**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 8
502 2025 146 502 2025 147 502 2025 148 502 2025 149
Urteil vom 22. Oktober 2025 Strafkammer
Besetzung
Präsident:Laurent Schneuwly Richter:Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Nadine Durot
Parteien
A.________, Beschuldigte und ** Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi und B.________, Beschuldigter und ** Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen Staatsanwaltschaft,Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Notwendige Verteidigung (Art. 130 Bst. b StPO) Beschwerden vom 28. Mai 2025 gegen die Entscheide der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 16. Mai 2025 Gesuche um amtliche Verteidigung vom 28. Mai 2025
Sachverhalt
A. Am 1. Februar 2019 wurde A.________ als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen. Über die Gesellschaft wurde am 23. Juni 2022 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 5. Januar 2023 mangels Aktiven eingestellt (DO StA, act. 1007).
Am 9. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines gegen A.________ eröffneten Strafverfahrens «wegen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Unterlassens der Buchführung etc.» eine Editionsverfügung gegenüber der D.________ AG (DO StA, act. 8000 ff.). Am 19. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Handelsregisteramt des Kantons Freiburg eine dringende Editionsverfügung betreffend A.________ und deren Ehemann B.________ wegen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Übertretung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Unterlassens der Buchführung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Betrugs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (DO StA, act. 8063 ff.). Mit diesen beiden Editionsverfügungen eröffnete sie die jeweiligen Untersuchungen gegen A.________ und B.________.
Am 24. September 2024 zeigte die Staatsanwaltschaft A.________ und B.________ den Abschluss der Untersuchung an (DO StA, act. 9000 ff.).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 ersuchte Rechtsanwalt Astrit Bytyqi die Staatsanwaltschaft um Ernennung als amtlicher Anwalt von A.________ (DO StA, act. 9005), was die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2024 mit der Begründung abwies, es liege kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (DO StA, act. 9004).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 ersuchte Rechtsanwalt Christian Jungen um seine Einsetzung als notwendiger Verteidiger von B.________ (DO StA, act. 9007 f.). Die Staatsanwaltschaft verweigerte mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für B.________ mit der Begründung, es handle sich nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO und mindestens eine Voraussetzung von Art. 132 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3 StPO sei nicht erfüllt (DO StA, act. 7001).
Mit Verfügung vom 29. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Antrag eines Covid-19-Kredits eröffnete Verfahren ein (DO StA, act. 10004 ff.).
Mit Anklageschrift vom 29. November 2024 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Polizeirichterin des Sensebezirks (im Folgenden: die Polizeirichterin) Anklage gegen A.________ und B.________ wegen Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 23 Covid-19-SBüV), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 Abs. 2 und 4 AHVG), Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Ar. 76 Abs. 1 Bst. c BVG) und Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 112 Abs. 1 Bst. b UVG) im Zusammenhang mit der C.________ GmbH (DO PR 50 2024 81/50 2025 41, act. 1; DO PR 50 2024 82/50 2025 42, act. 1).
B. Mit Eingabe an die Polizeirichterin vom 6. Mai 2025 stellte A.________ die Anträge, Astrit Bytyqi sei als ihr amtlicher Verteidiger rückwirkend ab dem 1. Oktober 2024 zu ernennen und es seien sämtliche Beweismittel, weil rechtswidrig beschafft, aus den Strafakten zu entfernen und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (50 2024 81/50 2025 41, act. 11).
In seiner Eingabe an die Polizeirichterin vom 6. Mai 2025 liess B.________ ausführen, er wäre im Verfahren notwendig zu verteidigen gewesen. Nachdem die Staatsanwaltschaft nicht nur keine notwendige Verteidigung von Amtes wegen angeordnet, sondern eine solche auch noch explizit abgewiesen habe, seien sämtliche bisherigen Ermittlungshandlungen und die daraus folgenden Beweise nicht verwertbar. Soweit das Gericht die entsprechenden Beweise ebenfalls als unverwertbar erachte, werde beantragt, diese aus den Akten zu weisen. Überdies beantragte er, Rechtsanwalt Christian Jungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens als amtlichen Verteidiger zu bestellen (50 2024 82/50 2025 42, act. 12/1).
Die Staatsanwältin schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2025 auf Abweisung der Anträge von A.________ und B.________ (50 2024 81/50 2025 41, act. 13; 50 2024 82/50 2025 42, act. 14).
Mit zwei separaten Entscheiden vom 16. Mai 2025 wies die Polizeirichterin die Gesuche um Ernennung von Rechtsanwalt Astrit Bytyqi und Rechtsanwalt Christian Jungen als amtliche Verteidiger von A.________ resp. B.________ sowie die Anträge, sämtliche Beweismittel seien aus den Akten zu entfernen und zu vernichten, ab (50 2024 81/50 2025 41, act. 14; 50 2024 82/50 2025 42, act. 15).
C. Am 28. Mai 2025 reichten A.________ und B.________ beim Kantonsgericht zwei separate Beschwerden gegen die beiden Entscheide vom 16. Mai 2025 ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beschwerden seien gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben, es sei für A.________ und B.________ die notwendige Verteidigung anzuordnen im Sinne von Art. 130 Bst. b StPO, es sei die Polizeirichterin anzuweisen, sämtliche bisher im Verfahren durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei erhobenen Beweismittel als unverwertbar aus den Akten zu entfernen und zu vernichten, und es sei A.________ und B.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführer) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der jeweilige Rechtsanwalt zum amtlichen Verteidiger zu bestimmen.
Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerden mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 9. Mai 2025 gegenüber der Polizeirichterin.
Die Polizeirichterin verzichtete mit Schreiben vom 20. Juni 2025 unter Verweis auf ihre Entscheide vom 16. Mai 2025 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Im vorliegenden Fall beziehen sich die beiden Beschwerden auf den gleichen Sachverhalt, die Staatsanwaltschaft hat beide Beschuldigte in einer einzigen Anklageschrift angeklagt und die Polizeirichterin hat die Verfahren in der Hauptsache vereinigt (50 2024 81, act. 2; 50 2024 82, act. 2). Zudem erheben die Beschwerdeführer identische Rügen und die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahren seien zu vereinigen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren 502 2025 146 und 502 2025 148 zu vereinigen.
2.
2.1. Entscheide der Polizeirichterin betreffend die amtliche Verteidigung sind mit Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 StPO; Art. 20 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; BGE 140 IV 202 E. 2).
2.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtenen Entscheide wurden den Beschwerdeführern am 19. Mai 2025 zugestellt, so dass die Beschwerden rechtzeitig eingereicht wurden. Sie enthalten eine Begründung.
2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 130 Bst. b StPO.
3.1. Die Polizeirichterin erwog in den angefochtenen Entscheiden, das Gesetz sehe für ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie die Bevorzugung der Gläubiger Geld- oder Freiheitsstrafen vor, für die übrigen angeklagten Delikte jedoch Bussen oder Geldstrafen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von acht Monaten scheine – sofern es zu einem vollständigen Schuldspruch komme – ausgehend von einer Deliktssumme von rund CHF 73'000.- prima vista angemessen. Die Delikte, wofür eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne, stünden in einem engen Gesamtzusammenhang, was es im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen gelte. Nach objektiven Kriterien sei somit zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder mehr wahrscheinlich erschienen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Polizeirichterin übersehe, dass die Staatsanwaltschaft das gleiche Tatgeschehen, welches den Anzeigen wegen der Verstösse gegen die Gesetzgebung über die Sozialversicherung zugrunde liege, nämlich die zweckwidrige Verwendung von Vermögenswerten, als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung resp. Gläubigerschädigung einklage. Hinzu komme, dass die Summe der in der Anklageschrift genannten abgeflossenen Mittel den von der Staatsanwaltschaft und der Polizeirichterin genannten Deliktsbetrag deutlich übersteige. Art. 87 AHVG, Art. 112 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 76 Abs. 1 Bst. c BVG seien grundsätzlich lex specialis zu den übrigen Wirtschaftsdelikten. Soweit solche allerdings vorgeworfen würden, was hier der Fall sei, falle die lex specialis weg und die Beschuldigten würden nach dem höher zu bestrafenden Wirtschaftsdelikt beurteilt. Grund für die entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft dürfte die Tatsache sein, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bereits kurz vor der Erstellung der Anklageschrift erfolglos die Einsetzung als notwendige Verteidiger und die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel geltend gemacht hätten. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass bei korrekter Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen für die Behörden von Beginn des Verfahrens an erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerdeführer notwendig zu verteidigen gewesen wären. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zunächst auch wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführt worden sei.
3.2. Gemäss Art. 130 Bst. b StPO muss die beschuldigte Person namentlich verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Ausschlaggebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (Urteil BGer 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind nur Freiheitsstrafen, nicht jedoch Geldstrafen (Urteil BGer 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
3.3. In der Anklageschrift wird den Beschwerdeführern zur Last gelegt, im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 20'000 sowie weiteres Geschäftsvermögen in der Höhe von CHF 45'008.93 der C.________ GmbH missbräuchlich verwendet zu haben, was als Übertretung der am 19. Dezember 2020 aufgehobenen Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverorfdnung, Covid-19-SBüV; SR 951.261) i.S.v. Art. 23 Covid-19-SBüV, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sei (Ziff. 2.1 der Anklageschrift). Die Beschwerdeführer hätten sich in der Geschäftsführung arg nachlässig verhalten, was ebenfalls als Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sei (Ziff. 2.3 der Anklageschrift). Ab dem 1. Februar 2021 hätten die Beschwerdeführer das Geschäftskonto mit Barbezügen und Einkäufen in der Höhe von insgesamt CHF 8'018.36 leergeräumt, was als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung i.S.v. Art. 164 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sei (Ziff. 2.4 der Anklageschrift). Weiter hätten die Beschwerdeführer, ab dem 1. Januar 2020 keine Erfolgsrechnung geführt, keine Bilanzen erstellt und bis auf wenige Ausnahmen keine Geschäftsbelege aufbewahrt, was als Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB zu qualifizieren sei (Ziff. 2.5 der Anklageschrift).
Zudem wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, AHV-Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von CHF 10'839.- nicht an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg bezahlt und für die Jahre 2021 und 2022 keine Lohndeklaration eingereicht zu haben, was als Vergehen gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 2 und 4 AHVG zu qualifizieren sei (Ziff. 2.6 der Anklageschrift). Zwischen Februar 2019 und 2021 hätten sie BVG-Arbeitnehmerbeiträge in der Höhe von CHF 22'714.26 nicht an die zuständige Vorsorgeeinrichtung bezahlt und diese somit zweckentfremdet, was als Vergehen gegen das BVG i.S.v. Art. 76 Abs. 1 Bst. c BVG zu qualifizieren sei (Ziff. 2.7 der Anklageschrift). Schliesslich seien Arbeitnehmerbeiträge für Nichtberufsunfälle in der Höhe von CHF 21'204.10 nicht an die Suva Fribourg bezahlt worden, was als Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.S.v. Art. 112 Abs. 1 Bst. b UVG zu qualifizieren sei (Ziff. 2.8 der Anklageschrift).
Widerhandlungen gegen die Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, 164 Ziff. 1, 165 Ziff. 1 und 166 StGB werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Art. 23 Covid-19-SBüV sieht eine Busse vor und Vergehen i.S.v. Art. 87 AHVG, 76 BVG und 112 UVG werden mit Geldstrafe bestraft. Für diese kann die Polizeirichterin somit keine Freiheitsstrafe aussprechen, auch nicht als Gesamtfreiheitsstrafe zusammen mit Freiheitsstrafen für die weiteren angeklagten Delikte. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer zu je einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.-. Die Polizeirichterin erachtet die durch die Staatsanwaltschaft beantragte Strafe prima vista als angemessen, sollte es zu einem vollständigen Schuldspruch kommen. Da für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt, das konkret zu erwartende Strafmass ausschlaggebend ist und sowohl die Anklage wie auch die Polizeirichterin prima vista nicht von einer höheren Freiheitsstrafe als acht Monate ausgehen, liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Daran ändert auch nichts, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ursprünglich auch wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführt wurde. In diesem Teil des Verfahrens prüfte die Staatsanwaltschaft die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin den erhaltenen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 20'000.- durch falsche Angaben im Kreditantragsformular arglistig erhältlich gemacht hat, was schliesslich verneint wurde. Aufgrund der relativ geringen Höhe des Kredits kann davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Anklage wegen der Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung die beantragte Freiheitsstrafe noch unter zwölf Monaten gelegen hätte.
Die Beschwerden sind somit abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Art. 131 Abs. 3 und 141 StPO. Die erhobenen Beweise seien unverwertbar. Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt, ist diese Rüge gegenstandslos geworden.
5.
Die Beschwerdeführer beantragen für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte zu ihren amtlichen Verteidigern. Sie seien mittellos, die Beschwerde sei nicht aussichtslos und der Beizug eines patentierten Anwalts aufgrund der komplexen strafprozessualen Fragen gerechtfertigt. Es sei ihnen eine Nachfrist zum Nachweis ihrer finanziellen Situation zu gewähren.
Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Gewinnaussichten aufgrund der konkret durch die Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafen von acht Monaten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, so dass die Beschwerden als aussichtslos zu gelten haben. Die Gesuche um amtliche Verteidigung sind demnach abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
1. Die Verfahren 502 2025 146 und 502 2025 148 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Entscheide der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 16. Mai 2025 werden bestätigt.
3. Die Gesuche um amtliche Verteidigung (502 2025 147, 502 2025 149) werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt.
5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 22. Oktober 2025/ndu
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin