Akteneinsicht, welche ihr am 3. Februar 2026 sowie nach Einschaltung von Rechtsanwalt Manuel Bodenmann gewährt wurde.
1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.6. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass im vorliegenden Fall die Vermögenswerte von insgesamt XRP 5'096.669914 im Umfang von XRP 3'746.736390 zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, sog. Beschlagnahme zur Kostendeckung) und im Ausmass von XRP 1349.933524 zur Rückgabe an die Geschädigte (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO, sog. Beschlagnahme zur Restitution) beschlagnahmt wurden. Stets laut angefochtener Verfügung geht aus den von B.________ eingereichten Unterlagen hervor, dass er in engen finanziellen Verhältnissen lebt und die zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung des laufenden Unterhalts für sich und seine Familie benötigt. Entsprechend verfügte die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2025 die Aufhebung der Beschlagnahme, wobei der Betrag von XRP 3'746.736390 gestützt auf Art. 268 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft dem Beschwerdegegner zurückzuerstatten ist und XRP 1349.933524 gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO an die Beschwerdeführerin zu retournieren sind, zumal ihr diese Vermögenswerte unbestrittenermassen durch die Straftat unmittelbar entzogen wurden.
2.2. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahme aus, einen finanziellen Schaden erlitten zu haben, der den aktuellen Gegenwert von XRP 1'349.933524 übersteigt.
Darüber hinaus mutmasst die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft seine finanzielle Situation lückenhaft und damit unwahr dargestellt habe. Damit bestreitet die Beschwerdeführerin den Anspruch des Beschwerdegegners auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Rückgabe von XRP 3'746.736390 gestützt auf Art. 268 Abs. 2 StPO.
2.3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d), oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 266 Abs. 1 StPO). Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf (Abs. 2). Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Abs. 5).
Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder der geschädigten Person zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rückerstattung an die geschädigte Person oder einer Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme daher grundsätzlich verhältnismässig (BGE 141 IV 360 E. 3.2).
Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Art. 267 Abs. 2 StPO).
Wenn wie im vorliegenden Fall Vermögenswerte sowohl zur Rückgabe an die geschädigte Person wie auch zur Kostendeckung beschlagnahmt worden sind, geht jene dieser vor: Der Anspruch des Verletzten auf Aushändigung der ihm durch die Straftat entzogenen Vermögenswerte hat Vorrang vor dem fiskalisch motivierten staatlichen Interesse, Verfahrenskosten zu decken (BSK StPO-Bommer/Goldschmid, 3. Aufl. 2023, Art. 268 StPO N. 16). Daraus folgt, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, welche Vermögenswerte der geschädigten Person zurückzugeben sind, bevor entschieden werden kann, ob die zur Kostendeckung erfolgte Beschlagnahme in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StPO mit Blick auf die konkrete finanzielle Situation des Beschuldigten aufzuheben ist.
Dank der Restitutionsbeschlagnahme sollen Vermögenswerte dem Verletzten "zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes" ausgehändigt werden können (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB). Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage über die vormalige Inhaberschaft an deliktisch erlangten Kryptowerten (XRP 1'349.933524) liquide bzw. klar, sodass die Staatsanwaltschaft diese Vermögenswerte zu Recht an die Beschwerdeführerin herausgegeben hat. Allerdings ist seit der Beschlagnahmeverfügung vom 30. September 2025 der Wert der der Beschwerdeführerin durch die Straftat entzogenen XRP 1'349.933524 gesunken, weswegen sie nun auch den Ersatz des von ihr tatsächlich erlittenen Schadens fordert. Über solche Schadenersatzansprüche ist allerdings erst am Schluss des Verfahrens zu entscheiden.
Sollte B.________ schuldig gesprochen werden, wird das erkennende Gericht sich mit der Frage der Ersatzforderung des Staates in der Höhe des seit der Straftat eingetretenen Wertverlustes des der Beschwerdeführerin entwendeten Kryptovermögens auseinandersetzen müssen (Art. 71 Abs. 1 StGB). Dannzumal wird die Beschwerdeführerin die Verwendung der Ersatzforderung zu ihren Gunsten verlangen können (Art. 73 Abs. 1 lit. d StGB).
Bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gilt die nach Art. 268 Abs. 2 StPO für die Kostendeckungsbeschlagnahme vorgeschriebene Rücksichtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie nicht (BGE 141 IV 360, E. 3.1 in fine).
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschlagnahme über den Betrag von XRP 3'746.736390 aufrecht zu erhalten ist, um das Substrat für die allfällige Ersatzforderung bis zum Urteilszeitpunkt zu sichern, und zwar unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners.
Da allerdings zwischen Beschlagnahme und rechtskräftigem Verfahrensabschluss Monate vergehen können, wird die Staatsanwaltschaft wegen der persistenten Kursschwankungen und des damit einhergehenden hohen Risikos eines Wertverlustes die Möglichkeit einer vorzeitigen Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO zu prüfen haben (Simmler/Selman/Burgermeister, Beschlagnahme von Kryptowährungen im Strafverfahren, in AJP 2018, 968 f., 977).
2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen soweit damit die Aufhebung der Beschlagnahme von XRP 3'746.736390 angefochten wird. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Manuel Bodenmann zu ihrem amtlichen Verteidiger.
3.1. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie – auf sich selbst gestellt – ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden. Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person i. d. R. zugemutet werden, seine privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 StPO N. 17-18).
3.2. Die angefochtene Verfügung erging am 12. Dezember 2025. Nach fristgerechter Erhebung ihrer Beschwerde beauftragte die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2026 Rechtsanwalt Manuel Bodenmann mit der Wahrung ihrer Interessen (Beschwerdeverfahren, act. 13, Beilage 1). Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 beantragte dieser die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin sowie die Ansetzung einer Nachfrist, um nach erfolgter Akteneinsicht die am 22. Dezember 2025 durch die Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde anzupassen und gegebenenfalls zu ergänzen.
Bei Rechtsmitteln von Laien, die zur Abfassung einer korrekten Rechtsmittelschrift offensichtlich nicht fähig sind, ist die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 Abs. 2 StPO) bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 136 StPO) zu prüfen (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 385 N. 6). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Dezember 2025 mit der angefochtenen Verfügung zwar etwas ausschweifend, aber wirksam auseinandergesetzt. Sie hat dargelegt, weswegen die besagte Verfügung aus ihrer Sicht fehlerhaft war. Aus diesem Grund bestand denn auch kein Anlass ihr bzw. deren Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Der Beizug eines Rechtsanwalts war demnach nicht erforderlich.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist somit abzuweisen.
4.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, weshalb die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg auferlegt werden. Sie werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2025 wird aufgehoben. Darüber hinaus wir die Verfügung bestätigt.
2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 6. Mai 2026/ach
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin